Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4 Gestaltung der Sprechstunde

Rz. 6 Wer mit der Durchführung der Sprechstunde beauftragt und wie sie gestaltet wird, liegt ausschließlich im Ermessen des Betriebsrats. [1] Der Betriebsrat hat aber zu respektieren, dass ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung seiner Mitglieder nur in den Grenzen des § 37 Abs. 2 besteht. Die Abhaltung von Sprechstunden gehört zu den laufenden Geschäften, die der Betriebsausschuss...mehr

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Massenentlassung / 7 Entscheidung der Agentur für Arbeit

Wird der Arbeitgeber durch eine Entscheidung der Agentur für Arbeit in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er versuchen, durch Vortrag neuer Tatsachen eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen oder gemäß § 51 SGG gegen die Bundesagentur für Arbeit Klage vor dem Sozialgericht erheben.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Das Amt des Betriebsratsmitglieds wird als privatrechtliches Ehrenamt unentgeltlich geführt. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds verlangt eine strenge Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, EuGH-Vorlage v. 20.10.1993, 7 AZR 581/92,[1]). Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen, den nicht das Gesetz m...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 25 Der Anspruch auf Freizeitausgleich gem. Abs. 3 besteht nur für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Bei der Tätigkeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt, muss es sich um die Erfüllung einer Amtsobliegenheit handeln. Praxis-Beispiel Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.6 Kostenerstattung

Rz. 86 Kosten, die dem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 7 entstehen, sind nach der hier vertretenen Meinung vom Arbeitgeber zu tragen (s. ausführlich Kommentierung zu § 40 BetrVG sowie oben, Rz. 34).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.5 Sachaufwand

Rz. 8 Für die Sprechstunden hat der Arbeitgeber Räume und Einrichtungen in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Dies gilt auch für Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit.[1]mehr

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Massenentlassung / Zusammenfassung

Begriff Ein Arbeitgeber, der in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern entlassen will, muss dies vorher bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Diese Anzeigepflicht ist abhängig von der Betriebsgröße und der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die Vorschriften zur Massenentlassung sind...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit

Rz. 13 Steht fest, dass es sich um Betriebsratstätigkeit handelt, so verlangt Abs. 2 weiterhin, dass zu ihrer ordnungsgemäßen Erledigung Arbeitsbefreiung nach Umfang und Art des Betriebs erforderlich ist. Für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit gilt also insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. In einigen Fällen ergibt sich unmittelbar aus dem Ges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.3 Teilnehmerzahl und Schulungsdauer

Rz. 59 Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Zahl der freizustellenden Mitglieder und die Dauer der Teilnahme. Das Kriterium der Erforderlichkeit im Gesetzestext des Abs. 6 bezieht sich nur auf die Themenabgrenzung. Da aber bei einer Schulung zur Erlangung der für die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Kenntnisse für die Teilnahme Abs. 2 entsprechend...mehr

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Gewerkschaft / 8 Betriebsrats- und Gewerkschaftstätigkeit

Nach § 74 Abs. 3 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Aufgaben (z. B. als Betriebsrat, Wahlvorstand, Mitglied der Einigungsstelle) übernehmen, hierdurch – unbeschadet der sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten – nicht gehindert, als Gewerkschaftsmitglieder für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb tätig zu sein. Eine Mitteilungspflicht des Arb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.6 Kostenerstattung

Rz. 75 Kosten, die dem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulung i. S. v. Abs. 6 entstehen, gehören zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, die nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber trägt; Abs. 6 trifft insoweit keine Sonderregelung (s. ausführlich Kommentierung zu § 40 BetrVG sowie oben, Rz. 34). Hinweis Diese Kosten sind aber nich...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Mindestzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder (Abs. 1) und das Verfahren der Freistellung (Abs. 2); außerdem gibt sie Bestimmungen über die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder (Abs. 3 und 4). Ziel und Zweck der nach Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelten Freistellung nach Abs. 1 ist ...mehr

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Gewerkschaft / 9 Keine Wahl gewerkschaftlicher Vertrauensleute im Betrieb

Gewerkschaftliche Vertrauensleute sollen die Gewerkschaftsmitglieder in den Betrieben betreuen, neue Mitglieder werben und den gewerkschaftlichen Zielen in den Betrieben Gehör verschaffen. Ihre Arbeit ist von der Koalitionsfreiheit garantiert und damit verfassungsmäßig geschützt.[1] Die nach wie vor vielfach zitierte Entscheidung des BAG vom 8.12.1978,[2] wonach Gewerkschafte...mehr

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Massenentlassung / 1 Anzeigepflichten

Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel 21–59 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, 60–499 Arbeitnehmern 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer, mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlässt. Mit dem Ausdruck "in der Regel" wird ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 24 Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Normzweck

Rz. 49 Normzweck von Abs. 6 und Abs. 7 ist nicht die Herstellung intellektueller Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[1] Es geht vielmehr ausschließlich darum, dass die Verwirklichung einer Mitbestimmungsordnung in der Betriebsverfassung nur dann funktioniert, wenn ihre Funktionsträger die notwendigen Kenntnisse haben. Durch Abs. 6 und Abs. 7 sollen die Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.1 Rechtsnatur des Anspruchs

Rz. 76 Nach Abs. 7 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen, bei Erstmitgliedern sogar für insgesamt vier Wochen, um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerkschaft / 1 Begriffsmerkmale einer Gewerkschaft

Auch wenn in zahlreichen verschiedenen Gesetzen Rechte und Pflichten von Gewerkschaften geregelt sind, z. B. im TVG, BetrVG, BPersVG, Landespersonalvertretungsgesetzen, MitbestG, ArbGG oder SGG, ist nach BAG von einem gesetzesübergreifend einheitlichen Gewerkschaftsbegriff auszugehen, der das Erfordernis der Tariffähigkeit mit einschließt.[1] So wie z. B. § 10 Satz 1 Halbsat...mehr

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Fahrzeuge im Unternehmen – ... / 3.3 Lösung

R ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielung tätig ist. Zum Umfang seiner unternehmerischen Betätigung gehört seine Rechtsanwaltstätigkeit. Da R das Fahrzeug ausschließlich für seine unternehmerischen Tätigkeiten verwendet, ist das Fahrzeug dem Unternehmen zuzuordnen. Ein Zuordnungswahlrecht ergibt sich für ihn nicht. Da R ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 23 Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist nur von seiner beruflichen Tätigkeit befreit, nicht von sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Praxis-Beispiel Es ist daher verpflichtet, während der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich für dort anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten (BAG, Beschluss v. 13.6.2007, 7 ABR 62/06 [1]). Bei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 18 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren bei Streitigkeiten über die Einrichtung und Abhaltung von Sprechstunden (§§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. 80 ff. ArbGG), nicht aber über Zeit und Ort, wofür auf die Einigungsstelle zu verweisen ist (Abs. 1 Satz 2; 3; vgl. Rz. 5). Streitigkeiten über die Pflicht des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt für die Zeit d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Begriff der Freistellung

Rz. 2 Der Begriff der Freistellung von beruflicher Tätigkeit, wie er hier verwandt wird, bezieht sich auf die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit in genereller und vollumfänglicher Hinsicht, damit das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit erhält, sich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Für die Dauer der Freistellung besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Die befr...mehr

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Fahrzeuge im Unternehmen – ... / 2.3 Lösung

U ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG und kann grundsätzlich Gegenstände seinem Unternehmen zuordnen. Wichtig Kein zwingendes Aufteilungsgebot Da U das Fahrzeug nur für unternehmerische und private Zwecke und nicht auch für nichtwirtschaftliche Zwecke i. e. S. verwendet, kommt eine zwingende Aufteilung des Fahrzeugs (Aufteilungsgebot) nicht in Betracht. Soweit U Ausgangsleistu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.1 Festlegungen durch den Betriebsrat

Rz. 64 Das Gesetz gibt eine Regelung über das Freistellungsverfahren nur insoweit, als der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat (Abs. 6 Satz 3 bis 6). Rz. 65 Bevor der Betriebsrat darüber eine Entscheidung trifft, hat er zu prüfen, ob die in der Schul...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Aufzeichnungspflicht (Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1)

Rz. 6 Der Arbeitgeber ist nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZG verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer aufzuzeichnen, also nur jene Arbeitszeit, die über 8 Stunden hinausgeht. Nach Sinn und Zweck der Regelung (vgl. oben Rz. 2) ist eine nur geringfügige Überschreitung an...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 3.2 Beginn der Weiterbildungspflicht

Die Weiterbildungspflicht hat mit Inkrafttreten der maßgeblichen Vorschriften der GewO und der MaBV begonnen und gilt somit seit dem 1.8.2018. Nach dem Gesetzeswortlaut sind innerhalb von 3 Jahren 20 Stunden Fortbildung zu absolvieren. Wie der Regelung in § 15b Abs. 3 MaBV zu entnehmen ist, wird insoweit auf Kalenderjahre abgestellt. Da der 3-jährige Fortbildungszyklus jewei...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2 Auslage-/Aushangpflicht (Abs. 1)

Rz. 3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen vollständigen Abdruck des ArbZG in deutscher Sprache und in der jeweils aktuellen Fassung dauerhaft an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.[1] Eine Verpflichtung, für ausländische Arbeitnehmer fremdsprachige Texte zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.[2] Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die aufgr...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1 Überblick

Rz. 1 § 16 Abs. 1 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber zunächst, einen Abdruck der maßgeblichen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Dies soll den Arbeitnehmern ermöglichen, die für sie geltenden Schutzbestimmungen an geeigneter Stelle im Betrieb kennenzulernen.[1] Rz. 2 Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 7 Verstöße

Rz. 13 Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 1 ArbZG die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 8). Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber entgegen § 16 Abs. 2 ArbZG Aufzeichnungen[1] nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt (§ 2...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 5 Aufbewahrungsfrist (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 11 Der Arbeitgeber muss die Nachweise, also sowohl die Arbeitsaufzeichnungen als auch das Verzeichnis der Arbeitnehmer, mindestens 2 Jahre aufbewahren. Die Berechnung der 2-Jahres-Frist erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.[1] Da das Gesetz nicht vorschreibt, wie die Aufbewahrung zu erfolgen hat, kann der Arbeitgeber diese frei wählen, wobei entscheidend ist, dass ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Mitbestimmung

Rz. 12 Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Normen im Betrieb durchgeführt werden. Deshalb ist der Betriebsrat (und gem. § 62 BPersVG n. F. bzw. den jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzen auch der Personalrat) auch im Bereich des Arbeitszeitrechts berechtigt und verpflichtet, darüber zu wache...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 4 Pflicht zum Führen eines Verzeichnisses (Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2)

Rz. 10 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis derjenigen Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gem. § 7 Abs. 7 ArbZG eingewilligt haben. § 7 Abs. 7 ArbZG nimmt Bezug auf die weitgehenden Flexibilisierungsmöglichkeiten, die § 7 Abs. 2a ArbZG auf tarifvertraglicher Grundlage vorsieht, und schränkt diese insofern ein, als die Flexibilisieru...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4 Organisationspflichten des Arbeitgebers

4.1 Stellenausschreibung Jede Stellenausschreibung [1] ist grundsätzlich geschlechtsneutral abzufassen. Arbeitgeber dürfen einen Arbeitsplatz öffentlich oder innerhalb des Betriebs nicht nur für Männer oder für Frauen ausschreiben, sofern nicht das Geschlecht aufgrund besonderer Umstände eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellt. Darüber hinaus darf ein Arbeitspl...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.3 Sonderfall: Als schwerbehindert anerkannte Bewerber

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, als schwerbehindert anerkannte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn diese sich um einen Arbeitsplatz beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind.[1] Ein Verstoß gegen diese Pflicht gilt als Indiz für eine Benachteiligung w...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.4.2 Reaktion im Einzelfall

Wenn ein Beschäftigter Opfer einer Benachteiligung durch andere Beschäftigte geworden ist, muss der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen. Das Gesetz nennt beispielhaft Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG). Für den Fall, dass die Benachteiligung von einem ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.2 Zurechnung von Ausschreibungen Dritter

Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten nach der Rechtsprechung in der Regel zuzurechnen.[1] Den Arbeitgeber trifft im Falle der Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung zu überwachen. Dies ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 7 Rechte des Betriebsrats und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Das in § 17 Abs. 2 AGG unter der Überschrift "Soziale Verantwortung der Beteiligten" normierte Recht des Betriebsrats bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Diskriminierungsschutzvorschriften die Rechte des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gerichtlich geltend zu machen, ist auf grobe Verstöße sowie auf Betriebe beschränkt, in de...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 6 Beweislast

Sowohl nach deutschem als auch nach den Grundsätzen des europäischen Rechts trägt grundsätzlich derjenige, der sich diskriminiert fühlt, in einem Rechtsstreit die Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals. Hat ein Beschäftigter im Gerichtsverfahren hierfür genügend Anhaltspunkte vorgetragen, kehrt sich die Beweislast um. § 22 AGG best...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.4.1 Allgemeine Schutzpflichten – Schulung/Präventionsmaßnahmen

Die Generalklausel des § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, konkrete geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen durch Arbeitskollegen oder Dritte, wie etwa Kunden, zu treffen.[1] Was "erforderlich" ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht nach der subjektiven Einschätzung auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. Welch...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.1 Der Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG)

Als zentrale Rechtsfolge einer Verletzung des Benachteiligungsverbots sieht das Gesetz in § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden des Betroffenen vor, also eine Art Schmerzensgeld. Dieser Anspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers.[1] Der aus § 611a BGB a. F. für die Diskriminierung wegen des Geschlechts bereits bekannte ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.3 Sonderregelung für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge

Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.[1] Der Verschuldensmaßstab wird hier zugunsten des Arbeitgebers angehoben. Grund für die in § 15 Abs. 3 AGG enthaltene Privilegierung ist, dass der Arbeitgeber für die Folgen einer diskriminierenden kollektivrech...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.2 Der Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 AGG)

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen.[1] Dieser umfasst auch den entgangenen Gewinn.[2] Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, d. h. weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Wic...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.1 Stellenausschreibung

Jede Stellenausschreibung [1] ist grundsätzlich geschlechtsneutral abzufassen. Arbeitgeber dürfen einen Arbeitsplatz öffentlich oder innerhalb des Betriebs nicht nur für Männer oder für Frauen ausschreiben, sofern nicht das Geschlecht aufgrund besonderer Umstände eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellt. Darüber hinaus darf ein Arbeitsplatz oder eine Beförderun...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.3.2 Mittelbare Benachteiligung

Um eine mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in besonderer Weise benachteiligen können.[1] Eine Benachteiligung ist i...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.1 Beschwerderecht

Betroffene Beschäftigte haben das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren.[1] Die Beschwerde ist (vom Arbeitgeber) zu prüfen und das Ergebnis der oder dem Beschwerde führenden Beschäftigten mitzuteilen. Eine besondere Form der Mitteilung schreibt das Gesetz nicht vor; um die Mitteilung des Ergebnisses im St...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.6 Die Beschwerdestelle

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründen, z. B. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters, benachteiligt fühlen. Der Arbeitgeber hat die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt zu machen.[1] Ein bes...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.3.1 Unmittelbare Benachteiligung

Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.[1] Praxis-Beispiel Bei Ausschreibung,...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 3.5 Selbstschuldnerische Haftung

Rz. 37 Der Auftraggeber bzw. die als Auftraggeber ebenfalls tätigen Unternehmer der Nachunternehmerkette haften als selbstschuldnerische Bürgen. Das bedeutet: Auf Verschulden kommt es nicht an – es handelt sich um eine reine Ausfall- und Garantiehaftung. Die Bürgenhaftung ist zwingend und kann nicht vertraglich abbedungen werden. Der Arbeitnehmer kann sich direkt an den Auftrag...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.2 Merkmal "ethnische Herkunft"

Auch das Merkmal der "ethnischen Herkunft" ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist europarechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien wie Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder der Hautfarbe. Unter einer ethnischen Gruppierung können Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigk...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 3.6.1 Haftung für alle nachgehenden Unternehmen

Rz. 38 Bei einer Nachunternehmerkette, in der der andere Unternehmer wiederum den Auftrag nicht selbst ausführt, sondern an ein weiteres Unternehmen "weitergibt", ergibt sich entsprechend dieser Nachunternehmerkette eine Haftungskette, wie sich aus dem Wortlaut von § 14 AEntG ableiten lässt. Das erste Unternehmen haftet nicht nur für die Mindestlohnansprüche seines eigenen V...mehr