Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.1 Wegen beruflicher Anforderungen

Die gesetzliche Zielsetzung, Benachteiligungen zu verhindern, gilt nicht ausnahmslos. In § 8 AGG ist geregelt, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen berufliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der 8 in § 1 AGG genannten Merkmale ist danach nur zulässig, wenn das Merkmal "wegen der Art der auszuübende...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.6 Merkmale "Religion" und "Weltanschauung"

Das AGG definiert weder den Begriff "Religion" noch "Weltanschauung". Unter Religion oder Weltanschauung versteht die (deutsche) Rechtsprechung eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendent...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.5 Aushang-/Informationspflichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der maßgeblichen Klagefrist in § 61b ArbGG [1], bekannt zu machen.[2] Um Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, muss der Arbeitgeber außerdem die vorhandenen, für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen bekannt machen.[3] Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Ausle...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 3.3 Haftung nur für die Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung

Rz. 35 Der Mindestlohn ist nur für die Zeiten der Erbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung vom Auftraggeber zu zahlen. War der Arbeitnehmer erkrankt oder in Urlaub, hat er zwar auch einen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gegen seinen Arbeitgeber. Da er in dieser Zeit jedoch nicht für den Auftraggeber gearbeitet hat, entfällt der Grund für die Haftung de...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.6 Zulässige Bevorzugung benachteiligter Gruppen

Das AGG lässt eine Ungleichbehandlung zu, wenn dadurch tatsächliche Nachteile wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden sollen.[1] Es handelt sich dabei um eine umgekehrte Diskriminierung oder positive Maßnahme. Dies erfordert gezielte Maßnahmen zur Förderung bisher benachteiligter Gruppen nicht nur durch den Gesetzgeber[2], s...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.5 Wegen Kundenerwartungen

Ob Kundenerwartungen oder Kundenwünsche eine Differenzierung rechtfertigen können (sog. "Customer Preferences"), kann nicht allgemein beantwortet werden.[1] Das BAG geht von folgendem Grundsatz aus[2]: Liegt einem Unternehmenskonzept eine bestimmte Erwartung Dritter zugrunde, darf diese nicht ihrerseits diskriminierend sein. Insoweit ist davon auszugehen, dass Erwartungen Dr...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.4 Fristen

Sowohl ein Entschädigungsanspruch als auch ein Schadensersatzanspruch muss vom Betroffenen in einer ersten Stufe innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden gemäß § 15 Abs. 4 AGG.[1] Achtung Tarifliche Ausschlussfristen gehen vor Haben die Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen zur Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart, find...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.5 Merkmal "Alter"

Der Begriff "Alter" meint Lebensalter, soll also gegen ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen schützen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen. Es geht damit nicht ausschließlich um den Schutz älterer Menschen vor Benachteiligung, wenngleich dies ein Schwerpunkt des Anwendungsbereichs sein soll. Geschützt werden ebenso jüngere Beschäftigte, z. B. ein 20-Jähriger,...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.5 Haftung für Leiharbeitnehmer

Rz. 32 Wenn der Auftraggeber selbst zur Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen Leiharbeitnehmer einsetzt, sieht § 13 für Fall, dass die Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber, dem Verleiher, den gesetzlichen Mindestlohn nicht erhalten, keine Haftung des Auftraggebers vor. Dieser haftet lediglich für die Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1.2.2 Grundstruktur

Rz. 10 Die Vorschrift beinhaltet daher im Kern folgendes: Der Unternehmer, der eine eigene vertragliche Verpflichtung nicht selbst erbringt, sondern eine Werk- oder Dienstleistung durch einen anderen Unternehmer, den er beauftragt hat, erbringen lässt haftet für die Zahlung des Mindestlohns durch den Subunternehmer an die Arbeitnehmer die zur Erbringung dieser Dienst- oder Werkl...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.2 Leistungsverweigerungsrecht

Wenn der Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte keine ausreichenden Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung ergreift, sind die betroffenen Beschäftigten nach § 14 AGG berechtigt, die Tätigkeit ohne Verlust des Entgeltanspruchs einzustellen, "soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist". Das Risiko der Berechtigung der Einstellung der Arbeit trägt ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.3 Einschränkende Auslegung

Rz. 20 Bei der unbefangenen Lektüre des Wortlauts des § 14 AEntG entsteht zunächst der Eindruck, jedes Unternehmen würde für die Zahlung des Mindestlohns der Arbeitnehmer seines Vertragspartners haften, wenn es mit diesem Unternehmen die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen vereinbart. Denn dort heißt es lapidar "ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der E...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.4 Wegen des Geschlechts

Unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen wegen des Geschlechts können nur nach der allgemeinen Rechtfertigungsregel des § 8 AGG wegen beruflicher Anforderungen ausnahmsweise zulässig sein, oder – bei bestehenden Nachteilen – als positive Maßnahme nach Maßgabe von § 5 AGG.[1] Zu beachten ist, dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf § 2 A...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.3 Differenzierung beim Zugang zur Beschäftigung oder für Vorteile im Arbeitsverhältnis

Zulässig ist die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter oder die Berufserfahrung für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile.[1] Letzteres betrifft insbesondere Entgeltregelungen. Achtung Anknüpfungspunkt Berufserfahrung vorziehen Hinsichtlich des Entgelts ist eine Anknüpfung an die Berufserfahrung eher zu rechtfertig...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.6.1 Kündigungen

Für Kündigungen sollen nach § 2 Abs. 4 AGG "ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz" gelten. Nach Auffassung des BAG[1] finden jedoch – entgegen dem Gesetzeswortlaut – die Diskriminierungsverbote des AGG im Rahmen des Kündigungsschutzes durchaus Anwendung. Verstößt eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG (§§ 1–...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.2 Benachteiligungsverbot

Das Gesetz untersagt in § 7 Abs. 1 AGG die Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines (oder mehrerer) der in § 1 AGG genannten Merkmale grundsätzlich. Damit wird deutlich, dass nach dem Gesetz ein Kausalzusammenhang zwischen dem Nachteil und dem verpönten Merkmal gegeben sein muss. Die Benachteiligung muss an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale anknüpfen oder hierdurc...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 2.4 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer

Rz. 29 Die Auftraggeberhaftung gilt nur gegenüber Arbeitnehmern des Nachunternehmens und für die vom Nachunternehmen eingesetzten Leiharbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff ist deckungsgleich mit demjenigen des § 22 MiLoG, sodass auch die mindestlohnberechtigten Praktikanten in den Schutz der Auftraggeberhaftung fallen. In gleicher Weise gelten auch die Ausschlusstatbestände ...mehr

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Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 1.1 Geltung des § 14 AEntG

Rz. 1 Nach § 13 wird die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns durch dieselbe Auftraggeberhaftung wie im Bereich des AEntG unterstützt, indem § 13 schlicht auf § 14 AEntG verweist. Rz. 2 Durch diese Vorschrift wird ebenso wie durch § 14 AEntG eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche der bei einem "Nachunternehmer" beschäftigten Arbeit...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.7 Differenzierungen in Sozialplänen

Bei Sozialplanleistungen können Differenzierungen nach dem Lebensalter oder nach der Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zulässig sein. Den Betriebsparteien wird ein Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum für eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei Sozialplanleistungen eröffnet. Dessen Ausgestaltung unterliegt einer Verhältnis...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.4 Notwendige Maßnahmen

4.4.1 Allgemeine Schutzpflichten – Schulung/Präventionsmaßnahmen Die Generalklausel des § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, konkrete geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen durch Arbeitskollegen oder Dritte, wie etwa Kunden, zu treffen.[1] Was "erforderlich" ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht nach der subjekt...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.1 Allgemeine Anforderungen

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist über die allgemeine Regelung in § 8 AGG hinaus nach § 10 AGG auch dann zulässig, wenn sie "objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; das angewandte Mittel muss angemessen und erforderlich sein".[1] Diese Regelungen entsprechen insoweit Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Liegen solche Rechtfert...mehr

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Zulagen: Mitbestimmung des ... / 3 Einzelfälle aus der Rechtsprechung

In einer Vielzahl von Entscheidungen hat der 1. Senat des BAG in der Folgezeit versucht, die Grundsätze aus der Entscheidung des Großen Senats zu konkretisieren. Anrechnung zwecks Neuverteilung Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen aller Arbeitnehmer angerechnet hat, um das...mehr

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Zulagen: Mitbestimmung des ... / 2 Mitbestimmung des Betriebsrats bei Widerruf bzw. Kürzung übertariflicher Zulagen anlässlich einer Tariflohnerhöhung

Auch bei der Reduzierung oder Streichung der außer- oder übertariflichen Zulagen kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht. Der große Senat des BAG hat bereits 1991 entschieden, dass unter dem Stichwort der Verteilungsgerechtigkeit der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht haben kann, wenn die Zulagen reduziert werden sollen.[1] I...mehr

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Zulagen: Mitbestimmung des ... / 1 Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergabe übertariflicher Zulagen

Zu den Aufgaben von Betriebsräten gehört es, auf die Einhaltung von Gesetzen, ggf. Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zu achten. Des Weiteren gibt das BetrVG den Betriebsräten das Recht – und dies ist hier entscheidend – zu prüfen, ob der Arbeitgeber bestimmte Themen regelt, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind. Der Große Senat des BAG hat bereits 1...mehr

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Zulagen: Übertarifliche und... / 5 Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vergabe und Erhöhung übertariflicher Zulagen

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen grundsätzlich frei vergeben, und zwar auch dann, wenn die Vergabe – aus objektiver personalpolitischer Sicht – sachlich ungerechtfertigt ist. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Vergütung nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Dies gilt aber nur f...mehr

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Zulagen: Anrechnung und Wid... / 2.1.1 Rückwirkende Erhöhung

Werden die Tarifentgelte rückwirkend erhöht, so darf der Arbeitgeber die Zulage auch rückwirkend anrechnen – wenn die Anrechnung überhaupt zulässig ist. Im Falle einer nachträglich für bestimmte Monate vor Abschluss des Tarifvertrags vereinbarten Tariferhöhung ist grundsätzlich auch eine Anrechnung auf die für diese Monate bereits geleisteten übertariflichen Zulagen möglich....mehr

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Zulagen: Übertarifliche und... / 3 Behandlung der Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen

Bei allgemeinen betrieblichen oder tariflichen Entgelterhöhungen stellt sich immer die Frage, welche Auswirkungen sie auf die gewährte und vereinbarte Zulage hat. Die Antwort hängt davon ab, warum eine Zulage gewährt wurde und welche Vereinbarung getroffen wurde. Stellt man auf den Zweck der Zulage ab, ist zunächst zu prüfen, ob eine Erhöhung dem Zweck der Zulage entspricht. ...mehr

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Zulagen: Anrechnung und Wid... / 2.2 Der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Anrechnung

Ist die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen an sich zulässig und soll sie bei mehreren Beschäftigten vorgenommen werden, hat der Arbeitgeber gleichwohl hierbei den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Zwar hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht durch willkürliches Hande...mehr

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Zulagen: Anrechnung und Wid... / 2.4 Der Verzicht auf die Anrechnung

Erklärt der Arbeitgeber entweder dem einzelnen Beschäftigten gegenüber oder aber auch der gesamten Belegschaft, auf eine Anrechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verzichten, dann kann er sich davon nicht im Nachhinein lossagen; der Verzicht ist insoweit einzuhalten. Bei dem betrieblichen Aushang des Arbeitgebers, in dem er unter Bezugnahme auf eine 2-stufige tarifliche Loh...mehr

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Zulagen: Anrechnung und Wid... / 3 Widerruf der Zulage

Der Widerruf einer außer- oder übertariflichen Zulage ist für den Arbeitgeber die schwierigste Möglichkeit, die Zahlung dieser Zulagen einzustellen. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat an den Widerruf sehr hohe Hürden geknüpft. Den Beschäftigten muss klar sein, welche Gründe zu einem Widerruf führen können. Weiter vertritt das BAG in ständiger Rechtsprechung die Auffa...mehr

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Zulagen: Mitbestimmung des ... / 4 Informationsrechte des Betriebsrats bei übertariflichen Zulagen, § 80 Abs. 2 BetrVG

Um feststellen zu können, ob in dem hier angesprochenen Zusammenhang Mitbestimmungsrechte bestehen, und um diese ausüben zu können, benötigt der Betriebsrat Informationen. Rechtsgrundlage für diesbezügliche Ansprüche des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber ist § 80 Abs. 2 BetrVG. Auf dieser Grundlage stehen dem Betriebsrat 3 Möglichkeiten offen: Allgemeiner Auskunftsanspruch n...mehr

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Zulagen: Mitbestimmung des ... / Zusammenfassung

Überblick Auch wenn außer- und überbetriebliche Zulagen freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind, ist bei einer kollektiven Gewährung, Anrechnung oder einem Widerruf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu berücksichtigen. Nicht jede Maßnahme, die nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag gegenüber den einzelnen Beschäftigten möglich wäre, ist auch mitbestimmungsfrei. Es si...mehr

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Zulagen: Anrechnung und Wid... / 2.1 Grundsätzliche Zulässigkeit der Anrechnung

In der Praxis gibt es Fallkonstellationen, in denen sich der Arbeitgeber für die Zukunft an die Leistung der Zulagen bindet, ob bewusst oder unbewusst. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geht aber im Allgemeinen davon aus, dass ein dauerhafter Bindungswille des Arbeitgebers nicht gegeben ist.[1] Unzulässig ist die Anrechnung grundsätzlich nur dann, wenn dem Arbeitnehmer a...mehr

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Zulagen: Anrechnung und Wid... / Zusammenfassung

Überblick Außer- und übertarifliche Zulagen werden bei Arbeitgebern gewährt, die ein betriebliches oder tarifliches Entgeltsystem anwenden. Mit solchen Zulagen wird den Entgeltwünschen der Beschäftigten entgegengekommen, die sich in dem eigentlichen Entgeltsystem nicht abbilden lassen. Sie werden gezahlt aus bestimmten Zwecken heraus, um z. B. besondere Arbeitsbedingungen au...mehr

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Zulagen: Übertarifliche und... / 2.1 Frei ausgehandelte übertarifliche Zulage im Einzelfall

Die frei ausgehandelte Zulage ist diejenige, die in der Praxis am häufigsten vorkommt. Die Entgeltvorstellungen von Bewerbern sind vom Unternehmen bei richtiger betrieblicher oder tariflicher Eingruppierung nicht zu erfüllen. Da das Unternehmen einerseits den Bewerber gewinnen, andererseits aber auch die betrieblichen Entgeltregelungen exakt anwenden will und soll, bietet es...mehr

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Zulagen: Anrechnung und Wid... / 2.3 Keine Verwirkung des Anrechnungsvorbehalts

Grundsätzlich spielt es für die Frage, ob eine allgemeine Entgelterhöhung auf die Zulage angerechnet werden darf oder nicht, keine Rolle, ob frühere Tariferhöhungen angerechnet wurden. Selbst wenn jahrelang auf die Anrechnung verzichtet wurde, darf der Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass auch in Zukunft sein Arbeitgeber auf die Anrechnung verzichtet. Das BAG hat sich z...mehr

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Zulagen: Übertarifliche und... / 2.2 Arbeitsmarktzulage

Die Arbeitsmarktzulage wird gezahlt, weil Beschäftigte mit bestimmten Qualifikationen zu den üblichen, betrieblich geltenden Vergütungsregelungen nicht anzuwerben sind. Die Vereinbarung einer Arbeitsmarktzulage könnte wie folgt formuliert werden: Der Mitarbeiter erhält ein monatliches Bruttoentgelt von … EUR, das am Ende eines jeden Kalendermonats nachträglich zahlbar ist. Zu...mehr

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Zulagen: Übertarifliche und... / 1 Begriff und Bedeutung übertariflicher und außertariflicher Entgeltbestandteile für die Betriebspraxis

Übertarifliche Zulagen sind dadurch gekennzeichnet, dass im Betrieb Entgelttarifverträge angewendet werden und daher die Grundvergütung und ggf. auch das Leistungsentgelt des Mitarbeiters tariflich geregelt ist. Vereinzelt wird die Grundvergütung der Beschäftigten auch in Betriebsvereinbarungen geregelt; dies ist bei den Unternehmen zulässig, die noch nie tarifgebunden waren...mehr

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Zulagen: Anrechnung und Wid... / 2 Die Anrechnung auf Entgelterhöhungen

Außer- und übertarifliche Zulagen sind zunächst immer "freiwillige" Leistungen des Arbeitgebers, es gibt hierfür weder eine gesetzliche noch eine tarifliche oder betriebliche Grundlage. Sie werden einzelvertraglich vereinbart. 2.1 Grundsätzliche Zulässigkeit der Anrechnung In der Praxis gibt es Fallkonstellationen, in denen sich der Arbeitgeber für die Zukunft an die Leistung ...mehr

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Zulagen: Anrechnung und Wid... / 1 Begriff der Anrechnung und des Widerrufs

Bei der Anrechnung bleibt das Effektiventgelt erhalten und die Bestandteile der Zusammensetzung des Entgelts ändern sich. Beim Widerruf verliert der Arbeitnehmer die Zulage, das Effektiventgelt vermindert sich. Praxis-Beispiel Der Beschäftigte erhält ein tarifliches Entgelt i. H. v. 3.000 EUR und eine außertarifliche Zulage i. H. v. 200 EUR, insgesamt also 3.200 EUR. Das tari...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Arbeitgeber

Rz. 45 Der Arbeitgeber wird in einer Vielzahl von Regelungen des BetrVG als Normadressat genannt. Das Gesetz enthält jedoch keine Definition des Arbeitgeberbegriffs. Nach der allgemeinen arbeitsrechtlichen Definition ist Arbeitgeber jeder, der einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt. Arbeitgeber kann danach sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein, ebe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Beteiligungsrechte

Rz. 33 Das BetrVG sieht Beteiligungsrechte des Betriebsrats in unterschiedlicher Form und Stärke vor. Man unterscheidet zwischen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Zu den Mitwirkungsrechten gehören z. B. die Informationsrechte, Anhörungs- und Vorschlagsrechte sowie die Beratungsrechte des Betriebsrats. Demgegenüber bestehen die eigentlichen Mitbestimmungsrechte vor alle...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Betriebsrat

Rz. 31 Der Betriebsrat und der Arbeitgeber sind die wichtigsten Organe der Betriebsverfassung. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer dagegen haben von wenigen Ausnahmen (vgl. §§ 81 ff. BetrVG) abgesehen keine Befugnisse im Rahmen des BetrVG, die sie selbst ausüben können. Die kollektiven Mitwirkungsrechte werden d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Betriebsübergang

Rz. 21 Ein Betriebsübergang hat individualrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen. Die individualrechtlichen Auswirkungen ergeben sich im Wesentlichen aus § 613a BGB. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.2 Haftung des Betriebsrats

Rz. 40 Der Betriebsrat besitzt keine generelle Rechtspersönlichkeit und nimmt daher grundsätzlich nicht am allgemeinen Rechtsverkehr teil (vgl. BAG Beschluss v. 24.4.1986, 6 AZR 607/83). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes und des Bundesgerichtshofes ist der Betriebsrat allerdings vermögensfähig, soweit er innerhalb des ihm vom Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen W...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 51 Streitigkeiten über die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebs oder gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen werden durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entschieden (§ 2a ArbGG). Dies gilt auch für die Frage, ob zwei selbstständige Betriebe vorliegen und ob mehrere an sich selbstständige Betriebe einen Betrieb im Rechtssinn bilden. Ist zweifelhaft, ob eine be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Der Betriebsrat als Organ ist der betriebliche Interessenvertreter der Arbeitnehmer. Das Betriebsverfassungsgesetz trifft ausführliche Regelungen von der Bildung und Geschäftsführung des Betriebsrats und...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 14 Nach wie vor wird der Betriebsbegriff im BetrVG nicht legaldefiniert. Nach der Rechtsprechung und Literatur gilt folgende Definition des Betriebsbegriffs: Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern, mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 5 Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle Betriebe und auch für alle gemeinsamen Betriebe mehrerer Unternehmen in Deutschland. Es kommt hierbei nicht auf die Staatsangehörigkeit des Inhabers oder der Arbeitnehmer an. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt demnach auch für Betriebe von Unternehmen im Inland, die ihren Sitz im Ausland haben. Insoweit gilt das sogenannte Te...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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