Fachbeiträge & Kommentare zu Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Klageeinreichung beim Finanzgericht durch Steuerberater einer Partnerschaftsgesellschaft

Leitsatz Eine Personengesellschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten muss die Klage nicht unter Verwendung des besonderen Anwaltspostfachs einreichend, wenn nur ein Partner tätig wird, der ausschließlich Steuerberater ist. Sachverhalt Es ging um eine Klage gegen einen Schätzungsbescheid. Die Klage wurde in Papierform eingereicht durch die Prozessbevollmächtigte. Hierbei h...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.2 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach oder entsprechende elektronische Postfächer (§ 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO)

Rz. 45 Als sicherer Übermittlungsweg gilt gem. § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO auch der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) nach § 31a BRAO oder 31b BRAO i. d. F. ab 1.8.2022 und der elektronischen Poststelle des Gerichts. In der Regel ist im Fall des § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FGO die elektronische Poststelle des Gerichts das eingericht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Um elektronischen Rechtsverkehr zu ermöglichen, wurde in der FGO erstmalig mit Wirkung vom 1.8.2001 die Vorschrift des § 77a FGO a. F. eingefügt.[1] § 77a FGO a. F. ließ anstelle der Schriftform eine Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügen, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet war. Die verantwortende Person sollte das Dokument mit einer q...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und andere vertretungsberechtigte Personen

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurde § 52d FGO neu eingefügt. § 52d FGO statuiert eine Pflicht für Rechtsanwälte, Behörden und nach § 62 FGO vertretungsberechtigte Personen, die sich eines dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach[2] vergleichbaren elektronischen Postfachs bedienen können, den elektronischen Rech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterhaftung und Ve... / 3.3 Organisation der Kanzlei

Der Steuerberater kann mit einer guten Organisation seiner Kanzlei (vgl. § 4 Abs. 1 BOStB) und entsprechend zuverlässigem Personal die Haftungsrisiken minimieren. Zur ordnungsgemäßen Organisation gehört es, Vorsorgemaßnahmen für den Fall der Verhinderung des Steuerberaters zu treffen, v. a. wenn er "Einzelkämpfer" ist. Die dauerhafte wechselseitige Zusammenarbeit für solche ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 02/2021, Verneinte Pfli... / 2 Aus den Gründen:

"…" [5] II. (…) Die Bekl. war gem. § 233 S. 1 ZPO ohne ihr Verschulden verhindert, die Berufungsfrist als Notfrist einzuhalten. Der Beklagtenvertreter, dessen Verschulden sich die Bekl. gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste, hat die Sorgfaltspflichten bei der Versendung per Fax eingehalten (dazu 1). Der Beklagtenvertreter war auch nicht verpflichtet, die Berufungsschr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kanzleiorganisation / II. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Rz. 173 Im Oktober 2013 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (e-Justice-Gesetz I) verkündet.[5] Mit diesem Gesetz sollte die bereits vor Jahren begonnene Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gefördert werden. Für folgende Rechtswege ist der elektronische Rechtsverkehr flächendeckend seit 1.1.2018 durch das e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kanzleiorganisation / I. Elektronischer Rechtsverkehr und beA

Rz. 218 Büroorganisation in der heutigen Zeit ist ohne den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) nicht mehr denkbar. Die Umstellung auf das elektronische Zeitalter begann Anfang der 1980er Jahre mit dem Einzug der Personal Computer in Anwaltskanzleien. Die Entwicklung von der guten alten Schreibmaschine zum Computer erfolgte sehr schnell, da in den Kanzleien rasch erkannt wurde...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kanzleiorganisation / 2. Elektronischer Postausgang

Rz. 216 Wird Post elektronisch z.B. via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) versandt, ist u.a. zu prüfen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 49 Wörterlexikon / 2 B

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kanzleiorganisation / I. Posteingänge

Rz. 171 Post kann eine Kanzlei über verschiedene Quellen erreichen. Zu nennen sind hier:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Allgemeine Voraussetzu... / b) Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Rz. 51 Prozessvergleiche können auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn die Parteien beide durch Anwälte vertreten sind, § 195 Abs. 1 ZPO, § 14 BORA. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt kann ebenfalls per Telefax und via besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) als elektronisches Dokument gegen entsprechendes elektronisches Empfangsbekenntnis erfolgen. Der e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Kanzleiorganisation / 3. Fristbearbeitung bei Posteingang

Rz. 189 Wird eine Frist im Fristenkalender notiert, so muss dies auf dem eingegangenen Schriftstück/Dokument kenntlich gemacht werden . Dies geschieht sinnvollerweise durch einen Vermerk, aus dem sich die notierte Frist, die notierte Vorfrist und die Person ergibt, die die Frist notiert. Dieser Vermerk ermöglicht es dem Anwalt zu überprüfen, ob die Frist richtig in den Kalend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Verkehrsordnungswidrigk... / VII. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wegen Beschränkung der Akteneinsicht

Rz. 56 Muster 2.6: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wegen Beschränkung der Akteneinsicht Muster 2.6: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wegen Beschränkung der Akteneinsicht _________________________ Verwaltungsbehörde/Bußgeldbehörde _________________________ (Anschrift) Per Telefax: _________________________ Mandant: ________________________...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Elektronische Übermittlung eines Einspruchs an das Finanzamt

Leitsatz Die Übersendung eines Einspruchsschreibens aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) auf ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) ist geeignet, die Einspruchsfrist zu wahren. Sachverhalt Der Streit geht unter anderem um die Frage, ob die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2015 eingelegt hat. De...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bundesjustizministerium plant Reform der Berufsausübung der Rechtsanwälte

Zusammenfassung Für die vom DAV seit langem geforderte große Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung hat das Justizministerium nun ein Eckpunktepapier vorgelegt. Es sieht eine gesetzliche Regelung der Berufsausübungsgesellschaften sowie eine deutliche Liberalisierung der interprofessionellen Zusammenarbeit vor. Nachdem die sogenannte kleine Reform der BRAO im Jahr 2017 hinter d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 09/2019, Stellungnahme d... / III. Änderung des § 174 ZPO

In § 174 Abs. 4 Satz 5 ZPO-E ist vorgesehen, dass bei der Zustellung grundsätzlich ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt werden soll, welcher dann zu nutzen ist. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln. Begründet wird dies mit "technischen Schwierigkeiten", den strukturierten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2016, zfs 11/2016 / Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)

Am 28.9.2016 ist die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) v. 23.9.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2167). Nach § 21 Abs. 1 S. 2 RAVPV hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) empf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / II. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

1. Gesetzliche Grundlagen Frage: Was ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und warum wird ein solches eingeführt? Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 25.6.2001 (BGBl I, S. 1206), das am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 11/2015, Einsatz digita... / XI. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Das am 16.10.2013 verkündete Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (Müller-Teckhof MMR 2014, 95; Bacher MDR 2014, 998–1003 und 1053–1055; Brosch K&R 2014, 9–14; Meyer-Seitz, Marx/Salz und Spatschek AnwBl 2013, 89 ff.; Socha ZRP 2015, 91; http://www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php ) verpflichtet nach § 31a BRAO zunächst die B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / a) Historische Planung

Frage: Das beA sollte schon zum 1.1.2016 kommen. Warum ist es bis heute nicht da? Zum 1.1.2016 wurde in § 31a Abs. 1 BRAO aufgenommen: § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach "Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach Einrichtung eines beso...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / d) Übergangsregelung/Haftungsrisiko

Frage: Bedeutet dies, dass ab Freischaltung des beA die Gerichte ungefragt Zustellungen an das beA des Anwalts vornehmen können? Um die Sorge vor Haftungsproblemen zu mindern, soll für das beA eine Übergangsregelung in § 31 RAVPV-E bis zum 31.12.2017 (die BRAK wünscht in der Stellungnahme eine Änderung des Datums auf den 1.3.2017 – s.u.) geregelt werden. Somit bliebe eine gew...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / 4. Passive Nutzungspflicht

a) Historische Planung Frage: Das beA sollte schon zum 1.1.2016 kommen. Warum ist es bis heute nicht da? Zum 1.1.2016 wurde in § 31a Abs. 1 BRAO aufgenommen: § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach "Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Nach ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / c) Empfangsbereitschaft des beA

Frage: Wird das beA ohne Zutun des Anwalts empfangsbereit sein? In § 21 der RAVPV-E ist ein Vorschlag für die Regelung der Empfangsbereitschaft des beA von in das Gesamtverzeichnis einzutragenden Rechtsanwälten enthalten: "(...) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet unverzüglich nach der Eintragung einer Person in das Gesamtverzeichnis für diese ein besonderes elektronisches ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / e) Überprüfungspflicht des Posteingangs

Frage: Was bedeutet die passive Nutzungspflicht für die Überprüfungspflicht des Posteingangs des beA? Aus oben Gesagtem ergibt sich, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Anwälte eine passive Nutzungspflicht bezogen auf ihr eigenes beA haben. Das bedeutet, dass sie das beA regelmäßig auf Posteingänge hin überprüfen müssen. Für im üblichen Umfang tätige Anwälte ist m.E. eine Überp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / b) Aktuelle Planung

Hinsichtlich des Freischaltungstermins für das beA besteht in der Praxis große Unsicherheit, da die BRAK nach wie vor auf ihrer Internetseite kein neues Startdatum bekannt gibt (Stand: 29.8.2016). Frage: Und wann kommt das beA nun wirklich? Wenn alles läuft, wie zzt. der Drucklegung nach Kenntnis der Verfasserin geplant, ist das beA am 29.9.2016 einsatzbereit. Ob das beA dann ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / 2. Sicherheitsaspekte

Frage: Ist das beA sicher? Die BRAK beantwortet diese Frage schon in ihrem beA-Logo mit einem klaren "ja". EGVP und beA kommunizieren innerhalb eines in sich geschlossenen Systems mittels eines sog. OSCI-Standards. Eine Kommunikation mit externen Systemen, wie z.B. MS Outlook, ist daher hier nicht möglich. Im OSCI-Standard wird mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gearbeite...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / 3. Aktive Nutzungspflicht

Mit aktiver Nutzung ist die Nutzung für den Postausgang, d.h. für die Versendung von elektronischen Nachrichten aus dem beA, gemeint. Frage: Gibt es für Anwälte eine aktive Nutzungspflicht des beA? Zunächst erscheint eine Begriffserklärung sinnvoll, um diese Frage umfänglich beantworten zu können. Dabei erfolgt eine Beschränkung der Darstellung auf die ZPO, korrespondierende V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / 1. Gesetzliche Grundlagen

Frage: Was ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und warum wird ein solches eingeführt? Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 25.6.2001 (BGBl I, S. 1206), das am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den moderne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 18/2016, Das besondere ... / 5. Höchstpersönliche Nutzung von beA-Karte und PIN

In vielen Kanzleien besteht hinsichtlich des Umgangs mit beA-Karten und PIN für das beA Unsicherheit. Frage: Ist es zulässig, PIN und beA-Karte bzw. PIN und beA-Karte Signatur weiterzugeben? Die Bundesnetzagentur hält zur Frage der Weitergabe von Signaturkarte und PIN unter "Häufig gestellte Fragen" ( www.bundesnetzagentur.de – "Die Bundesnetzagentur" – "Qualifizierte elektron...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 5/2016, Anwaltsmagazin / Fragen zur Nutzungspflicht beim elektronischen Postfach

In der aktuellen Fassung des § 31a BRAO heißt es: "Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein". Im Jahr 2013 hatte der Gesetzgeber hierzu den Auftrag erteilt und nach den ursprünglichen Plänen hätte das besondere elektronische Postfach (beA) für alle An...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 2/2016, Warum das beA später kommt

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), dessen Einführung der Gesetzgeber für den 1.1.2016 vorgesehen hatte, wird kommen – allerdings etwas später als ursprünglich geplant. Viele von Ihnen werden es den Publikationen der BRAK bereits entnommen haben: Wir haben uns entschlossen, den Start des beA zu verschieben. Sie können sich vorstellen, dass diese Entscheidung m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 24/2016, beA: Rechtmäßigkeit der Umlage

(AGH Celle, Urt. v. 21.7.2016 – AGH 12/15) • Zu den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gehört nach § 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Unterstützung der elektronischen Kommunikation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen Dritten. Nach § 31a BRAO ist für jeden in dem Gesamtverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 12/2016, Anwaltsmagazin / "Kleine BRAO-Reform" bringt viele Änderungen im Berufsrecht

Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der zahlreiche Änderungen im Berufsrecht mit sich bringt. Umgesetzt werden mit diesem Vorhaben insbesondere die Vorgaben der neuen EU-Berufsanerkennungsrichtlinie, die die Tätigkeit ausländischer Rechtsanwälte in Deutschland regelt. Jedoch nimmt der Entwurf das Vorhaben zum Anlass, auch viele weitere Änderung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 17/2024, Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA): Organisationsverschulden vermeiden

Zusammenfassung Diverse BGH-Entscheidungen haben sich mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten befasst, die es für eine wirksame Schriftsatzeinreichung im elektronischen Rechtsverkehr zu beachten gilt. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist es von erheblicher Bedeutung, die verschiedenen Organisationsanforderungen, welche im Anwaltsbüro beginnen und je nach verwendeter Si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 8/2018, Hinweise für di... / 7. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach – beA

Der Abwickler muss Zugriff auf das beA des Abzuwickelnden haben. Hier kommt die Regelung in § 25 Abs. 3 RAVPV zur Anwendung. Wird ein Vertreter oder Abwickler bestellt, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 17/2024, Besonderes ele... / II. Elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) – Zugang und Zustellung

Im ERV gilt – wie bislang beim papiergebundenen Empfangsbekenntnis auch – dass die Zustellung erst dann bewirkt ist, wenn der Anwalt das eEB zur Kenntnis nimmt. Eine Zustellungsfiktion wird immer wieder (vor allem von Seiten der Justiz) diskutiert, noch gilt jedoch, dass der Anwalt das Zustellungsdatum selbst bestimmen kann; im Rahmen der „unverzüglichen” Abgabe. Es folgen zw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 2/2018, Berufsrechtsreport / 2. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Ohne Beanstandung aus Karlsruhe konnte zum 1.1.2018 die aus § 31a Abs. 6 BRAO folgende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sog. passive Nutzungspflicht), in Kraft treten. Die 1. Kammer des Ersten Sen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 17/2024, Besonderes ele... / I. Unterschiedliche Signaturen

Wann genügt eine einfache elektronische Signatur (eeS), wann ist eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) erforderlich und wann dürfen eeS und qeS von unterschiedlichen Personen stammen? Es folgen dazu drei BGH-Entscheidungen, die für die Praxis wichtig sind. 1. Einfache Signatur – technische Anforderungen (BGH, Beschl. v. 30.11.2023 – III ZB 4/23) „Für die einfache Sig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 17/2024, Besonderes ele... / Zusammenfassung

Diverse BGH-Entscheidungen haben sich mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten befasst, die es für eine wirksame Schriftsatzeinreichung im elektronischen Rechtsverkehr zu beachten gilt. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist es von erheblicher Bedeutung, die verschiedenen Organisationsanforderungen, welche im Anwaltsbüro beginnen und je nach verwendeter Signatur variiere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 17/2024, Besonderes ele... / 1. Rücksendung und Beweiskraft (BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – VII ZB 22/23)

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 9/2022, Das arbeitsrech... / IV. Richtige Antragstellung, effektiver Rechtsschutz, besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Mit Blick auf das Rechtsschutzziel und den Streitgegenstand ist der Antragstellung in der arbeitsgerichtlichen Klage zwingend die nötige Sorgfalt zu schenken. Dieser Rat wird nicht immer befolgt, wie sich oftmals erst in dritter Instanz in Erfurt erweist, wenn das BAG die Antragstellung rügt. Fehlerquellen eröffnen sich etwa im Bereich der Kündigung (vgl. Niemann, NZA 2019, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 17/2024, Besonderes ele... / 2. Signierung für ein Sozietätsmitglied (BGH, Beschl. v. 28.2.2024 – IX ZB 30/23)

„Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes ("für"‘) bei der einfach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 17/2024, Besonderes ele... / 3. Berufungseinlegung und -begründung per beA (BGH, Beschl. v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23)

„Zu den nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehenden Anforderungen an die Übermittlung eines elektronischen Dokuments.” In diesem Fall hatte eine angestellte Anwältin aus dem beA des Kanzleiinhabers sowohl die Berufung als auch die Berufungsbegründung versandt. Beide Schriftsätze waren nicht mit einer qeS, sondern lediglich mit einer eeS (maschinenschriftliche Namensangabe und g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 17/2024, Besonderes ele... / 1. Einfache Signatur – technische Anforderungen (BGH, Beschl. v. 30.11.2023 – III ZB 4/23)

„Für die einfache Signatur eines Schriftsatzes gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist.” Was so einfach klingt, ist in der Praxis immer noch nicht selbstverständlich: Im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) sind Dokumente elektronisch zu übermitteln. Dazu bedarf es keines Druc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 17/2024, Besonderes ele... / 2. Fristenüberwachung – anwaltliche Vorkehrungspflichten (BGH, Beschl. v. 29.5.2024 – I ZB 84/23)

„Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dafür treffen, dass ein Zustellungsdatum, das in einem von ihm abgegebenen eEB eingetragen ist, auch in seiner – noch in Papierform geführten – Handakte dokumentiert wird. An die Zustellung anknüpfende Fristen müssen anhand der Angaben im eEB berechnet werden.” Das Urteil wurde der Klägerin ausweislich des eEB am 11.4.2023 über beA zugestel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 5/2015, Elektronischer ... / 1. Umsetzung des beA

Zum 1.1.2016 müssen alle Anwälte elektronisch erreichbar sein (§ 31a BRAO). Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags wird die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden zugelassenen Rechtsanwalt und für jede zugelassene Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (Kurzbezeichnung beA) zur Verfügung stellen. Dieses "besondere elektronische Anwaltspostfach" b...mehr