Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Übriges Vermögen

Rz. 145 Das in den Art. 5–7 nicht ausdrücklich genannte sonstige Vermögen unterliegt nach Art. 8 Abs. 1 DBA ausschließlich der Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers. Allerdings gewährt Art. 8 Abs. 2 DBA der Bundesrepublik Deutschland das Recht zur überdachenden Besteuerung (vgl. Rdn 152 ff.).mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Pflichtteil

Rz. 52 Der Pflichtteilsanspruch stellt für den Pflichtteilsberechtigten eine Teilhabe am Nachlass dar, der gesetzlich garantiert ist, sofern nicht Gründe vorhanden sind, die auch den Pflichtteilsanspruch entfallen lassen. Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe vom Erblasser durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vom Erbe ausgeschlossen, so garantiert ihm das Pflic...mehr

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FF 07+08/2023, Veräußerung ... / 2 Aus den Gründen

Gründe: II. [11] Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Kläger im Streitjahr ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG getätigt hat (dazu unter 1.). Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger das Wirtschaftsgut im maßgeblichen Zeitraum nicht i.S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die örtliche Zuständigkeit spezialgesetzlich zu regeln. Eine direkte Anwendung der §§ 19, 20 AO kommt nicht in Betracht, da die Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer dort nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, sondern die Regelungen sich eher an den Anforderungen der laufend zu veranlagenden Steuern orientieren. Die Bestimmun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 544 [Autor/Stand] Steuerstrafrechtliche Ermittlungen werden vielfach durch Zufallserkenntnisse ausgelöst, die in Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren andere Stpfl. betreffend gewonnen werden. Vor allem die Prüfungsdienste (einschließlich der Steufa), aber auch schon die Veranlagungsstellen sollen bei ihrer Tätigkeit die Augen nicht vor Unterlagen verschließen müssen, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 404 Steuer- und Zollfahndung

Schrifttum: 1. Monographien: Brüning, Der Richtervorbehalt im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Diss. Kiel 2005; Burkhard, Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung, Praktikerkommentar der §§ 193–208 AO, 2. Aufl. 2019; Eckhoff, Rechtsanwendungsgleichheit im Steuerrecht, Habil. Münster 1999; Haas, Vorermittlungen und Anfangsverdacht, 2003; Kaligin, Betriebsprüfung und St...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Erwerb durch vorzeitige Herausgabe von Vorerbschaftsvermögen (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 132 Als Schenkung gilt, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt. § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG erfasst daher die vorzeitige Herausgabe von Vorerbschaftsvermögen an den Nacherben, während § 6 ErbStG die Vermögenserwerbe mit Eintritt des Vor- und des Nacherbfalles regelt (vgl. § 6 ErbStG Rdn 7 f.). Diese ergänze...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 42 Die Zurechnung eines Vermögensgegenstandes ist entscheidend für die Beteiligung am Feststellungsverfahren (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und die Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG). Die Zurechnung erfolgt danach, wer den Erwerb des Vermögenswertes zu versteuern hat,[163] wobei eine Aufteilung nach Erbanteilen erst auf der Ebene der Besteuerung stattfindet. Dies ist sinnvoll...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen. Damit sie berechnet und festgesetzt werden können, müssen die für die Besteuerung relevanten Umstände, Besteuerungsgrundlagen genannt (vgl. §§ 162 Abs. 1 S. 1, 199 Abs. 1 AO), in Geldeinheiten ausgedrückt werden. Diesen Vorgang nennt man Bewertung. Rz. 2 Eine Bewertung erübrigt sich, wenn die Besteuerungsgrundlage in Geld ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 29 Soweit bei einem Erbfall oder einer Schenkung unbeschränkte Steuerpflicht besteht, umfasst die Besteuerung – vorbehaltlich hiervon abweichender Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen – grundsätzlich das weltweit vorhandene Vermögen. Mithin kann auch im Ausland belegenes Betriebsvermögen für die deutsche Besteuerung relevant werden. Dies gilt sowohl in den Fällen, in...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 109 Art. 11 DBA sieht grds. und ausschließlich die Anwendung der Anrechnungsmethode vor. Die im jeweils anderen Staat anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer wird auf die in dem Staat, dem nach DBA aufgrund der Ansässigkeit des bzw. der Beteiligten das vorrangige Besteuerungsrecht zusteht, angerechnet. Rz. 110 Ist der Erblasser/Schenker i.S.d. DBA in Deutschland ansäss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Besteuerungsregeln

Rz. 140 Auch das DBA mit der Schweiz weist (auch)[245] dem jeweiligen Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich des auf seinem Gebiet belegenen unbeweglichen Vermögens (Art. 5 Abs. 1 DBA) sowie des Betriebsstättenvermögens (Art. 6 Abs. 1 DBA) zu. aa) Unbewegliches Vermögen Rz. 141 Der Begriff des "unbeweglichen Vermögens" hat gem. Art. 5 Abs. 2 DBA stets die Bedeutu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Umfang der Prüfung

Rz. 4 Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsgegenstand, soweit er für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. § 11 ErbStG legt fest, dass nur die Umstände im Zeitpunkt des Erwerbs in die Bewertung und damit auch in die Prüfung einzubeziehen sind. Gehört z.B. bebauter Grundbesitz zum Nachlass, so ist dieser auch dann als bebautes Grundstück ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Inländischer Erblasser oder Schenker (Abs. 1)

Rz. 6 Ist der Erblasser bzw. der Schenker Inländer, so ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der sinngemäßen Anwendung des § 19 Abs. 1 AO für natürliche Personen und nach § 20 AO für Gesellschaften. Grundsätzlich wird also auf denjenigen abgestellt, von dem das übertragene Vermögen herrührt. Obgleich dieser Grundsatz bei der zwangsweisen Durchsetzung des Steueranspruche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 36 Ermächtigungen

Gesetzestext (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesratesmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Unbewegliches Vermögen

Rz. 174 Gemäß Art. 5 Abs. 1 DBA kann unbewegliches Vermögen im Nachlass- bzw. Schenkungsfall (auch)[280] im Staat seiner Belegenheit besteuert werden. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens ist in Art. 5 Abs. 2 DBA definiert und hat demnach die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des jeweiligen Belegenheitsstaates zukommt. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 DBA umfasst der Begriff "unbe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Mehrere Erwerbe von derselben Person

Rz. 5 § 14 ErbStG kann nur bei Erwerben von denselben Personen angewendet werden, d.h. bei jedem Erwerb ist Personenidentität sowohl des Erwerbers wie des Zuwendenden in natura und rechtlich erforderlich.[7] Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge führt zur Änderung der Personenidentität. Deshalb ist der Erwerb von einem Gesamtrechtsnachfolger (Erben) grundsätzlich kein Erwerb vo...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Steuerlicher und strafrechtlicher Kontenabruf

a) Allgemeines Rz. 607 [Autor/Stand] Der Fahndung stehen für ihre Ermittlungen zwei Arten des Kontenabrufs, im Besteuerungsverfahren der steuerliche Kontenabruf nach § 93 Abs. 7, Abs. 8a, § 93b AO i.V.m. § 24c Abs. 1 KWG und im Strafverfahren der strafrechtliche Kontenabruf nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG zur Verfügung. Rz. 608 [Autor/Stand] Die Möglichkeiten der FinB und d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 224 Aufhebung des Grundsteuerwerts

Gesetzestext (1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass: (2) Aufhebungszeitpunkt ist:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2)

Rz. 9 Besteht beschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, wird nach Abs. 2 für den Erwerb von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG grds. derselbe Freibetrag wie bei Erwerben im Fall unbeschränkter Steuerpflicht gewährt. Rechtsentwicklung: [20] Bis 2017 wurde bei beschränkter Steuerpflicht nur ein Freibetrag von 2.000 EUR gewährt. Die Freibetragsregelung für beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sindmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 24 Aufhebung des Einheitswerts § 24 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtsch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Auslegung

Rz. 23 Maßgeblich bei der gewillkürten Erbfolge ist, was der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen in Form eines Testaments oder Erbvertrages als Willenserklärung zum Ausdruck gebracht hat. Vielfach ist aber der letzte Wille nicht eindeutig gefasst; dies kann bedeuten, dass nicht klar ist, wer von mehreren Personen, die im Testamten erwähnt sind, als Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Vermögen einer Betriebsstätte

Rz. 98 Gem. Art. 6 Abs. 1 DBA unterliegt auch das bewegliche Vermögen einer Betriebsstätte bzw. einer festen Einrichtung (mit Ausnahme von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, vgl. Art. 7 DBA) der Besteuerung im Belegenheitsstaat. Betriebsstätte definiert Art. 6 Abs. 2 DBA als eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Herausgabeanspruch des Vertragserben/Vermächtnisnehmers nach §§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB

Rz. 98 Der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser verliert durch diesen nach § 2286 BGB nicht seine lebzeitige Verfügungsbefugnis. Er bleibt also bis zu seinem Tod berechtigt, über sein Eigentum unentgeltlich zu verfügen. Auch wenn dies in missbräuchlicher Absicht geschah, den Vertragserben zu beeinträchtigen, sind solche Verfügungen des Erblassers wirksam. Der Vertragse...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 79 Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass der Wohnsitzstaat die nach Art. 24 Abs. 1 und 2 DBA im Belegenheitsstaat erhobenen Steuern anrechnet (Art. 26 Abs. 1a), Abs. 2a) DBA). Sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch Dänemark steht das Recht zur überdachenden Besteuerung zu. Diese kommt dann zum Tragen, wenn der Erblasser/Schenker in einem von beiden S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Festsetzungsverjährung

Rz. 4 Die Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO, § 9 ErbStG). War der Beteiligte zur Abgabe einer Anzeige nach § 30 ErbStG oder einer Erklärung nach § 31 ErbStG verpflichtet, beginnt die Festsetzung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige oder die Erklärung abgegeben wurde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die örtliche Zuständigkeit des § 152 BewG folgt dem Grundsatz, dass das Finanzamt der größten Sachnähe die Feststellung durchführen soll. Die Regelung entspricht weitgehend der in § 18 AO geregelten örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung für ertragsteuerliche Zwecke, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Einführung einer eige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 regelt die Berechnungsgrundlage für Fälle, in denen der nach § 27 ErbStG zu begünstigende Letzterwerb Vermögen vom Erblasser und Vermögen enthält, das schon vorher einmal nach Steuerklasse I besteuert worden ist. Es muss also für den Vorerwerb eine Steuerfestsetzung nach dem ErbStG [18] vorliegen.[19] War für den ersten Erwerb nur eine ausländische Steuer zu erhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Empfänger der Anzeige

Rz. 29 Die Anzeige ist an das nach § 35 ErbStG zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Abs. 1 S. 3 ErbStDV für Anzeigen nach Absatz 1; § 3 Abs. 2 S. 1 ErbStDV für Anzeigen nach Absatz 3). Hierbei handelt es sich um das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer am Wohnort des Erblassers zuständige Finanzamt, bzw. des Erwerbers, wenn die Anzeigepflicht durch eine Schenkung oder eine...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Unbewegliches Vermögen

Rz. 93 Gem. Art. 5 Abs. 1 DBA wird unbewegliches Vermögen grds. (auch)[192] im Belegenheitsstaat besteuert, wobei sich die Definition des Begriffes ebenfalls nach dem Recht des Belegenheitsstaates richtet (Art. 5 Abs. 2 S. 1 DBA). Mit umfasst ist auch das Grundstückszubehör, bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben das Inventar sowie Nutzungsrechte an unbeweglichem Verm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Entscheidung im Feststellungsbescheid

Rz. 9 Inhaltlich können durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid nur Rechtsfehler gerügt werden, die der gesonderten Rechtskraft nach § 157 Abs. 2 AO fähig sind (siehe § 151 BewG Rdn 20), also im Feststellungsbescheid mit bindender Wirkung für den Folgebescheid festgestellt wurden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Inhalt des Feststellungsbescheides für den Folgebe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 10 Der Katalog des § 151 Abs. 1 S. 1 BewG ist abschließend. Insoweit der Vermögenswert dort nicht enthalten ist, hat die Erbschaftsteuerstelle in eigener Zuständigkeit den Wert zu ermitteln und als unselbstständige Besteuerungsgrundlage in die Besteuerung einfließen zu lassen (z.B. Wert von Kunstgegenständen, Wert der Hausratsgegenstände). Über den Wortlaut hinaus sind e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Inhalt der Erklärung (Abs. 2)

Rz. 8 Die Verwendung der amtlichen Vordrucke ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber ratsam. So ist die Abgabe eines Verzeichnisses der zum Nachlass gehörenden Gegenstände nebst der zur Wertfindung erforderlichen Angaben Teil der Steuererklärung und damit verpflichtend. Daneben müssen Angaben zur Identität des Erben und des Erblassers bzw. zum Schenker u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kürzungsmethode

Rz. 8 Bei der Kürzungsmethode führen die verbleibenden persönlichen Freibeträge dagegen anteilig über die gesamte Laufzeit des Rechtes zu einer anteiligen Reduzierung der Steuer auf die Jahreswerte. Wird neben der wiederkehrenden Leistung noch weiteres Vermögen erworben gilt: Zur Ermittlung der Kürzungsquote ist der nach Abzug der Beträge, die der Sofortbesteuerung unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Fehlerhafte Feststellungen

Rz. 20 Jede Feststellung ist, soweit sie mit verbindlicher Wirkung nach § 182 AO ausgestattet ist, ein gesonderter Verwaltungsakt und damit der gesonderten Rechtskraft fähig (§ 157 Abs. 2 AO). Gemäß § 351 Abs. 2 AO können fehlerhafte Feststellungen nur durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid selber und nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung verfolgt werden. Da die Fra...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Abfindungen für bedingtes/betagtes Vermächtnis, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g

Rz. 32 Wird ein Vermächtnis aufschiebend bedingt oder befristet ausgesetzt, hat der potentielle Vermächtnisnehmer bis zum Eintritt der Bedingung/Befristung nur ein Anwartschaftsrecht (§ 2177 BGB). Aus diesem Grunde entsteht die Steuer hierfür nicht schon mit dem Tode des Erblassers, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, der Betagung[105] oder Befristung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Bewertungsstichtag und Billigkeit

Rz. 7 Insbesondere bei Wertminderungen nach dem Bewertungsstichtag, aber auch nach plötzlichen Werterhöhungen kurz vor dem Stichtag, wird es regelmäßig – vor allem auch dann, wenn der Erwerber aus nicht in seiner Person liegenden Gründen über das erworbene Vermögen nicht oder nur eingeschränkt verfügen[43] konnte – als unbillig empfunden, wenn die Steuer von dem hohen Wert a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung erst durch die Aufforderung der Erbschaftsteuerstelle entsteht, muss die Erbschaftsteuerstelle zunächst in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob ein Besteuerungsverfahren voraussichtlich mit der Festsetzung einer Steuer enden wird. Zur Vorprüfung benötigt die Erbschaftsteuer die Mitteilung, dass ein der Besteuerung unterliegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Mitteilungs- und sonstige Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, Abs. 7

Rz. 342 Um die Durchführung der Nachsteuererhebung für die Finanzverwaltung zu erleichtern, ist der begünstigte Erwerber gem. § 13a Abs. 7 ErbStG verpflichtet, sowohl eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme als auch Verstöße gegen die Behaltensfrist i.S.v. § 13a Abs. 6 ErbStG gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 343 Der begünstigte Erw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Verfahrensregelungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 151 bis 156 BewG wurden zum 1.1.2007 in das Gesetz eingefügt. Sie sollen mit Blick auf die Einhaltung der Festsetzungsfrist eine unverzügliche Steuerfestsetzung im Wege der Schätzung und deren Änderbarkeit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ff) Sockelbetrag

Rz. 297 Die Finanzmittel i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG sind im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen typisierenden Betrachtung als betriebsnotwendig und daher nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, soweit ihr Wert entweder nicht größer als Null ist[784] oder – unter weiteren Voraussetzungen (vgl. Rdn 299) – einen Anteil von 15 % des anzusetzenden Werts des Betr...mehr