Fachbeiträge & Kommentare zu Beteiligung

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16.3 Erhebung von Disziplinarklagen gegen Beamte

In § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ThürPersVG ist entsprechend dem Bundesrecht eine Beteiligung im Zusammenhang mit der Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte in der Form der eingeschränkten Mitbestimmung geregelt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.3 Übertragung von Aufgaben

Es besteht ein Mitwirkungstatbestand, wenn Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts übertragen werden. § 84 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG hat diesen Mitwirkungstatbestand in seiner neuen Fassung zusätzlich eingeführt. Grundsätzlich geht es hier um Ma...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Weiterleitung von Personalanforderungen/Personalplanung

In § 87 Abs. 1 BPersVG wird eine Beteiligung der Personalvertretung im Wege der Anhörung für den Bereich allgemeiner Personalanforderungen geregelt. Durch den Anhang der entsprechenden Geltung für die Personalplanung (§ 87 Abs. 2 BPersVG) wird klargestellt, dass die Personalvertretung nicht erst bei Anforderung des Personals im Zusammenhang mit der Erstellung des Haushalts, s...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung

Maßnahmen mit dem Ziel der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen sind in § 69 Nr. 8 PersVG LSA als Mitbestimmungstatbestand und damit mit einer stärkeren Beteiligung als beim Bund gefasst.mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.2 Angaben zum Erblasser (Zeilen 2 bis 4)

In den Zeilen 2 bis 4 ist der letzte Wohnsitz des Erblassers einzutragen. Hiermit überprüft das Finanzamt insbesondere die persönliche Steuerpflicht des Erwerbers. In Zeile 4 ist zusätzlich die Staatsangehörigkeit anzugeben. Zu unterscheiden ist zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Erwerbers (zur Option der beschränkten Steuerpflicht zur unbeschrä...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.2.8 Übernahmebericht (§ 289a HGB)

Rz. 49 Durch das Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 8.7.2006 wurden der Lagebericht sowie der Konzernlagebericht um einen weiteren Bestandteil ergänzt. Der zunächst in § 289 Abs. 4 HGB kodifizierte Bestandteil kann als Übernahmebericht bezeichnet werden. Zweck der zusätzlichen Informationen dieses Berichtselements ist es, dem potenziellen Unternehmenserwerber eine Eins...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.3.1 Neue Verwaltungssteuerung und Arbeitsmethoden

In § 81 Abs. 1 HPVG ist der Bereich der Aufgaben und Aufgabenerfüllung in allen Facetten der Mitwirkung unterworfen. Es werden die Fälle des § 87 Abs. 3 BPersVG durch sehr genaue Aufzählung der Kompetenzen für das HPVG geregelt. Dabei wird im Zusammenhang mit Organisationsmaßnahmen ausdrücklich auch die Privatisierung genannt und auch die Verfahren zur automatisierten Verarb...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.1 Begriff

Mitwirkung ist eine der Formen der Beteiligung nach dem Personalvertretungsrecht. Die Mitwirkung ist von der Mitbestimmung (§ 70 BPersVG) und der Anhörung (§ 87 BPersVG) zu unterscheiden. Bei der Mitbestimmung kann die Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrates umgesetzt werden (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Bei der Mitwirkung entscheidet die Dienststelle, gegebenenfalls im Stufenv...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2.1.3 Disziplinarmaßnahmen

In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG wird die Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen geregelt. Anders als beim Bund findet eine Beteiligung schon bei Disziplinarverfügungen statt und nicht erst im Falle der Klage wie in § 87 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Folgt der Disziplinarverfügung allerdings die Disziplinarklage aus gleichem Tatbestand, so löst das keine weitere Mitwirkung aus. Die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.2.1 Nebentätigkeit

Versagung und Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG der Mitwirkung unterworfen. Die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt ohne Beteiligung des Personalrates, wobei durch die Regelung der Nebentätigkeit in § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L eine solche förmliche Erteilung nicht mehr existiert. Der Beschäftige zeigt seine entgel...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.3 Probezeitkündigung, fristlose und außerordentliche Kündigung

Vor der Probezeitkündigung und einer fristlosen, sowie einer außerordentlichen (nicht notwendigerweise fristlosen) Kündigung ist der Personalrat lediglich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW anzuhören. Diese Anhörung hat jedoch in jedem Falle schriftlich zu erfolgen, da die in § 87 Abs. 2 LPVG BW eingeräumte Möglichkeit der mündlichen Unterrichtung lediglich die Fälle Nr. 1 bis ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1.10 Abmahnung

Von erheblicher praktischer Bedeutung und Auswirkung ist dieser Mitwirkungstatbestand. Im Widerstreit zwischen Schutz der Beschäftigten vor der Abmahnung und Schutz des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre des Beschäftigen, der eine Pflichtverletzung gegebenenfalls nicht einem größeren Kreis publik machen will, ist ein vom Antrag des Beschäftigen abhängiges Mitwirkungs...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.1 Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (Zeilen 43 bis 46)

Gehören zum Erwerb nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (im Inland oder in der EU oder in EWR-Staaten), sind die Anzahl der Beteiligungen und der selbst errechnete Gesamtwert in den Zeilen 43 und 44 anzugeben. Gleichzeitig ist die Anlage "Angaben zu Bedarfswerten" auszufüllen und beizufügen. Auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht erteilt ist, kann ein Erbsc...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen der wesentlichen Teilen von ihnen

Jenseits der aus den Maßnahmen resultierenden Mitbestimmungsrechte bei Kündigung, Versetzung und Umsetzung ist in § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG eine Beteiligung der Personalvertretung bereits bei organisatorischen Grundentscheidungen vorgesehen. Da alle die Größe, den Ort oder die Zuständigkeit verändernden Maßnahmen ebenfalls ausdrücklich erwähnt sind, wird unter Auflösung nur d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.4 Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte

Die Vorschrift gilt nur für aktive Beamte, nicht für Ruhestandsbeamte.[1] Letzterem widerspricht Benecke.[2] Er stimmt zwar Lorenzen zu, dass diese nicht vom Personalrat repräsentiert werden. Das sei aber durch den nach jetzt in § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG erforderlichen Antrag als Legitimation des Personalrates geheilt. Der Ansatz von Ilbertz/Widmaier verneint den Beschäftig...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.6 Vorzeitige Versetzung von Beamten in den Ruhestand

Auch hier gilt das Antragserfordernis des § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand kann aus mehreren Gründen erfolgen. So ist neben dem Antrag des Beamten (§ 42 Abs. 4 BBG, § 43 BBG) eine solche Maßnahme denkbar aus Gründen der Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 1 BBG) oder als Zwangspensionierung (§ 44 BBG). Ilbertz/Widmaier[1] weisen darauf hin, dass ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen

Ein weiteres Anhörungsrecht ergibt sich schließlich aus § 87 Abs. 3 BPersVG. Benecke[1] sieht diese Regelung zutreffend im Kontext des § 87 Abs. 2 BPersVG als allgemeine Norm zur ausreichenden Beteiligung der Beschäftigten bei der Ausgestaltung ihrer Arbeitswelt im weitesten Sinne. So sind neben den räumlichen Verhältnissen, die in Abs. 2 hinsichtlich Lage, Geeignetheit und G...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 83 SPersVG Das Verfahren bei Mitwirkung ist in § 74 SPersVG geregelt auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird Bezug genommen. In § 83 SPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt. Personalbedarf Bei der Ermittlung der Grundlagen zur Berechnung des Personalbedarfs ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG die Mitwirkung des Personalrates vorgesehen. ...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 6 Datensatz zum Lagebericht bei der elektronischen Übermittlung (E-Bilanz)

Rz. 62 Basierend auf § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 31.12.2011 den Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz – Taxonomie – durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz). Entsprechend § 60 Abs. 1, 2 EStDV kann eine der...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.2 Wertpapiere und andere Anteile (Zeilen 47 bis 51)

In den Zeilen 47 bis 51 sind Wertpapiere und andere Anteile anzugeben. Dabei ist Folgendes zu beachten: Anteile an Kapitalgesellschaften sowie festverzinsliche Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen (Kurswert). Liegt a...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 4.3 Checkliste zu den Bestandteilen des Lageberichts

Rz. 59 Am 2.11.2012 hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) erstmals den Standard DRS 20 "Konzernlagebericht" veröffentlicht. Dieser führt die bisher bestehenden verschiedenen Deutschen Rechnungslegungsstandards DRS 15 "Lagebericht" sowie DRS 5 "Risikoberichterstattung", einschließlich der branchenspezifischen Standards zur Risikoberichterstattung für Kredit- und Finanzi...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / d) Weitere Beteiligung des Urhebers

Rz. 172 Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung steht noch die Regelung über die weitere Beteiligung des Urhebers ( § 32a UrhG), die zunächst den bis zum 30.6.2002 geltenden "Bestsellerparagrafen" (§ 36 UrhG a.F.) ersetzt.[230] Im Unterschied zur entsprechenden früheren Regelung wurde kein grobes Missverhältnis, sondern lediglich zunächst ein auffälliges Missverhältnis z...mehr

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§ 5 Muster / G. Muster: Musikverlagsvertrag

Rz. 7 Muster 5.7: Musikverlagsvertrag Muster 5.7: Musikverlagsvertrag Musikverlagsvertrag zwischen Herrn/Frau _________________________ – nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt – und dem _________________________-Verlag – nachstehend "Verlag" genannt – § 1 Vertragsgegenstand (1) Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes "______________...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Direktvergütungsanspruch des Urhebers

Rz. 561 Da Rechtsinhaber, die Lizenzen vergeben können, in der Regel nicht die Urheber oder ausübende Künstler selbst sind, sondern Unternehmen der Kulturwirtschaft, ist im Fall der Übertragung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe auf einen Dritten ("Verwerter") trotz der Regelungen der §§ 32 ff. UrhG eine angemessene Vergütung nicht immer gewährleistet. Um eine faire Bete...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Begriffe und Grundlagen

Rz. 442 Nach Art. 3b des Rom-Abkommens (Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, abgekürzt RA)[590] ist Tonträger "jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne". Rz. 443 Einerseits ist es nicht notwendig, nur ein urheberrechtlich geschütztes W...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / bb) Vergütungsansprüche des Urheber-Arbeitnehmers

Rz. 31 Im Hinblick auf die Vergütungsansprüche bezweckt § 43 UrhG, dem Arbeitgeber alle Nutzungsrechte, auf die er nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages Anspruch hat, zu sichern, ohne dass er eine besondere Vergütung zu zahlen braucht.[60] Nach der bis zum 30.6.2002 geltenden Fassung lag die Grenze dort, wo ein "grobes Missverhältnis" zwischen Nutzungseinräumung und Vergütung...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Künstlervertrag

Rz. 449 Künstlerverträge (siehe § 5 Rdn 8 Muster: Künstlervertrag) haben primär die Übertragung der Leistungsschutzrechte ausübender Künstler gem. §§ 73 ff. UrhG zum Gegenstand mit dem Ziel der Erstellung von Tonträgern und deren Bewerbung (Promotion). In diesem Kontext werden auch Merchandising-Rechte, die Nutzungsrechte zur Produktion von Musikvideos, Compilations- und Mul...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / b) Übergangsregelungen

Rz. 159 Im Hinblick auf die ab dem 1.7.2002 geltenden Neuregelungen sind die Übergangsregelungen des § 132 Abs. 3 UrhG maßgeblich. Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1.7.2002 abgeschlossen worden oder entstanden sind, sind grundsätzlich die alten Regelungen anzuwenden. Für Verträge, die in der Zeit vom 1.6.2001 bis zum 28.3.2002 geschlossen worden sind, fin...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes

Rz. 12 Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG), [18] ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst gewidmet, der 2. Teil befasst sich mi...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Steuerrecht

Rz. 59 Schließlich knüpft das Steuerrecht an die Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe auf unterschiedlichsten Gebieten rechtliche Konsequenzen.[103] Mit der Beurteilung als Gewerbe geht die Erhebung von Gewerbesteuern einher (§ 2 Abs. 1 GewStG), die bei künstlerischer Tätigkeit nicht anfällt. Für den Bereich der Einkommensteuer ist § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG deshalb von Bed...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Verhältnis der Verwertungsgesellschaften zu den Wahrnehmungsberechtigten, Nutzern und Veranstaltern

Rz. 366 Das Verhältnis zwischen Verwertungsgesellschaften und Wahrnehmungsberechtigten wird maßgeblich geprägt durch die mit dem Berechtigten zu schließenden Wahrnehmungsverträge.[510] Darüber hinaus erwerben die Verwertungsgesellschaften weitere Einwilligungsrechte und Vergütungsansprüche aufgrund der mit ihren ausländischen Schwesterorganisationen geschlossenen Gegenseitig...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Folgerecht des bildenden Künstlers

Rz. 253 Das Folgerecht gewährt dem bildenden Künstler gegenüber dem Veräußerer eines Originals eines Werkes der bildenden Künste einen Anspruch bis maximal 4 % des Verkaufspreises ohne Steuern (Abs. 1 S. 2), sofern ein Kunsthändler oder Versteigerer an der Veräußerung beteiligt ist ( § 26 Abs. 1 UrhG).[403] Ausgenommen hiervon sind Werke der Baukunst und der angewandten Kunst...mehr

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Die GmbH-Gesellschafterliste – eine Wissenserklärung

Zusammenfassung Die GmbH-Gesellschafterliste ist keine Willenserklärung, sondern Wissenserklärung. Die Einreichung solch einer Liste beim Registergericht stellt eine nicht vertretbare Handlung dar. Im Rahmen der Vollstreckung eines titulierten Anspruchs, eine GmbH-Gesellschafterliste beim zuständigen Registergericht einzureichen, beantragte der Gläubiger der GmbH die Ermächti...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Revidierte Berner Übereinkunft

Rz. 627 Der wichtigste urheberrechtsbezogene internationale Staatsvertrag ist die "Revidierte Berner Übereinkunft – RBÜ", der inzwischen 125 Vertragsstaaten angehören.[813] Rz. 628 Die dieser Übereinkunft angehörenden Staaten haben sich zum Berner Verband zusammengeschlossen (Art. 1 RBÜ). Allerdings wurden deren Aufgaben inzwischen durch die Weltorganisation für geistiges Eig...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / IV. Pflichten des Verlegers

Rz. 272 Der Verleger hat die Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (§ 1 S. 2 VerlG). Vervielfältigung im verlagsrechtlichen Sinne ist zu verstehen als körperliche Wiedergabe im Druckverfahren oder einem ähnlichen Reproduktionsverfahren.[382] Zur Vervielfältigung zählen daher nicht die Wiederaufzeichnung, die Verfilmung, die Einspeicherung in elektronischen ...mehr

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§ 4 Medienrecht / c) Kommerzielle Tätigkeiten und Finanzierung

Rz. 172 Durch den sog. Beihilfenkompromiss[186] hatte sich der deutsche Rundfunkgesetzgeber verpflichtet, Vorschriften in den damals geltenden Rundfunkstaatsvertrag aufzunehmen, die die "kommerziellen Tätigkeiten" in der Weise regeln, dass diese nur unter Marktbedingungen erbracht werden dürfen und von den übrigen Tätigkeiten durch gesonderte Rechnungslegung zu trennen sind ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / d) Musikverlagsvertrag

Rz. 328 Der Musikverlagsvertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk als Titelvertrag oder ­Titelautorenvertrag. Der deutsche Komponistenverband und der deutsche Musikverleger-Verband haben für den Bereich der U-Musik ein Vertragsmuster ausgearbeitet, das mit einigen Änderungen im Münchener Vertragshandbuch[448] abgedruckt ist. Hieran orientiert sich die Praxis und soll au...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Leistungsschutzrechte

Rz. 480 Sendeunternehmen haben das ausschließliche Recht an Funksendungen. Nach Art. 3f RA ist Funksendung definiert als "Ausstrahlung von Tönen oder von Bildern und Tönen mittels radioelektrischer Wellen zum Zweck des Empfanges durch die Öffentlichkeit."[649] Gegenstand der Funksendungen braucht kein urheberrechtsfähiges Schutzwerk zu sein.[650] Rz. 481 Im Einzelnen sind ges...mehr

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Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

Zusammenfassung In dringenden Fällen (z.B. bei einem laufenden Übernahmeangebot) ist ein Aufsichtsrat vor Ablauf der 3-Monatsfrist durch gerichtlichen Beschluss zu ergänzen. Während eines Übernahmeverfahrens wurden drei Mitglieder des Aufsichtsrats der zu übernehmenden Gesellschaft in einer außerordentlichen Hauptversammlung abgewählt. Der Aufsichtsrat wurde nicht auf die sat...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Neues Vergütungsrecht – wirtschaftlicher Hintergrund

Rz. 156 Auf dem Gebiet des Urhebervertragsrechts besteht auch nach Geltung der Art. 18–23 DSM-RL kaum Änderungsbedarf, denn diese orientieren sich am deutschen Urhebervertragsrecht.[202] Soweit das deutsche Recht einen höheren Schutzstandard als die DSM-RL bildet (etwa in § 32 Abs. 3 UrhG betreffend die Unabdingbarkeit der angemessenen Vergütung), kann das deutsche Urheberve...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Angemessene Vergütung

Rz. 160 Nach dem seit 1.7.2002 geltenden Urhebervertragsrecht besteht für den Urheber und den ausübenden Künstler gleichermaßen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch (§§ 32 Abs. 1, 75 Abs. 4 UrhG). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so wird nicht etwa – wie in §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB – die übliche Vergütung, sondern sogar die angemessene Vergütung als vertragl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Schutz des Datenbankherstellers, der Presseverleger und weiterer Leistungsschutzberechtigter

Rz. 294 Als ein Recht sui generis wird in den §§ 87a ff. UrhG der Datenbankhersteller einem besonderen Schutz unterstellt (Einzelheiten siehe § 3 Rdn 491 ff.). Rz. 295 §§ 87f–87k UrhG sehen in Umsetzung des Art. 15 DSM-RL die (Wieder-)Einführung des Schutzes der Presseveröffentlichung (Art. 2 Abs. 4 DSM-RL) im Hinblick auf die Online-Nutzung vor. Diese Bestimmungen entspreche...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Telekommunikation als hoheitliche Aufgabe und sektorspezifische Regulierung

Rz. 19 Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes (§ 2 Abs. 1 TKG). Gesetzliche Basis zur Regulierung der Telekommunikation sind Art. 87f GG und Art. 143b GG. Art. 87f Abs. 1 GG sichert die Verpflichtung des Bundes zur Gewährleistung flächendeckender, angemessener und ausreichender Dienstleistungen der Telekommunikat...mehr

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§ 5 Muster / J. Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 10 Muster 5.10: Gesellschaftsvertrag Muster 5.10: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag einer Musikgruppe/Ensemble/Band (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit individueller Vereinbarung einer beschränkten Haftung) Die Unterzeichnetenmehr

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§ 5 Muster / I. Muster: Bandübernahmevertrag

Rz. 9 Muster 5.9: Bandübernahmevertrag Muster 5.9: Bandübernahmevertrag Bandübernahmevertrag Zwischen Herrn/Frau _________________________ – nachfolgend Inhaber – und _________________________ – nachfolgend Plattenfirma – wird unter Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen und Versprechen folgender Vertrag geschlossen: § 1 Masterbänder (Vertragsgegenstand) Der Vertrag bezieht sich au...mehr

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Zur Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums durch Einräumung von Filmverwertungsrechten

Leitsatz 1. Einem Nutzungsberechtigten kann nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise das wirtschaftliche Eigentum an Filmrechten zuzurechnen sein. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der zivilrechtliche Eigentümer infolge der vertraglichen Vereinbarungen während der gesamten voraussichtlichen Nutzungsdauer der Filmrechte von deren Substanz und Ertra...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen

Leitsatz Einkünfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer inländischen Mitunternehmerschaft, die nationale Anschlusstransporte insbesondere per Bahn organisiert und abwickelt, sind nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht von der inländischen Besteuerung freigestellt. Normenkette § 12 Satz 2 Nr. 2 AO, § 2 Nr. 1 KStG, § 15 A...mehr

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Kapitalerhöhung und Kapital... / 1.1.2 Steuerliche Folgen beim Anteilseigner

Durch die Kapitalerhöhung gegen Einlagen ergeben sich beim Anteilseigner keine steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Einlagen erhöhen beim Gesellschafter die Anschaffungskosten der Anteile. Werden die Anteile im Privatvermögen gehalten und handelt es sich um eine Beteiligung nach § 17 EStG, ergibt sich diese Erhöhung der Anschaffungskosten im Anwen...mehr

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Kapitalerhöhung und Kapital... / 2.2.2 Steuerliche Folgen beim Anteilseigner

Die Rückzahlung des Nennkapitals gilt, soweit der Sonderausweis zu mindern ist, als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Bezügen nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt.[1] Bei einer natürlichen Person als Anteilseigner kommt die teilweise Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 Buchst. e EStG zur Anwendung (Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren 40 %). Ist der Anteilseigner ...mehr