Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Unterrichtung der Gewerkschaften

Rz. 11 Nach § 46 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlung rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt für sämtliche Betriebs- und Abteilungsversammlungen. Hinweis Die Informationspflicht gilt nur für die im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften. D...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Umweltpolitische Angelegenheiten

Rz. 11 Wie der Vergleich zu dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zeigt, ist mit umweltpolitischen Angelegenheiten i. S. v. § 45 Satz 1 BetrVG nicht allein der betriebliche Umweltschutz gemeint, sondern wird ein über den Arbeitsschutz hinausgehendes Mandat erteilt. Voraussetzung bleibt zwar auch hier, dass der Betrieb oder seine Arbeitnehmer von dem Thema unmittelbar be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.8 Weitere Angelegenheiten

Rz. 16 Wie bereits gezeigt, stellen die in § 45 Satz 1 BetrVG aufgeführten Angelegenheiten keine abschließende Aufzählung dar. Daher können auch andere Themen auf der Betriebsversammlung erörtert werden, soweit sie den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen. Weitere Beispiele zulässiger Themen sind: Vorstellung von Kandidaten für die Betriebsratswahl (LAG Berli...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.6 Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit

Rz. 14 Ferner stellt § 45 Satz 1 BetrVG klar, dass auch die Erörterung von Gleichstellungsfragen zum Aufgabenbereich der Betriebsversammlung gehört. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Betriebsrat von in Betracht kommenden und gewünschten Förderungsmaßnahmen direkt erfährt und sie im Anschluss mit dem Arbeitgeber erörtern kann.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen

Rz. 19 Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Aus der entsprechenden Anwendung folgt, dass auch die Betriebsversammlung sich jeglicher arbeitskampfbezogenen Äußerung und Maßnahme zu enthalten hat. Beispiele Unzulässig sind deshalb etwa Abstimmungen über die Durchführung von Arbeitsniederlegungen, die Ver...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Anträge und Beschlüsse

Rz. 27 Nach § 45 Satz 2 BetrVG können Betriebs- und Abteilungsversammlungen dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu dessen Beschlüssen Stellung nehmen. Sowohl Anträge als auch Stellungnahmen müssen stets beschlossen werden (s. zur Beschlussfassung § 42 BetrVG Rz. 64f.). Unter Antrag ist dabei die an den Betriebsrat gerichtete Aufforderung zu verstehen, bestimmte Themenko...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Regelungskontext und frühere Rechtslage

Rz. 352 Die Vorschrift des § 80 BetrVG enthält in Abs. 1 die Zuweisung allgemeiner Aufgaben an den Betriebsrat sowie in Abs. 2 ein für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliches Informations- und Unterrichtungsrecht und ferner einen Anspruch auf Herausgabe einschlägiger Unterlagen.[783] Der nicht abschließende Aufgabenkatalog in § 80 Abs. 1 BetrVG ist dabei als Ergänzung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Teilnahme von Vertretern der Arbeitgebervereinigung

Rz. 15 Nimmt der Arbeitgeber an der Betriebs- oder Abteilungsversammlung teil, kann er einen Beauftragten seines Arbeitgeberverbands zur Unterstützung hinzuziehen. Der Arbeitgebervereinigung steht ein Spitzenverband gleich, wenn der Arbeitgeber Mitglied in einer angeschlossenen Vereinigung ist. Anders als die Gewerkschaften darf der Arbeitgeber stets lediglich einen Vertrete...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Verbot parteipolitischer Betätigung

Rz. 22 Parteipolitische Betätigung liegt nicht nur in dem Eintreten für eine Partei, sondern auch für jede sonstige politische Gruppierung oder für eine bestimmte politische Richtung (BAG, Beschluss v. 12.6.1986, 6 ABR 67/84 [1]). Die strengen Grundsätze, die § 75 Abs. 2 Satz 2, 1. HS BetrVG den Amtsträgern in der Betriebsverfassung auferlegt, indem er jede parteipolitische B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.7 Integration ausländischer Arbeitnehmer

Rz. 15 Durch die im Zuge der BetrVG-Reform im Jahr 2001 aufgenommene ausdrückliche Nennung der Integration ausländischer Arbeitnehmer als Themenkomplex der Betriebsversammlung soll die gemeinsame Verantwortlichkeit der Belegschaft, des Betriebsrats und des Arbeitgebers für die Ausländerintegration klargestellt und die innerbetriebliche Diskussion über den Abbau von Fremdenfe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Folgen der Nichteinhaltung der Grenzen

Rz. 25 Fragen, deren Behandlung in der Betriebsversammlung nicht zulässig ist, dürfen nicht Gegenstand der Tagesordnung sein und auch nicht spontan während der Betriebsversammlung erörtert werden. Der Versammlungsleiter hat als Inhaber des Haus- und Ordnungsrechts die Einhaltung der Grenzen zu überwachen und dafür zu sorgen, dass sämtliche Teilnehmer diese Schranken einhalte...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Wirtschaftliche Angelegenheiten

Rz. 12 Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören neben den betrieblichen Angelegenheiten wirtschaftlicher Natur, alle Vorgänge auf der Unternehmensebene, die sich im Betrieb auswirken. Beispiele Unternehmenszusammenschlüsse, Übernahmen, Umwandlungen, Stilllegung eines Zulieferer- oder Abnehmerbetriebs desselben Unternehmens. Rz. 13 Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten i....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 20 Über Streitigkeiten über die Teilnahme und Befugnisse der Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und der Arbeitgeberverbände entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren, § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG (BAG, Beschluss v. 18.3.1964, 1 ABR 12/63 [28]). Wegen der meist gegebenen Eilbedürftigkeit dürfte regelmäßig der Erlass einer einstweiligen Verfü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 46 BetrVG haben die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsversammlung und auf rechtzeitige Benachrichtigung über den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebsversammlung. Überdies sieht § 46 Abs. 1 Satz 2 ein Recht des Arbeitgebers vor, bei eigener Teilnahme an der Betriebsversammlung einen Beauftragten seiner Arbeitgeberv...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern

2.1 Allgemeines Rz. 2 Den Gewerkschaftsbeauftragten kommt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein originäres Zugangs- und Teilnahmerecht zu, dass weder von einer Einladung des Betriebsrats oder der Betriebsratsversammlung noch von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt. Es besteht daher selbst dann, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber die Teilnahme nicht wünschen. Das Teilnahmerecht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Themen der Betriebsversammlung

2.1 Ausgangspunkt Rz. 3 Auf einer Betriebs- und Abteilungsversammlung dürfen nur Angelegenheiten erörtert werden, die "den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen". Dazu zählen zum einem die originär betrieblichen Fragen über das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern des Betriebs und alle Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehö...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 29 Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Themen, die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsversammlung und der Wirksamkeit von Beschlüssen der Betriebsversammlung ist darüber im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG zu entscheiden.mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Regelungskontext und bisherige Rechtslage

Rz. 371 Die Vorschrift des § 92 BetrVG statuiert Mitwirkungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten und betrifft die grundlegende Personalplanung des Arbeitgebers für den Betrieb. Nach § 92 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat über seine Personalplanung, daher den gegenwärtigen wie zukünftigen Personalbedarf und die hieraus folgenden person...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Ausgangspunkt

Rz. 3 Auf einer Betriebs- und Abteilungsversammlung dürfen nur Angelegenheiten erörtert werden, die "den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen". Dazu zählen zum einem die originär betrieblichen Fragen über das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern des Betriebs und alle Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. Zum anderen ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Betriebsverfassung

Rz. 379 "Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht"– dies war der vom BAG in ständiger Rechtsprechung entwickelte Grundsatz,[854] nach dem Leiharbeitnehmer zwar im Entleiherbetrieb bei der Wahl eines Betriebsrats mitwählen dürfen,[855] aber bei den Schwellenwerten der Betriebsverfassung nicht zu berücksichtigen sind, sondern nur Stammbeschäftigte, z.B. bei der Bestimmung de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Vorlage von Unterlagen

Rz. 377 Nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat die Unterrichtung anhand von Unterlagen zu erfolgen, was typischerweise die Vorlage der die Personalplanung enthaltenden Dokumente wie Stellenpläne, Statistiken oder Analysen einschließt.[850] Ob ein Anspruch auf Vorlage darüber hinausgehender Unterlagen über den Einsatz von Fremdbeschäftigten, insbesondere der Originallisten über Ein...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 3. Vor- und Nachteile eines Gemeinschaftsbetriebs in der Praxis

Rz. 86 Zunächst besteht ein Vorteil bei der Implementierung eines Gemeinschaftsbetrieb darin, dass die unerwünschten Folgen des AÜG vermieden werden. Dabei handelt es sich auch nicht um eine Form der Gesetzesumgehung, weil sich Arbeitnehmerüberlassung und Gemeinschaftsbetrieb schlicht bereits tatbestandlich ausschließen. Rz. 87 Unternehmen können auf diese Weisenach hier vert...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Form der Unterrichtung und Vorlage von Unterlagen

Rz. 366 Die Vorschrift des § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG verlangt auch in der geänderten Fassung grds. keine besondere Form für die Unterrichtung. Vielmehr kann diese auch formlos erfolgen, sofern es sich nicht um besonders komplexe Informationen handelt.[827] Praxishinweis Auch wenn für die Unterrichtung des Betriebsrats keine Form vorgeschrieben ist, empfiehlt sich in der Praxis ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Verbot der Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder des Betriebsfriedens

Rz. 20 Ferner haben die Teilnehmer einer Betriebsversammlung alle Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden im Betrieb beeinträchtigt wird. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht; vielmehr muss es zu einer konkreten Störung kommen. Unter Arbeitsablauf wird dabei die organisatorische, räumliche und zeitliche Gestaltung des Ar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Sozialpolitische Angelegenheiten

Rz. 9 Der Begriff der Sozialpolitik ist weit zu verstehen und umfasst alle (auch gesetzlichen) Maßnahmen, die mit dem Schutz des Arbeitnehmers und der sozialen Sicherung seiner Angehörigen zusammenhängen. Sozialpolitische Fragen dürfen dabei auch dann auf einer Betriebsversammlung erörtert werden, wenn eine ganze Branche oder ein großer Wirtschaftszweig davon betroffen ist. ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / cc) Unterrichtung des Betriebsrats

Rz. 182 Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat Anspruch auf Unterrichtung hinsichtlich der Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, also auch bezüglich der Solo-Selbstständigen. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Reichweite des Informationsanspruchs

Rz. 361 Die Ergänzung in § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BetrVG knüpft inhaltlich an die bereits im Jahr 2001 erfolgte Erstreckung des Informationsrechts auf im Betrieb beschäftigte Personen an, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen.[816] Der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass der im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung bestehende Informationsanspruch ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Reichweite der Vorschrift

Rz. 374 Anders als bei § 80 Abs. 2 BetrVG war die Erstreckung der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers auf Personen, die nicht beim Arbeitgeber beschäftigt sind, noch nicht im Wortlaut der Regelung verankert. Gleichwohl entsprach es bereits nach bisheriger Rechtslage der wohl h.M., dass sich das Unterrichtungsrecht, wie dargestellt, auch auf den Einsatz von Leiharbeitnehme...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / d) Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht

Rz. 239 Verstoßen Verleiher und Entleiher gegen die Offenlegungs- und die Konkretisierungspflicht, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer – wie bisher nur bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung[503] – unwirksam (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG), nicht hingegen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.[504] Diese Rechtsfolge tritt allerdings nur ein, wenn gleich...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / aa) Neuwahl des Betriebsrats

Rz. 180 Die Erhöhung der Zahl der im Betrieb i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer um die Solo-Selbstständigen kann z.B. dazu führen, dass die Arbeitnehmer erstmals die Wahl eines Betriebsrates/Betriebsobmanns oder die Erhöhung der Zahl der Betriebsratsmitglieder verlangen, weil die Zahl von fünf bzw. 21, 51 usw. wahlberechtigten Arbeitnehmern gem. § 9 BetrVG erreicht wird, d.h....mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Rechtspolitische Diskussion und Entwicklung

Rz. 348 Die mit dem AÜG-Änderungsgesetz 2017 erfolgten Änderungen beruhen auf Forderungen, insbesondere der Gewerkschaften, nach erweiterten Mitbestimmungsrechten zur Kontrolle und Beschränkung von Leiharbeit und Werkverträgen, bleiben allerdings erheblich hinter früheren Vorschlägen zurück. Insbesondere von der IG Metall erhobene Forderungen sahen neben einer Kodifikation b...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 5. Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des Entleihers

Rz. 151 Beim Einsatz eines Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb handelt es sich unabhängig von der Überlassungsdauer um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 3 AÜG mitbestimmungspflichtige Einstellung.[346] Dies gilt auch, wenn mehrere befristete Überlassungen nacheinander erfolgen oder die ursprünglich vorgesehene Überlassungsdauer verlängert wird.[347] Der Betriebsrat i...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 9. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 22 Im Bereich der Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind im Zusammenhang mit dem Einsatz von Fremdpersonal durch die Gesetzesreform im Wesentlichen nur gesetzliche Klarstellungen erfolgt. Bereits vor 2017 verfügten Betriebsräte bei Einsatz von Leiharbeitnehmern im Betrieb über Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte nach §§ 80, 87 sowie §§ 92 ff. BetrVG. Dies war jedoch...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Informationspflicht

Rz. 243 Flankiert wird die zwingende Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleiher und Entleiher und die Konkretisierung der eingesetzten Leiharbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 S. 5, 6 AÜG durch eine Pflicht des Verleihers, den Leiharbeitnehmer darüber zu informieren, dass er an einen Dritten (Entleiher) überlassen wird. In § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG hieß es in der ab dem 1...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / bb) Zustimmungspflichtige Einstellung

Rz. 181 Eine Besonderheit besteht bei der Einstellung von Solo-Selbstständigen/Freien Mitarbeitern in Bezug auf die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gem. § 99 BetrVG . Grds. bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (nur) auf die Einstellung von Arbeitnehmern und nicht auf die Beschäftigung eines Freien Mitarbeiters.[313] Nach der ständigen Rechtsprechung de...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Praktische Einordnung

Rz. 378 Da mit den erfolgten Änderungen in § 80 Abs. 2 BetrVG und § 92 Abs. 1 BetrVG bisherige in der Rechtsprechung bereits weitgehend anerkannte Standards lediglich in das Gesetz aufgenommen wurden, hat sich durch die AÜG-Reform für die Praxis kein spezieller Anpassungsbedarf ergeben.[853] In der Praxis sind Auswirkungen allerdings insoweit spürbar, als die Betriebsräte mi...mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 2. Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 82 Die Arbeitnehmerüberlassung aus § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG und der gemeinsame Betrieb gem. § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BetrVG schließen sich tatbestandlich aus. Die Begründungstränge des BAG zur Abgrenzung des Gemeinschaftsbetriebs von der Arbeitnehmerüberlassung vollziehen sich vor allem an den drei Merkmalen der Eingliederung, Zweckförderung und Personalgestellung.[160] Rz. 83...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Unternehmensmitbestimmung

Rz. 392 Neben einer Normierung der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten des BetrVG und des EBRG sowie der Wahlordnungen bei dem Entleiher (§ 14 Abs. 2 S. 4 AÜG) wird vom Gesetzgeber zusätzlich eine Bestimmung getroffen, nach der Leiharbeitnehmer ab dem 1.4.2017 ergänzend bei der Unternehmensmitbestimmung mitzuzählen sein sollen. Dies überrascht, ers...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / dd) Innerbetriebliche Stellenausschreibungen

Rz. 186 Nach der Rechtsprechung des BAG kann auch im Fall einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG) der mit dem Mitbestimmungsrecht des § 93 BetrVG verfolgte Schutzzweck es rechtfertigen, dass die Arbeitsplätze auch der selbstständigen Mitarbeiter einzubeziehen sind.[319] Jedenfalls kann der Betriebsrat die Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die vo...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Regelungstechnische Anforderungen an die Nachzeichnung

Rz. 124 Die tarifvertraglichen Regelungen können grundsätzlich nur so übernommen werden, wie sie im Tarifvertrag vereinbart sind. § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG verlangt eine inhaltsgleiche Übernahme.[300] Die Betriebsparteien müssen allerdings nicht zwingend den gesamten Tarifvertrag übernehmen, sondern können sich nach dem Gesetzeswortlaut auf die von der gesetzlichen Überlassungshö...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / aa) Arbeitnehmerstatus

Rz. 118 Am häufigsten werden die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sichtbar, wenn ein fälschlich als Solo-Selbstständiger Beschäftigter sich ggü. dem Arbeitgeber auf Schutzrechte beruft, die nur einem Arbeitnehmer zustehen. Wichtigster Fall ist die Kündigung, wenn das "Arbeitsverhältnis" zu einem solchen Mitarbeiter ohne Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 1 KSchG gekündi...mehr

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§ 2 Regelung des Arbeitsver... / 3. Für die Statusbeurteilung unbeachtliche Kriterien

Rz. 25 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist viel zu wenig Aufmerksamkeit jenen Kriterien geschenkt worden, die von der Rechtsprechung als nicht ausschlaggebend eingestuft werden. Wenn man sich gemäß dem Konzept des ersten Referentenentwurfs aus dem BMAS vom November 2015 für eine detailliertere Regelung entschieden hätte, dann hätten im Interesse der Ausgewogenheit und ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / Literaturtipps

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / III. Zusammenarbeit im Gemeinschaftsbetrieb

Rz. 74 Ist das Konzernprivileg gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG für eine geplante rechtsträgerübergreifende Zusammenarbeit (voraussichtlich) nicht einschlägig, ist nicht selten auch die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs eine erörterungswürdige Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung. Unternehmen innerhalb wie auch außerhalb von Konzernstrukturen können sich nach Maßgabe des BetrV...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 10. Schwellenwerte

Rz. 23 Das AÜG wurde mit der letzten Reform um eine allgemeine Regelung zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für bestimmte gesetzliche Schwellenwerte erweitert, von denen etwa die Beteiligung im BetrVG oder die Anwendbarkeit von Mitbestimmungsvorschriften auf Aufsichtsratsebene abhängt (siehe § 14 Abs. 2 S. 4–6 AÜG), siehe dazu Rdn 376 ff.mehr

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§ 3 Abgrenzung der Arbeitne... / 1. Rechtsträgerübergreifende Matrixstruktur

Rz. 94 Eine Matrixstruktur ist – anders als die Arbeitnehmerüberlassung und der gemeinsame Betrieb – kein gesetzlich vorgesehenes Instrument, sondern eine in ganz unterschiedlichen Formen denkbare mehrgliedrige Organisationsform aus der Konzern- und Unternehmenspraxis.[186] Der Begriff der Matrixstruktur ist gesetzlich weder definiert noch existiert ein einheitliches Begriff...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 5. Begrenzung der zulässigen Überlassungsdauer auf 18 Monate

Rz. 13 Mit dem AÜG-Änderungsgesetz vom 21.2.2017 wurde eine gesetzliche Höchstüberlassungsdauer (wieder) eingeführt. Nachdem die Überlassungshöchstdauer von früher zwölf Monaten im Rahmen der sogenannten "Hartz-Reformen"[19] abgeschafft worden war, sieht das aktuelle AÜG eine ähnliche Beschränkung wieder vor.[20] Bis zur Gesetzesnovelle war dem AÜG hinsichtlich des zeitliche...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Entstehungsgeschichte und Hintergrund der Bereichsausnahme

Rz. 39 Ausgangspunkt der Neuregelung einer Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst war eine Gesetzesinitiative der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die Ende Oktober 2013 einen entsprechenden Entschließungsantrag in den Bundesrat einbrachten.[66] Der vom Bundesrat angenommene Antrag zielte darauf ab, die Personalgestellung im öffe...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / C. Motive für Solo-Selbstständige und Auftraggeber

Rz. 20 Verträge mit Solo-Selbstständigen, sei es als Werkverträge[45] oder als Dienstverträge, sind sehr weit verbreitet. Dies gilt sowohl in Zweipersonen- wie in Dreipersonen-Vertragsverhältnissen. Bei vielen Unternehmen erfreuen sie sich großer Beliebtheit, z.T. drängen aber auch Solo-Selbstständige auf den Abschluss eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages. Die Motivlage, der zw...mehr