Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Bearbeiterübersicht

Dammertz § 13b ErbStG, §§ 199–203 BewG Escher § 5 ErbStG Helwig §§ 13a, 13c, 21 ErbStG, Anhang 3 Kiebele §§ 4, 13, 30–37a ErbStG Königer §§ 13a, 13c, 21 ErbStG, Einführung zum BewG, Anhänge 3, 3a Mack § 121 BewG Preißer Einführung zum ErbStG, §§ 2–3, 14, 19a, 26 ErbStG, Vor §§ 13a–c ErbStG, Anhang 1 Ramb §§ 11, 12, 15–19, 22 ErbStG, §§ 1–16, 176–198 BewG Raßfeld-Wilske §§ 9–10, 13d, 20, 28, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Betriebsvermögen

Rz. 11 Gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG unterliegt der Wert des BV eines Einzelunternehmens (§ 95 BewG) oder Freiberuflers (§ 96 BewG) sowie eines Anteils am BV einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG der gesonderten Feststellung. Dies gilt auch im Fall einer atypisch stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung, bei der der stille Gesellschafter als Mitunt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Verweis auf die Vorschriften für den Wertmaßstab und die Wertermittlung

Rz. 4 § 109 BewG enthält keinen eigenen Inhalt über die Bewertung des BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG (Viskorf in V/S/W, Anm. zu § 109 BewG). Über die Verweise auf die §§ 9 (für den Wertmaßstab) und 11 Abs. 2 BewG sowie die Regelung in § 199 Abs. 2 BewG (für die Wertermittlung) kommen die inhaltlichen Vorgaben und Regularien zur Wertermittlung der §§ 11 Abs. 2, 199 ff. BewG zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Derivative (abgeleitete) Bewertungsmaßstäbe

Rz. 21 In den §§ 11 bis 16 BewG werden weitere Bewertungsmaßstäbe aufgeführt, die zu einem vom gemeinen Wert i. S. d. § 9 BewG vergleichbaren abgeleiteten Wert führen:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Substanzwertverfahren

Rz. 31 Der durch das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert des Einzelunternehmens, kann auch negativ sein. Er darf jedoch den Mindestwert (Substanzwert) nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht unterschreiten. Der Substanzwert ist nur anzusetzen, sofern dieser höher ist als der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Ertragswert (ggf. erhöht bzw. gekür...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Bewertungsanlässe als sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 Der sachliche Anwendungsbereich des § 99 BewG beschränkt sich für Zwecke des ErbStG auf die Fälle, in denen eine separate Bewertung von Betriebsgrundstücken erforderlich ist. Wenn der Wert des Betriebsgrundstücks bereits i. R.d. Wertermittlung des BV berücksichtigt wurde, z. B. i. R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens, da es als Teil des Betriebes zu dem erwirtschaf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung im Allgemeinen

Rz. 3 Die Bewertungsregeln sind grds. in § 11 BewG enthalten, der aber nicht abschließend ist, da Wertpapiere als Kapitalforderungen mit dem Nennwert nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG bewertet werden müssen. Rz. 4 Bei Anteilen an KapG ist zu beachten, dass sie mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob ein Kurswert existiert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Einzelbewertung als sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 Im Hinblick auf das vorherrschende Prinzip der Gesamtbewertung zum gemeinen Wert beschränkt sich der Anwendungsbereich der § 103 BewG, so wie der des § 99 BewG, auf die Fälle der Einzelbewertung von Schulden und sonstigen Abzügen bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 3; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 103 ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Ermittlung

Rz. 32 Aus Vereinfachungsgründen werden die abzuziehenden Bewirtschaftungskosten nach Erfahrungssätzen bestimmt; die tatsächlich angefallenen Bewirtschaftungskosten sind demnach ohne Relevanz. Rz. 33 Werden die Erfahrungssätze von den Gutachterausschüssen mitgeteilt, so sind diese zugrunde zu legen. Auch die Bewirtschaftungskosten nach der Verordnung über wohnungswirtschaftli...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Abzüge

Rz. 11 Ausführungen zu ausgewählten Punkten: B) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b BewG: Einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge sind zu korrigieren. Hierbei sind diese Veräußerungsgewinne von Veräußerungen zu unterscheiden, die im Geschäftsbetrieb immer wieder vorkommen. Sich regelmäßig ereignende Veräußerungen führen nicht zu einer Kürzung (s. Mannek in S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Gebäude

Rz. 10 Maßgeblich für die Bedarfsbewertung des Gebäudes nach § 195 Abs. 2 BewG ist die Sicht eines möglichen Erwerbers. Er würde für das Objekt (bebautes Grundstück, § 180 Abs. 2 BewG) bei einer überschlägigen Kalkulation nur den aktuellen Gebäudeertragswert (Ertragswertverfahren) oder Gebäudesachwert (Sachwertverfahren) vergüten. Rz. 11 Der Grundbesitzwert (§ 157 Abs. 3 Satz...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Rz. 15 Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist folgendes Vermögen begünstigungsfähig: der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG mit Ausnahme der Stückländereien § 160 Abs. 7 BewG selbst bewirtschaftete Grundstücke nach § 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstät...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2 Bodenwertanteil

Rz. 17 Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins (§ 193 Abs. 3 Satz 1 BewG). Der Bodenwertanteil des Erbbaurechts entspricht dem wirtschaftlichen Vorteil, den der Erbbauberechtigte dadurch erlangt, dass er in vielen Fällen entsprechend den Regelungen des ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Anwendungsbereich Bewertungsebene

Rz. 19 I.d.R. wird der "echte" gemeine Wert i. S. d. § 9 BewG beim übrigen Vermögen seine Verwendung finden: So sind z. B. private bewegliche Gegenstände (Pkw, Hausrat oder Kunstgegenstände) mit diesem anzusetzen. Die Wertermittlung ist jedoch gerade für diese Gegenstände problematisch. Theoretisch müsste jeder einzelne Gegenstand bewertet werden. Liegen aussagekräftige tatsä...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die wirtschaftliche Einheit im Grundvermögen ist das Grundstück (§ 70 Abs. 1 BewG). Zum Grundvermögen können viele wirtschaftliche Einheiten "Grundstück" gehören. Besteht ein Nachlass aus fünf verschiedenen Grundstücken, so beinhaltet das Grundvermögen fünf wirtschaftliche Einheiten, die getrennt voneinander zu bewerten sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 BewG)....mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Der Anwendungsbereich von § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Rz. 40 § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist nur auf aufschiebende Bedingungen anwendbar. Eine Bedingung i. S. d. §§ 158 ff. BGB ist die durch Parteiwillen in ein Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht. Dies Ereignis wird auch Bedingung genannt. Bei der aufschiebenden Bedingung häng...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3.3.2.2 Ertragswertverfahren

Rz. 69 Der Ermittlung des Wirtschaftswerts ist als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 BewG). Er wird nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BewG als Fortführungswert definiert. Dies ist der Wert, der den Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen Wirtschaftsgütern im fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter objektiven ökonomischen Bedin...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Verfahrensrecht im Überblick

Rz. 12 Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Wert von Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die als zum Grundvermögen gehörig gelten, gesondert festzustellen. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Grundstücks zum BV gehört (vgl. H B 99 Satz 1 ErbStR). Wenn das Betriebsgrundstück mehreren Personen zuzuordnen ist, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Festst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.2 Einzelfälle

Rz. 4 Das bedeutet im Einzelnen insb.: Schulden können kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein (BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817). Eine Bürgschaftsverpflichtung ist BV, wenn sie aus betrieblichen Gründen, z. B. zur Sicherung einer Geschäftsverbindung, eingegangen wurde (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 146). Es sind sowohl auflösend wie aufschiebend bedingte Verbindlichk...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.3 Gebäudewertwertanteil

Rz. 22 Der Gebäudewertanteil ermittelt sich nach § 193 Abs. 5 BewG. Je nach Bewertungsverfahren ist als Gebäudewertanteil der Gebäudeertragswert (Ertragswertverfahren) oder der Gebäudesachwert (Sachwertverfahren) anzusetzen (§ 193 Abs. 5 Satz 1 BewG). Verbleibt i. R.d. Ertragswertverfahrens bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts nach Abzug der Bodenwertverzinsung vom Grunds...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Grundsätze für die Bewertung von Betriebsgrundstücken

Rz. 2 In § 99 Abs. 2 BewG wird geregelt, wie die Betriebsgrundstücke zu bewerten sind. Für Betriebsgrundstücke, die bei isolierter Betrachtung, also unter Außerachtlassung ihrer Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb oder einem nach den §§ 96 und 97 BewG gleichgestellten BV, zum Grundvermögen gehören würden, wird für die Wertermittlung auf die §§ 176 ff. BewG verwiesen (s. au...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Ableitung aus Verkäufen

Rz. 17 Der gemeine Wert von nicht notierten Anteilen an KapG ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. BewG vorrangig aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten – derselben KapG, deren Anteil übergeht (BFH vom 14.10.1966, BStBl III 1967, 82) –, die zum Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen, abzuleiten. Die Anzahl der Verkäufe spielt dabei keine Rolle. Es kann...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Prüfung der Grundstücksart

Rz. 3 Die Feststellung der Grundstücksart (durch das Lagefinanzamt) folgt dem durch § 181 BewG vorgegebenen Prüfungsschema (vgl. auch Stöckel, NWB 2009, 3052):mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.3.1 Allgemeines

Rz. 29 Der Bedarfswert von Anteilen an KapG (Anteilswert), die nicht mit dem Kurswert bewertet werden können (insb. GmbH-Anteile) und deren gemeiner Wert sich auch nicht aus Verkäufen ableiten lässt, war bis 2008 nach dem Stuttgarter Verfahren zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BewG a. F.). Der gemeine Wert des Anteils war dabei unter Berücksichtigung des Vermögens (Ve...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 2 Nach § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG werden Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum jeweiligen Bewertungsstichtag festgestellt. Für die Wertermittlung ist nach § 11 ErbStG regelmäßig der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gem. § 9 ErbStG maßgebend. Die Erbschaft- und Sche...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Regelungen der §§ 151 ff. BewG ergänzen als speziellere Vorschriften die in der AO enthaltenen Regelungen zur gesonderten Feststellung. Durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen, soweit es durch das Gesetz bestimmt ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke sind das die in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG angeführte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Bewertung

Rz. 10 Grundstücke, die sich am Bewertungsstichtag im Zustand der Bebauung befinden, können sowohl unbebaute als auch bereits bebaute Grundstücke sein. Befinden sich auf einem Grundstück außer dem im Bau befindlichen Gebäude zu Beginn der Baumaßnahme keine bezugsfertigen Gebäude, liegt ein unbebautes Grundstück vor. Hierfür ist der Grundbesitzwert nach § 179 BewG zu ermittel...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 6 § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG erfasst unmittelbar qua Aufzählung die AG, KGaA, GmbH (wegen § 5a GmbHG inklusive UG; vgl. Eisele in R/T, § 97 Rz. 5 m. w. N.) und SE. Unter § 97 Abs. 1 Nr. 1 BewG fallen wie bei der KSt (vgl. H 1.1 KStR "Beginn der Steuerpflicht") auch bereits die Vor-Gesellschaften (die nach wirksamer Beurkundung der Gründung entstehen), wenn es im weiteren Ver...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Junge Wirtschaftsgüter

Rz. 27 Seit 2009 gelten für sog. junge WG Sonderregelungen bei der Bewertung. Ziel des Gesetzgebers war es, missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden; außerdem würden kurzfristig eingelegte WG mit nur geringer Rendite im Ertragswert nicht ausreichend abgebildet (BT-Drs. 16/11107, 22 f.). WG, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden (sog. jung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4.2 Ansatz der Wirtschaftsgüter

Rz. 56 Die FinVerw hat in R B 11.5 ErbStR Grundsätze aufgestellt, die bei der Berechnung des Mindestwerts Beachtung finden sollen.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Einzelbewertung vs. Gesamtbewertung

Rz. 4 Besteht die wirtschaftliche Einheit aus nur einem WG, so wird diese wirtschaftliche Einheit einzeln bewertet ( § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Durch den sog. Bewertungsmaßstab wird der Bedarfswert dieser wirtschaftlichen Einheit ermittelt. Gehören hingegen mehrere Wirtschaftsgüter zu der wirtschaftlichen Einheit, so kommt grds. die Gesamtbewertung zur Geltung ( § 2 Abs. 1 Satz 2...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Maßgeblichkeit des Zivilrechts bei noch nicht erfüllten Grundstückskaufverträgen

Rz. 16 Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück – aus der Sicht der Erben des Verkäufers – noch oder – aus der Sicht der Erben des Käufers – schon in den jeweiligen Nachlass gefallen ist. Ob ein Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht – vollständig – erfüllten Grundst...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Gesonderte Feststellung für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Rz. 20 Im Regelfall bestimmt sich die Höhe der Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Davon abweichend sieht § 8 Abs. 2 GrEStG jedoch die Bemessung der Grunderwerbsteuer auf Basis der gesondert festgestellten Grundbesitzwerte nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG vor (vgl. Hamacher/Jeuckens, NWB 2020, 2904; Eisele, NWB 2015, 3761). ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 177 i. V. m. § 9 BewG ist bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG der gemeine Wert zugrunde zu legen (s. a. § 157 Abs. 3 Satz 1 BewG). Der Gesetzgeber hat das Ziel, diesen gemeinen Wert zu erreichen. Dafür gibt er verschiedene Verfahren vor (so z. B. bei unbebauten Grundstück...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Einzelfälle

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1)

Rz. 13 Als inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 121 Nr. 1 BewG kommen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von beschränkt steuerpflichtigen Personen in Betracht, die in der Bundesrepublik belegen sind. Hierunter fällt die wirtschaftliche Einheit des im Bundesgebiet liegenden land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 158 Abs. 2 BewG). Der Umfang d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zuordnung der Bewertungsverfahren

Rz. 3 Die nach § 181 BewG festgestellte Grundstücksart bestimmt das anzuwendende Bewertungsverfahren: Rz. 4 Das Vergleichswertverfahren i. S. d. § 183 BewG ist für das Wohnungseigentum, das Teileigentum und für Ein- oder Zweifamilienhäuser anzuwenden, sofern der Gutachterausschuss entsprechende Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren ermittelt hat. Nachrangig kann auf die in...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Gegenstand der gesonderten Feststellung

Rz. 2 Nach § 151 Abs. 1 S. 1 BewG werden im Bedarfsfall folgende Werte gesondert festgestellt: Grundbesitzwerte i. S. d. §§ 138, 157 BewG; der Wert des BV oder des Anteils am BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG; der Wert von Anteilen an KapG i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG sowie der Wert von anderen VG und Schulden, die mehreren Personen zustehen. Zudem sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG die Ausg...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 15 Anteile an KapG, die nicht mit dem Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG bewertet werden können, sind mit dem (originären) gemeinen Wert anzusetzen ( § 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 BewG). Dies betrifft vor allem die Fälle von nicht an der Börse notierten Anteilen, wie z. B. GmbH-Anteile oder nicht notierte Aktien. Liegt bei notierten Aktien im amtlichen Handel ein amtlicher ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / Allgemeines

Rz. 25 Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird (§ 186 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Begriff "Ausstattung" beinhaltet nicht den baulichen Zustand des Gebäudes bezogen auf Baumängel bzw. Bauschäden. Bei der für die übliche Miete maßgebenden Ausstattung handelt es sich um die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Gemeinschaftliche Tierhaltung und -zucht gegebenenfalls kein Gewerbebetrieb

Rz. 26 § 97 enthält mit Abs. 1 Satz 2 eine ähnliche Ausnahmeregelung wie § 99 Abs. 3 BewG. Aufgrund des Verweises auf § 34 Abs. 6a und § 51a BewG in § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG ist die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von PersG i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG oder von Vereinen betriebene gemeinschaftliche Tierhaltung oder Tierzucht einschließlich der damit zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 32 Grundbesitz ist mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Grundbesitzwert (Bedarfswert) anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG "Brückenvorschrift" i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Grundbesitz in diesem Sinne ist der inländische Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG durch Verweis auf § 19 Abs. 1 BewG). Ausländischer Grundbesitz ist mit dem geme...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Bedarfsbewertung von Anteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften

Rz. 88 Eine Personengesellschaft selbst kann nicht Gegenstand eines erbschaft- und schenkungsteuerlich relevanten Übergangs sein. Übertragbar ist lediglich der Anteil daran. Dieser gehört beim Erben/Beschenkten i. d. R. zum Betriebsvermögen, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb i. S. d. BewG betreibt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG). Die Personengesellsch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 2 Die Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung richtet sich nach § 152 BewG i. V. m. § 195 AO und obliegt folglich dem für die Feststellung zuständigen FA (s. a. § 152). Das zuständige FA kann jedoch auch eine andere FinBeh mit der Durchführung beauftragen (§ 195 Satz 2 AO). Außer der erweiterten Zulässigkeit der Außenprüfung enthält § 156 BewG keine weiteren ­...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.2.2 Aktuelle Rechtslage und Behandlung von Detailfragen

Rz. 397 Ebenso wie bei gemischt-freigebigen Zuwendungen hat sich die Rechtslage zu Zuwendungen unter Auflagen durch das ErbStRG grundlegend geändert. Nachdem seither die steuerlichen Werte an die Verkehrswerte angeglichen sind und zudem § 25 ErbStG a. F. aufgehoben wurde, besteht zum einen keine Notwendigkeit mehr, die bisher erforderliche Verhältnisrechnung vorzunehmen, zum...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.2 Bedarfsbewertung der Einzelunternehmen

Rz. 85 Das Betriebsvermögen von Einzelgewerbetreibenden ist mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Betriebsvermögenswert (Bedarfswert) anzusetzen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. BewG). Es gelten die (aktuellen) tatsächlichen Verhältnisse und Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag (Besteuerungszeitpunkt, § 11 un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Allgemeines

Rz. 47 § 185 Abs. 3 Satz 1 BewG regelt die Ermittlung des Gebäudeertragswerts durch Anwendung eines kapitalisierenden Vervielfältigers (Anlage 21 zum BewG). Maßgeblich für den Vervielfältiger ist die Restnutzungsdauer des Gebäudes und der Liegenschaftszinssatz i. S. d. § 188 BewG (§ 185 Abs. 3 Satz 2 BewG). Mathematisch handelt es sich um einen Zeitrentenbarwertfaktor einer ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Gewinnansprüche eines herrschenden Gesellschafters (Abs. 2)

Rz. 13 § 103 Abs. 2 BewG dient der Vermeidung einer doppelten Erfassung von Gewinnansprüchen herrschender Gesellschafter von KapG, die nicht korrespondierend in den Steuerbilanzen von Gesellschaft und Gesellschafter bilanziert sind (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 23; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 27). Aufgrund der restriktiven Rechtsprechungsentwicklung zum Ausweis ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Beteiligungen

Rz. 16 Nach § 200 Abs. 3 BewG sind Beteiligungen an PersG bzw. Anteile an KapG, die ein zu bewertendes Unternehmen hält, neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen. Die Berücksichtigung nach § 200 Abs. 3 BewG kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligungen an PersG bzw. Anteile an KapG nicht bereits zum nicht betriebsnotwendigem Vermöge...mehr