Fachbeiträge & Kommentare zu Eigenkapital

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Satzungsmäßige Rücklagen bei einer GmbH

Rn. 179 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 29 GmbHG sieht die Möglichkeit einer Rücklagenbildung i. R.d. Gewinnverwendung ausdrücklich vor. Für die Bildung satzungsmäßiger Rücklagen ist insbesondere die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG von Bedeutung. Hiernach haben die Gesellschafter "Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlust...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Ausweis

Rn. 161 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Rücklage für ausschüttungsgesperrte (unrealisierte) Beteiligungserträge nach § 272 Abs. 5 wäre gesondert auszuweisen. Dies wird zwar nicht explizit postuliert, ihre Zwecksetzung einer (im JA betragsmäßig erkennbaren) Ausschüttungssperre könnte sie indes nur dann erfüllen. Ob ein gesonderter Ausweis innerhalb des EK oder lediglich im Anha...mehr

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Unternehmensbewertung in de... / 3.5 Discounted-Cash-Flow-Verfahren

Die Grundlage der Discounted-Cash-Flow-Verfahren ist ebenfalls, wie beim Ertragswertverfahren, das Kapitalwertkalkül. Zukünftige finanzielle Überschüsse in Form von Cashflow werden auf den Bewertungsstichtag abgezinst. DCF-Verfahren als internationaler Bewertungsstandard Im internationalen Kontext sind die DCF-Methoden die am weitesten verbreiteten und anerkannten Verfahren de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Ausstehende Komplementäreinlagen bei einer KGaA

Rn. 41 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Anteile persönlich haftender Gesellschafter gehören nicht zum gezeichneten Kap. Damit kommt ein Ausweis von ausstehenden Komplementäreinlagen vergleichbar den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. nicht in Betracht. Die Bilanzierung derartiger ausstehender Einlagen richtet sich vielmehr nach den allg. Grundsätzen für den Kap.-Ausweis...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / dd) Beträge von "Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten" (§ 272 Abs. 2 Nr. 3)

Rn. 98 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei AG/KGaA/SE werden von dieser Bestimmung insbesondere Zuzahlungen erfasst, die Gesellschafter für die Ausstattung ihrer Aktien mit besonderen Vorzügen etwa bei der Verteilung des Gewinns oder Gesellschaftsvermögens (vgl. § 11 AktG) leisten. Die in § 272 Abs. 2 Nr. 3 angeführten Vorzüge können aber auch in anderweitigen Vorteilen bestehen (...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Kapitalerhöhung gegen Einlagen gemäß §§ 182 bis 191 AktG

Rn. 14 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Diese auch "Ordentliche Kap.-Erhöhung" genannte Form erhöht das gezeichnete Kap. durch die Ausgabe neuer Aktien. Voraussetzung für eine Erhöhung des Grundkap. gegen Einlagen ist ein Beschluss der HV mit mindestens Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkap. Die Satzung kann eine andere, für die Ausgabe stimmrechtslo...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Rechtliche Einordnung

Rn. 223 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ein wirksamer Forderungsverzicht setzt einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB zwischen der Gesellschaft und ihrem Gläubiger voraus, in dem der Wille der Beteiligten, betreffende Schuld zum Erlöschen zu bringen, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. Palandt (2024), § 397 BGB, Rn. 5f.). Davon ist in jedem Fall auszugehen, wen...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ff) Sonstige Zuweisungen zur Kapitalrücklage

Rn. 127 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In die Kap.-Rücklage sind bei einer AG/KGaA/SE auch jene Beträge einzustellen, wie sie i. R.d. Kap.-Herabsetzung gemäß der §§ 229 Abs. 1, 232 und 237 Abs. 5 AktG auftreten können. Rn. 128 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 I.R.d. bedingten Kap. spricht das AktG in § 218 von einer Sonderrücklage. Entsprechend ihrem Charakter sollte auch diese Sonderrüc...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Genehmigte Kapitalerhöhung gemäß §§ 202 bis 206 AktG

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Durch diese Form der Kap.-Erhöhung wird der Vorstand einer AG respektive (dualistisch strukturierten) SE (bei monistischer Leitungsstruktur: der Verwaltungsrat; bei einer KGaA: der Komplementär bzw. die Komplementäre als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan) ermächtigt, das gezeichnete Kap. bis zu einem bestimmten Nennbetrag (= genehmigtes...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Vorbemerkungen

Rn. 168 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 266 Abs. 3 A. III. 3. sieht einen getrennten Ausweis der satzungsmäßigen (statutarischen) Rücklagen von den anderen Gewinnrücklagen vor. Dieser Sonderausweis erfordert eine genaue Charakterisierung der satzungsmäßigen Rücklagen, um sie gegenüber den anderen Gewinnrücklagen abgrenzen zu können. Obwohl die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertra...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Vereinfachte Kapitalherabsetzung gemäß §§ 229 bis 236 AktG

Rn. 19 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine vereinfachte Kap.-Herabsetzung führt nicht zu einer Rückzahlung von gezeichnetem Kap.; vielmehr wird das gezeichnete Kap. herabgesetzt, um eingetretene Wertminderungen (Vermögensverluste) auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen (vgl. § 229 Abs. 1 AktG). Für die bilanzielle Behandlung der v...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 bis 220 AktG

Rn. 17 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Erhöhung werden dem UN – anders als bei den übrigen Formen der Kap.-Erhöhung – keine neuen Mittel von außen zugeführt; vielmehr handelt es sich um einen reinen Umbuchungsvorgang auf der Passivseite der Bilanz, indem das gezeichnete Kap. erhöht wird und die Rücklagen um den gleichen Betrag vermindert werden (vgl. zum generellen Umfang der umwa...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Ausstehende Einlagen auf Agiobeträge

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während § 36 Abs. 2 i. V. m. § 36a AktG für die AG/KGaA/SE vorschreibt, dass sowohl im Falle der Gründung als auch bei späteren Kap.-Erhöhungen (vgl. insbesondere §§ 188 Abs. 2, 201 Abs. 3 und 203 Abs. 1 Satz 1 AktG) eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erst erfolgen darf, wenn bei Bareinlagen auf die ausgegebenen Aktien minde...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß §§ 237 bis 239 AktG

Rn. 20 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Einziehung von Aktien erfolgt entweder zwangsweise oder aber durch den Erwerb eigener Anteile (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 51ff.). Dabei gelten i.W. die Vorschriften über die ordentliche Kap.-Herabsetzung (vgl. § 237 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für die bilanzielle Behandlung dieser Art von Kap.-Herabsetzung sind zwei Fälle zu untersch...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 215 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wie zuvor bereits dargelegt (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 212ff.), gelten für Gesellschafterdarlehen keinerlei Besonderheiten mehr, weil das auf Analogie zu den §§ 30f. GmbHG basierende EK-Ersatzrecht derweil zugunsten einer Nachrang- und Anfechtungslösung im Insolvenzverfahren (vgl. §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 135 InsO) ersetzt wurde (vgl. Bau...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bbb) Wandelschuldverschreibungen mit marktüblicher Verzinsung und offenem Ausgabeaufgeld

Rn. 77 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Rückzahlungsbetrag einer Schuldverschreibung ist in den Bilanzposten "Anleihen" (§ 266 Abs. 3 C. 1.) einzustellen und als "davon konvertibel" aufzugliedern. Dies gilt sowohl für Wandelanleihen als auch für Optionsanleihen (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 146ff.; WP-HB (2023), Rn. F 482). Das von den Anleihezeichnern gezahlte Entgelt für Wandlu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Veräußerung eigener Anteile

Rn. 52 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Erfolgt eine Veräußerung eigener Anteile, entfällt ab diesem Zeitpunkt der Ausweis gemäß § 272 Abs. 1a (vgl. § 272 Abs. 1b Satz 1). Nach § 272 Abs. 1b Satz 2 ist dann ein sich ergebender Differenzbetrag zwischen dem Nennbetrag bzw. rechnerischen Nennwert und dem Veräußerungserlös in Höhe des Betrags in die Rücklagen einzustellen, der beim Kau...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / fff) Warrant-Anleihen

Rn. 92 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Obwohl das AktG sowohl für den Fall einer bedingten Kap.-Erhöhung zwecks Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (vgl. § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) als auch für die in § 221 AktG geregelte eigentliche Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen grds. von einer Identität zwischen dem aus der Anleihe verpflichteten UN und der Bezugsrechtsgesellschaft a...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Bildung/Auflösung

Rn. 61 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlich vorgeschriebenen, satzungsmäßig auferlegten sowie freiwilligen Rücklagen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen zählen diemehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 225 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ein Erlassvertrag begründet regelmäßig eine Pflicht zur Auflösung der betreffenden Verbindlichkeit, da diese durch den Erlass beseitigt wird (vgl. zustimmend Döllerer, in: FS Forster (1992), S. 199 (203); Häuselmann, BB 1993, S. 1552 (1553), m. w. N.; Thiel, GmbHR 1992, S. 20 (26); zudem BFH, Urteil vom 30.05.1990, I R 41/87, BStBl. II 1991,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 250 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Auch für die stille Gesellschaft haben sich bislang noch keine gefestigten Grundsätze hinsichtlich ihrer Abbildung im handelsrechtlichen JA herausgebildet (vgl. Beck-HdR, B 231 (2011), Rn. 15f.; Westerfelhaus, DB 1988, S. 1173). Für die Einlageleistung des stillen Gesellschafters ist in jedem Fall ein Passivposten anzusetzen. Eine erfolgswir...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Ausweis

Rn. 141 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Obwohl die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN in der gesetzlichen Definition der Gewinnrücklagen des § 272 Abs. 3 Satz 2 nicht aufgeführt wird, ist sie gemäß § 266 Abs. 3 A. III. 2. als eigenständiger Posten unter den Gewinnrücklagen auszuweisen. Der Grund für die Nichtnennung besteht in dem Ausnahmec...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 272

Rn. 257 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird bei der Aufstellung oder Feststellung des JA gegen die Vorschriften des § 272 betreffend die Gliederung des EK verstoßen, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (vgl. § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c); 335b; 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) PublG). Diese kann für die jeweiligen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder AR mit einer Geldbu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Grundlagen

Rn. 136 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bildung einer Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN ist für alle KapG verbindlich in § 272 Abs. 4 normiert. Danach ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN eine Rücklage zu bilden (vgl. § 272 Abs. 4 Satz 1). Auch für bestimmte PersG i. S. d. § 264a besteht eine Verpflicht...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ggg) Auflösung

Rn. 156 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Durch die in § 272 Abs. 4 Satz 4 abschließend aufgezählten Auflösungsgründe für die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN knüpft die Vorschrift das Schicksal der Rücklage unmittelbar an das Schicksal der aktivierten Anteile (vgl. hierzu BilMoG-HB (2009), Kap. XII, S. 293 (311), m. w. N.). Die Rücklage da...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Kapitalveränderungen bei einer GmbH

Rn. 21 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei einer GmbH ist das gezeichnete Kap. (Stammkap.) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG eine wesentliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrags. Erhöhungen oder Herabsetzungen bedeuten deshalb Änderungen des Gesellschaftsvertrags und bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter (vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Nachschusskapital

Rn. 40 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42 Abs. 2 GmbHG enthält eine spezielle Bilanzierungsanweisung für Nachschüsse. Nachschüsse sind Gesellschafterbeiträge in Form von Geldeinlagen, welche allein auf statutarischer Grundlage und auf Einforderung der Gesellschaft über den Nennbetrag der Geschäftsanteile hinaus zur Vermehrung des Gesellschaftsvermögens zu leisten sind und von de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 47 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Notwendigkeit zur Bilanzierung eigener Anteile kann nur bei KapG auftreten. Eigene Anteile liegen vor, wenn sich im Eigentum der bilanzierenden AG/SE bzw. KGaA ihre eigenen Aktien oder im Eigentum der bilanzierenden GmbH ihre eigenen Geschäftsanteile befinden. Eigene Aktien ebenso wie Geschäftsanteile haben wirtschaftlich und bilanzanalyt...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Grundlagen

Rn. 158 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Zuge des BilRUG wurde für GJ, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben, eine weitere nach gesetzlichen Vorgaben zu bildende Rücklage etabliert (vgl. § 272 Abs. 5). In diese sind für Zwecke des Kap.- und Gläubigerschutzes bestimmte Beteiligungserträge einzustellen. Mit dieser Regelung wurde über das Instrument der zwingenden Bildung einer au...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 5. Bewertung

Rn. 42 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ausstehende, aber bereits eingeforderte Einlagen können – wirtschaftlich gesehen – als Forderungen gegenüber Anteilseignern betrachtet werden und sind grds. wie alle Forderungen zum Nominalbetrag anzusetzen. Erscheint die Einzahlung der ausstehenden Einlagen als nicht gesichert, sind Wertabschläge vorzunehmen. Hierbei gilt: Rn. 43 Stand: EL 43...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Rn. 186 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Bilanzgliederungsschema des § 266 sieht als Regelfall vor, den JA vor einer erfolgten Gewinnverwendung aufzustellen. Dies geht aus der Forderung hervor, unter dem EK den gesamten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" sowie "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" aus dem VJ als gesonderte Posten zeigen zu müssen. Die GuV endet in diesem Fall mit dem...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Rechtliche Einordnung

Rn. 230 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Genussrechte stellen ein flexibles Finanzierungsinstrument dar, das zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden kann. Ihre Begebung erfolgt meist zur Kap.-Beschaffung (sog. Finanzierungsgenussrechte); in Ausnahmefällen werden Genussrechte als Entgelt für besondere Leistungen des Berechtigten (z. B. im Zusammenhang mit der Gründung, Erweit...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Beträge, die bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den (rechnerischen) Nennwert hinaus erzielt werden (§ 272 Abs. 2 Nr. 1)

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Dieses – auch als sog. korporatives Agio bezeichnete – Aufgeld umfasst den gesamten ­Erlös aus der Ausgabe von Anteilen, der den Nennbetrag dieser Anteile übersteigt. Das Aufgeld ist ungekürzt der Kap.-Rücklage zuzuführen, eine Verrechnung mit angefallenen Ausgabekosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten, Prüfungsgebühren, Steuern etc.) ist – an...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Kriterien für die bilanzielle Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Rn. 201 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Weder das HGB noch andere für die Bilanzierung relevante Spezialgesetze enthalten explizite Regelungen, die eine unmittelbare bilanzielle Einteilung von Finanzierungsmaßnahmen nach ihrem EK- oder FK-Charakter erlauben (vgl. ADS (1998), § 246, Rn. 80; Schweitzer/Volpert, BB 1994, S. 821 (823)). Auch dem einschlägigen Schrifttum lässt sich ein...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Niedrig verzinsliche Optionsanleihen

Rn. 78 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Gegensatz zur Wandelschuldverschreibung mit marktüblicher Verzinsung ist bei Optionsanleihen, die (i. d. R.) ohne offenes Ausgabeaufgeld mit einer nicht marktüblichen (Nominal-)Verzinsung ausgegeben werden, das vom Anleihezeichner für das Optionsrecht gezahlte Entgelt nicht unmittelbar ersichtlich. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werd...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 221 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine Rangrücktrittsvereinbarung, nach der die Verbindlichkeit nur zu Lasten von Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder dem die sonstigen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers übersteigenden Vermögen bedient zu werden braucht, führt nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit. Sie stellt namentlich keinen Erlass der Schuld dar; vielmehr...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / eee) Niedrig verzinsliche Wandelanleihen

Rn. 90 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für die bilanzielle Behandlung niedrig verzinslicher Wandelanleihen kann grds. auf die Erläuterungen zur niedrig verzinslichen Optionsanleihe verwiesen werden (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 78ff.). Auch in diesem Fall erhält der Anleihezeichner ein "rechtsgeschäftliches ‚Paket’ mit mehreren Leistungsgegenständen" (Martens, in: FS Stimpel (1985),...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Rechtliche Einordnung

Rn. 217 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gerät eine Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, werden Gesellschafterdarlehen häufig mit besonderen Vereinbarungen versehen, um die Gefahr einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne (vgl. § 19 Abs. 2 InsO) zu vermeiden. Im Einzelnen kann es sich dabei um Rangrücktritts- oder (bedingte) Forderungsverzichtsvereinbarungen han...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / eee) Reihenfolge der Verwendung freier Eigenkapitalbestandteile

Rn. 151 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber – auch weiterhin – die Frage, in welcher Reihenfolge die einzelnen freien EK-Bestandteile zur Dotierung der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN herangezogen werden sollen, nicht explizit im Gesetz geregelt hat, kann ein Verwendungswahlrecht des Bilanzierenden abge...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Abgrenzung

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 233 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der bilanziellen Abbildung von Genussrechtskap. im handelsrechtlichen JA hat sich der HFA des IDW in seiner Stellungnahme "Zur Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften" angenommen (vgl. HFA 1/1994, WPg 1994, S. 419ff.; fernerhin Dürr (2007), S. 227ff.). Diese sieht in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aa) Vorbemerkungen

Rn. 130 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Während allen in der Kap.-Rücklage ausgewiesenen Beträgen gemeinsam ist, dass sie dem UN von außen zugeführt worden sind, wurden Gewinnrücklagen – vereinfacht formuliert – im UN gebildet. Ihre Bildung erfolgt grds. i. R.d. Ergebnisverwendung, also nach dem Jahresüberschuss. Eine Ausnahme bildet hier lediglich die Rücklage für Anteile an eine...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ddd) Dotierungsquellen

Rn. 145 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Diese Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, "darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden" (§ 272 Abs. 4 Satz 3). Bedingt durch den Zweck der Rücklage, die Sicherstellung einer Ausschüttungssperre in Höhe der aktivierten Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN, dürfen zu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundlagen

Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Begriff "Gezeichnetes Kapital" nach § 272 Abs. 1 Satz 1 wird synonym für die Bezeichnungen "Grundkapital" bei der AG/SE und "Stammkapital" bei der GmbH verwendet. Bei der SE wird in den einschlägigen Vorschriften (in der deutschen Fassung) z. T. sogar direkt auf das gezeichnete Kap. Bezug genommen. Daher kann der Inhalt dieses Postens aus ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / fff) Keine ausreichenden freien Eigenkapitalbestandteile

Rn. 154 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Fall, dass ein Erwerb von Anteilen an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN erfolgt, obwohl zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz nicht ausreichende frei verfügbare EK-Bestandteile zur Bildung der geforderten Rücklage vorhanden sind, ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Bei der Aufstellung des JA kann jedoch der Fall ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausweisformen

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 müssen die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. von dem entsprechenden Posten offen auf der Passivseite abgesetzt werden (sog. Nettoausweis). In diesem Fall ist der verbleibende Betrag als "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte auszuweisen. Außerdem ist der eingeforderte, aber...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ff) Andere Gewinnrücklagen

Rn. 182 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" beinhaltet als Restgröße all jene Gewinnrücklagen, die nicht gesondert in anderen Rücklagenkomponenten zu erfassen sind. Bei der AG/KGaA/SE fallen hierunter (vgl. auch HdR-E, AktG §§ 58, 150):mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Überblick

Rn. 74 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Kap.-Rücklage zuzuführen ist ausdrücklich jegliches Entgelt, das als Gegenleistung für die Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. D.h., erfasst werden nicht nur Beträgemehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 6. Besonderheiten bei einer GmbH & Co. KG

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 264a sind OHG und KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter – also bspw. eine entsprechende GmbH & Co. KG – KapG hinsichtlich der Vorschriften bezüglich RL, Prüfung und Offenlegung grds. gleichgestellt. Für den EK-Ausweis ist jedoch insbesondere auf die speziellen Regelungen in § 264c hinzuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 264c, Rn. 19). § 2...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bbb) Satzungsmäßige Rücklagen bei einer AG/KGaA/SE

Rn. 170 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bildung satzungsmäßiger Rücklagen ist für UN in der Rechtsform einer AG/KGaA/SE ausschließlich in § 58 AktG (für die KGaA i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG) geregelt. Nach § 58 Abs. 1 AktG kann die Satzung bestimmen, dass die HV bei der Feststellung des JA Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen hat. Gleichwohl s...mehr