Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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§ 15 Deliktische Haftung de... / B. Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB

Rz. 6 Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Schadensersatz verpflichtet. I. Geschützte Rechtsgüter Rz. 7 Neben den erwähnten Rechtsgütern sind als sonstige Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, die eine ausschlie...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 330 Ein Abwickler kann für die Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts (§ 55 Abs. 1 BRAO) oder für einen früheren Rechtsanwalt bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§ 55 Abs. 5 BRAO), ebenso für eine Rechtsanwalt-GmbH, die ihre Zulassung verloren hat (§ 59h Abs. 6 BRAO). Die Tätigkeit eines Abwicklers bet...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / d) Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit

Rz. 327 Der Entwurf einer einseitigen Erklärung oder eines Vertrags muss zweckmäßig [1265] und wirksam sein. Soweit Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages oder einzelner Klauseln bestehen, muss der Rechtsanwalt den Mandanten hierüber aufklären und dessen Entscheidung einholen.[1266] Der Rechtsanwalt hat dem Auftraggeber dann eine rechtlich einwandfreie Gestaltung zu emp...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / XIII. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Rz. 536 Hat der Auftraggeber einen Zahlungsanspruch gegen den Rechtsanwalt, so kann dieser gem. §§ 387 ff. BGB aufrechnen mit Ansprüchen auf Zahlung der Vergütung (§ 675 Abs. 1 mit §§ 611, 612 oder 631, 632 BGB) und auf Ersatz von Auslagen (§§ 670, 675 Abs. 1 BGB), und zwar auch mit entsprechenden Forderungen aus früheren Mandaten.[2062] Rz. 537 Ein Gerichtsurteil kann gegen ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / IV. Ansprüche aus dem Eigentum

Rz. 37 Die Rechtsposition des Eigentümers wird in verschiedener Weise vor unberechtigten Beeinträchtigungen Dritter geschützt. Wird das Eigentum vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, z.B. bei einem von einem Dritten verschuldeten Verkehrsunfall, hat der Eigentümer gegen diesen (Fahrer, Halter des Pkw und dessen Haftpflichtversicherung) einen Anspruch auf Schadensersatz unt...mehr

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§ 9 Familienrecht / 4. Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

Rz. 28 Bei diesem Güterstand handelt es sich um den Regelgüterstand , der in der ehemaligen DDR galt. Der Güterstand ist im Familiengesetzbuch der DDR geregelt gewesen und findet sich folglich nicht im BGB. Grundsätzlich gilt gem. Art. 234 § 4 EGBGB, dass der Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in den der Zugewinngemeinschaft übergegangen ist, wenn nicht die E...mehr

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§ 8 Sachenrecht / D. Dingliche Rechte am Eigentum

Rz. 38 Das BGB kennt unterschiedliche dingliche Rechte, mit denen das Eigentum belastet werden kann . Die Art der Rechte, mit denen das Eigentum belastet werden kann, hängt davon ab, ob es sich um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt. I. Bewegliche Sachen 1. Pfandrecht Rz. 39 Zur Absicherung einer Forderung kann dem Gläubiger gem. § 1204 BGB ein Pfandrecht an einer be...mehr

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§ 8 Sachenrecht / C. Eigentum

Rz. 9 Das Eigentum als die umfassendste Rechtsposition an einer Sache ist im BGB nicht näher definiert, da man davon ausgeht, dass jedermann weiß, was Eigentum ist. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, in § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers allgemein zu erläutern. Danach darf der Eigentümer mit seiner Sache nach seinem Belieben verfahren und andere von j...mehr

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§ 8 Sachenrecht / b) vom Nichtberechtigten

Rz. 13 Ob der Veräußerer wirklich Eigentümer der Sache ist, kann der Erwerber bei beweglichen Sachen in aller Regel nicht genau feststellen, da es hier – anders als bei Grundstücken – kein Grundbuch oder sonstiges Register gibt, das verbindliche Auskunft über die Eigentumsverhältnisse gibt. Eine genaue Recherche, von wem der Veräußerer die Sache erworben hat und betreffend d...mehr

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§ 8 Sachenrecht / b) Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB)

Rz. 53 Die Grundschuld ist im Gesetz wie angedeutet räumlich erst "nach" der Hypothek geregelt. Die §§ 1191 ff. BGB enthalten dabei betreffend die Grundschuld nur wenige Spezialvorschriften, so z.B. dass das Grundschuldkapital erst nach vorgängiger Kündigung fällig wird und dass eine Grundschuld auch für den Eigentümer selbst bestellt werden kann. Im Übrigen sind auf die Gru...mehr

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§ 8 Sachenrecht / ff) Erlöschen der Hypothek

Rz. 52 Die Rückzahlung eines durch eine Hypothek gesicherten Tilgungsdarlehens erfolgt über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelraten. Mit jeder Zahlung des Darlehensschuldners erlischt die Darlehensforderung gem. § 362 Abs. 1 BGB zu einem bestimmten Bruchteil, nämlich in Höhe des in dem Zahlungsbetrag vereinbarungsgemäß enthaltenen Tilgungsanteils. In Höhe die...mehr

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§ 8 Sachenrecht / a) Verbindung

Rz. 15 Das BGB kennt zwei Fälle der Verbindung von Sachen, zum einen die Verbindung von beweglichen Sachen (§ 947 BGB), z.B. der Einbau eines Austauschmotors in einen Gebrauchtwagen, und zum anderen die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache (§ 946 BGB), etwa der Einbau einer Heizungsanlage in ein Haus. Sofern die Verbindung beweglicher Sachen dazu führt,...mehr

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§ 8 Sachenrecht / a) Grunddienstbarkeit

Rz. 60 Mit der Grunddienstbarkeit kann ein Grundstück (das sog. dienende Grundstück ) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks dergestalt belastet werden, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks das dienende in einzelnen Beziehungen benutzen darf ( Benutzungsdienstbarkeit ) oder dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks bestimmte Handlungen...mehr

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§ 8 Sachenrecht / I. Arten von Besitz

Rz. 4 Wie bereits angedeutet, unterscheidet das BGB begrifflich den Besitz als tatsächliche Sachherrschaft von dem Eigentum als rechtlicher Sachherrschaft . Sofern nicht nur eine, sondern mehrere Personen die tatsächliche Sachherrschaft nebeneinander ausüben, etwa Eheleute an der Mietwohnung, spricht man von Mitbesitz und von Mitbesitzern (§ 866 BGB). Übt eine Person nicht au...mehr

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§ 8 Sachenrecht / g) Fund

Rz. 21 Verliert jemand eine bewegliche Sache, z.B. seinen Schlüsselbund, so bleibt er gleichwohl weiterhin der Eigentümer desselben. Der Finder der Sache kennt zumeist den Berechtigten, dem die Sache zu übergeben wäre, nicht. Sofern der Fundgegenstand mehr als 10,00 EUR wert ist, besteht gem. § 965 Abs. 2 BGB die Verpflichtung, ihn beim jeweiligen Fundbüro abzugeben. Dem ehr...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 2. Wohnungseigentum und Teileigentum

Rz. 32 Wohnungseigentum und Teileigentum sind zwei besondere Arten des Miteigentums an einem Grundstück, die gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt sind. Grundsätzlich erstreckt sich gem. § 94 Abs. 1 BGB das Eigentum an einem Grundstück auf die aufstehenden Gebäude, so dass der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer aller Wohnungen bzw. der nicht zu Wohnzwe...mehr

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§ 39 Zwangsvollstreckung in... / C. Zwangsversteigerung

Rz. 9 Das Verfahren der Zwangsversteigerung von Grundstücken richtet sich gem. § 869 ZPO nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG). Rz. 10 Antrag und Antragsunterlagen Der Antrag auf Zwangsversteigerung ist beim Vollstreckungsgericht (§ 15 ZVG) zu stellen. Vollstreckungsgericht ist gem. § 1 ZVG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück lieg...mehr

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§ 8 Sachenrecht / E. Fragen und Antworten

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§ 8 Sachenrecht / 3. Absicherung des Eigentumserwerbs

Rz. 26 Wie erläutert, setzt der Eigentumserwerb an einem Grundstück neben der Einigung der Parteien gem. § 873 Abs. 1 BGB auch die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch voraus. Hierdurch bedingt gibt es immer eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Notartermin, in welchem die Auflassung des Grundstücks vereinbart wurde, und der Grundbucheintragung. Diese Zeitspanne ver...mehr

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§ 8 Sachenrecht / a) vom Berechtigten

Rz. 12 Das Eigentumsrecht umfasst grds. auch die Verfügungsmacht , d.h. der Eigentümer ist befugt, das Eigentum an einer Sache auf eine andere Person zu übertragen. Das BGB kennt bei beweglichen Sachen gleich drei verschiedene Wege, auf denen das Eigentum an beweglichen Sachen übertragen werden kann. Übereinstimmend setzen sie jeweils voraus, dass sich der Veräußerer und der ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / bb) Durchsetzung der Hypothek

Rz. 44 Sofern die hypothekarisch gesicherte Forderung vom Schuldner nicht vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden sollte, ist der Hypothekengläubiger gem. § 1147 BGB berechtigt, die Zwangsvollstreckung in das "beliehene" Grundstück zu betreiben. Dieser Zwangsvollstreckung muss ausgehend von der gesetzlichen Regelung grds. zuvor ein gerichtliches Klageverfahren vorausgehen, i...mehr

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§ 8 Sachenrecht / IV. Vorkaufsrecht

Rz. 64 Das BGB kennt in §§ 463 ff. BGB ein schuldrechtliches und in §§ 1094 ff. BGB ein dingliches Vorkaufsrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht kann nur an Grundstücken (sowie an Wohnungs-, Teileigentum und Erbbaurecht) bestellt werden, während das schuldrechtliche auch bzgl. beweglicher Sachen vereinbart werden kann. Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht gem. § 873 BGB mit Eini...mehr

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§ 8 Sachenrecht / f) Aneignung

Rz. 20 Herrenlose bewegliche Sachen , also solche, die niemandem gehören, darf man sich gem. § 958 Abs. 1 BGB aneignen und zu diesem Zwecke in Eigenbesitz nehmen. Herrenlos wird eine Sache aber nicht durch deren unfreiwilligen Verlust, sondern nur, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum an der Sache zu verzichten, den Besitz daran aufgibt.mehr

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§ 8 Sachenrecht / III. Besondere Eigentumsarten

Rz. 30 Es ist nicht immer so, dass ein Gegenstand nur einer Person gehört. Es gibt vielmehr unterschiedliche Formen, in denen man gemeinsam mit anderen Eigentümer einer Sache sein kann. 1. Miteigentum Rz. 31 Der gesetzliche Normalfall der Eigentumsbeteiligung mehrerer an einer Sache ist das Miteigentum nach Bruchteilen, auch Bruchteilseigentum genannt. Jedem Miteigentümer steh...mehr

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§ 8 Sachenrecht / III. Reallast

Rz. 63 Wiederkehrende Leistungsverpflichtungen können durch Reallasten an Grundstücken abgesichert werden. In der Praxis kommt die Reallast häufig anlässlich sog. Altenteilsverträge (Leibgedinge, vgl. Art. 96 EGBGB) vor. So kann sich bspw. ein Kind gegenüber seinen Eltern im Ausgleich dafür, dass diese bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereit waren, ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Aufbau des Grundbuchs

Rz. 66 Wie bereits angedeutet, werden die Grundstücke in einem besonderen Register, dem sog. Grundbuch verzeichnet. Für jedes Grundstück wird dabei ein besonderes Grundbuch angelegt. Zuständig für die Führung des jeweiligen Grundbuchs ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt, funktionell werden die Grundbücher dort von den Rechtspflegern/-innen ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / d) Erzeugnisse und Bestandteile

Rz. 18 Bestandteile einer Sache sowie Erzeugnisse einer Sache, wie insbesondere Obst, Pflanzen, Bäume, Eier etc., gehören gem. § 953 BGB auch nach der Trennung von der Sache dem Eigentümer der Sache, sofern nicht einem Dritten – etwa einem Pächter – ein Aneignungsrecht daran zusteht oder einer der Fälle aus §§ 954–957 BGB vorliegt. Ein nachbarrechtlicher Spezialfall ist in §...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 2. Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten

Rz. 25 Wie bei beweglichen Sachen, gibt es auch bei Immobilien gem. § 892 BGB die Möglichkeit eines gutgläubigen Eigentumserwerbs . Voraussetzung dafür ist, dass der Veräußerer zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, das Grundbuch also objektiv falsch ist, und der Erwerber diese Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht positiv kennt. Kennt er die Unrichtigkeit oder ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / c) Rentenschuld (§§ 1199 ff. BGB)

Rz. 58 Die in §§ 1199 ff. BGB geregelte Rentenschuld ist eine spezielle, rechtlich verselbstständigte Art der Grundschuld. Es handelt sich um eine Grundschuld zur Absicherung wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen. Sie hat daher große Ähnlichkeit mit der noch zu erläuternden Rentenreallast. Im Unterschied zur normalen Grundschuld (§ 1193 BGB) kann der Gläubiger das Kapital ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / c) Nießbrauch

Rz. 62 Der Nießbrauchsberechtigte ist gem. § 1030 BGB grds. berechtigt, alle Nutzungen des Belastungsgegenstands – Sache (§ 1030 BGB), Recht (§ 1068 BGB) oder Vermögen (§ 1085 BGB) – zu ziehen. Der Nießbrauch wirkt anders als schuldrechtliche Nutzungsrechte auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücks; wie die beschränkte persönliche Dien...mehr

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§ 8 Sachenrecht / c) Verarbeitung

Rz. 17 Von großer praktischer Bedeutung ist der Eigentumserwerb durch Verarbeitung gem. § 950 BGB, der dem Eigentumserwerb gem. §§ 947–949 BGB rechtlich vorgeht. Wenn Produkte aus verschiedenen, angelieferten Materialien hergestellt werden, wie bspw. ein Pkw, erwirbt derjenige, der diese Materialien zu einer neuen einheitlichen Sache verarbeitet, hieran das Alleineigentum, s...mehr

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§ 42 Fragen und Antworten

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§ 8 Sachenrecht / 4. Erbbaurecht

Rz. 35 Von dem in § 94 Abs. 1 BGB geregelten Grundsatz, wonach die auf einem Grundstück aufstehenden Gebäude immer im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, macht das in dem Erbbaurechtsgesetz geregelte Erbbaurecht eine Ausnahme. Der Erbbauberechtigte hat gem. § 1 Abs. 1 ErbbauRG das regelmäßig zeitlich befristete Recht, auf (oder unter) einem fremden Grundstück ein Bau...mehr

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§ 45 Ablauf des Insolvenzve... / I. Aussonderungsrechte (§§ 47, 48 InsO)

Rz. 21 Im Insolvenzverfahren soll das Vermögen des Schuldners, nicht hingegen Vermögensgegenstände dritter Personen, zum Zwecke der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwertet werden. Nicht selten aber kommt es vor, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch Gegenstände in Besitz hat, die nicht in seinem Eigentum stehen, etwa ...mehr

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§ 9 Familienrecht / a) Grundlagen der Zugewinngemeinschaft

Rz. 16 Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft behalten Mann und Frau ihre eigenen Vermögensmassen, d.h. ihnen gehört das in die Ehe Eingebrachte und das während der Ehe Erworbene weiterhin allein. Ein gemeinschaftliches Eigentum besteht grundsätzlich nicht. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen eigenständig, § 1364 BGB. Er ist jedoch in der Verfügung über das Vermögen nach Maßg...mehr

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§ 8 Sachenrecht / aa) Entstehung

Rz. 43 Ein Grundstück (auch das Miteigentum daran, das Wohnungs- und Teileigentum und das Erbbaurecht) kann gem. § 1113 BGB mit einer Hypothek zur Absicherung einer (regelmäßig) Darlehensforderung belastet werden. Das Gesetz unterscheidet die Brief- und die Buchhypothek. Obwohl heute in der Kreditpraxis fast immer Buchhypotheken (bzw. noch viel häufiger Buchgrundschulden) be...mehr

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§ 8 Sachenrecht / b) Beschränkt persönliche Dienstbarkeit

Rz. 61 Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. §§ 1090 ff. BGB unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit nicht im Inhalt der Berechtigung, sondern nur durch die Person des Berechtigten. Während dies bei der Grunddienstbarkeit der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist, wodurch klargestellt ist, dass die Berechtigung auch für einen Rechtsnachfolger w...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 3. Grundbuchverfahren

Rz. 71 Das Grundbuchamt (Rechtspfleger) nimmt von Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa § 53 GBO) gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO Eintragungen im Grundbuch nur auf Antrag vor. Antragsberechtigt sind gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO sowohl der jeweils unmittelbar Begünstigte als auch der Betroffene (= "verlierende" Teil) der Grundbucheintragung. Soll bspw. der Eigentumsübergang an einem Grun...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 1. Absolute Rechte

Rz. 9 Absolute Rechte wirken für und gegen jedermann. Sie kommen als Persönlichkeitsrechte und als Herrschaftsrechte vor. Persönlichkeitsrechte sind das Recht auf Unverletzlichkeit der Rechtsgüter Leben Körper, Gesundheit und Freiheit, die besonderen Persönlichkeitsrechte am eigenen Namen (§ 12 BGB, Namensrecht) und Bild (§ 22 ff. KunstUrhG) und das von der Rechtsprechung en...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / II. Ungerechtfertigte Bereicherung

Rz. 95 Eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S.d. §§ 812 ff. BGB liegt vor, wenn es zu einer Vermögensverschiebung gekommen ist, für die es keinen Rechtsgrund gibt oder deren Rechtsgrund später weggefallen ist. Beispiel A verkauft dem minderjährigen M eine Stereoanlage für 2.000,00 EUR. Die Eltern des M genehmigen den Kauf nicht. Folge ist, dass der Kaufvertrag gem. § 104 BGB ...mehr

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§ 39 Zwangsvollstreckung in... / D Zwangsverwaltung

Rz. 23 Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden gem. § 146 Abs. 1 ZVG grundsätzlich die Vorschriften über die Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung. Allerdings sind in §§ 147–151 ZVG einige Besonderheiten enthalten. So umfasst insbesondere die Beschlagnahme gem. § 148 ZVG im Unterschied zur Zwangsversteigerung (§ 21 ZVG) auch die Miet- und Pachtforderungen des Gru...mehr

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§ 21 Interventionsverfahren / A. Hauptintervention

Rz. 1 Bei der Hauptintervention handelt es sich um eine in der Praxis ganz seltene Klage, mit der ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter einen ihm zustehenden Anspruch gegen beide Streitparteien des schwebenden Rechtsstreits geltend macht, § 64 ZPO. Beispiel: A verlangt im Klageweg als angeblicher Eigentümer von B die Herausgabe eines Motorrades. E hat zufällig von dem...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 6 F

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§ 8 Sachenrecht / A. Einführung

Rz. 1 Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB (§§ 854–1296) sowie in einigen Nebengesetzen (Wohnungseigentumsgesetz – WEG – und Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) geregelt. Während es bei den Regelungen des Schuldrechts (2. Buch des BGB) um das Verhältnis von Personen untereinander , also deren Rechtsbeziehungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen geht, ist Geg...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 7 G

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§ 41 Zwangsvollstreckung we... / B. Zwangsvollstreckung von Ansprüchen auf Herausgabe von Sachen

Rz. 2 Zu der Herausgabevollstreckung kommt es z.B. wenn ein solcher Herausgabeanspruch tituliert ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Autokaufvertrag rückabgewickelt wird; ein Gegenstand in fremden Besitz ist und der Eigentümer diesen wiedererhalten möchte oder auch z.B. wenn ein Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben einen Gegenstand herausverlangt. Dies sind nur ...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 3. Annahmeerklärung

Rz. 15 Grundsätzlich erfolgt die Annahme durch rechtsgeschäftliche Erklärung. Eine Annahmeerklärung ist nur ausnahmsweise verzichtbar, nämlich dann, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Anbietende auf sie verzichtet hat, § 151 BGB. Auch in diesem Fall bedarf es aber für die Annahme zumindest einer schlüssigen (konkludenten) Handlung des Annehmenden....mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 2 B

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§ 8 Sachenrecht / e) Ersitzung

Rz. 19 An Sachen, die man in Besitz hat, die einem aber nicht gehören, erwirbt man gem. § 937 BGB nach zehn Jahre andauerndem gutgläubigem Eigenbesitz das Eigentum.mehr

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§ 8 Sachenrecht / II. Unbewegliche Sachen

Rz. 22 Wie in der Einführung dargelegt, gelten für Immobilien teilweise unterschiedliche Vorschriften gegenüber beweglichen Sachen, was zumeist damit zusammenhängt, dass das Eigentum und die sonstigen dinglichen Rechtsverhältnisse an Immobilien in Grundbüchern verzeichnet werden. 1. Eigentumserwerb vom Berechtigten Rz. 23 Gemäß § 873 Abs. 1 BGB ist zu dem Eigentumserwerb an ei...mehr