Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 3 Rolle der Bank

Mit dem Tod eines Kunden erlischt dessen Konto bei der Bank nicht automatisch. Soweit Kontovollmachten des Erblassers existieren (postmortal, also mit Wirkung ab dem Todesfall, oder transmortal, also über den Tod hinaus), ist der Vollmachtswiderruf durch den/die Erben notwendig. Der Erbe kann, soweit er Verfügungsberechtigter ist, Verfügungen vornehmen, wie z. B. Geld abhebe...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.5 Verschiedene Erbscheinsarten

Ist nur ein Erbe vorhanden, wird diesem ein Alleinerbschein erteilt. Sind mehrere Erben vorhanden, können diese einen gemeinschaftlichen Erbschein (§ 352 a FamFG) beantragen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. Aufgeführt werden darin Miterben und Größe der Anteile. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht er...mehr

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Erbvertrag / 3.1 Aufhebungswirkung des Erbvertrags

Der Erbvertrag hebt frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers auf, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Erbvertrag zwischen denselben Vertragsparteien wird insofern hinsichtlich der Abweichungen zum ersten Vertrag auch ohne ausdrückliche Erklärung als einverständliche Vertragsaufhebung i. S. d. § 2290 A...mehr

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Das Testament / 1.2.6 Erbrechtsstatut

Grenzen der nach deutschem Recht bestehenden Testierfreiheit können sich weiterhin aus etwa anwendbarem ausländischem Erbrecht ergeben. Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Sie gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Gereg...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.3 Sicherung des Nachlasses

Während die Inbesitznahme der Vermögensgegenstände für die Entstehung des Erbfalls grundsätzlich nicht erforderlich ist, ist die Sicherung des Nachlasses als eine der ersten Maßnahmen nach dem Tode des Erblassers dringend zu empfehlen. Praxis-Tipp Da i.d.R. nach dem Tod des Erblassers ein längerer Zeitraum vergeht, bis ermittelt werden kann, wer in welchem Umfang Erbe geworde...mehr

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Erbvertrag / 4.5.3 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Erblassers

Wenn sich der Bedachte nach Errichtung des Erbvertrages einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre, so räumt das Gesetz dem Erblasser ein Rücktrittsrecht ein (§ 2294...mehr

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Das Testament / 1.4.1 Eigenhändiges Testament

Nur ein volljähriger und lesekundiger Erblasser (§ 2247 Abs. 4 BGB) kann sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB).[1] Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide es unterschreiben (§ 2267 BGB). Die Unterschrift soll den Vornamen und de...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.4 Rechtsmissbrauch des Erblassers bei fehlendem lebzeitigem Eigeninteresse an der Schenkung (Missbrauchsabsicht)

Der BGH leitet aus dem Zweck des § 2287 BGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ab, wonach der Erblasser durch die Schenkung das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) missbraucht haben muss. Denn gerade vor einem solchen Missbrauch soll § 2287 BGB den Vertragserben schützen.[1] Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung schließe...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.3 Rücktrittsvorbehalt beim entgeltlichen Erbvertrag und Absicherung des Vertragspartners

Von einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem die Vertragspartner jeweils erbvertraglich verfügen, unterscheidet sich der entgeltliche Erbvertrag dadurch, dass sich keine erbvertraglichen Regelungen der Vertragsparteien gegenüber stehen, sondern einerseits erbrechtliche Verfügungen des Erblassers und schuldrechtliche Verpflichtungen des Bedachten. Es handelt sich mittlerweile u...mehr

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Erbvertrag / 3.3 Nicht erbvertraglich bindende Verfügungen im Erbvertrag

Das Gesetz sieht einen eng begrenzten Kanon von Gegenständen vor, die mit erbvertraglicher Bindungswirkung geregelt werden können (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Wenn es heißt, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und das anzuwendende Recht nicht vertragsmäßig getroffen werden können, so bedeutet dies nicht etwa ein gesetzliches Verbo...mehr

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Erbvertrag / 3.2 Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage im Erbvertrag

Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet sowie das anzuwendende Erbrecht gewählt werden (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Von der ursprünglich im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[1] vorgesehenen Erweiterung dieses Katalogs auf Anordnungen gem. §§ 2050, 2053 und 2315 B...mehr

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Das Testament / 2.8 Unternehmertestament

Besonderer Regelungsbedarf besteht, wenn ein Unternehmen in den Nachlass fällt. Aufgrund der engen Verflechtung des Erbrechts mit dem Steuer- und Familienrecht und der unbedingten steuerlichen Trennung von Privat- und Betriebsvermögen ist es stets ratsam einen Steuerberater [1] in die Gestaltung eines Unternehmertestaments einzubinden. Zunächst ist zu beachten, dass im Gesells...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenheit im Erbrecht

1 Das erste Dokument, das im Erbrecht regelmäßig benötigt wird, ist die Sterbeurkunde. Aber gibt es auch eine Strebeurkunde ohne Toten? Wenn ein Mensch von einer Bergwanderung nicht zurückkehrt, auf hoher See oder im Krieg vermisst wird, kann er verschollen sein und für tot erklärt werden. Für diese und weitere, praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Verschollenheit...mehr

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ZErb 01/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bochmann/Kumpan/Röthel/Schmidt Werte in Familienunternehmen 9. Jahrestagung des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law Scho...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 1

Das erste Dokument, das im Erbrecht regelmäßig benötigt wird, ist die Sterbeurkunde. Aber gibt es auch eine Strebeurkunde ohne Toten? Wenn ein Mensch von einer Bergwanderung nicht zurückkehrt, auf hoher See oder im Krieg vermisst wird, kann er verschollen sein und für tot erklärt werden. Für diese und weitere, praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Verschollenheit wi...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / V. Mehrehe

Nach einer Verschollenheitserklärung kann es geschehen, dass der Verschollene wieder auftaucht.[24] Für den Fall, dass der andere Ehegatte inzwischen eine neue Ehe eingegangen ist, gilt § 1319 BGB. Da der Verschollene nicht tot war und auch nicht als tot gilt (§§ 9, 44 VerschG), bestünde eine Doppelehe. Daher gilt die erste Ehe mit der zweiten Eheschließung als aufgelöst, we...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / II. Todeserklärung

Ziel eines Verfahrens nach dem ersten Abschnitt des Verschollenheitsgesetzes ist die Todeserklärung mit der Versterbensvermutung des § 9 VerschG. Diese wird für den Eintrag in das Sterberegister und in der Folge für die Sterbeurkunde benötigt. Gem. § 2 VerschG sind Voraussetzungen die Verschollenheit gem. § 1 VerschG sowie der Fristablauf nach den §§’3–7 VerschG, welche im A...mehr

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Literaturverzeichnis

Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler, Die Patientenverfügung, 2018 Anders/Gehle, ZPO, Kommentar, 80. Auflage 2022 (zit. Baumbach u.a./Bearbeiter) Beck’scher Online Großkommentar, (zit. BeckOGK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 1.11.2021, 60. Ed. (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 (zit. Bengel/Reimann...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / I. Verschollenheitsgesetz – Aufbau

In 45 Paragrafen regelt das Verschollenheitsgesetz mit Verweisungen auf das FamFG die Todeserklärung und die Todeszeitbestimmung. Im ersten Abschnitt werden die Voraussetzungen der Todeserklärung bei einer Verschollenheit geregelt (§§ 1–11), im zweiten zwischenstaatliches Recht (§ 12), im dritten das Verfahren bei der Todeserklärung (§§ 13–38) und’im vierten das zur Feststel...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / III. Feststellung der Todeszeit, §§ 39–45 VerschG

Ist der Tod an sich nicht gem. § 1 Abs. 2 VerschG zweifelhaft, sondern nach Meinung des Antragsstellers sicher, kann nach den §§ 39 ff. BGB ein dem bei der Todeserklärung ähnliches Verfahren durchgeführt werden. Als Ergebnis erfolgt eine Eintragung in das Sterberegister mit dem festgestellten Todeszeitpunkt, §§ 39, 44 Abs. 1, 9 Abs. 1 VerschG.mehr

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Autorenverzeichnis

Dominikus Arweiler Rechtsanwalt, Mediator, Weinheim Dr. Christa Bienwald Rechtsanwältin, Oldenburg Prof. Dr. Wolfgang A.O. Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator (BAMF), zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV), Hamburg Dr. Gudrun Doering-Striening Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 4. Rechtsfolge: Versterbensvermutung, § 9 VerschG

§ 9 VerschG regelt die Rechtsfolge der Verschollenheit, nämlich die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Nach dem Absatz 2 des § 9 VerschG ist der Todeszeitpunkt der, der am wahrscheinlichsten ist,[19] und richtet sich sonst nach den Bestimmungen des Absatz 3 Als Gegenstück zum § 9 VerschG stellt § 10 Ver...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 1. Verschollenheit, § 1 VerschG

§ 1 Abs. 1 VerschG definiert die Verschollenheit, wonach der Aufenthalt der Person während längerer Zeit unbekannt sein muss und keine Nachrichten darüber vorliegen dürfen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Damit findet i.V.m. § 1 Abs. 2 VerschG auch eine Abgrenzung zu Fällen statt, bei denen der Tod an sich nicht zweifelhaft ist, aber der Ort, die Um...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / IV. Gleichzeitiges Versterben, § 11 VerschG

Das Problem des "gleichzeitigen Versterbens" ergibt sich nicht nur bei der Auslegung unklarer Ehegattentestamente. Es ist auch sonst für die Erbfolge relevant, meist zudem auch für die erbschaftsteuerlichen Folgen. Medizinisch ist es kaum jemals anzunehmen, dass ein tatsächlich gleichzeitiges Ableben zweier Menschen vorliegt, selbst bei einem Unfall. Allerdings ist die Reihe...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 3. Verfahren, §§ 13–38 VerschG i.V.m. dem FamFG

Das Verfahren zur Todeserklärung ist gem. § 13 VerschG eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit und richtet sich damit auch nach dem FamFG.[15] Die Kosten sind Bestattungskosten gem. § 1968 BGB,[16] was z.B. bei der Berechnung eines aus dem Erbfall resultierenden Pflichtteilsanspruchs wichtig ist. Zuständig ist das Amtsgericht (§ 14 VerschG), in dessen Bezirk der Verschollene ...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 2. Fristen, §§ 3–8 VerschG

Grundsätzlich müssen gem. § 3 VerschG zehn Jahre seit der letzten Nachricht, nach welcher der Verschollene noch gelebt hat, vergangen sein; bei Personen, die bei der Todeserklärung 80 Jahre oder älter wären, genügen fünf Jahre. Allerdings darf keine Todeserklärung für jemanden erfolgen, solange diese Person nicht das 25. Lebensjahr erreicht hätte. Die Zehn-Jahresfrist kann u...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 1. Erbscheinsverfahren

Das Nachlassgericht entscheidet über die Erteilung des Erbscheins durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG). Der Feststellungsbeschluss selbst wird formell rechtskräftig, wenn die Frist für die Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist (§ 45 S. 1 FamFG).[25] Diese beträgt auch für eine Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Rechtspflegers einen Monat (§§ 58 Abs. 1,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erbe

Rz. 34 Erbe kann nur sein, wer nach § 1923 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Frühere Bestimmungen, wonach ein Angehöriger eines Ordens nicht erbfähig sein konnte, sind aufgehoben worden.[58] Der Erbe muss noch leben i.S.v. § 1923 BGB, dafür ausreichend ist das Überleben auch nur von einer Sekunde. Deshalb ist gerade in den Fällen des kurz nacheinander Versterbens von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Einschränkungen des Anwendungsbereichs der §§ 4–8 BewG

Rz. 32 Soweit aufschiebend oder auflösend bedingte bzw. befristete Rechte oder Verbindlichkeiten zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehören, spielen die §§ 4 ff. BewG keine Rolle. Dies gilt auch (bzw. erst recht) nach der Streichung des § 98a BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009. Denn nach derzeit gültigem Recht basiert die Bewertung von Betri...mehr

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ZErb 01/2023, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Doering-Striening 2. Auflage 2022 904 Seiten, 89 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-079-0 Sieben Jahre nach der Erstauflage von "Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung" hat Dr. Gudrun Doering-Striening (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Essen) im Frühjahr 2022 die zweite, komplett überarbeitete Auflage ihres viel beachteten und zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Gesetzliche Erbfolge/Verwandte

Rz. 16 Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung von Todes wegen eine abweichende Erbfolge geregelt hat oder durch eine solche letztwillige Verfügung von Todes wegen gerade die gesetzliche Erbfolge bestätigt hat. Auch in den Fällen, dass die letztwillige Verfügung von Todes wegen lückenhaft i...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 7

Auf einen Blick Im Erbprätendentenstreit über das Erbrecht besteht hinsichtlich der Feststellung des Erbrechts ein Vorrang des zivilprozessualen Erbenfeststellungsverfahrens vor dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Verfahren auf die Erteilung eines Erbscheins. Dieser Vorrang beruht darauf, dass das Erbenfeststellungsurteil im Gegensatz zu dem Beschluss des Nachl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung erst durch die Aufforderung der Erbschaftsteuerstelle entsteht, muss die Erbschaftsteuerstelle zunächst in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob ein Besteuerungsverfahren voraussichtlich mit der Festsetzung einer Steuer enden wird. Zur Vorprüfung benötigt die Erbschaftsteuer die Mitteilung, dass ein der Besteuerung unterliegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Tatbestand

Rz. 4 Der Erwerb von Todes wegen stellt dann einen steuerbaren Erwerb dar, sofern sich bei dem Erwerber der Vermögensanfall als Erhöhung seines Vermögens auswirkt. Nach § 10 Abs. 1 ErbStG findet eine Betrachtung statt, inwieweit eine Bereicherung des Erwerbers stattgefunden hat, sofern sie nicht steuerfrei ist, nachdem eine Saldierung aller Vermögensvorteile mit den Vermögen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Schenkung bei Abfindung für einen Erbverzicht (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 125 Als Schenkung gilt, was jemand als Abfindung für einen Erbverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB erwirbt. Klassischer Fall ist der gesetzliche Erbe, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Durch die Bezugnahme auf § 2346 BGB genügt es für die Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, wenn der gesetzliche Erbe lediglich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet.[254] Aber ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Abfindungen für Verzicht oder Ausschlagung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

Rz. 31 In vielen Fällen erfolgen erbrechtliche Verzichte oder Ausschlagungen sowie die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall[95] gegen Abfindungen. Gewöhnlich entfällt dann die Erbschaftsteuer für das ausgeschlagene Erbrecht oder auf den Verzicht des Erbrechts rückwirkend. An die Stelle des Erbrechts tritt erbschaftst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Nachweise darüber, wer Erbe geworden ist

Rz. 27 Es stellt sich im Steuerrecht die Frage, welche Nachweise darüber genügen, wer Erbe geworden ist, und inwieweit ein erteilter Erbschein auch für die Finanzverwaltung Bindungswirkung entfaltet. Im Zivilrecht entfaltet ein wirksam erteilter Erbschein beispielsweise für das Grundbuchamt und das Handelsregister Bindungswirkung,[41] nicht hingegen für das angerufene Prozes...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 2. Erbenfeststellungsprozess

Für die Erhebung der Erbenfeststellungsklage gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln (§§ 12, 13 ZPO).[19] Darüber hinaus besteht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft. Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (§ 27 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es s...mehr

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§ 16 Gerichtliche Sicherung... / 4. Internationale Zuständigkeit

Rz. 22 Nach § 105 FamFG folgt die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit. Demnach können die deutschen Gerichte auch dann zuständig sein, wenn materiell ausländisches Erbrecht zur Anwendung gelangt. Die Mittel der Nachlasssicherung richten sich dabei nach deutschem Recht.[27] Ungeklärt sind die Kompetenzen eines vom deutschen Gericht bestellten Nachlass...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 3. Verhältnis von Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellungsprozess

Eine gesetzliche Regelung zum Verhältnis von Erbscheinsverfahren und Erbenfeststellungsprozess existiert nicht. Das Erbscheinsverfahren kann neben der zivilprozessualen Erbenfeststellungsklage betrieben werden. Seitens des Antragstellers im Erbscheinsverfahren ist die Anhängigkeit einer Erbenfeststellungsklage dem Nachlassgericht mitzuteilen (§ 352 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 ...mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 4. Weitere Hinweise zum Anspruch bei vorehelicher Zuwendung

Der vom Familiengericht ermittelte Anspruch ergänzt den Zugewinnausgleichsanspruch, darf also nicht als Verbindlichkeit und Forderung in die beiderseitigen Vermögensbilanzen eingestellt werden. Das Familiengericht beschäftigt sich nicht mit der in der Literatur teilweise vertretenen "vereinfachten Berechnungsmethode", wonach die voreheliche Zuwendung aus dem Anfangsvermögen d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Rücktrittsvorbehalt

Rz. 14 Die Gestaltung eines vertraglichen Rücktrittsrechts[23] nach §§ 346 ff. BGB ist für den Schenker die sicherste Variante eines vertraglichen Rückforderungsrechts in der Praxis der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Der Rücktritt führt zur Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses. Sämtliche gezogenen Nutzungen sind herauszugeben, die getätigten Aufwendungen sin...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 1. Der Erbschein

Nach § 2353 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen.[1] Demzufolge dient der Erbschein dem Erben als Nachweis seiner Rechtsstellung.[2] Die Notwendigkeit einer Legitimation als Erbe im Rechtsverkehr beruht auf der im Erbfall nach § 1922 Abs. 1 BGB eintretenden Universalsukzession und dem damit verbundenen sofortigen und umf...mehr

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ZErb 01/2023, Erbeinsetzung... / 1 Gründe

I. Am 10.10.2021 ist A. P. J. R. (im Folgenden: Erblasser) verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2) ist seine Tochter aus seiner ersten (geschiedenen) Ehe. Der Erblasser hatte unter dem 5.11.2016 ein privatschriftliches Testament errichtet, das u.a. folgenden Inhalt hat: Zitat Nach meinem Tode möchte ich mein Vermögen wie folg...mehr