Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Rz. 119 Der wirkliche Erbe hat nach § 2362 Abs. 1 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer des erteilten Erbscheins. Das Gesetz gibt dem wirklichen Erben neben dem Verfahren nach § 2361 BGB einen eigenen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins gegen den tatsächlichen Besitzer des Erbscheins. Der wirkliche Erbe erhält damit einen eigenen, prozessual verfolgb...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Kosten der Staatskasse

Rz. 94 Die Kosten im Erbscheinsverfahren werden nach § 40 GNotKG, § 80 FamFG festgelegt. § 3 GNotKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 12210 KV regelt die Kosten für die Erteilung. Praxishinweis Es empfiehlt sich allein aus diesen Kostengründen, bei der Beantragung des Erbscheins unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts besonders gründlich das Erbrecht darzustellen und sämtliche Informationen u...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 150 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ bestehen. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeug...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Allgemeines

Rz. 105 Das Nachlassgericht hat nach § 2361 S. 1 BGB einen unrichtigen Erbschein einzuziehen. Mit Bewirkung der Einziehung wird der Erbschein kraftlos nach § 2361 S. 2 BGB. Erst wenn die Urschrift und sämtliche erteilten Ausfertigungen beim Nachlassgericht wieder eingegangen sind, ist die Einziehung bewirkt.[117] Damit tritt dann auch erst die Kraftlosigkeit des Erbscheins e...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Änderungen/Rücknahme des Erbscheinantrags

Rz. 26 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann jederzeit bis zum Zeitpunkt der Erteilung zurückgenommen und auch neu gestellt werden.[56] Ebenso kann der Antragsteller den Antrag jederzeit ergänzen, solange der beantragte Erbschein noch nicht erteilt wurde.[57] Ein Erbschein ist erst dann tatsächlich erteilt, wenn er in Urschrift oder als Ausfertigung an den Antragste...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / c) Legs Universel

Rz. 154 Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[344] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[345] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung (Vindikationslegat) ist jedoch im Erbsch...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Nacherbenvermerk

Rz. 70 Der einem Vorerben zu erteilende Erbschein hat nach § 352b Abs. 1 FamFG zwingend auszuweisen, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist. Der Erbschein des Vorerben entspricht bis auf den Vermerk der Anordnung der Nacherbschaft dem Erbschein, der einem Erbe erteilt wird, der nicht mit einer Nacherbschaft beschränkt ist. Zweck des Nacherbenvermerks ist es, den Rechtsverkehr...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / d) Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht

Rz. 155 Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn sie die Verwaltung des Nachlasses und die Geltendmachung der Rechte dem Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise vorbehält.[347] Eine Testamentsvollstreckung, welche den Erben in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt, also nur beaufsichtigenden Charakter ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Testamentsvollstreckervermerk, Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 73 Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt den Erben in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass ein. Deshalb ist nach § 352 Abs. 2 FamFG die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Erbschein zwingend notwendig zu vermerken. Der Vermerk dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Die Person des Testamentsvollstreckers ist nicht zu vermerken.[101] Eine lediglich beau...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / II. Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 161 Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis, Art. 62–73 EuErbVO, wurde erstmals ein einheitliches Nachlasszeugnis für die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle geschaffen.[178] Das Europäische Nachlasszeugnis hat Legitimationswirkung und vermittelt Gutglaubensschutz. Das Nachlasszeugnis tritt alternativ neben den deutschen Erbschein nach §§ 2353 ff. BGB sowie das Testam...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / IV. Form

Rz. 30 Der Antrag kann nur schriftlich gemäß § 13 Abs. 1 InsO gestellt werden. Rz. 31 Muster 13.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Muster 13.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens An das Amtsgericht _________________________ – Insolvenzabteilung – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Nachlasssache _________________________, ges...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / e) Vermeidung der Abgabe der Versicherung an Eides statt

Rz. 38 Das Nachlassgericht kann nach § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG auf die Abgabe der Versicherung an Eides statt verzichten. Die Kosten für die Erklärung sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nicht unbeträchtlich. Ob das Nachlassgericht die Erklärung verlangt, steht allein in dessen Ermessen. Insbesondere in den Fällen, in denen das Erbrecht bereits durch anderweitige Vorgänge einde...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 2. Abgrenzung zum Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 25 Eine dem Erbschein vergleichbare Urkunde stellt das Testamentsvollstreckerzeugnis gem. § 2368 BGB dar, auf das gem. § 2368 S. 2 BGB die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung finden. Rz. 26 Beim Testamentsvollstreckerzeugnis besteht jedoch hinsichtlich des "öffentlichen Glaubens" die Besonderheit, dass mit Beendigung des Testamentsvollstreckeramts der ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Rechtliches Gehör, § 32 FamFG

Rz. 58 Das rechtliche Gehör ist den Beteiligten des Erbscheinsverfahrens auf jeden Fall zu gewähren, Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anhörung der Beteiligten hat in zwei Fällen zu erfolgen: R...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / III. Beschwerde gegen Einziehung/Kraftloserklärung

Rz. 135 Gegen die Einziehung und gegen die Kraftloserklärung eines unrichtigen Erbscheins ist die Beschwerde nach § 58 FamFG zulässig. Die Beschwerde ist aber nur solange zulässig, wie die Einziehung des Erbscheins noch nicht erfolgt ist. Sobald dieser in die Verfügungsmacht des Nachlassgerichts gelangt ist, entfällt das Beschwerderecht.[140] Wurde ein Erbschein eingezogen, ...mehr

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Anhang 3

3. Klausur: Einstweiliger Rechtsschutz[Autor] Bearbeitungszeit für diese – mittelschwere – Klausur: 90 Minuten Sachverhalt: Ein in Zugewinngemeinschaft lebendes Ehepaar setzt sich in zwei Einzeltestamenten gegenseitig zu Alleinerben des gesamten Vermögens ein. Der einzige Abkömmling, die Tochter T, soll nur den Pflichtteil erhalten. Die in München lebende Mutter M verstirbt zue...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Antragsberechtigte

Rz. 15 Antragsberechtigt sind der Erbe, der Miterbe nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG, der Erbeserbe, der Erbschaftskäufer und der Anteilserwerber. Für die Antragsberechtigung genügt die schlüssige Behauptung seiner Rechtsinhaberschaft. Ferner sind antragsberechtigt der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter, der Nachlassinsolvenzverwalter sowie der amtlich bestellte Betr...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / V. Bindungswirkung des Erbscheinsverfahrens/Beschwerdeverfahren

Rz. 140 Die Ergebnisse des Erbscheinsverfahrens entfalten keine Bindungswirkung für das angerufene Prozessgericht.[149] Das angerufene Prozessgericht kann das Verfahren auch nicht bis zum Abschluss des Erbscheinsverfahrens aussetzen, § 148 ZPO. Das Nachlassgericht ist jedoch an das Ergebnis des Prozessgerichts gebunden.[150] Auch kann das Nachlassgericht das Erbscheinsverfah...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Teilerbschein

Rz. 78 Der Teilerbschein nach § 2353 Hs. 2 BGB ist ein Erbschein, der das Erbrecht eines von mehreren Miterben ausweist. Diese Art von Erbschein ist in der Praxis von Bedeutung für die Fälle, in denen die weiteren Erben noch nicht ermittelt werden konnten oder in denen die Annahme der Erbschaft nicht nachgewiesen werden kann. Die Beantragung eines Teilerbscheins ist notwendi...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 3. Erbengemeinschaft im Grundbuch

Rz. 84 Die Eintragung einer Erbengemeinschaft in ein inländisches Grundbuch erfolgt gemäß § 13 GBO auf Antrag eines Miterben. Der Antrag kann von einem Miterben alleine gestellt werden. Die Erbfolge ist prinzipiell durch einen Erbschein nachzuweisen. Ein notarielles oder holographisches Testament ist dann ausreichend, wenn die Erbfolge aus ihm eindeutig hervorgeht und nicht ...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / a) Gegenstandsgleichheit

Rz. 38 Eine Gegenstandsgleichheit liegt in den Fällen vor, in denen der Auftraggeber nur notwendigerweise gemeinsam mit anderen etwas verlangen kann oder für etwas einzustehen hat.[89] Eine Gegenstandsgleichheit, die zu einer Erhöhung im Sinne von § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG führt, liegt im Erbrecht vor,[90]mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 23 Grundsätzlich dient der Erbschein zur Legitimation in Bezug auf das Erbe. Er bietet der Bank die Sicherheit, dass derjenige, der ihn zusammen mit seinem Personalausweis vorlegt, tatsächlich erbrechtlich legitimiert ist.[7] Es hat eine persönliche Legitimation zu erfolgen. Es reicht nicht die Übersendung einer Kopie des Personalausweises.mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Verfahren

Rz. 148 Die Voraussetzungen für die Erteilung des Fremdrechtserbscheins, seine Einziehung und das Verfahren bestimmen sich nach deutschem Recht.[164] Rz. 149 Die Kosten für die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins bestimmen sich nach § 3 GNotKG i.V.m Anlage 1 Nr. 12210 KV. Als Geschäftswert wird dabei der gesamte sich im Inland befindliche Nachlass zugrunde gelegt, mit der B...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / II. Erbennachweis im Handelsregister

Rz. 152 Häufig wird ein Erbschein gerade auch für die notwendigen Änderungen im Handelsregister benötigt, die nach dem Tod eines eingetragenen Kaufmanns oder Gesellschafters einer Handelsgesellschaft erforderlich sind, um die Rechtsnachfolge auch im Außenverhältnis zu dokumentieren. Wird eine Firma nach dem Tode des Inhabers fortgeführt, so tritt der Erwerber nach §§ 27, 25 ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / III. Rechtsfolgen der Amtsbeendigung

Rz. 483 Die Beendigung des konkreten Testamentsvollstreckeramts führt nicht zwingend zu einem Ende der gesamten Testamentsvollstreckung. Hier kommt es im Einzelfall auf die Auslegung der letztwilligen Verfügung an, ob die Testamentsvollstreckung noch fortdauert oder nicht. Dann müsste ggf. das Nachlassgericht einen Nachtestamentsvollstrecker gemäß § 2200 BGB bestimmen. Rz. 4...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / Literaturtipps

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Entscheidung über Erbscheinsanträge nach § 352e FamFG

Rz. 61 Die Entscheidung, dass die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden, ergeht durch Beschluss, § 352e FamFG . Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht, § 352e Abs. 1 FamFG. Rz. 62 In § 352e Abs. 2 FamFG ist geregelt, dass für den Fall, dass der Beschluss dem erklärten Willen ei...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 3. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 2362 BGB, § 935 ZPO

Rz. 139 Der wirkliche Erbe kann nach § 2362 Abs. 1 BGB vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Deshalb hat er auch einen Anspruch darauf, dass eine einstweilige Verfügung den Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins absichert.[147] Es gilt jedoch auch für dieses Verfahren, dass der öffentliche Glaube des Erbscheins e...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 3. Inhalt des Erbscheinantrags

Rz. 20 Das Nachlassgericht ist an den Inhalt des Antrags gebunden. Es darf von dem gestellten Antrag nicht abweichen oder auch nur in Teilen stattgeben.[52] In der Praxis nimmt das Gericht in aller Regel die Möglichkeit wahr, bis zur endgültigen Erteilung des Erbscheins durch Hinweise an die Beteiligten die fehlenden Unterlagen oder Informationen doch noch zu erhalten. Rz. 2...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / e) Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im Grundbuchverfahren

Rz. 148 Änderungen im Grundbuch werden durch die Vorlage einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 29 GBO geführt. In Erbfällen erfolgt der Nachweis der Erbrechts in aller Regel zum einen gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch ein beurkundetes Testament in Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift oder zum anderen gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO bislang durch Vorlage eines Erbscheines.[327]...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Ermessensprüfung des Nachlassgerichts

Rz. 430 Muster 16.5: Entlassungsantrag nach § 2227 BGB Muster 16.5: Entlassungsantrag nach § 2227 BGB An das Amtsgericht – Nachlassgericht – In dem Nachlassverfahren des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________ Az.: _________________________ Namens und in Vollmacht des Miterben _________________________ nach dem ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Verfahren der Einziehung

Rz. 106 Das Verfahren zur Einziehung kann von Amts wegen erfolgen; ein entsprechender Antrag ist als Anregung zu verstehen, ist aber in der Praxis häufig Anlass für die Einziehungsanordnung durch das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht hat einen Einziehungsbeschluss zu treffen, sobald es abschließend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist. Rz...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 1. Form

Rz. 13 Nur durch die Stellung eines Antrags wird das Erbscheinsverfahren in Gang gesetzt, § 2353 BGB. Jedoch kann der noch nicht gestellte Antrag auf Erteilung eines bestimmten Erbscheins jederzeit bis zur Erteilung des Erbscheins nachgeholt werden.[42] Die h.M. geht davon aus, dass in der stillschweigenden Entgegennahme und Verwendung des nicht beantragten Erbscheins eine G...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 2. Nachweis von Tatsachen im Erbscheinsverfahren

a) Ausländische Urkunden Rz. 158 Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[355] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / t) Nichtzuständigkeit des Nachlasspflegers

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§ 4 Vor- und Nacherbe / c) Auskunft und Sicherheitsleistung (§§ 2127–2129 BGB)

Rz. 53 Den Kontroll- und Sicherungsrechten des Nacherben (siehe Rdn 95 ff.) stehen die entsprechenden Mitwirkungspflichten des Vorerben gegenüber. Liegen die Voraussetzungen[67] vor, muss der Vorerbe Auskunft erteilen bzw. Sicherheit leisten. § 2129 BGB sanktioniert in Anlehnung an § 1052 BGB die Verweigerung der Sicherheitsleistung mit der Entziehung der Verfügungsbefugnis....mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / f) Inhalt des Fremdrechtserbscheins

Rz. 157 In einem Fremdrechtserbschein ist mit aufzunehmen:mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / b) Rechtsfolgen des Erbverzichts

Rz. 118 Der Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB hat für den Verzichtenden den Austritt aus der gesetzlichen Erbfolge zur Konsequenz. Dieser Verzicht gilt daher auch für Abkömmlinge, wenn der Verzichtende seitenverwandt oder selbst Abkömmling ist. Nicht zu verwechseln ist ein Erbverzicht mit dem Verzicht der Angabe des Erbteils im Erbschein: Ein quotenloser Erbschein kann bei V...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 136 Auch im Erbscheinsverfahren spielt die Möglichkeit, eine Eilentscheidung herbeiführen zu müssen, eine nicht unerhebliche Rolle in der Rechtspraxis. Grund dafür ist, dass in bestimmten Fällen viel Zeit verstreicht, bis das Nachlassgericht bspw. einen unrichtigen Erbschein einzieht oder für kraftlos erklärt. Denn auch im Einziehungsverfahren hat das Nachlassgericht nac...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / Literaturtipps

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Reichweite der Verfügungsbeschränkung

Rz. 299 Die Verfügungsbefugnis der Erben wird nur so weit durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt, wie die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht (vgl. §§ 2208 Abs. 1, 2217 BGB). Kann der Testamentsvollstrecker selbst wegen einer Interessenkollision bzw. § 181 BGB nicht über den Nachlassgegenstand verfügen, kann seinerseits der Erbe verfügen, sofern d...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 18 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2002 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis.[18] Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, de...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / e) Erbscheinsverfahren

Rz. 138 Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG. Maßgebend ist zunächst der vom Gericht festgesetzte Geschäftswert. Zu beachten ist jedoch, dass dieser Geschäftswert für den beteiligten Anwalt nur dann gilt, wenn sein Mandant auch am gesamten Verfahrensgegenstand beteiligt ist, also wenn er geltend macht, Alleinerbe zu sein, bzw. wenn...mehr

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§ 12 Der Gläubiger will geg... / II. Vollstreckung nach Annahme der Erbschaft

Rz. 9 Einen bereits erstrittenen Titel gegen den Erblasser kann der Gläubiger nach der Annahme der Erbschaft gemäß § 727 ZPO gegen den oder die Erben umschreiben lassen, um dadurch sowohl in den Nachlass als auch in das Eigenvermögen der Erben vollstrecken zu können. Der Gläubiger muss zum Zwecke der Umschreibung mit öffentlichen Urkunden die Erbenstellung des Erben nachweise...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / E. Testament mit Eröffnungsniederschrift, die "neue erbrechtliche Legitimation"

Rz. 28 Bedingt durch die Vorgabe des BGH[12] und in Anlehnung an die Regelung im Grundbuchrecht (§ 35 GBO) und aufgrund ihrer neugefassten AGB sehen viele Banken die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als ausreichend an und bestehen daher nicht mehr auf Vorlage eines Erbscheins, da dieses Vorgehen keine Grun...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / d) Gemeinschaftlicher Teilerbschein

Rz. 80 Der gemeinschaftliche Teilerbschein ist eine Zusammenfassung mehrerer Teilerbscheine, wobei jedoch für diesen Erbschein der Antrag eines einzigen Miterben ausreichend ist, nach § 2353 Hs. 2, BGB, § 352a FamFG. Rz. 81 Muster 15.8: Gemeinschaftlicher Teilerbschein Muster 15.8: Gemeinschaftlicher Teilerbschein Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / c) Praktische Gestaltung

Rz. 149 Oft lässt sich als anwaltlicher Vertreter nicht mehr in die Testierphase eingreifen. So muss anhand der Auslegung gemeinschaftlicher Testamente mühsam der Erblasserwille festgestellt und im Zweifel bei der Trennungslösung die Probleme der aufschiebend bedingten Vorerbschaft, kombiniert mit der auflösend bedingten Vollerbschaft, erklärt werden. Rz. 150 Praxishinweis Au...mehr

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ZErb 12/2023, Wegfall des v... / 6

Auf einen Blick Fällt der vom Erblasser ausdrücklich benannte Testamentsvollstrecker weg und fehlt es an einer ersatzweisen Regelung, so ist stets zu prüfen, ob im Wege der (ergänzenden) Auslegung ein konkludentes Ersuchen an das Nachlassgericht zur Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers festgestellt werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob für den Erblasser die Person des...mehr

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ZErb 12/2023, Wegfall des v... / III. Prozessuales und Handlungsempfehlungen

Mit Beendigung des Amts – gleich aus welchem Grund – wird das Testamentsvollstreckerzeugnis kraftlos (§ 2368 S. 2 Hs. 2 BGB), wodurch die Richtigkeitsvermutung und der öffentliche Glaube gem. §§ 2366, 2367 BGB entfällt. Eine damit verbundene Einziehung sieht das Gesetz nicht vor.[14] Allerdings kann der Erbe gem. § 2368 S. 2 Alt. 1 BGB i.V.m. § 2362 Abs. 1 BGB die Herausgabe...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Antrag des gesetzlichen Erben, § 352 FamFG

Rz. 28 Beantragt ein gesetzlicher Erbe einen Erbschein, so hat er die in dem Katalog des § 352 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angaben zu erteilen. Folgende Angaben sind zu machen:mehr