Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Feste Verbindung mit dem Grund und Boden

Rn. 326 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 Das Bauwerk muss, um ein Gebäude zu sein, fest durch einzelne oder durchgehende Fundamente mit dem Grund und Boden verbunden sein (Tz 2.5 Erlass betreffend Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen, BMF v 05.06.2013, BStBl I 2013, 734), dh das Bauwerk muss auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert sein (BFH B...mehr

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AGS 11/2021, In diesem Heft

Im Aufsatzteil findet sich die Fortsetzung des in Heft 10 begonnen Beitrags von Volpert zu den vergütungsrechtlichen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (S. 481 ff.). Der zweite Teil umfasst insbesondere die Änderungen bei der Einigungsgebühr, das Übergangsrecht, die Kostenerstattung sowi...mehr

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zfs 11/2021, Akteneinsicht ... / 2 Aus den Gründen:

[…] III. Das nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg, soweit es mit der auf die Verletzung des fair-trial-Grundsatzes gestützten Verfahrensrüge geltend macht, dem Antrag des Betroffenen auf Überlassung der mit seiner Messung in Zusammenhang stehenden "Messreihe" sei nicht entsprochen und damit seine Vertei...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schiedsrichter

Stand: EL 124 – ET: 11/2021 Aufwandsentschädigungen, die von den Fachverbänden an die Schiedsrichter und ihre Assistenten gezahlt werden, sind steuerpflichtig, weil die Einnahmen/Einkünfte unter die gesetzliche Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) einzuordnen sind, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband/DFB einschließlich der Landes- und Region...mehr

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FF 11/2021, Keine Anfechtba... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens, mit dem nach mündlicher Erörterung eine Umgangsregelung dahingehend getroffen wurde, dass nach vorhergehendem paritätischen Wechselmodell nunmehr eine überwiegende Betreuung durch den Kindesvater angeordne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Kapitalwert des Erbbauzinses

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach der früheren Rechtslage – Rspr. – war das Recht auf den Erbbauzins beim Eigentümer des Grund und Bodens voll mit seinem nach § 13 BewG zu ermittelnden Kapitalwert angesetzt worden.[2] Dementsprechend wurde auch die Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung des Erbbauzinses mit dem vollen Kapitalwert zum Abzug zugelassen. Der Ansatz des Anspru...mehr

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FF 11/2021, Ein Paukenschla... / Einführung

Der lange Schatten der Verfahrensfehler im Staufener Missbrauchsfall hat die Gesetzgebung erreicht und führt zu einer breit angelegten Qualitätsoffensive für die im Zentrum der Kritik stehenden Familiengerichte.[1] Am 1.7.2021 ist nun das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt an Kindern in Kraft getreten. Das Gesetz tritt insgesamt mit dem ehrgeizigen Ziel an, den Schu...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich des § 5 EStG

Rz. 25 Nach § 5 EStG ist der Gewinn von allen bilanzierenden Gewerbetreibenden zu ermitteln. Darunter sind alle Gewerbetreibenden zu verstehen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies ohne eine solche Verpflichtung freiwillig tun.[1] Rz. 26 Erste Tatbestandsvoraussetzung § 5 EStG knüpft an die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Begründungspflicht (§ 121 Abs. 1 AO)

Rz. 6 Wegen der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Rechtsschutzfunktion soll die Begründungspflicht dem Stpfl. die Möglichkeit geben, zu prüfen, ob und mit welcher Begründung er gegen den Verwaltungsakt Rechtsmittel einlegt. Vor diesem Hintergrund muss dem Stpfl. mit der Begründung deutlich gemacht werden, auf welche Aspekte die Finanzverwaltung ihre Entscheidung stützt. Der Um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.3 § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO

Rz. 21 Diesen Grundsatz nimmt Nr. 3 für die Fälle des Erlasses eines Verwaltungsakts mithilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen oder einer Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte auf, wenn diese Verwaltungsakte ohne Weiteres aus sich heraus verständlich sind.[1] Gleichartige Verwaltungsakte sind solche, die sich nur durch den Adressaten unterscheiden, nicht dagegen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Benennungsverfahren (S. 1)

Rz. 3 Beteiligte i. S. d. § 123 AO sind natürliche oder juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in Inland, EU oder EWR weder Wohnsitz[1] oder gewöhnlichen Aufenthalt[2] noch Geschäftsleitung[3] oder Sitz[4] haben. Der Beteiligte darf auch objektiv keinen Bezug zum Inland sowie zur EU oder EWR haben. Das Benennungsverlangen der Behörde ist ein Verw...mehr

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Sommer, SGB V § 130a Rabatt... / 2.9 Genehmigung der Freistellung von gesetzlichen Herstellerabschlägen (Abs. 4 und 9)

Rz. 9a Durch Anfügung der Sätze 2 bis 8 ist Art. 4 der Richtlinie 89/105/EWG mit Wirkung zum 30.7.2010 insoweit umgesetzt worden, als pharmazeutische Unternehmer nach § 130a Abs. 4 und Abs. 9 eine Ausnahmegenehmigung vom Preismoratorium und den gesetzlichen Herstellerabschlägen beantragen können, wenn dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Über den Antrag, den der I...mehr

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Verfahrensrecht und Verzins... / 4. Verhältnis von Bescheinigung und Forschungszulagenbescheid

Zu erörtern ist, in welchem Verhältnis die Bescheinigung zum Forschungszulagenbescheid steht. Grundsätzlich ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO, dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert worden ist (vgl. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO). Die Bescheinigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu gebundenen Verwaltungsakten (§ 120 Abs. 1 AO)

Rz. 7 Bei einem gebundenen Verwaltungsakt, auf den Anspruch besteht[1], bedarf die Einschränkung dieses Anspruchs (gem. S. 1 erster Fall) einer gesetzlichen Grundlage[2], und Vorläufigkeit.[3] Ferner ist die Beifügung einer Nebenbestimmung (gem S. 1 zweiter Fall) zulässig, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt erfüllt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.2 Bedingung (§ 120 Abs. 2 Nr. 2 AO)

Rz. 11 Bei der Bedingung ist die durch den Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Ist die Bedingung aufschiebend (suspensiv), hängt das Eintreten der von dem Verwaltungsakt beabsichtigten Rechtsfolge von dem Eintritt dieses Ereignisses ab; ist die Bedingung auflösend (resolutiv), endet die Wirkung des Verwaltungsakts mit de...mehr

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Verfahrensrecht und Verzins... / 7. Abrechnungsbescheid

Im Zweifelsfall müssen Streitigkeiten zwischen der anspruchsberechtigten Person und dem FA über die Anrechnung einer Forschungszulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer mittels eines Abrechnungsbescheids entschieden werden. Die Behörde hat durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden, wenn Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beste...mehr

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Brexit: Rechts- und Parteifähigkeit einer britischen Limited

Zusammenfassung Eine britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein: Sie ist in Deutschland nicht rechts- und parteifähig und kann damit hier auch keine Prozesse führen. Hintergrund: Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Parteifähigkeit Eine britische Limited mit Verwaltungssitz in ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen

Rz. 23 Ob und in welchem Umfang eine Nebenbestimmung fehlerhaft ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Befristung, Bedingung und Widerrufsvorbehalt sind unselbstständige Teile des Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind und können nur zusammen mit diesem Verwaltungsakt angefochten werden.[1] Sind diese Nebenbestimmungen fehlerhaft, ergreift die Fehlerhaftigkeit der N...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / c) Anordnungsgrund

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt neben einem Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund voraus. Bei der Sicherungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 114 Abs. 1 S. 1 FGO). Diese besteht insb. ...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 1. Abgrenzung zur Aussetzung der Vollziehung

Vorläufiger Rechtsschutz ist, wie bereits eingangs erwähnt, auf zwei Wegen möglich, die sich gegenseitig ausschließen: die eben vorgestellte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO, § 69 FGO und die einstweilige Anordnung nach§ 114 FGO. Letztere dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses und verhindert, dass bis zur Hauptsacheen...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 4. Weitere Voraussetzungen

Finanzrechtsweg und Rechtsschutzbedürfnis: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen auch die allgemeinen Sachentscheidungsvorausetzungen erfüllt sein, insb. der Finanzrechtsweg (für die Hauptsache muss der Finanzrechtsweg gem. § 33 FGO eröffnet sein) und das Rechtsschutzbedürfnis (dieses fehlt beispielsweise, wenn § 69 Abs. 3 FGO greift oder wenn das Hauptsachever...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nebenbestimmengen bei Ermessensverwaltungsakten; Arten der Nebenbestimmung (§ 120 Abs. 2 AO)

Rz. 8 Nach § 120 Abs. 2 AO kann ein nach pflichtgemäßem Ermessen erlassener Verwaltungsakt mit den in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 aufgeführten Nebenbestimmungen versehen werden. Im Grundsatz ist es zulässig, die begünstigende Wirkung des Verwaltungsakts durch eine Nebenbestimmung einzuschränken. Das Entschließungs- und Auswahlermessen besteht innerhalb der durch § 120 Abs. 1 und 2 AO...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Zuständige Behörde

Rz. 4 Die Bekanntgabe kann durch die Finanzverwaltung erfolgen. Dabei ist es unerheblich, welche Behörde innerhalb der Finanzverwaltung tätig wird. Unerheblich ist auch, ob einer Landes- oder eine Bundesbehörde tätig wird. Nicht von der Möglichkeit, Verwaltungsakte elektronisch gem. § 122a AO zum Abruf bereitzustellen, Gebrauch machen können andere Behörden als die Finanzbeh...mehr

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Der vorläufige Rechtsschutz... / 5. Entscheidung des Finanzgerichts

Die Entscheidung des FG ergeht durch Beschluss, § 114 Abs. 4 FGO, und kann nach § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung wird das Gericht i.d.R. im schriftlichen Verfahren entscheiden. Gemäß § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO kann das Gericht nach freiem Ermess...mehr

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Verfahrensrecht und Verzins... / 6. Anrechnung der Forschungszulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Verhältnis der Forschungszulagenbescheid zum Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 9 FZulG-E eine direkte Auszahlung der Forschungszulage vor (vgl. BT-Drucks. 19/10940, 10). Nach der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung führte die Ausgestaltung der Forschungszul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 3.1 Erledigung durch andere Verwaltungsentscheidungen (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 34 Nach Abs. 2 Nr. 1 tritt die Zinspflicht auch dann ein, wenn sich das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat. Die Vorschrift ist eine Verweisungsnorm sowohl bezüglich des Rechtsgrunds als auch der Rechtsfolgen.[1] Prozesszinsen können jedoch nur z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Gebundene und ermessensfreie Verwaltungsakte

Rz. 13 Gebundene Verwaltungsakte müssen erlassen werden, wenn der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; erforderlichenfalls kann der Betroffene ihren Erlass durch eine Verpflichtungsklage erzwingen. Gebundene Verwaltungsakte sind z. B. Steuerbescheide; im Bereich der Steuerfestsetzung besteht kein Ermessensspielraum. Bei ermessensfreien Verwaltungsakten steht der Behörde ein E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Schriftliche Bestätigung (§ 119 Abs. 2 S. 2 AO)

Rz. 24 Wird ein Verwaltungsakt in mündlicher Form erlassen, so kann der Betroffene verlangen, dass die Behörde ihn schriftlich bestätigt, sofern er ein berechtigtes Interesse hieran hat. "Mündlich" ist in diesem Fall als "nicht schriftlich" zu verstehen, erfasst auch durch Zeichen oder konkludentes Verhalten erlassene Verwaltungsakte, da das Interesse des Betroffenen an eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.7 Unmittelbare Rechtswirkungen nach außen

Rz. 9 Die Maßnahme muss auf die Entfaltung von unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen, d. h. gegenüber dem Bürger (Stpfl., Betroffenen), gerichtet sein, also den Zweck haben, die Beziehungen zwischen Behörde und Bürger feststellend oder gestaltend zu bestimmen. Dies liegt vor, wenn durch die Maßnahme der Behörde Rechte oder Pflichten des Bürgers begründet, geändert, aufgeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.1 Feststellende und gestaltende Verwaltungsakte

Rz. 12 Feststellende (deklaratorische) Verwaltungsakte stellen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und unabhängig vom Erlass des Verwaltungsakts bereits eingetretene Rechtsfolge fest mit der Wirkung, dass der Inhalt des Verwaltungsakts für das Rechtsverhältnis verbindlich ist. Gestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte begründen oder ändern ein konkretes Rechtsverhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Inhalt

Rz. 1 § 234 AO ordnet für die Dauer einer gewährten Stundung deren Verzinsung an. Bei Nichttilgung trotz Fälligkeit werden Säumniszuschläge verwirkt.[1] Unter Umständen kommt ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.[2] Zinsen werden erhoben für die Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.[3] Dies gilt trotz des insoweit nicht ganz eindeutigen Wortlauts de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.5 Selbstständigkeit der Regelung

Rz. 7h Ein Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn der Entscheidung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine selbstständige Bedeutung zukommt, also entweder ein Verwaltungsverfahren oder zumindest einen selbstständigen Teil des Verwaltungsverfahrens mit einer bindenden Entscheidung abschließt. Ist das nicht der Fall, regelt die Entscheidung nur unselbstständig eine Einzel- oder V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 6 Nachforderungszinsen (Abs. 4)

Rz. 50 Durch das SteuerreformG 1990 ist § 235 Abs. 4 AO angefügt worden. Er gilt nach Art. 97 § 15 Abs. 4 EGAO für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die nach dem 31.12.1988 entstehen. Durch diese Regelung soll eine Doppelverzinsung durch Hinterziehungszinsen und Nachforderungszinsen nach § 233a AO vermieden werden.[1] Der Gesetzgeber ist abweichend von Abs. 3 nicht d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.2 Rechtsfolgen mangelnder Inhaltsbestimmtheit

Rz. 13 Ein Bescheid nach § 119 Abs. 1 AOist nichtig [1], soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.[2] Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden.[3] Bei einem eindeutig bestimmten -nicht zutreffenden- Inhaltsadressaten ist eine Auslegu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4 Regelung eines Einzelfalls

Rz. 7 Eine Regelung ist eine einseitige, verbindliche, rechtsfolgenbegründende Ordnung eines Lebenssachverhalts, die feststellend oder gestaltend bestimmt, was für den Betroffenen als rechtmäßig gelten soll. Die Regelung i. d. S. ist die Wirkung, die die hoheitliche Maßnahme entfaltet. Die Regelung muss sich auf einen Einzelfall beziehen, also einen bestimmten, konkret umsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.3 Einmalige Verwaltungsakte und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung

Rz. 14 Die Wirkung einmaliger Verwaltungsakte erschöpft sich in einer einmaligen Befolgung, Vollziehung oder sonstigen Wirkung (z. B. Steuerbescheid; Anforderung von Unterlagen, Erlass). Die Verwaltungsakte mit Dauerwirkung entfalten ihre Wirkungen über einen längeren Zeitraum (z. B. Buchführungserleichterungen; verbindliche Zusage, § 204 AO; Stundung; Vollstreckungsaufschub...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.7 Vollziehbare und nicht vollziehbare Verwaltungsakte

Rz. 17a Nach ihrem Inhalt kann man Verwaltungsakte unterscheiden, die der Vollziehung zu ihrer Durchsetzung fähig sind, und solche, die keinen vollziehbaren Inhalt haben. Der Vollziehung fähig sind alle Verwaltungsakte, deren Inhalt auf ein Tun (einschließlich der Leistung von Geldzahlungen), Dulden oder Unterlassen des Stpfl. gerichtet sind; die Vollziehung erfolgt dann nac...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 235 AO regelt in Anlehnung an den früheren § 4a StSäumG die Verzinsung hinterzogener Steuern. Insoweit sind die Begründung der Zinspflicht und die Entstehung der einzelnen Zinsbeträge zu unterscheiden. Anders als etwa die Zinsen im Zusammenhang mit Rechtsbehelfsverfahren[1] wird die Zinspflicht selbst bereits mit der Hinterziehung, also vor oder gleichzeitig mit dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4.2 Unterschrift oder Namenswiedergabe (§ 119 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 AO)

Rz. 33 Die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des erlassenden Beamten dient der Zuständigkeitskontrolle; ihr Fehlen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit.[1] Es brauchen nur Unterschrift oder Namenswiedergabe vorhanden sein; die Namenswiedergabe ersetzt also die Unterschrift. Die Unterschrift verlangt die eigenhändige Unterzeichnung mit dem Familien...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.1 Herabsetzung der festgesetzten Steuer – Gewährung einer Steuervergütung

Rz. 11 Durch Herabsetzung einer festgesetzten Steuer muss sich ein Steuererstattungsanspruch ergeben haben oder es muss eine Steuervergütung gewährt worden sein. Eine Steuer ist eine Geldleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 AO . Einfuhr- und Ausfuhrabgeben (unter Einschluss der Zölle) sind gem. § 3 Abs. 3 AO ebenfalls Steuern und unterfallen § 236 AO. Landesrechtlich geregelte Steuern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 4.1 Allgemeines

Rz. 21 Wenn die Erhebung der Zinsen nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann gem. § 234 Abs. 2 AO ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichtet werden. Diese Regelung ist lex specialis zur Regelung des § 227 AO.[1] Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO gerichtlich nachprüfbar ist.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.1 Auslegung des Verwaltungsakts

Rz. 5 Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bedeutet, dass der Verwaltungsakt den Regelungswillen der Behörde vollständig, klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen muss. Bestimmt sein muss daher die (feststellende oder gestaltende) Regelung der Beziehung zu dem Betroffenen (Regelungsbereich, Tenor). Der Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit bezieht sich auf den per...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 119 AO ist weitgehend inhaltsgleich mit § 37 VwVfG sowie § 33 SGB X. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (ÄndGVwVfV) v. 21.8.2002[1] wurden die elekronische Erlassmöglichkeit für Verwaltungsakte zugelassen, die früher in Abs. 4 enthaltene Regelung in § 119 Abs. 3 S. 2 AO übernommen und § 119 Abs. 3 S. 3 AO eingefügt. Dur...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Leitsatz 1. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die ma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 23... / 2.4.2 Zinslauf

Rz. 27 Zinsen sind vom Tag der Rechtshängigkeit[1] bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages zu zahlen. Der Tag des Rechtshängig Werdens und der Auszahlung sind für die Zinsdauer mitzuzählen.[2] Wird die Klage innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bei der beklagten Behörde angebracht, so ist sie zwar gem. § 47 Abs. 2 u. 3 FGO fristgemäß eingelegt, aber no...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.4.2 Anträge bei anderen Behörden oder Gerichten, Wissenserklärungen

Rz. 7b Keine Regelung und damit kein Verwaltungsakt liegt vor, wenn die Finanzbehörde die Rechtswirkungen nicht selbst hervorbringen kann, sondern hierfür einen Antrag bei einer anderen Behörde oder einem Gericht stellen muss. Lediglich die Entscheidung der anderen Behörde ist dann Verwaltungsakt. Zum Antrag auf Gewerbeuntersagung vgl. FG Baden-Württemberg v. 23.10.1980, X 3...mehr

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Rückwirkende Korrektur der ... / 5. Erlass

Voraussetzungen eines Erlasses: Es wird auch vertreten, die gegen den Leistungsempfänger festzusetzenden Zinsen seien wegen eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot zu erlassen.[50] Hierbei stellt sich allerdings die Frage, ob eine sachliche Unbilligkeit i.S.d. §§ 163, 227 AO i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO vorliegt, d.h. ob die Festsetzung der Zinsen zwar dem Wortlaut des Gese...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.2 Antragsfrist und -form, kein Antrag, Änderungen

Rz. 90 Der Antrag ist nach §§ 11 Abs. 3, 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG spätestens bis zur (ausreichend: mit der)[1] erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen (zur Antragstellung durch Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz Rz. 90b), die wiederum nicht fristgebunden ist (weiter Rz. 45a). D. h. solange diese nicht eingereicht ist, kann – innerhalb der Festsetzungsfris...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.2.2 Besteuerung mit ESt

Rz. 106 Probleme können sich ergeben, wenn die übernehmende Körperschaft eine Organgesellschaft ist. Diese ist zwar grds. KSt-pflichtig, ihre KSt-Schuld beträgt wegen der organschaftlichen Einkommenszurechnung aber regelmäßig 0 EUR. Nach Verwaltungsauffassung ist die KSt-Besteuerung daher nur insoweit sichergestellt, als das dem Organträger zugerechnete Einkommen dort der KS...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.2.3 Zwischenwert

Rz. 93 Bei einem Zwischenwertansatz muss nach Verwaltungsauffassung ausdrücklich eine bestimmte Höhe oder ein bestimmter Prozentsatz aufzudeckender stiller Reserven angegeben werden (weiter Rz. 174).[1] Daher ist es m. E. für die Praxis jedenfalls beim Zwischenwert ratsam, einen ausdrücklichen Antrag einzureichen. Sind in einzelnen Wirtschaftsgütern stille Lasten vorhanden, ...mehr