Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 3.2.2 Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen

Rz. 249 Voraussetzung für die Zurechnung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem sich die Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers befindet, zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört.[1] Dies e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 2.5 Einkünfte aus dem Betrieb von Weinbau (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG)

Rz. 63 Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG auch die Einkünfte aus dem Weinbau, der die Erzeugung von Trauben durch Bodenbewirtschaftung zum Gegenstand hat. Zu dieser Form der Urproduktion zählt auch die Verarbeitung der Trauben zu Wein oder Traubensaft (Rz. 226).[1] Der anschließende Verkauf der Erzeugnisse ist als Vermark...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 6.3 Errichtung einer Wohnung

Rz. 344 Steuerbefreit ist die Entnahme des Grund und Bodens durch Errichtung einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung. Die Bebauung mit einem Wohnhaus ist nicht erforderlich. Eine Wohnung kann auch durch Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude hergestellt werden. Dies ist dann der Fall, wenn durch die Baumaßnahmen erstmals eine Wohnung entsteht. Maßgebend ist ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Lebensbedarf der Familie

Rz. 123 Der Familienunterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs der Ehegatten und der Kinder, also der gesamten Familie. Der Familienunterhalt nach § 1360a Abs. 1 BGB umfasst daher alles, was nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten erforderlich und angemessen ist, um die Kosten des Haushaltes, d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Lebensbedarf der Familie

Rz. 69 Der Familienunterhalt umfasst den gesamten Bedarf der Familie unter Einschluss der Kinder. Der Anspruch auf Familienunterhalt steht aber nur dem Ehegatten, nicht dem Kind zu.[77] Das Kind kann seinen Unterhaltsanspruch immer nur auf § 1601 BGB stützen. Zur Bestimmung des gesamten Bedarfs der Familie kann man, soweit man es exakt bestimmen will, zu einer Auflistung grei...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / 4. Jahressteuergesetz 2010, insb. Auswirkung für Kinder, Familie, Unterhalt und Krankenversicherung gemäß Wachstumsbeschleunigungs- und Bürgerentlastungsgesetz

Rz. 15 Der Grundfreibetrag wird auf 8.004 EUR für Alleinstehende und für Ehepaare auf 16.009 EUR angehoben. Rz. 16 Faktorverfahren: Ehepaare haben zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Ab 2010 gibt es also eine dritte mögliche Kombin...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Abgrenzung Familien-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

Rz. 324 Mit Trennung der Eheleute tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Stelle des Familienunterhalts. Trennungsunterhalt ist ebenso wenig identisch mit Familienunterhalt wie schließlich nachehelicher Unterhalt mit Trennungsunterhalt identisch ist. Letzteres betrifft ebenso die Voraussetzungen wie die Höhe des Unterhalts, die Laufzeit des Anspruch...mehr

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FF 09/2023, Der neue Väterreport und das Familienrecht

Jochem Schausten Das Familienministerium hat kürzlich den neuen Väterreport veröffentlicht, der einen umfassenden Einblick in die aktuelle Situation der Väter in Deutschland bietet. Dieser Bericht ist auch für uns Familienrechtler von Bedeutung, da er das Thema Väterbeteiligung im Familienrecht in den Fokus rückt und die Notwendigkeit betont, die Rechte und Verantwortlichkeite...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / V. Wirtschaftsgeld

Rz. 159 Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB . Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwe...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

Rz. 64 Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. Die Vorschrift ist an die Stelle, der bis zum 1.7.1977 geltenden Regelung über die sog. Schlüsselgewalt getreten. Der Regelung d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 4. Aufgabenverteilung in der Ehe

Rz. 94 Der Anspruch auf den Erhalt eines Beitrages zum Familienunterhalt besteht zwischen den Eheleuten gegenseitig.[116] Daher ist nach § 1360 BGB jeder Ehegatte zugleich Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter. Rz. 95 Der Anspruch umfasst die Bedürfnisse der gesamten Familie einschließlich der Kinder. Der Unterhaltsanspruch der Kinder ergibt sich jedoch ausschli...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / 3. Schuldrechtliche Lösung

Alternativ zu den erörterten erbrechtlichen Ausgleichsmöglichkeiten wird teilweise auch vorgeschlagen, die familiären Pflegeleistungen allein über das Schuldrecht auszugleichen.[55] Als mögliche Anknüpfungspunkte werden dabei das Arbeits- sowie das Bereicherungsrecht genannt, denen es – anders als dem Erbrecht – obliegen würde, beim Auseinanderfallen von Leistung und Gegenlei...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Doppelverdienerehe

Rz. 150 In einer Doppelverdienerehe haben sich die Ehegatten gemeinsam um die Kinder zu kümmern.[157] Ebenso gemeinsam müssen sich die Eheleute um die Haushaltstätigkeit kümmern. Dies erfolgt bei gleicher beruflicher Belastung nach dem Prinzip der hälftigen Teilung, ansonsten nach dem jeweiligen Anteil der Erwerbstätigkeit. Rz. 151 Dies bedeutet konkret, dass im Falle voller ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Beiträge der Ehegatten zum Familienunterhalt

Rz. 73 Es unterliegt der freien Entscheidung der Eheleute, wie sie die Arbeit in der Familie aufteilen, wer und in welchem Umfang durch Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beiträgt, ob also z.B. einer allein die Hausarbeit übernimmt und auch vorzugsweise die Betreuung etwaiger Kinder.[82] Jeder Ehegatte leistet seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der von ihm ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Erwerbsobliegenheit der Ehegatten

Rz. 117 Die Verpflichtung des erwerbstätigen Ehegatten geht in der Regel dahin, einer Arbeit nachzugehen, die seinen Fähigkeiten und seiner beruflichen Fortbildung entspricht und durch die der finanzielle Bedarf der Familie gedeckt werden kann. Reichen die Einkünfte nicht aus, kann vom Ehegatten auch ein Berufswechsel oder die Aufnahme einer anderen, besser bezahlten Arbeits...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Gleichwertigkeit der Haushaltsführung

Rz. 146 Beide Eheleute haben nach § 1360 S. 1 BGB grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt zu leisten. Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gelten nach § 1360 S. 2 BGB als gleichwertig. Die gleichwertige Verpflichtung der Ehegatten, einerseits durch Arbeit und durch das eigene Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB), andererseits d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Familienunterhalt und Leistungsfähigkeit

Rz. 136 Nach § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, die zur Deckung des finanziellen Bedarfs erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. Die Eheleute haben den durchschnittlichen finanziellen Bedarf konkret nach den Bedürfnissen und den Verhältnissen der jeweiligen Familie zu bemessen. Beträge, die sich...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Bedürftigkeit des Ehegatten

Rz. 90 Die Bedürftigkeit eines Ehegatten ist keine Anspruchsvoraussetzung. So hat auch derjenige Ehegatte Anspruch auf Wirtschaftsgeld gegen den anderen, wenn er trotz Führung des Haushaltes über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Der Umfang des Anspruches richtet sich nach dem Umfang der Bedürftigkeit, z.B. der Pflegebedürftigkeit einzelner Familienmitglieder.[113] De...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Umstände aus der Vergangenheit zugunsten der Berechtigten

Rz. 154 In die Billigkeitsabwägungen können folglich noch weitere, in der Vergangenheit liegende Gesichtspunkte eingebracht werden[315] auch wenn diese sich nicht auf die gegenwärtige und zukünftige Erwerbsfähigkeit auswirken. Es ist also zugunsten des Berechtigten immer zu überprüfen, welche Leistungen für die eheliche Lebensgemeinschaft erbracht worden sind (Lebensleistung...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 6. Härtegrund aus § 1579 Nr. 6 BGB (gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen)

Rz. 300 Der Härtegrund des § 1579 Nr. 6 BGB ist erfüllt, wenn der Unterhaltsberechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Es handelt sich um eine Konkretisierung der allgemeinen Härteklausel, die § 1587c Nr. 3 BGB a.F. nachgebildet ist. Dabei ist anerkannt, dass ein Ehegatte, der nach der Gestaltun...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / VI. Taschengeld

Rz. 166 Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieser ihm persönlich verbleibende Betrag dient zur Befriedigung der eigenen persönlichen Bedürfnisse nach freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten.[174] Über dessen Verwendung ist er niemandem Rechenschaft schuldig.[175] Mit dem Taschengeld sol...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / 2

Der zweite Teil des Beitrags[2] widmet sich dem Kreis der Ausgleichungsberechtigten und alternativen Ausgleichsformen für innerhalb der Familie erbrachte Pflegeleistungen.mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Fehlende Identität zwischen Familienunterhalt und Trennungsunterhalt

Rz. 213 Ebenso unterschiedlich wie die tatsächliche Lebenssituation sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Geltendmachungvon Familienunterhalt und Trennungsunterhalt unterschiedlich. Die Ansprüche sind nicht identisch.[209] Familienunterhalt schulden beide Ehegatten jeweils einander, § 1360 S. 1 BGB. Der Familienunterhalt dient der gesamten Familie und schließt dam...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / 6

Auf einen Blick Beim erbrechtlichen Ausgleich für innerhalb der Familie erbrachte Pflegeleistungen sollte die bisherige Fixierung auf die Abkömmlinge des Erblassers aufgegeben und stattdessen jeder Person, die sich um den Erblasser gekümmert hat, die Chance auf eine erbrechtliche Begünstigung eingeräumt werden. Da dies einen unlösbaren Konflikt mit den bestehenden Ausgleichu...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) § 1607 Abs. 1: Die Ausfallhaftung

Rz. 475 Bei nur teilweise gegebener oder gänzlich fehlender Leistungsfähigkeit des erstrangig haftenden Verwandten (Primärschuldner) bestimmt § 1607 Abs. 1 im Wege der Ausfallhaftung die Unterhaltspflicht des nach dem primär Haftenden Verwandten. Der nachrangig haftende Verwandte (Sekundärschuldner) hat dann den geschuldeten Unterhalt zu gewähren. Aufgrund der Ausfallhaftung...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes

Rz. 199 Konkurriert ein solcher Anspruch mit demjenigen der jetzigen Familienmitglieder des unterhaltspflichtigen Kindes, ist der Familienunterhalt zunächst vollständig in Geld zu veranschlagen. Sämtliche Ansprüche der jetzigen Familie, also der minderjährigen und volljährigen Kinder, des Ehegatten und auch eines früheren Ehegatten, gehen den Elternansprüchen vor, § 1609 Nr. ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / VII. Konkurrenz verschiedener Unterhaltsansprüche

Rz. 177 Der Anspruch des den Haushalt ganz oder zum Teil führenden Ehegatten auf Familienunterhalt ist grundsätzlich nicht auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, sondern auf Naturalleistungen wie freies Wohnen etc., aber auch darauf, Wirtschaftsgeld treuhänderisch für die gesamte Familie zu erhalten, und entsprechend zu verwenden. Der Unterhalt anderer Berechtigte wie ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 4. Pfändbarkeit des Familienunterhalts

Rz. 265 Grundsätzlich ist Familienunterhalt nicht pfändbar (§ 850b Abs. 1 Nr. 2 BGB) und nicht abtretbar (§ 394 BGB). Dies gilt allerdings nur für das Wirtschaftsgeld, da dieses treuhänderisch für den Unterhalt der gesamten Familie zu verwenden ist.[280] Sonderbedarf z.B. aufgrund ärztlicher Behandlung, ist durch den behandelnden Arzt pfändbar.[281] Pfändbar ist allerdings auc...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 7. Umstände aus der Vergangenheit

Rz. 152 Im Rahmen der nachehelichen Solidarität ist es auch möglich, bestimmte in der Vergangenheit liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die keine Auswirkungen auf die zukünftige Erwerbsfähigkeit haben. Dies gilt auf beiden Seiten, also sowohl bei der Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltspflichtigen. Denn stellt man nur auf gegenwärtige und zukünftige beruflic...mehr

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FoVo 10/2023, Voraussetzung... / 1 Der Fall

Rechtskräftige Verurteilung zur Räumung Mit Urteil vom 23.12.2021 verurteilte das AG die Beklagten zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Es wurde eine Räumungsfrist bis zum 28.2.2022 gewährt, § 721 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Beklagten wurde unter Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31.1.2023 am 3.8.2022 zurückgewiesen. Erfolgloser Antrag auf Verlängerung der Räumungsf...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Ausfallhaftung

Rz. 495 Die teilweise oder gänzliche Leistungsunfähigkeit des vorrangig pflichtigen Unterhaltsschuldners (Primärschuldner) lässt die Unterhaltspflicht des nachrangigen Unterhaltsschuldners (Sekundärschuldner) originär einstehen, wenn und soweit der Primärschuldner nach Ausschöpfung aller unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten ausfällt.[665] Rz. 496 Praxistipp Sofern sich die Le...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Geiz-Vereinbarung

Rz. 299 Grundsätzlich ist bei der Bemessung des Familienunterhaltes auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute abzustellen.[322] Der Lebensbedarf der Familie wird aber nicht nur von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt, sondern namentlich von den zwischen den Eheleuten getroffenen Absprachen. Eine solche Vereinbarung kann auch dahingehend gestalt...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / 1

Der Ausgleichungstatbestand des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB fristete lange Zeit ein Schattendasein. Mittlerweile gewinnt die Vorschrift jedoch infolge des demografischen Wandels zunehmend an Bedeutung. Vor diesem Hintergrund beleuchtet der nachfolgende Beitrag[1] die von unbestimmten Rechtsbegriffen geprägte Ausgleichungsvorschrift und geht anschließend auch auf denkbare Ausglei...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / d) Zuverdienstehe

Rz. 157 Auch ein Nebenverdienst oder Zuverdienst ist im Rahmen der Deckung des finanziellen Gesamtbedarfs der Familie im Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls bei Familieneinkommen im unteren oder mittleren Bereich, nicht bei negligeablem Zuverdienst im Verhältnis zum Einkommen des anderen Ehegatten. Hält sich der Nebenverdienst im ...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / b. Einwände gegen die Ausweitung des Berechtigtenkreises

Erscheint die Ausweitung des von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB begünstigten Personenkreises[7] an sich sinnvoll, gilt es in einem zweiten Schritt zu klären, ob hiergegen überzeugende rechtliche Argumente ins Feld führt werden können. aa. Beschränkung auf Ausgleichung unter den Personen, die’vom Nachlasserhalt betroffen sind Eine Ausweitung des von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB begünstigte...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / a) Anhängigkeit einer Ehesache, § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG

Rz. 9 Ist eine Ehesache (§ 121 FamFG) anhängig, ist für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten (mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger) oder die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, das Gericht nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausschließlich örtlich zuständig, bei dem die Eh...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / f) Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Rz. 35 Unterhaltsansprüche minderjähriger ehelicher und nichtehelicher Kinder erhalten Vorrang vor anderen, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um alle Ansprüche zu erfüllen. Während Ansprüche geschiedener und aktueller Ehegatten zuvor gleichberechtigt neben denen der Kinder standen, sind Ansprüche von Erwachsenen nunmeh...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Zuvielleistung, § 1360a BGB

Rz. 218 Hat ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag geleistet, als seiner Verpflichtung entsprach, kann er in der Regel zu viel geleistete Beträge nicht zurück verlangen. Der Grund liegt darin, dass Eheleute nach der Lebenserfahrung gemeinsam wirtschaften und daher von einem Verzicht auf Ersatzansprüche auszugehen ist. Im Zweifel ist daher anzunehmen, da...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Grundlagen

Rz. 68 Eine der wesentlichen Verpflichtungen von miteinander zusammenlebenden Eheleuten besteht darin, die Familie angemessen zu unterhalten. Mit diesem Familienunterhalt soll der Lebensunterhalt beider Ehegatten und etwaiger Kinder bei bestehender Lebensgemeinschaft gesichert werden.[75] Dieser Anspruch eines jeden Ehegatten ist allerdings nicht auf die Zahlung einer laufen...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Verjährung

Rz. 634 Unterhaltsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 von drei Jahren (§ 197 Abs. 2). Solche die bei Titulierung bereits fällig waren, verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3). Rz. 635 Die Verjährung beginnt jeweils am Ende des Jahres (§ 199 Abs. 1). Rz. 636 Die Verjährung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen die Eltern ist nach § 207 Abs....mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Unzumutbarkeit der Unterhaltsbestimmung

Rz. 577 Eine einseitige Unterhaltsbestimmung ist unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten unwirksam, wenn sie schutzwürdige Belange des Kindes und/oder des anderen Elternteils berührt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das minderjährige Kind beim anderen Elternteil wohnt, und die mit einem Wohnungswechsel des Kindes verbundene Bestimmung auch in die Lebensgestaltung des anderen El...mehr

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§ 6 Der familienrechtliche ... / II. Absicht, von dem anderen Elternteil Ersatz zu verlangen

Rz. 19 Nach § 1360b BGB wird vermutet, dass der Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet als ihm obliegt, nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Der Gedanke dieser Vorschrift wird auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch für anwendbar gehalten. Dies hat zur Folge, dass zumindest bis zur rechtskräftigen Ehesc...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Haushaltsführungsehe

Rz. 147 Bei der sogenannten Haushaltsführungsehe erfüllt der haushaltsführende Ehegatte durch die Haushaltsführung seine gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 1360 S. 2 BGB), weil die Haushaltsführung "eine gleichwertige und nicht ergänzungsbedürftige Beitragsleistung zum Familienunterhalt" darstellt.[155] Dem nicht erwerbstätigen Ehegatten sind vom anderen Ehepartner in angemess...mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 2. Verlängerung aus Billigkeitsgründen

Rz. 15 Der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils kann sich über den Zeitraum von drei Jahren seit der Geburt des Kindes hinaus verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht.[19] Grundsätzlich ist allerdings aufgrund des Wortlauts der Vorschrift zunächst einmal festzustellen, dass nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes eine Erwerbsoblie...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 1. Einwendungen

Rz. 371 Dabei muss es sich um Einwendungen handeln, welche den Anspruch mit unmittelbarer Wirkung und unabhängig von seiner Abänderbarkeit gemindert bzw. vernichtet haben. Nach der gängigen Rechtsprechung zählen hierzu insbesonderemehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Konkurrenz zwischen Familienunterhalt und Unterhalt minderjähriger Kinder

Rz. 178 Eine Konkurrenzsituation zwischen Familienunterhalt und Kindesunterhalt ist nur dann vorhanden, wenn das Kind außerhalb des ansonsten gemeinsamen Haushaltes lebt. Ist dies nicht der Fall, müssen alle Familienmitglieder mit den vorhandenen finanziellen Mitteln auskommen. Reichen die Mittel für die Familie nicht aus, muss auch der einvernehmlich den Haushalt führende Eh...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / VI. Verwertung des Vermögensstamms

Rz. 756 Im Rahmen des Trennungsunterhalts darf die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Gemeinschaft zunächst noch nicht beeinträchtigt werden. Es muss offengehalten werden, ob die Ehegatten wieder zu ihrer ehelichen Gemeinschaft zurückfinden. Insgesamt besteht zwischen den Eheleuten während der Trennungszeit eine erheblich stärkere Verantwortung füreinander als nach der ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Grundlagen des Unterhaltsrechts

Rz. 36 Das Unterhaltsrecht ist geprägt von Strukturen und Grundsätzen, die bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit in bestimmten Lebenssituationen Unterhalt verlangt bzw. gezahlt werden muss, immer zu beachten sind. Dabei gilt grundsätzlich: Allein die familiären Verhältnisse, wie die Ehe oder die Verwandtschaft in gerader Linie, begründen noch keine Unterhaltspflichten. ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Fiktive Einkünfte

Rz. 337 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten bestimmt.[428] Sofern er über keine oder zu geringe Einkünfte verfügt, um den geschuldeten Unterhalt zu bedienen, trifft ihn die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, die ihm möglichen und zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitskraft...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / II. Systematik: Ehebedingter Nachteil und nacheheliche Solidarität

Rz. 6 Rz. 7 Bei nachehelichen Unterhaltsansprüchen müssen immer die unterschiedlichen Auswirkungen von ehebedingtem Nachteil und der nachehelichen Solidarität beachtet werden:mehr