Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 1 Quellen des Europäische... / VIII. Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett

Rz. 149 Das am 1.6.1970 beschlossene Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennungen von Tisch und Bett[235] ist (bei 20 Vertragsstaaten) in folgenden europäischen Staaten in Kraft getreten: Albanien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Luxemburg, der Republik Moldau, den Niederlanden, Norwegen, Polen (seit dem 24.6.1996 u.a. im Verhältnis zur Schw...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Vorbehalte

Rz. 477 Vorbehalte treffen die Art. 17 und 18 LSÜ: Nach Art. 17 Abs. 1 LSÜ kann jeder Vertragsstaat sich vorbehalten, dass in den von den Art. 8 und 9 LSÜ oder von einem dieser Artikel erfassten Fällen die Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus den in Art. 10 LSÜ genannten Gründe versagt werden kann, die in dem Vorbehalt bezeichnet sind. Den Vorbehal...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XVII. Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen gegenüber Kindern (HKindUnthVÜ)

Rz. 347 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958[458] (HKindUnthVÜ) – das nach dem Inkrafttreten des HUntVollstrÜbk 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu jenen Staaten weitergilt, die nur das HKindUnthVÜ und noch nicht das HUntVollstrÜbk ratifiziert hab...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Das Haager Übereinkommen vom 12.6.1902

Rz. 63 Das Haager Übereinkommen über die Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.1902 [110] war für das Deutsche Reich am 31.7.1904 in Kraft getreten.[111] Bis zum Zweiten Weltkrieg galt es im Verhältnis zu Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Schweden, der Schweiz und Ungarn. Nach Kündigungen des Abkommens durch ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Anerkennung und Wirkungen der internationalen Adoption

Rz. 492 Das Fünfte Kapitel (Art. 23 bis 27) HAdÜ regelt das Kernstück der Konvention: Eine nach Maßgabe des Übereinkommens vollzogene Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten nach Art. 23 Abs. 1 HAdÜ kraft Gesetztes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Mitgliedstaaten, die nicht durch das Haager Protokoll 2007 gebunden sind

Rz. 238 Die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 (HUntProt, siehe Rdn 279 ff.) gebunden ist, ergangenen Entscheidungen werden nach Art. 23 Abs. 1 EU-UnterhaltsVO in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt (Anerkennung), ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / f) Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Rz. 381 Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht in folgenden Fällen:mehr

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Russland / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 33 Gesetzliche Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen enthalten die Art. 40–44 FGB. Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen vor oder nach der Eheschließung können nur vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sein (Art. 40 FGB). Eheverträge werden mit der Registrierung der Eheschließung wirksam (Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Sie bedürfen de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Staatsverträge zur Erleichterung der Eheschließung im Ausland

Rz. 71 Durch zwei Staatsverträge, ausgearbeitet durch die Commission Internationale de l’Etat Civil (Internationale Kommission für das Zivilstandswesen – CIEC), wurde die Eheschließung im Ausland erleichtert: Rz. 72mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 158 Die Rom III-VO gilt nach Art. 1 Abs. 1 für die Ehescheidung (nicht jedoch für eine Privatscheidung)[249] und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (wobei im Hinblick auf diese Begrifflichkeiten ein Gleichklang mit Art. 1 Abs. 1 lit. a EUEheVO 2003 [siehe Rdn 11] intendiert ist)[250] in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Rz. 159...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Vorgeschichte und Erlass der EUGüVO/EUPartVO

Rz. 87 Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom 17.7.2006 zu den Kollisionsnormen im Güterrecht...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XV. Das Haager Kinderunterhaltsabkommen (HKindUntÜ)

Rz. 330 Nach Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956[422] (HKindUntÜ) bestimmt sich die Frage, ein Kind (mithin i.S.d. Art. 1 Abs. 4 HKindUntÜ jedes eheliche, uneheliche oder an Kindes statt angenommene Kind, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Anerkennung

Rz. 138 Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Entscheidung wird nach Art. 37 der VOen nur dann nicht anerkannt (Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung), wenn einer der folgenden (abschließend norm...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Konkurrenzen

Rz. 273 Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt das HUntVollstrÜbk nach seinem Art. 48 vorbehaltlich des Art. 56 Abs. 2 HUntVollstrÜbk das Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUntÜ, siehe Rdn 316 ff.) und das Haager Übereinkommen vom 15.4.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidun...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Internationale Zuständigkeit

Rz. 397 Die internationale Zuständigkeit ist in den Art. 5 bis 14 KSÜ geregelt. International zuständig sind nach der Grundregel des Art. 5 Abs. 1 KSÜ (unabhängig von der Staatsangehörigkeit)[544] grundsätzlich und an erster Stelle die "Behörden" (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (oder in dem sich das ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Staatliche Entscheidungszuständigkeit

Rz. 181 Ein Antrag auf Güterteilung zwischen Ehegatten, die von Art. 4 erfasst werden, ist gem. Art. 5 in dem Staat zu entscheiden, in dem beide Ehegatten wohnhaft sind; im Falle unterschiedlicher Wohnsitze ist in dem Staat zu befinden, in dem der Ehegatte, gegen den der Antrag auf Güterteilung gerichtet ist, wohnhaft ist. Ist dieser Ehegatte in Finnland wohnhaft, ist über d...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Verfahren

Rz. 430 Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts entführt oder zurückbehalten worden, so kann sie sich gem. Art. 8 Abs. 1 HKEntfÜ aufgrund eines Antrags nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 HKEntfÜ (unter Anführung bestimmter Tatsachen und Beifügung von Schriftstücken) entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Rechtswahl

Rz. 76 Das Übereinkommen erfasst nach seinem Art. 1 allein das für Ehegüterstände maßgebende Recht, nicht jedoch Unterhaltspflichten zwischen den Eheleuten, Erbrechte des überlebenden Ehegatten bzw. den Einfluss der Ehe auf die Geschäftsfähigkeit. Als loi uniforme gilt es gem. Art. 2 auch gegenüber Angehörigen von Drittstaaten.[147] Art. 3 gestattet den Verlobten die Wahl de...mehr

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Dänemark / 1. Die allgemeine Gütergemeinschaft

Rz. 16 Vorbemerkung: Zum 1.1.2018 wurde das in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1925 stammende Gesetz über die Ehewirkungen (lov om ægteskabets retsvirkninger; im Folgenden ÆRL)[12] durch das Gesetz über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (lov om ægtefællers økonomiske forhold, im Folgenden ÆFL)[13] ersetzt. Ziel der Reform ist eine Modernisierung der Bestimm...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen

Rz. 316 Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973[404] (HUntÜ) regelte das Kollisionsrecht (unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist, Art. 3 HUntÜ) nur auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht (Art. 2 Abs. 1 HUntÜ), die sich aus Beziehungen der Familie, der Ehe oder der ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Rechtswahl

Rz. 164 Die Ehegatten können nach Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO das auf die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht durch Vereinbarung weitgehend frei bestimmen (umfassende Rechtswahlmöglichkeit der Parteien i.S.d. Möglichkeit, ein "möglichst scheidungs-/trennungsfreundliches Recht" zu wählen),[258] sofern es sich dabei um das Recht eines de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel und Inkrafttreten

Rz. 391 Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen – fortan: KSÜ) vom 19.10.1996 zielt gemäß seinem Art. 1 darauf ab,mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Verfahrensrecht

Rz. 406 Nach der kollisionsrechtlichen Norm des Art. 15 Abs. 1 KSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer internationalen Zuständigkeit (da auf Art. 3 KSÜ aufbauend) im Hinblick auf alle gerichtlichen oder behördlichen Umgangs- und Sorgerechtsregelungen ihr eigenes Verfahrensrecht (lex fori) an – i.d.R. das Aufenthaltsrecht (da nach Art. 5 KSÜ regelmä...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 290 Das HUntProt bestimmt nach seinem Art. 1 Abs. 1 das auf solche Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, die sich aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe[341] oder Schwägerschaft (Begriffe, die weit auszulegen sind)[342] ergeben, einschließlich der Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, ungeachtet des Familienstands seiner Eltern[343] (sachlicher Anwendungs...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel und Inkrafttreten

Rz. 422 Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980[561] (HKEntfÜ – das im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs gem. Art. 34 S. 1 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander dem Haager Übereinkommen über den Minderjährigenschutz (MSA) vom 5.10.1961 vorgeht – jedoch nach Art. 50 des neuen Haager Übereinkom...mehr

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Autoren

Prof. em. Dr. Suzana Bubić Šarčeva 3, 88000 Mostar, Bosnien-Herzegowina, E-Mail: suzana.bubic@unmo.ba, Tel.: 00387/61276694, BOSNIEN-HERZEGOWINA JUDr. Zuzana Chudáčková, advokátka bnt attorneys-at-law, s.r.o., Cintorínska 7, 81108 Bratislava, Slowakische Republik, Tel.: 00421/2 57880088, Fax: 00421/2 57880089, E-Mail: zuzana.chudackova@bnt.eu, SLOWAKISCHE REPUBLIK Notar Dr. Chri...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und Familienrecht - was kommt da gegebenenfalls auf uns zu?

Einführung Nach[1] Vollzug des Brexit und dem Austrittsabkommen vom 24.1.2020, das eine Übergangszeit bis zum 31.12.2020[2] vorsieht, kann es – und so sieht es derzeit aus – zu einem sog. Hard-Brexit kommen, d.h. ohne ein, auch das Familienrecht betreffendes Abkommen zwischen den verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten (EU MS 27) und dem Vereinigten Königreich (UK). Von einem sol...mehr

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AGS 10/2020, Staudinger, Kommentar zum BGB - Familienrecht: §§ 1616-1625 (Kindesname, Eltern-Kind-Verhältnis)

Bearbeitet von Katharina Lugani. Otto Schmidt Verlag/Gruyter Verlag, Köln, Berlin. Neubearbeitung 2020. 292 S., 109,95 EUR In den letzten Jahren war eine stetige Entwicklung im Namensrecht allgemein und im Kindesnamensrecht zu beobachten. Diese Entwicklung wurde im Rahmen der Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie -änderung deutlich. Auch internationale Bezüge haben stark zuge...mehr

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AGS 10/2020, Johannsen/Henrich/Althammer, Kommentar zum Familienrecht (Scheidung, Unterhalt, Verfahren)

Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Dieter Heinrich und Prof. Dr. Christoph Althammer. 7. Aufl., 2020. Verlag C.H. Beck, München. XXIII, 2.892 S., 199,00 EUR Im Gegensatz zu anderen Kommentaren wird hier nicht lediglich ein Gesetz mit Nebengesetzen kommentiert. Vielmehr findet der Leser hier eine Kommentierung zu sämtlichen familienrechtlichen Vorschriften, also zu den materiell-...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / IV. Fazit

Als Fazit lässt sich feststellen: Aus deutscher Sicht ändert sich nicht sehr viel, insbesondere, weil der Sonderrolle des Vereinigten Königreichs schon seit der Europäisierung des Familienrechts bestanden hat. Lediglich auf einzelne Verordnungen begrenzte Opt in-Positionen wurden schon in der Vergangenheit in Bezug auf das europäische Verfahrensrecht durch UK ausgeübt. So ni...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / II. Kindschaftssachen

1. Internationale Zuständigkeit Soweit es um Kindschaftssachen mit internationalem Bezug geht, wird sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in der UK für ein Kind, das dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht mehr aus Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO ergeben. Das Haager Überreinkommen 1996[8] (KSÜ) wird allerdings für die Frage der internationalen Zuständigkeit, de...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / III. Unterhaltsverfahren

1. Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung nach der EuUntVO Was grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren angeht, so wird ein Hard-Brexit bedeuten, dass die EuUntVO[12] nicht mehr im Verhältnis zu UK gilt. Dies bedeutet, dass dieses Instrument der internationalen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen und damit ei...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / Einführung

Nach[1] Vollzug des Brexit und dem Austrittsabkommen vom 24.1.2020, das eine Übergangszeit bis zum 31.12.2020[2] vorsieht, kann es – und so sieht es derzeit aus – zu einem sog. Hard-Brexit kommen, d.h. ohne ein, auch das Familienrecht betreffendes Abkommen zwischen den verbleibenden 27 EU-Mitgliedstaaten (EU MS 27) und dem Vereinigten Königreich (UK). Von einem solchen Hard-...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 3. Ehescheidungsstatut

Da UK sich nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts in Ehescheidungsverfahren (Rom III-VO[7]) beteiligt, wird sich mit bei einem Austritt hinsichtlich des materiellen Kollisionsrechts und damit für die Frage des Scheidungsstatus weder aus deutscher noch aus britischer Sicht etwas ändern. Wegen der universellen Anwendung der Ro...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 1. Internationale Zuständigkeit

Für Fragen der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung einer in einem EU 27 MS ausgesprochenen Ehescheidung in UK und umgekehrt wird auf das jeweilige autonome Verfahrensrecht zurückgegriffen werden müssen, soweit dieses durch die Verordnung berufen ist. Nachdem die Kommission zunächst im Januar 2018 eine erste Bekanntmachung herausgegeben hat, ist nunmehr nach de...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 1. Internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung nach der EuUntVO

Was grenzüberschreitende Unterhaltsverfahren angeht, so wird ein Hard-Brexit bedeuten, dass die EuUntVO[12] nicht mehr im Verhältnis zu UK gilt. Dies bedeutet, dass dieses Instrument der internationalen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen und damit ein entscheidendes Instrument der justiziellen Zusammenarbeit in Unterhaltssachen...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 2. Anerkennung und Vollstreckung

Soweit es um die Anerkennung und Vollstreckung einer kindschaftsrechtlichen, in UK ergangenen Entscheidung in einem 27 EU MS bzw. umgekehrt geht, werden die Vorschriften über das vereinfachte und standardisierte Anerkennungsverfahren, Art. 21 ff. Brüssel IIa-VO i.V.m. Art. 39 Brüssel II-VO durch die entsprechenden Vorschriften des KSÜ ersetzt: Entscheidungen aus der UK und da...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / I. Ehescheidungsverfahren sowie Eheaufhebungsverfahren

In Ehescheidungsverfahren sowie Eheaufhebungsverfahren wird nach einem Hard-Brexit die Brüssel IIa-VO[4] zwischen den EU 27 MS und UK nicht mehr anwendbar sein.[5] 1. Internationale Zuständigkeit Für Fragen der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung einer in einem EU 27 MS ausgesprochenen Ehescheidung in UK und umgekehrt wird auf das jeweilige autonome Verfahrensr...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 2. Internationale Zuständigkeit nach dem HUÜ

Allerdings ist auch seit 1.8.2014 für alle EU-Mitgliedstaaten (auch UK) außer Dänemark das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 (HUÜ)[13] in Kraft getreten. Das HUÜ 2007 vereinfacht die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zwischen den Vertragsstaaten, wobei im Verhältnis der EU MS untereinander die EuUntVO Vorrang genießt. Nunmehr hat UK für den Fall eines harten Brexi...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 4. Unterhaltsstatut

Da UK dem für alle Mitgliedstaaten außer Dänemark über § 15 EuUntVO geltende Haager Unterhaltsprotokoll (HUP)[18] nicht beigetreten sind, wird sich hinsichtlich der Frage des auf Unterhaltsansprüche i.S. des Art. 1 Abs. 1 EuUntVO bzw. Art. 1 HUP anwendbaren materiellen Rechts in Zukunft nichts ändern. Alle in diesem Zusammenhang bestehenden Probleme, insbesondere die Frage de...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 2. Anerkennung von in der UK ausgesprochenen Ehescheidungen im Inland

Die Anerkennung von in der UK ausgesprochenen Ehescheidung wird nicht mehr dem vereinfachten und standardisierten Anerkennungsverfahren gem. Art. 21 der Brüssel IIa-VO i.V.m. den zur Änderung des Familienstandes vorzulegenden Bescheinigungen gem. Art. 39 der Brüssel IIa-VO erfolgen können: Für die in der UK ausgesprochenen Ehescheidungen ist § 107 FamFG einschlägig mit der F...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 1. Internationale Zuständigkeit

Soweit es um Kindschaftssachen mit internationalem Bezug geht, wird sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in der UK für ein Kind, das dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht mehr aus Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO ergeben. Das Haager Überreinkommen 1996[8] (KSÜ) wird allerdings für die Frage der internationalen Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 3. Anerkennung und Vollstreckung nach dem HUÜ

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Titeln i.S.d. Art. 19 HUÜ 2007 sind festzustellen, und zwar in Deutschland ausschließlich in einem gerichtlichen Verfahren, Art. 23 HUÜ 2007.[17] Insoweit wird sich allerdings im Falle eines Brexit nichts Wesentliches ändern, weil die ähnlich gefassten Vorschriften auch schon im Anwendungsbereich der EuUntVO für UK und Dänemark g...mehr

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FF 10/2020, Hard-Brexit und... / 3. Internationale Kindesentziehung

In Fällen der internationalen Kindesentziehung bleibt es bei den Grundsätzen des Haager Übereinkommens 1980[11] (HKÜ), allerdings ohne die Modifikationen und Ergänzungen in der Brüssel IIa-VO, dort Art. 11. Damit gelten insbesondere bei Entführungen aus einem 27 EU MS in UK und umgekehrt nicht mehr der verstärkte Beschleunigungsgrundsatz des Rückführungsverfahrens, der positi...mehr

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FF 10/2020, Rechtsprobleme durch COVID-19 in der anwaltlichen Praxis

Ludwig Kroiß (Hrsg.)1. Aufl. 2020, 516 Seiten, Nomos VerlagISBN 978-3-8487-7611-568,00 EUR Die durch die Verbreitung des Corona-Virus (SARS-Cov-2) ausgelöste Krankheit COVID-19 beschäftigt die Bundesrepublik seit März 2020. Die Politik hat nach der massenhaften Verbreitung dieses Corona-Virus im März das gesamte Gesellschaft- und Wirtschaftsleben heruntergefahren, die Justiz h...mehr

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AGS 10/2020, Zulässigkeit e... / 2 Aus den Gründen

I. Der Einspruch des Beklagten gegen das Teilversäumnisurteil der Kammer ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Einspruch hat den Prozess in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO). II. Das Teilversäumnisurteil der Kammer v. 14.12.2018 ist im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfange aufrechtzuerhalten und i.Ü. aufzuhe...mehr

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FF 10/2020, Die Geltendmach... / IV. Fazit

Die Lebensstellung eines Kindes und damit auch die Höhe seines Bedarfes richtet sich gemäß § 1610 BGB nach den individuellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Der Bedarf des Kindes ist auch geprägt durch individuelle Wohnkosten an seinem Wohnort, seine gesellschaftliche Stellung, seinen Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen. Die Unterhaltsbeträge der Tabellensätz...mehr

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FF 10/2020, Churchills Corona-Konsequenzen

Jochem Schausten Wenn ich dieses Editorial schreibe, leben wir seit einem halben Jahr mit Corona. Als die Regierungen den Lockdown verkündeten und wir uns mit den denkbaren Konsequenzen für unsere tägliche Arbeit auseinandersetzen mussten, vermute ich, waren die meisten von uns auf diese Krise nicht wirklich vorbereitet – in unserer Kanzlei waren wir es jedenfalls nicht. Oder...mehr

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FF 09/2020, Herbsttagung un... / Teilnehmerbeitrag Gesamtbuchung:

360,00 EUR für Mitglieder der AG Familienrecht und/oder der AG Erbrecht, 225,00 EUR für Mitglieder im FORUM Junge Anwaltschaft, 225,00 EUR Junganwälte bis zu 3 Jahren nach der Zulassung, 225,00 EUR für Einführungsseminar Familienrecht-Absolventen, 525,00 EUR für Nichtmitgliedermehr

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FF 09/2020, Herbsttagung un... / Einzelbuchung in Blöcken:

Preis pro Block [3] (Do.: vormittags/nachmittags, Fr.: vormittags) 130,00 EUR für Mitglieder der AG Familienrecht und/oder der AG Erbrecht, 85,00 EUR für Mitglieder im FORUM Junge Anwaltschaft, 85,00 EUR Junganwälte bis zu 3 Jahren nach der Zulassung, 85,00 EUR für Einführungsseminar Familienrecht-Absolventen, 185,00 EUR für Nichtmitglieder FF 9/2020, S. 338 - 339mehr