Fachbeiträge & Kommentare zu GmbH

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2 Einleitung

Neben dem eingetragenen Verein und der (rechtsfähigen) Stiftung hat sich auch die GmbH als verlässliche Rechtsform im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts etabliert und gewinnt zunehmend auch in der Öffentlichkeit an Bekanntheit. Prominente Beispiele für gemeinnützige GmbH[1] sind u.a. die Robert-Bosch-Stiftung GmbH, die Dietmar-Hopp-Stiftung GmbH oder die Klaus Tschira Stiftu...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / c. Vermögensausstattung, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG

Das Stammkapital muss mindestens 25.000,00 EUR betragen, § 5 Abs. 1 GmbHG. Die Stammeinlagen sind regelmäßig sofort, bar und in voller Höhe zu erbringen, sodass die nachhaltige Verwirklichung des Gesellschaftszwecks sichergestellt ist.[13] Ob bzw. inwieweit die gGmbH über das Mindeststammkapital hinaus mit Vermögen zur Verfolgung der Gesellschaftszwecke ausgestattet werden so...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. Auswirkung des nachträglichen Entfalls der’Gemeinnützigkeit

Während der vorgenannte Streit für den Fall des ewigen Fortbestands der Gemeinnützigkeit nicht entschieden werden muss, ergeben sich drastische Unterschiede, wenn die Gemeinnützigkeit unter Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung nachträglich entfällt. Beispiel: E verstirbt am 1.1.2010 und hinterlässt seinen Alleinerben A. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus der...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 3. Sonderfall: Zuwendungen von Gesellschaftern an die gGmbH

Besonderheiten gelten für Zuwendungen von Gesellschaftern an die gGmbH. Diese stellen regelmäßig keine schenkungsteuerbaren freigiebigen Zuwendungen an die Körperschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar,[51] sodass es eines Rückgriffs auf § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 1 ErbStG nicht bedarf. So geht der BFH[52] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Zuwendung des Gesellsc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Hinzurechnungsbesteuerung auf nachgeschalteter Beteiligungsebene (Satz 2)

a) Unbeachtlichkeit der mittelbaren Beteiligung [2] Mittelbare Beteiligungen sind für die Steuerpflicht nach Satz 1 unbeachtlich, ... Rz. 121 [Autor/Stand] Grundsatz der Erfassung auch mittelbarer Beteiligungen. Die passiven und niedrig besteuerten Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 beim im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen entspr...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / III. Grundsteuer

Sofern der gegenständliche Grundbesitz von der gGmbH oder einer anderen gemeinnützigen Institution genutzt wird, ist die gGmbH nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG von der Grundsteuer befreit.mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / I. Anforderungen an die Satzung der gGmbH

Die Satzung der gGmbH muss sowohl den gesellschaftsrechtlichen Mindestanforderungen des GmbHG als auch den steuer- bzw. gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 59, 60, 61 AO entsprechen. 1. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen Aus rein gesellschaftsrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine gesonderten Anforderungen an die Satzung der gGmbH.[5] Die Satzung bedar...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / V. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 1 ErbStG sind Zuwendungen an inländische gGmbH erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei. Die Vorschrift gilt sowohl für freigiebige Zuwendungen als auch für Erwerbe von Todes wegen.[40] 1. Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 1 ErbStG Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zunächst, dass es sich um eine freigiebige Zuwendung...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. Erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung von’Geschäftsanteilen an einer gGmbH

Fraglich ist, ob die vorstehenden Grundsätze uneingeschränkt für die gGmbH samt ihren gemeinnützigkeitsrechtlichen Restriktionen angewendet werden können. Dabei bedarf insbesondere die Herangehensweise der Finanzverwaltung in der Vergangenheit und Gegenwart einer genaueren Betrachtung. a. Stuttgarter Verfahren In der Vergangenheit – d.h. bis zum 31.12.2008 – hat die Finanzverwa...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / d. Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG

Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gesellschaftsvertrags zählen zudem die Angaben über die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt,[16] wobei diesbezüglich für die gGmbH keine Besonderheiten zu berücksichtigen sind.mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. Gesellschaftsrechtliche Anforderungen

Aus rein gesellschaftsrechtlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine gesonderten Anforderungen an die Satzung der gGmbH.[5] Die Satzung bedarf des in § 3 GmbHG normierten Mindestinhalts: a. Firma und Sitz der GmbH, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG Die Firma der GmbH kann grundsätzlich frei gewählt werden. Für sie gelten die allgemeinen Regeln der §§ 17 ff. HGB, wobei insbesondere das Ir...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / II. Umsatzsteuer

Darüber hinaus gilt für Leistungen der gGmbH gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 UStG grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent, wobei die Einschränkungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäfts- bzw. Zweckbetrieb zu beachten sind, § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 2, 3 UStG.[36]mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / C. Steuerliche Behandlung

Die gGmbH profitiert in steuerlicher Hinsicht in nahezu gleichem Umfang wie die gemeinnützige Stiftung von ihrer Gemeinnützigkeit. I. Körperschaft- und Gewerbesteuer Sie ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG von der Körperschaftsteuer und gem. § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gem. § 14 AO unterhält.[34] In diese...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / c. Stellungnahme

Die Beweggründe der Finanzverwaltung sind rechtspolitisch nachvollziehbar, dogmatisch jedoch mehr als zweifelhaft. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sind die gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Bewertung (erste Stufe) zu berücksichtigen und nicht als Last zu qualifizieren.[78] Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass §...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / III. Besonderheiten der gGmbH – wesentliche Unterschiede zur gemeinnützigen Stiftung

Die gGmbH zeichnet sich im Vergleich zur gemeinnützigen Stiftung durch ihre "Reversibilität und Flexibilität"[28] aus, die im Wesentlichen in zwei Unterschieden begründet ist: Anders als die rechtsfähige Stiftung ist die gGmbH frei von staatlicher Aufsicht.[29] Weder der Stifter noch die Organe werden von den umfangreichen Befugnissen der Stiftungsaufsicht eingeschränkt. Die ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Hinzurechnung aufgrund der Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft (Satz 1)

a) Beherrschung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (1) [1] Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ... Rz. 51 [Autor/Stand] Gesellschafterbezogenes Beherrschungskonzept. Durch das Wort "Beherrscht" wird bereits zu Beginn des ersten Satzes des § 7 Abs. 1 die erste wesentliche (und auch neue) Tatbestandsvoraussetzung einer gesellschafterbezogenen Beherrschung deutl...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. § 61 Abs. 3 AO bzw. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO

Alternativ kommt eine Nachversteuerung aufgrund von Verstößen gegen den Grundsatz der Vermögensbindung in Betracht. Nach § 61 Abs. 3 S. 1 AO gilt die Vermögensbindung als von Anfang an nicht ausreichend, wenn die Bestimmungen über die Vermögensbindung nachträglich in einer Weise geändert werden, dass sie den Anforderungen der AO nicht mehr entsprechen oder die tatsächliche Ge...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG entfällt die Befreiung von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen der Körperschaft nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird. Rechtsgrundlage für die Nachversteu...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 3. Zusammenfassung

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die gGmbH – ähnlich, aber nicht gleich einer gemeinnützigen Stiftung – von steuerlichen Privilegien nach den Einzelsteuergesetzten profitiert. In’der Praxis sind insbesondere die Nachversteuerungstatbestände der § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG, § 61 Abs. 3 S. 1 AO und § 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO zu beachten, um eine (empfindliche)...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / I. Körperschaft- und Gewerbesteuer

Sie ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG von der Körperschaftsteuer und gem. § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gem. § 14 AO unterhält.[34] In diesem Fall ist die gGmbH aus Wettbewerbsgründen partiell steuerpflichtig, wenn es sich nicht um einen Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65 ff. AO handelt.[35] Die darauf entfallen...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. Schädlichkeit eines wirtschaftlichen Geschäfts- oder’Zweckbetriebs?

Fraglich ist, ob das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO) oder eines Zweckbetriebs (§ 65 AO) ganz oder teilweise einen Entfall der Steuerbefreiung zur Folge hat.[44] Die Finanzverwaltung ist der dahingehenden Auffassung der Rechtsprechung nicht gefolgt[45] und hat eine mildere Regelung getroffen.[46] Danach wird die Steuerbefreiung nicht dadurch ausg...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / VI. Steuerliche Folgen eines Wegfalls der Gemeinnützigkeit

Sowohl die formelle als auch die materielle Satzungsmäßigkeit müssen für die Befreiung von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer während des gesamten Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums, bei den übrigen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, gewährleistet sein, §§ 59, 60 Abs. 2, 63 Abs. 2 AO.[59] Ein Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen hat ...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 5

Auf einen Blick Die gGmbH gewährt dem "Stifter" die Möglichkeit der langfristigen Förderung gemeinnütziger Zwecke, ohne sich selbst oder seine Rechtsnachfolger dahingehend ewig zu verpflichtet. Die Übertragung des Vermögens ist nicht unumkehrbar. In steuerlicher Hinsicht profitiert die gGmbH nahezu in gleichem Umfang von den gemeinnützigen Privilegien wie die gemeinnützige St...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 3. Verhältnis der Vorschriften

Die Anwendungsbereiche und die Rechtsfolgen der § 61 Abs. 3 S. 1 AO bzw. § 63 Abs. 2 AO und des § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG überschneiden sich zwar teilweise, sind jedoch nicht deckungsgleich. Während § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG den Verlust der Gemeinnützigkeit (verbunden mit der Zuführung des Vermögens an nicht begünstigte Zwecke) ungeachtet des konkreten Grundes des...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / b. Auffassung der Finanzverwaltung

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 9.10.2013 in koordinierten Erlassen zur erbschaftsteuer- und bewertungsrechtlichen Behandlung von Anteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften Stellung genommen.[74] Die Finanzverwaltung bewertet die Anteile nunmehr zunächst "normal", d.h. ohne Berücksichtigung der sich für den Erwerber aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen B...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / b. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG

(Auch) bei einer gGmbH ist zwischen dem Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) und dem Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) zu unterscheiden.[10] Der Gesellschaftszweck ist gem. § 1 GmbHG grundsätzlich frei wählbar, wobei es sich bei einer gGmbH selbstredend um einen steuerbegünstigten Zweck i.S.d. §§ 52 ff. AO handeln muss. Die Angabe des Zwecks empfiehlt sich bei einer g...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / II. Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung der’gGmbH

Darüber hinaus muss auch die tatsächliche Geschäftsführung der gGmbH gem. § 63 Abs. 1 AO ausschließlich und unmittelbar auf die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet sein. Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst alle Handlungen und Tätigkeiten, die der Körperschaft zuzurechnen sind.[23] Sie muss sämtliche Vorgaben der §§ 51 ff. AO einhalten, was regelmäßig dur...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / VII. Erwerb von Anteilen an einer gGmbH

Eine genauere Betrachtung erfordert zudem der Erwerb von Anteilen an einer gGmbH. Ist der Anteilserwerber eine natürliche Person bzw. eine nichtgemeinnützige Körperschaft, ist mangels einschlägiger Steuerbefreiung die Bereicherung des Erwerbers zu ermitteln, § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Anteile an Kapitalgesellschaften sind – sofern sie nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen – mit de...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / IV. Einkommensteuer – Sonderausgabenabzug

Zuwendungen an eine gGmbH sind im Vergleich zu Zuwendungen an nicht gemeinnützige Empfänger insoweit privilegiert, als dass der Zuwendende diese im Rahmen der Einkommensteuer als Sonderausgaben in Abzug bringen kann, wobei die Höchstbeträge aus § 10b Abs. 1 EStG gelten. Der sog. erweiterte Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1a EStG, wonach Spenden in den Vermögensstock einer gemein...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / a. Stuttgarter Verfahren

In der Vergangenheit – d.h. bis zum 31.12.2008 – hat die Finanzverwaltung die aus der Gemeinnützigkeit folgenden Beschränkungen entsprechend den Erbschaftsteuerrichtlinien[71] nach dem sog. Stuttgarter Verfahren im Zuge der eigentlichen Bewertung der Anteile berücksichtigt.[72] § 11 Abs. 2 BewG sah seinerzeit (bis zum 31.10.2006) eine Bewertung dergestalt vor, dass der gemei...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 1. Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 1 ErbStG

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zunächst, dass es sich um eine freigiebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 ErbStG handelt. Es darf insbesondere kein Gegenleistungsverhältnis wie beispielsweise beim Sponsoring bestehen.[41] Die Steuerbefreiung gilt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für Zuwendungen an inländische Körperschaften des privaten Rechts. Eine Beschränkung ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Gesellschaftsrechtlich vermittelte Beherrschung

... mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind ... Rz. 193 [Autor/Stand] Gesellschaftsrechtliche Beherrschungskriterien. Eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 liegt nach § 7 Abs. 2 dann vor, wenn wenigstens eines der dort aufgeführten Beherrschungskriterien erfüllt ist (vgl. Rz. 181)...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Anwendung auf beschränkt Steuerpflichtige (Satz 4)

... [4] Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf einen beschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden, soweit die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, durch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird. Rz. 157 [Autor/Stand] Anwendung der Hinz...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Abweichender Gewinnverteilungsmaßstab (Satz 3)

... [3] Ist für die Gewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft nicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend oder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist für die Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 der Maßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu legen. ... Rz. 149 [Autor/Stand] Ergänzung des § 7 Abs. 1 Satz 1. Im Grundsatz ist auf Rechtsfolgeseite gem. § 7 Ab...mehr

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ZErb 07/2024, Die gemeinnüt... / 2. Steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen an eine gGmbH

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht muss die Satzung vollumfänglich den Anforderungen der §§ 59–61 AO i.V.m. Anlage 1 zu § 60 AO entsprechen, d.h. die gGmbH muss nach ihrer Satzung ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgen (sog. formelle Satzungsmäßigkeit). Der Satzung muss unmittelbar entnomme...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Schuldrechtlich vermittelte Beherrschung

... oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses dieser Gesellschaft zusteht. Rz. 216 [Autor/Stand] (Auch) Schuldrechtliche Beherrschungskriterien. Eine Beherrschung i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 liegt nach § 7 Abs. 2 dann vor, wenn wenigstens eines der dort aufgeführten Beherrschungskriterien erfüllt ist (s. Rz. 181...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Nahestehen aufgrund Zusammenwirkens durch abgestimmtes Verhalten (Satz 1)

(4) 1 Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Personen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn sie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. ... Rz. 249 [Autor/Stand] Funktion des § 7 Abs. 4 Satz 1. Das (vertikale) Nahestehen von Personen untereinander bzw. gegenüber dem Steuerpflichtigen i.S.d. § 7 Abs. 2 richtet sich gem. § 7 A...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 7 Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Prof. Dr. Xaver Ditz, Steuerberater, Honorarprofessor an der Universität Trier M.Sc. Gabriel Hörnicke, LL.M. Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Literaturverzeichnis Adrian/Rautenstrauch/Sterner, Gewerbesteuer bei der Hinzur...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Beherrschungskonzeption

(2) 1 Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, ... Rz. 167 [Autor/Stand] Beherrschung i.S.d. Abs. 1. § 7 Abs. 2 definiert "eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1" und konkretisiert somit den Grundtatbestand gem. § 7 Abs. 1 Satz 1, in dem es heißt: "Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ...". Die Bezugnahme verdeutlicht den Unterschied zwischen der "Behe...mehr

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Verzeichnis der ausgeschiedenen Mitarbeiter

Dr. Volker Arends Unternehmensfinanzierung (zusammen mit Hofert von Weiss) 1. – 4. Auflage Dr. Sabine Ebert EWIV 1. – 2. Auflage Prof. Dr. Jens Escher Poolverträge (2. Auflage zusammen mit Richter, 3. – 5. Auflage zusammen mit Haag) 2. – 5. Auflage Dr. Heiner Feldhaus Umwandlungsrecht 3. – 4. Auflage Dr. Anna Katharina Gollan Stiftungen und Unternehmen (2. Auflage zusammen mit Richte...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ausgliederung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung in § 13

Rz. 30 [Autor/Stand] Übernahme des § 7 Abs. 6 und 6a a.F. in § 13 Abs. 1. Die nach altem Recht in § 7 Abs. 6 und 6a a.F. enthaltenen Vorschriften zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung wurden durch das ATADUmsG v. 25.6.2021 in § 13 übernommen und fortgeführt.[2] Danach ist die Hinzurechnungsbesteuerung auch anzuwenden, wenn keine beherrschende Beteiligung vorliegt und die...mehr

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zfs 07/2024, Voraussetzunge... / 1 Sachverhalt

Die Kl. nimmt den beklagten VR aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch, nachdem über das Vermögen der mitversicherten T GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dem Versicherungsvertrag lagen die AVB und BBR zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwält...mehr

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§ 6 Tabellen / B. Informationsquellen

Rz. 4 Gerade auch das Internet gibt vielfach Hilfestellung bei der Sach- und Rechtsaufklärung. [3] Rz. 5 Übersicht 6.1: Juristische Informationenmehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Abtretung von Arbeitseinkommen / 3.2 Bestimmtheit der forderungsabhängigen Sicherungsabtretung

Ist die Sicherungsabtretung im Einzelfall forderungsabhängig (bedingt) vereinbart, dann hat sie bestimmt oder bestimmbar zu sein. Unwirksam ist die Sicherungsabtretung, wenn sie an Bedingungen geknüpft ist, die den Umfang der abgetretenen Einkommensforderung ungewiss machen.[1] So hat der BGH[2] eine Einkommensabtretung "als Sicherheit für alle Forderungen der Bank, gleichgü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten von Personengesellschaftern und Mitunternehmern (Satz 2)

... 2 Bei den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, die an einer Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar unterstellt. Rz. 265 [Autor/Stand] Funktion des § 7 Abs. 4 Satz 2. Den Gesellschafter einer an einer Zwischengesellschaft ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pfändung von Lohn / 7.1.1 Arbeits-/Dienst-/Versorgungsbezüge u. a. (§ 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO)

Als Arbeitseinkommen gelten auch rückständiger Lohn, Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohnerhöhung, Zahlungen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Abfindungen (auch Sozialplanabfindungen), Urlaubsabgeltung[1], die Vergütung für die Altersteilzeitarbeit einschließlich des Aufstockungsbetrags. Nicht von der Pfändung erfasst ist jedoch der Aufstockungsbetrag zur Renten...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Geschäfts- oder Firmenwert / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Unterschiedliche Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts

Die Huber GmbH erwirbt das Einzelunternehmen Müller zum 1.1.01 durch Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zum Gesamtkaufpreis von 435.000 EUR (Asset Deal). Die folgende Tabelle zeigt die zu übernehmenden Vermögensgegenstände und Schulden des Einzelunternehmens Müller jeweils zum Buchwert und Zeitwert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Stille Reserven (= bei Aktiva ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3.1.4 Mitunternehmeranteil

Rz. 125 Der Gesellschafter einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Personengesellschaft kann als Ausgangsrechtsträger auch seinen Mitunternehmeranteil einbringen.[1] Der Mitunternehmeranteil besteht zum einen aus dem zivilrechtlichen Anteil am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft. Zum anderen gehört zu dem Mitunternehmeranteil eines G...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Geschäfts- oder Firmenwert / 8.2 Latente Steuern aufgrund einer unterschiedlichen Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwerts in der Handels- und Steuerbilanz im Zuge der Folgebewertung

Auch beim Verzicht auf die Erfassung latenter Steuern auf die Differenz zwischen dem handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts zum Zugangszeitpunkt können dennoch im Rahmen der Folgebewertung latente Steuern entstehen. Denn im Zuge der Folgebewertung (d. h. nach der erstmaligen Erfassung eines Geschäfts- oder Firmenwerts) können temporä...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Fristgerechte Geltendmachun... / 2.6 Widerspruch gegen den Betriebsübergang

Die Frist für den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang beträgt nach § 613a Abs. 6 BGB 1 Monat. Wurde der Arbeitnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB über den Betriebsübergang unterrichtet, läuft die Widerspruchsfrist nicht an. Das Widerspruchsrecht besteht damit unbefristet, grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[1] Das Widerspruc...mehr