Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Rechtsfolgen

Rz. 65 Die Schenkung verliert durch Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch ihren Charakter als steuerpflichtige Zuwendung. Die festgesetzte Steuer entfällt damit rückwirkend. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 § 5 ErbStG und ausländisches Güterrecht

Rz. 14 In allen Fällen des Erwerbs von Todes wegen und in Fällen, in denen an die Stelle des Ausgleichsanspruchs eine Abfindung tritt, ist § 5 ErbStG anzuwenden. Letzteres gilt unabhängig davon, ob der erbrechtliche oder güterrechtliche Zugewinnausgleich oder eine abgeltende gewillkürte Erbfolge herbeigeführt werden sollte. § 5 ErbStG ist auch bei beschränkter Steuerpflicht ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.5 Gestaltungsmöglichkeiten bei Vermögensverschiebungen

Rz. 538 Mit der Rechtsprechung des BFH vom 02.03.1994 und der damit verbundenen Erfassung von ehebedingten unbenannten Zuwendungen als freigebige Zuwendung unter § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist im Rahmen der Gestaltungsberatung nach Nischen gesucht worden, die unbeachtet der BFH-Rechtsprechung eine steuerfreie Vermögensübertragung zwischen Ehegatten ermöglichen. Ins Blickfeld ge...mehr

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Anhang 3c Türkei / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Das materielle türkische Erbrecht ist wie das gesamte türkische Zivilrecht vom schweizerischen Recht geprägt. Die Erbfolge richtet sich, ähnlich dem deutschen Recht, nach dem Parentelsystem; innerhalb der Ordnung erfolgt die Bestimmung der Erben nach Stämmen. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des EL und deren Nachkommen zu gleichen Teilen. Zwischen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.2 Gütertrennung

Rz. 3 Ehegatten können per Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abweichend regeln, wobei auch nicht im Gesetz aufgeführte Variationen möglich sind (s. § 1410 BGB). Dabei dürfen geltende Vorschriften jedoch nicht missachtet werden und der Vertrag darf nicht sittenwidrig sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.4 Verzicht eines Abkömmlings

Rz. 20 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil am Gesamtgut verzichten (s. § 1491 BGB). Die rechtlichen Folgen sind entsprechend wie bei einem Vorversterben des Abkömmlings ohne Hinterlassung von eigenen Abkömmlingen (s. Rn. 18 f.). Sein Anteil am Gesamtgut wächst somit automatisch den anderen anteilsberechtigten Abkömmlingen bzw. dem überlebenden Ehegatten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.3 Tod eines Abkömmlings

Rz. 18 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann bei Vorversterben eines Abkömmlings mit der nächsten Generation fortgesetzt werden (s. §§ 1490, 1491 BGB). Dabei gehört der Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut nicht zu dessen Nachlass (s. § 1490 Satz 1 BGB). Rz. 19 Bezüglich der Nachfolge können folgende Gestaltungen eintreten (s. § 1490 Satz 2 und 3 BGB): Der vorverstorbene Abkö...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft

Ausgewählte Literaturhinweise: Ballhorn/König, Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht – der neue IDW ES 13 und die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung, BB 2015, 1899; Blusz, Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten, ZEV 2016, 626; Bruschke, Zugewinnausgleich im Erbschaftsteuerrecht – Steuerfreiheit der Ausgleichsleistung, ErbStB 2014, 343; Ebeling, Rechneris...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Allgemeines

Rz. 55 Nach § 1380 BGB sind bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung Schenkungen zwischen den Ehegatten anzurechnen. Rechnerisch führt dies dazu, dass die ursprüngliche Schenkung als Vorauszahlung auf den Zugewinnausgleichsanspruch angesehen wird. Der verbleibende Zugewinnausgleichsanspruch mindert sich um diesen Betrag. Schenkungen sind anzurechnen, wenn bei der Sc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Absatz 2)

Rz. 23 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483ff. BGB wird der Güterstand mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute fortgesetzt (s. § 4 Rn. 10). In diesem Falle sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 4 ErbStG ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Berechnungs- und Vergleichsbeispiele: Berliner Testament – Vor- und Nacherbschaft – Vermächtnisnießbrauch

Rz. 79 Die Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten zeigen sich zahlenmäßig anhand der nachfolgenden Vergleichsbeispiele, wobei in Beispiel 2 ein auch heute noch vorkommender Fall dargestellt ist, bei dem altes und neues Recht zum Tragen kommt: Beispiel 1 Die Eheleute M und F (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) treffen folgende Nachfolgeregelung: Variante 1:...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Vereinbarungen über die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs

Rz. 27 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner können in einem Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 1408 Abs. 1 BGB bzw. § 7 LPartG Vereinbarungen über die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs treffen. Dabei kann der Ausgleichsanspruch auch erhöht werden, weil die §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB dispositives Recht darstellen. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls welche zivilrech...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.4 Gestaltungshinweise

Rz. 615 In die Betrachtung der Bereicherung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fällt nur das Vermögen, das bei Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft in das Gesamtgut fällt. Vermögensgegenstände des Sonderguts sowie des Vorbehaltsguts unterfallen nicht der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Gleichfalls unterfällt dieser Regelung nicht, was nach der Begründung des Güte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Steuerliche Situation

Rz. 597 Mit dem Erbschaftsteuergesetz 1974 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eingefügt und damit zum Ausdruck gebracht, dass güterrechtliche Motive, denen ein Vermögens­transfer bei der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft zugrunde liegt, schenkungsteuerlich eine freigebige Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten nicht h...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung

Rz. 21 Für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft ist die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach den §§ 1372 ff. BGB zu ermitteln. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ErbStG sehen für die erbschaftsteuerliche Behandlung jedoch auch punktuelle Abweichungen vor. Die Ausgleichsforderung hängt von dem Vergleich des Anfangs- und des Endvermögens der Ehegatten bzw. Lebenspartner a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.1 Allgemeines

Rz. 10 Ehegatten können – um eine Verringerung des Familienvermögens zu Lasten des überlebenden Ehegatten zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (s. § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge überneh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.9 Vorempfänge

Rz. 48 Vorempfänge eines Abkömmlings sind zivilrechtlich gem. § 1503 Abs. 2 i. V. m. § 2050 BGB bei Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft auszugleichen. Steuerrechtlich ist dies bereits bei Beginn der Gütergemeinschaft zu berücksichtigen. Ein Vorausempfang ist jedoch nur zur Hälfte ausgleichspflichtig, da die Zuwendung als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht gilt...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 2 Der Begriff des internationalen Erbrechts

Rz. 4 Die Aufgabe des internationalen Erbrechts liegt darin, in Erbfällen mit Auslandsberührung die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Das Kollisionsrecht gibt damit selbst keine Antwort auf erbrechtliche Fragestellungen. Es bestimmt lediglich das anwendbare Recht. Erst dessen Sachnormen geben die Antwort auf die Fragestellungen im Bereich ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.5 Personenidentität

Rz. 211 Der Rückfall bleibt nur für den ursprünglichen Schenker steuerfrei. Unschädlich ist, wenn dies lediglich mittelbar, wie z. B. in Form einer Nacherbschaft, geschieht. Vorsicht ist bei Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft (s. § 4 Rn. 5) leben, geboten. Begünstigt ist nur der Ehegatte, aus dessen Vermögen (z. B. Vorbehaltsgut) die ursprüngliche Schenkung st...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 5.1 Örtlicher Anwendungsbereich

Rz. 57 Die EU-Erbrechtsverordnung gilt örtlich für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks. Rz. 58 Der sachliche Anwendungsbereich ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EU-ErbVO geregelt. Er erstreckt sich auf die Rechtsnachfolge v. T. w., d. h. auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten v. T. w., unabhängi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.1 Erbfälle

Rz. 27 Bei Todeserklärungen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zu übersenden und spätere Anfechtungen oder Aufhebungen sind mitzuteilen (ausgenommen Kriegsgefangene/NS-Opfer und Todeszeitpunkt vor dem 01.01.1946). In Erbfällen sind beglaubigte Abschriften verschiedener Verfügungen und Schriftstücke (z. B. eröffnete Testamente, Erbscheine, Europäische Nachlasszeugn...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.1.1 Unbenannte ehebedingte Zuwendungen

Rz. 460 Vermögensbewegungen zwischen den Vermögensmassen von Ehegatten, die nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, sind ein alltäglicher Vorgang im gemeinschaftlichen Zusammen­leben. Unter Berücksichtigung des Willens zur Freigebigkeit fehlt bei derartigen Vermögensverschiebungen der Wille des Zuwendenden zur schenkweisen Zuwendung, da der Zuwendende dem Bedachten ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.3 Übergang des Anteils am Gesamtgut

Rz. 33 Entsprechend § 4 Abs. 1 ErbStG wird der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so behandelt, als wenn er ausschließlich den anteilsberechtigten Abkömmlingen – mit denen die Gütergemeinschaft fortgeführt wird – angefallen wäre. Die Abkömmlinge sind folglich mit ihrem Erwerb entsprechend steuerpflichtig (ggf. unter Beachtung eines auf die Hälfte reduzierten Ante...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.7 Stiftung und Familienrecht

Rz. 81 Ist der Stifter verheiratet und lebt mit seinem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand, kann er sich nur mit Einwilligung des Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen (§ 1365 Satz 1 BGB). Diese güterrechtliche Vorschrift kann in Konflikt stehen mit der stiftungsrechtlichen Pflicht des Stifters zur Vermögensausstattung der Stiftung bei lebzeitige...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Überblick: Zugewinn, Anfangsvermögen und Endvermögen

Rz. 4 Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bzw. Lebenspartners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Die Verbindlichkeiten konnten früher nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.3 Gütergemeinschaft

Rz. 5 Ausschließlich per notariellen Vertrag kann die Gütergemeinschaft (= Gesamthandsgemeinschaft) vereinbart werden (s. Mai, BWNotZ 2003, 55), bei der vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen und während der Ehe erworbenes Vermögen grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Besitz beider Ehegatten wird (Gesamtgut, s. § 1416 BGB). Dementsprechend können beide Ehegatten darüber ...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 3.1 Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 8 Dies hat sich mit der Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) seit dem 17.08.2015 für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks) geändert. Mit dieser Verordnung haben die Mitgliedstaaten ihr Kollisionsrecht auf eine zumindest nahezu europaweit einheitliche Grundlage gestellt, auf die nach...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 32 Lebzeitige freiwillige Zuwendungen unter Ehegatten (Schenkungen und unbenannte Zuwendungen) werden weder nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehegatten noch dem Endvermögen zugerechnet. Solche Zuwendungen haben deshalb keine Auswirkung auf den Zugewinn des Zuwendungsempfängers (s. BGH vom 20.05.1987, BGHZ 101, 65). Würde man aber die Zuwendung b...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.4 Ermittlung des Werts des Anteils am Gesamtgut

Rz. 35 Zur Ermittlung des steuerlichen Werts des Anteils der berechtigten Abkömmlinge am Gesamtgut sind zunächst die – anteiligen – Verbindlichkeiten des Gesamtguts (s. § 1475 BGB) vom erworbenen Vermögen (ohne Vorbehalts- und Sondergut) abzuziehen. Dies sind die das Gesamtgut betreffenden Verbindlichkeiten sowohl des überlebenden als auch des verstorbenen Ehegatten (s. § 14...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. a...mehr

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Anhang 3b Schweiz / 1.2 Materielles Erbrecht

Rz. 4 Die gesetzliche Erbfolge folgt auch in der Schweiz dem Parentelensystem. Angehörige einer ferneren Parentel sind nur dann Erben, wenn alle Angehörigen der vorangehenden Parentel als Erben ausscheiden (Art. 458 Abs. 1, 459 Abs. 1 ZGB).Die erste Parentel erfasst die Nachkommen des EL (Art. 457 Abs. 1 ZGB), die zweite Parentel seine Eltern und deren Abkömmlinge, zur dritt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 ErbStG

Rz. 50 § 5 Abs. 2 ErbStG betrifft die Fälle des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs. Im Todesfall greift dieser ein, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 Abs. 2 BGB); dies umfasst auch die Fälle der Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB; vgl. hierzu auch Tölle, NWB 2013, 148, 153 mit einem Berechnungsbeispiel zu möglichen Vorteilen der güter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.1 Allgemeines

Rz. 63 Steuerbefreit sind Zuwendungen, mit denen ein Ehegatte (Satz 1 und 2) oder Lebenspartner (Satz 3) dem anderen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat bzw. in einem EWR-Staat gelegenem bebautem Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des BewG verschafft (Satz 1), soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsstichtage nach dem 31.12.1995 und bis zum 29.12.2020

Rz. 41 Die wesentlichen Änderungen sind in nachstehender Übersicht zusammengefasst:mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1 Zuwendungen zwischen Ehegatten

Ausgewählte Rechtsprechung und Literaturhinweise: s. vor Rn. 448 und vor Rn. 516 Rz. 517 Die Ehe verstanden als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die zugleich eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, führt dazu, dass speziell zwischen Eheleuten im Lebensalltag ständig Vermögensverschiebungen stattfinden, die die Eheleute regelmäßig überhaupt nicht als S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Erbschaftsteuer knüpft an den Übergang von Vermögen auf eine andere Person an. Durch die Anknüpfung an die Verkehrswerte und Steuersätze bis zu 50 % ist die Steuer so bemessen, dass die Steuer regelmäßig nicht aus den Vermögenserträgen bestreitbar ist, sondern der Vermögensstamm selbst angegriffen werden muss. Die Erbschaftsteuer erfüllt damit bewusst auch einen ge...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Zuwendender und Bedachter im Kreis der Familie

Rz. 59 Freigebige Zuwendungen im Familienkreis stellen in der Praxis den Hauptanwendungsbereich des § 7 ErbStG dar. Typische Fälle hierfür sind zivilrechtliche Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten, Vermögensübertragungen der Eltern auf die Kinder/Schwiegerkinder sowie Übertragungen auf sonstige Familienangehörige (s. hierzu auch Unger/Dreßler, NWB-EV 201...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.4 Vereinbarungen zur Berechnung des Zugewinns

Rz. 56 Weil für § 5 Abs. 2 ErbStG die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ErbStG nicht gilt (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 44, 62; Geck in K/E, § 5 Rn. 59.1 m. w. N.), ist die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, wonach das Endvermögen den Zugewinn darstellt, wenn die Ehe- bzw. Lebenspartner kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellt haben, dem Grunde nach anwendbar. Bedacht ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

1.1.4.1 Allgemeines Rz. 10 Ehegatten können – um eine Verringerung des Familienvermögens zu Lasten des überlebenden Ehegatten zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (s. § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 25 Das Anfangs- und Endvermögen ist nach den zivilrechtlichen Wertmaßstäben, also dem jeweiligen Verkehrswert, zu bewerten (§ 1376 BGB; s. Rn. 5 ff.). Das Anfangsvermögen ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1376 Abs. 1 BGB; vgl. R E 5.1 Abs. 3 ErbStR), Hinzurechnungen im Zeitpunkt des Erwerbs, das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes u...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.4.2 Beendigung und Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 16 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft kann nach Ableben des ersten Ehepartners beendet werden durch: Tod des überlebenden Ehegatten (s. § 1494 BGB), Wiederverheiratung bzw. das Eingehen einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (s. § 1493 BGB), Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (s. § 1492 BGB), Klage eines anteilsberechtigten Abkömmlings bei Vorliegen der...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Erbrechtlicher und güterrechtlicher Zugewinnausgleich

Rz. 8 Der Zugewinnausgleich basiert auf der Erwägung, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner – sei es durch Arbeit oder durch die Haushaltsführung – zum Vermögenszuwachs beigetragen haben (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 2). Wenn nun der Zugewinn des einen Ehegatten oder Lebenspartners den Zugewinn des anderen wertmäßig übersteigt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusse...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5 Grenzen der Gestaltung

Rz. 59 In der zur Güterstandsschaukel ergangenen BFH-Rspr. wurde vor allem die bürgerlich-rechtliche Gestaltungsfreiheit betont (vgl. insoweit auch R E 5.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR); so wurde die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft bei sofortiger Neubegründung einer Zugewinngemeinschaft ab dem nächsten Tag (sogar in derselben Urkunde) schenkungsteuerlich unter de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1 Anzeigepflicht kraft ErbStG

Rz. 20 Die Gerichte und die Notare haben die von ihnen vorgenommene Erteilung von Erbscheinen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen, die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen, die eröffneten Verfügungen v.T.w., die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beur...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2 Einzelfragen zu Zuwendungen im Kreis der Familie

Ausgewählte Literaturhinweise: Bäuml, Die Unternehmens- und Vermögensnachfolge im neuen Erbschaftsteuerrecht als Herausforderung für die Gestaltungspraxis; DB 2018, 521; Bönig, Weitere Konsequenzen aus der Entscheidung des BFH zu Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto, DStR 2012, 2050; Braun, Vermögenstransaktionen unter Ehegatten, NWB 2008, 1633; Bredemeyer, D...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Anwendungsbereich

Rz. 61 Voraussetzung für die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist zum einen, dass die Zugewinngemeinschaft beendet wird. Dies kann durch Scheidung (s. § 1564 BGB) oder auch durch Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung in einem notariellen Ehevertrag erfolgen (s. §§ 1408, 1414 BGB). Zum anderen kann dies aber auch dadurch erfolgen, dass ein Ehegatte verstirbt un...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 Unentgeltlichkeit

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 08.10.2003, BStBl II 2004, 234; BFH vom 26.08.2004, BFH/NV 2005, 57; BFH vom 11.05.2005, BFH/NV 2005, 2011; BFH vom 24.08.2005, DStR 2006, 178. Rz. 285 Eine freigebige Zuwendung liegt nur dann vor, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, die den Vermögenszuwachs des Bedachten kompensiert. Der Wert der Gegenleistung ist dabei nach bürgerlic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.5 Güterstand bei Ehegatten (Zeilen 7 bis 8)

In den Zeilen 7 bis 8 sind Angaben zum Güterstand der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner zu machen. Wichtig Güterstand Besteht ein vertraglicher Güterstand, ist der Erbschaftsteuererklärung eine Kopie des Ehevertrags bzw. Lebenspartnerschaftsvertrags beizufügen. Das gilt auch, wenn der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert oder erst nachträglich v...mehr