Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 2. Vergütungshöhe

Rz. 29 Die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt nach § 63 Abs. 3 InsO i.V.m. § 2 InsVV 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters. Es ist damit zunächst ausgehend von der ermittelten Berechnungsgrundlage nach den Regelungen des § 2 InsVV eine fiktive Regelvergütung des Insolvenzverwalters zu ermitteln, um dann hieraus ein Viertel als Regelvergütun...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Masseunzulänglichkeit

Rz. 166 Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn die Insolvenzmasse zwar ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, nicht jedoch die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Zeigt sich im Laufe des Insolvenzverfahrens, dass die vorhandene Insolvenzmasse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um neben den absolut vorrangigen Verfahrenskosten (§ 54 InsO) auch alle sonstigen Masseverb...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / b) Regelaufgaben

Rz. 36 Delegiert der Insolvenzverwalter Regelaufgaben, so ist ihm das auch nicht verwehrt. Der Verwalter ist nicht gezwungen, alles selbst zu tätigen. Allerdings muss eine solche Delegation finanzielle Folgen haben, denn für diese Regeltätigkeiten wird der Insolvenzverwalter im Grunde im Rahmen der Regelvergütung honoriert. Da diese Regelaufgaben jedoch von der Regelvergütun...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 1. Allgemeines

Rz. 30 Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes Schlussrechnung zu legen. Diesen verbindet er mit seinem dann fälligen Vergütungsantrag. Dieser muss schriftlich und konkret erstellt sein. Aus dem Antrag selbst sollen sich alle wesentlichen Dinge über Vergütung, Zusammensetzung, Berechnungsgrundlage, aber auch vergeben Aufträge ergeben. Rz. 31 Muster in Ihr Textv...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / I. Grundlagen

Rz. 1 Vergütungsrecht wird am ehesten mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gleichgesetzt. Doch die InsVV ist hiermit schwerlich vergleichbar. Während beim RVG einzelne "Geschäfte" mit einer entsprechenden Gebühr "honoriert" werden, wird durch die InsVV weitestgehend für alle in der Insolvenzordnung geregelten unterschiedlichen Verfahren eine angemessene Vergütung bestimmt, ...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / III. Berechnung der Vergütung

1. Allgemeines Rz. 17 Die Festsetzung der Verwaltervergütung erfolgt nur "auf Antrag." Von Amts wegen wird eine solche nicht zugesprochen. Notwendig hierzu ist ein qualifizierter, schriftlicher Antrag bei Fälligkeit – also regelmäßig bei Beendigung des Insolvenzverfahrens.[36] In diesem Antrag muss der Verwalter zum einen die maßgebliche Insolvenzmasse konkret darlegen, zum a...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 2. Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses

Rz. 213 Nach § 54 Nr. 2 InsO zählen neben den Gerichtskosten die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder eines ggf. eingesetzten Gläubigerausschusses zu den Kosten des Insolvenzverfahrens (zur Vergütung des Insolvenzverwalters ausführlich § 11 Rdn 12 ff.). Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen bzw. des e...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters

Rz. 1112 Die Insolvenz des Arbeitgebers als solche stellt keinen selbstständigen Kündigungsgrund zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung von Arbeitsverhältnissen dar. Nach § 108 Abs. 1 InsO bestehen Dienstverhältnisse und damit auch Arbeitsverhältnisse über die Insolvenzeröffnung mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Um erforderliche Kündigungen im Insolvenzverf...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / VI. Auslagen und Umsatzsteuer

Rz. 46 Neben dem Anspruch auf Vergütung hat der Insolvenzverwalter nach § 8 InsVV einen gesonderten Anspruch auf Erstattung der Auslagen für das Insolvenzverfahren. Neben der Erfassung und Erstattung der tatsächlich entstandenen Auslagen sieht § 8 Abs. 3 InsVV auch die Möglichkeit vor, den Erstattungsanspruch im Wege einer pauschalierten Berechnung zu ermitteln.[73] In der P...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 2. Regelvergütung

Rz. 18 Anhand der so errechneten und dargelegten Berechnungsgrundlage ist sodann in einem ersten Schritt die sog. Regelvergütung zu ermitteln. Diese beziffert sich nach § 2 InsVv wie folgt: Der Insolvenzverwalter erhält danach in der Regelmehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / II. Berechnungsgrundlage

Rz. 14 Das Insolvenzgericht hat bei der Festlegung kein freies Ermessen, sondern die Rechtspflicht zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung.[20] Diese errechnet sich im Regelfall zunächst aus der sog. Regelvergütung, diese wiederum aus der als Berechnungsgrundlage dienenden Masse. Nach § 63 Abs. 1 S. 2 InsO errechnet sich dann wiederum die Insolvenzverwaltervergütung nac...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 4. Bearbeitungszeitraum

Rz. 38 Das Festsetzungsverfahren soll "zeitnah" nach Einreichung des Vergütungsantrages erfolgen. Mithin ist dabei die monatelange bis jahrelange Vorfinanzierungslast des Insolvenzverwalters zu beachten. Dieser wird zu Beginn tätig – die entsprechende Vergütung für sich und seine Mitarbeiter erhält er oftmals erst Jahre später. Folglich ist die Vergütungsfestsetzung mit der ...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / I. Allgemeines

Rz. 12 Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, da er – als eigenständiger Beruf – mit seiner Tätigkeit öffentliche Interessen wahrnimmt, für die ihn der Staat aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und Leistungen in Anspruch nimmt. Die Verordnung sieht hier in § 2 InsVV prozentuale Staffelsät...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 7. Verjährung

Rz. 45 Nach den §§ 53, 54 Nr. 2 InsO ist der Anspruch des Verwalters auf seine Vergütung eine Masseverbindlichkeit, welche vor den sonstigen Masseverbindlichkeiten und gleichrangig mit dem Anspruch des Staates auf Bezahlung der Gerichtskosten zu erfüllen ist. Wie bereits ausgeführt, wird der Anspruch auf die Verwaltervergütung auch ohne Antrag mit Beendigung der Tätigkeit de...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 4. Zuschläge

Rz. 20 Die Grundlage der Vergütung bildet § 63 Abs. 1 InsO. Der Regelsatz der Vergütung wird danach nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Weiter besagt Satz 3 der Vorschrift, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden soll. Neben § 63...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 3. Mindestvergütung

Rz. 19 § 2 Abs. 2 InsVV regelt darüber hinaus die sog. Mindestvergütung für den Insolvenzverwalter. Diese beträgt 1.400 EUR. Von elf bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 210 EUR. Ab 31 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um 140 EUR. Sofern es sich allerdings um ein Verbraucherinsolvenzverfahren han...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Masseverbindlichkeiten

Rz. 1180 Lohn- und Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis sind Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, soweit sie für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung geschuldet werden.[3105] Der Tag der Insolvenzeröffnung zählt dabei bereits mit. Es ist nicht erforderlich, dass der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung in der Zeit na...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / II. Verwertung von unbeweglichen Gegenständen

Rz. 102 Zu den unbeweglichen Gegenständen, die in § 49 InsO definiert sind, gehören neben Immobilien auch eingetragene Schiffe und Luftfahrzeuge. Auch Bruchteilseigentum an einem solchen Gegenstand gehört dazu. Gemäß § 165 InsO kann der Insolvenzverwalter beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzma...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / V. Festsetzungsverfahren

1. Allgemeines Rz. 30 Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes Schlussrechnung zu legen. Diesen verbindet er mit seinem dann fälligen Vergütungsantrag. Dieser muss schriftlich und konkret erstellt sein. Aus dem Antrag selbst sollen sich alle wesentlichen Dinge über Vergütung, Zusammensetzung, Berechnungsgrundlage, aber auch vergeben Aufträge ergeben. Rz. 31 Muste...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / V. Entscheidung und Rechtsmittel

Rz. 52 Die Entscheidung über die Festsetzung erfolgt durch Beschluss und ist öffentlich bekannt zu machen.[88] Über §§ 73 Abs. 2, 64 InsO steht dem beschwerten Gläubigerausschussmitglied im Fall der nachteiligen Entscheidung die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verfügung, sofern der Beschwerdewert von 200 EUR erreicht wird. Weitere Beschwerdeberechtigte sind d...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 5. Vorschuss

Rz. 39 Der Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Diese Zustimmung soll dabei erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Der Verordnungsgeber sieht danach zwei Fallkonst...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 2. Fälligkeit

Rz. 33 Der Anspruch des Insolvenzverwalters entsteht bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit und wird mit der vollständigen Erbringung der vergütungspflichtigen Arbeitsleistung des Verwalters fällig.[45] Die regelmäßige Fälligkeit der Verwaltervergütung tritt daher erst mit dem Ende der gerichtlich zugewiesenen Tätigkeit ein.[46] Das Verwalteramt endet aber ansonsten auch mit...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / IV. Auswirkungen auf Vertrags- und Auftragsverhältnisse

Rz. 67 Auch im Nachlassinsolvenzverfahren finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 103 ff. InsO Anwendung. Nach § 103 InsO steht dem Insolvenzverwalter bei gegenseitigen Verträgen ein Erfüllungswahlrecht zu. Sein Wahlrecht hat er nach Eröffnung auszuüben. Erklärt der Verwalter nicht von sich aus, ob er Erfüllung wählt, hat der Vertragspartner die Möglichkeit den Insolvenzv...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / IV. Verwertung von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind

Rz. 123 Anders als im früheren Konkursrecht gehören zur Insolvenzmasse, die von dem Insolvenzverwalter zu verwerten ist, grundsätzlich auch Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind. Die Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, ist in §§ 166 ff. InsO ausführlich geregelt. Die Regelung des § 166 InsO, die im An...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / II. Massearmut

Rz. 197 Stellt sich im eröffneten Insolvenzverfahren heraus, dass die Verfahrenskosten entgegen der Prognose im Eröffnungsgutachten höher ausfallen als die vorhandene Insolvenzmasse, spricht man von Masse(kosten)armut. Gemäß § 207 Abs. 1 S. 1 InsO stellt das Insolvenzgericht in diesem Fall – zumeist nach einer vorangegangenen Anregung des Insolvenzverwalters – das Verfahren ...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / VI. Verwertungs- und Feststellungskostenbeiträge

Rz. 102 Zur Insolvenzmasse gehören nach allgemeinen Grundsätzen auch die gesetzlichen Feststellungs- und Verwertungskostenpauschalen, die der Insolvenzverwalter im Falle der Feststellung und Verwertung von mit Absonderungsrechten, also Sicherungsrechten gemäß §§ 50 f. InsO, belasteten beweglichen Sachen oder Forderungen gemäß § 171 InsO beanspruchen kann. Der Anwendungsberei...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / III. Prüfungsrechte der Gläubiger

Rz. 10 Wie sich aus den obigen Ausführungen klar ergibt, besteht neben dem Prüfungsauftrag des Gerichts auch ein Prüfungsrecht der Gläubiger. Die Rechnungslegung erfolgt gegenüber "der Gläubigerversammlung" also gegenüber den Gläubigern, was eine vorrangige Prüfung dieser beinhaltet. Tipp für Gläubiger Der Insolvenzverwalter hat bei Beendigung seines Amtes primär gegenüber de...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / d) Zeugniserteilung

Rz. 1185 Nach BAG-Rechtsprechung hat der Gemeinschuldner als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet wird. Im Insolvenzeröffnungsverfahren besteht kein Zeugnisanspruch gegen einen schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter. Wurde ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt bzw. das Arbeitsverhältni...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / V. Sonstige Masseverbindlichkeiten, § 55 InsO

Rz. 142 Neben den Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 InsO , die unter Rdn 208 ff. ausführlich dargestellt sind, stuft § 55 InsO eine Reihe von weiteren Verbindlichkeiten als sonstige Masseverbindlichkeiten ein. Die Verbindlichkeiten des § 55 Abs. 1 InsO sind solche, die nach Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter oder anderweit i.R.d. Verwaltung der Insolvenzma...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / 1. Sachverständiger

Rz. 77 Der Gutachter, der vom Insolvenzgericht ausgewählt wird, um als Sachverständiger oder als vorläufiger Insolvenzverwalter das Vorliegen von Insolvenzgründen zu untersuchen, ist nach allgemeinen insolvenzrechtlichen Gepflogenheiten in aller Regel auch derjenige, der ggf. nachfolgend zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Bei der Auswahl des Sachverständigen hat das Insol...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / 6. Miet- und Pachtverträge über unbewegliches Vermögen

Rz. 165 Für Miet- und Pachtverträge über unbewegliches Vermögen gelten die Sondervorschriften der §§ 108 ff. InsO. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bestehen Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. § 109 InsO betrifft die Insolvenz des Mieters bzw. Pächters, § 110 InsO die des Vermieters bzw. Verpächt...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / I. Allgemeines

Rz. 4 Das in den §§ 129–147 InsO normierte Anfechtungsrecht dient dazu, Vermögensverschiebungen aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, wirtschaftlich zu revidieren. Das Anfechtungsrecht dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung (par conditio creditorum). Rz. 5 Demgegenüber schützt das...mehr

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§ 10 Beendigung des Nachlas... / II. Einstellung mangels Masse

Rz. 88 Eine Einstellung mangels Masse erfolgt dann, wen der Verwalter im laufenden Verfahren erkennt, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die laufenden Verfahrenskosten zu decken. Wäre dies "vor" Eröffnung bekannt gewesen, so wäre das Verfahren gar nicht erst eröffnet, sondern mangels Masse abgewiesen worden. Erfolgt die Erkenntnis erst im Verfahren, wird es ein...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / III. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen

Rz. 117 Die Verwertung von beweglichen Gegenständen und Forderungen regelt § 166 InsO. Gemäß § 166 Abs. 1 InsO liegt das Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache nur dann beim Insolvenzverwalter, wenn sich die fragliche Sache im Besitz des Insolvenzverwalters befindet, was regelmäßig nur dann der Fall sein wird, wenn sie auch schon zuvor im Besitz des Schuldners stand. Be...mehr

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / I. Allgemeines

Rz. 85 Wird das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, enthält der Eröffnungsbeschluss[120] den Hinweis, Forderungen nicht mehr isoliert vollstrecken, stattdessen Rechte nur noch im Insolvenzverfahren geltend machen zu können. Im Eröffnungsbeschluss ist zudem der Hinweis enthalten, die Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung ist dabei fakultativ. Will ein...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VI. Freiberuflerpraxis

Rz. 140 Im Fall des Todes eines Freiberuflers bestehen i.d.R. besondere berufsständische Regelungen zum Schutz der Patienten bzw. Mandanten, die eine nahtlose Versorgung durch einen kompetenten Berufsträger sicherstellen sollen.[114] So ist bspw. im Falle des Todes eines Rechtsanwalts kammerseitig ein Kanzleiabwickler zu bestellen, soweit zur Sicherstellung der weiteren Betr...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 6. Rechtsmittel

Rz. 42 Gegen den Festsetzungsbeschluss stehen dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 64 Abs. 3 InsO). Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Sie beginnt gem. § 6 Abs. 2 InsO gegen eine nicht verkündete Entscheidung mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt gem. § 9 Abs. 3 InsO aber auc...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / I. Allgemeines

Rz. 47 Wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters auch ergänzt die InsVV – konkret in §§ 17, 18 InsVV – die gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Gesetz eröffnet über §§ 73 Abs. 2, 65 InsO diese Möglichkeit der näheren Regelung der Vergütung in einer entsprechenden Verordnung. Nachdem in einem Nachlassinsolvenzverfahren aber eine Bestellung eines Gl...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / c) Sonderaufgaben

Rz. 37 Eine Delegation von Sonderaufgaben kann (muss aber nicht) ebenfalls zu einer Erleichterung der sonstigen Insolvenzverwaltervergütung führen. Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab. Unabhängig davon können Sonderaufgaben delegiert oder auch im Rahmen eines Zuschlages gewürdigt werden. Grundsätzlich beachtenswert durch das Gericht ist die Kombination von Delegation und ...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / IV. Festsetzung und Fälligkeit

Rz. 51 Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 InsO durch das Insolvenzgericht. Erforderlich sind individuelle schriftliche[84] Anträge der einzelnen Ausschussmitglieder nebst Darlegung des Aufwandes (zeitlicher Aufwand) und evtl. Nebenkosten/Auslagen sowie einer Begründung,[85] insbesondere dann, wenn von der Regelvergütung abgewichen werden soll.[86] W...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / IV. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 9 Die Vergütung und der Auslagenerstattungsanspruch des (vorläufigen) Insolvenzverwalters ist in den §§ 63–65 InsO geregelt. Es finden sich dort jedoch nur allgemeine Aussagen zu der Vergütung. Die Berechnung und Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgt auf Grundlage der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV), welche am 19.8.1998 auf Grundlage der Ermäch...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / 1. Allgemeines

Rz. 17 Die Festsetzung der Verwaltervergütung erfolgt nur "auf Antrag." Von Amts wegen wird eine solche nicht zugesprochen. Notwendig hierzu ist ein qualifizierter, schriftlicher Antrag bei Fälligkeit – also regelmäßig bei Beendigung des Insolvenzverfahrens.[36] In diesem Antrag muss der Verwalter zum einen die maßgebliche Insolvenzmasse konkret darlegen, zum anderen transpa...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / II. Nachlassverwalter

Rz. 73 Nach § 1975 BGB stellt die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger dar. Anders jedoch als eine Nachlasspflegschaft, die theoretisch – in auf das insolvenzfreie Vermögen begrenztem Umfang – während eines Nachlassinsolvenzverfahrens fortbestehen kann, endet eine Nachlassverwaltung gemäß § 1988 BGB zwingend mit der Er...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / a) Allgemeines

Rz. 112 Die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, beschließt über zentrale Verfahrensfragen, insbesondere darüber, ob und auf welche Weise bestimmte Massegegenstände wie etwa ein zur Masse gehöriges Unternehmen verwertet werden sollen und ob der gerichtlich eingesetzte Insolvenzverwalter im Amt bleibt oder nach Maßgabe des § 57 InsO...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Einschränkung des Kündigungsschutzes

Rz. 1137 Die Vorschrift des § 613a BGB gilt grundsätzlich auch in der Insolvenz.[3008] Damit tritt nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift der Erwerber bei einem (Teil-)Betriebsübergang in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.[3009] Nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen (Teil-)Betriebsüberganges unwirksam.[3010] Ei...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO

Rz. 73 Gemäß § 134 Abs. 1 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Insolvenzeröffnungsantrag vorgenommen worden. Der Begriff der Leistung ist denkbar weit auszulegen.[82] Darunter ist grundsätzlich jede wie auch immer bewirkte Mehrung des Vermögens des Anfechtungsgegners aus dem Vermögen des Schuldner...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / V. Fortführung und Verwertung von Unternehmen

Rz. 136 Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sind wie jeder andere Massebestandteil auch bestmöglich zu verwerten. In Nachlassinsolvenzen macht eine Sanierung des Rechtsträgers etwa mittels Insolvenzplanes i.d.R. keinen Sinn, da sich die Haftung der Erben ja ohnehin auf den Nachlass beschränkt. Ob eine klassische Verwertung – ein Verkauf im Rahmen eines asset deals ode...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Der Nachlass als Ausgangspunkt

Rz. 1 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des oder der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass, genauer gesagt auf die – hiermit nicht notwendigerweise deckungsgleiche – Nachlassinsolvenzmasse. Etwas anderes gilt gemäß § 2013 BGB, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßg...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / C. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

I. Allgemeines Rz. 47 Wie bei der Vergütung des Insolvenzverwalters auch ergänzt die InsVV – konkret in §§ 17, 18 InsVV – die gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Gesetz eröffnet über §§ 73 Abs. 2, 65 InsO diese Möglichkeit der näheren Regelung der Vergütung in einer entsprechenden Verordnung. Nachdem in einem Nachlassinsolvenzverfahren aber eine Beste...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / A. Einführung

I. Grundlagen Rz. 1 Vergütungsrecht wird am ehesten mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gleichgesetzt. Doch die InsVV ist hiermit schwerlich vergleichbar. Während beim RVG einzelne "Geschäfte" mit einer entsprechenden Gebühr "honoriert" werden, wird durch die InsVV weitestgehend für alle in der Insolvenzordnung geregelten unterschiedlichen Verfahren eine angemessene Vergütu...mehr