Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Kroatien / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 103 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in Art. 11 FamG definiert. Sie ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einer unverheiratetenen Frau und einem unverheirateten Mann, die nicht in einer anderen außerehelichen Lebensgemeinschaft leben. Sie liegt grundsätzlich erst ab einer Dauer der Beziehung von drei Jahren vor. Wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist o...mehr

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Slowenien / 3. Befruchtung durch biomedizinische Hilfe

Rz. 98 Für die Bestimmung der Abstammung bei homologen und heterologen Befruchtungen sind die Art. 133 und Art. 134 maßgebend. Die Spenderinnen von Eizellen und die Spender von Samenzellen haben gegenüber dem durch medizinisch unterstützte Befruchtung gezeugten Kind keine rechtlichen oder anderen Verpflichtungen und keine Rechte (Art. 27 des Gesetzes über die Behandlung der ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 426 Der Anwendungsbereich des HKEntfÜ erfasst nur Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind (vgl. Art. 4 S. 2 HKEntfÜ) und die sich gem. Art. 4 S. 1 HKEntfÜ unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückbehalten in einem Vertragsstaat gewöhnlich (i.S. ihres Daseinsmittelpunkts)[568] aufgehalten haben[569] (womit grundsätzlich ein Aufenthalt von sechs Monaten erforderlich ist)...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Frankreich / a) Einvernehmliche außergerichtliche Scheidung

Rz. 152 Die einvernehmliche außergerichtliche Scheidung ist geregelt in Art. 229–1 bis 229–4 CC und ergänzend in Art. 1144–1 bis 1148–2 CPC. Dabei müssen nach Art. 229–1 Abs. 1 CC beide Ehegatten anwaltlich vertreten und sich über das Scheitern der Ehe und die Scheidungsfolgen umfassend einig sein. Erforderlich ist die Errichtung einer privatschriftlichen Scheidungsvereinbar...mehr

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Niederlande / VIII. Ehescheidungsverfahrensrecht

Rz. 135 Art. 815–828, § 1 Titel 6 von Buch 3 der niederländischen ZPO (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, Rv) regelt das Verfahren in Ehescheidungsangelegenheiten. Obwohl der Gesetzgeber für sämtliche familienrechtliche Verfahren ein Antragsverfahren angestrebt hat, sind dennoch in manchen Fällen Verfahren noch immer auf Ladung anzuwenden. Zu denken ist an das "kort ge...mehr

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Tschechische Republik / 1. Kindesunterhalt

Rz. 86 Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern richtet sich nach den §§ 915 ff. BGB und ist unabhängig von einer Heirat der Eltern oder von der Zahlung eines etwaigen Ehegattenunterhalts. Beide Elternteile haben einen Unterhaltsbeitrag entsprechend ihren Fähigkeiten, Möglichkeiten und Vermögensverhältnissen zu leisten. Der Betrag muss in jedem Einzelfall kon...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Ausschlüsse

Rz. 13 Nach Art. 1 Abs. 3 gilt die EUEheVO 2003 hingegen nicht für Folgesachen, betreffend die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (lit. a), Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption (lit. b), Namen und Vornamen des Kindes (lit. c), die Volljährigkeitserklärung (li...mehr

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Rumänien / 2. Voraussetzungen

Rz. 142 Die Adoption unterliegt sechs Grundprinzipien, die im Gesetz im Einzelnen ausgeführt sind. Dies sind:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Elterliche Sorge

Rz. 300 Soweit das deutsche Gericht auf der Basis der Brüssel IIa-VO auch über die Verteilung der elterlichen Sorge entscheidet, so gilt – mangels eines einheitlichen EU-Aktes auch zum Kindschaftsrecht – weiterhin das bislang geltende Kollisionsrecht (Art. 62 Abs. 1 Brüssel IIa-VO). Soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaa...mehr

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Polen / 4. Elterliche Sorge

Rz. 125 Vorrangig gelten nach Art. 56 Abs. 1 IPRG 2011 die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ), welches in Polen am 1.11.2010 in Kraft getreten ist.[114] Verlegt das Kin...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 141 Die Regelungen des Sorgerechts im Scheidungsfall nach dem Recht der RS unterscheiden sich von denjenigen nach dem FamG FBiH. Das FamG RS hat nämlich die früheren Regelungen des FamG BiH, wonach es nur das alleinige Sorgerecht eines Elternteils gibt (Art. 86 Abs. 3), unverändert übernommen. Hierbei kann das Gericht für einzelne Kinder das alleinige Sorgerecht auch ver...mehr

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Spanien / 4. Exkurs: Möglichkeit fortpflanzungsmedizinischer Maßnahmen

Rz. 129 Insoweit sei lediglich auf folgende Grundsätze hingewiesen: Auf der Grundlage des Gesetzes 14/2006 über die Techniken der künstlichen Reproduktion[190] sind in Spanien als zulässige Maßnahmen anerkannt: insbesondere die heterologe künstliche Befruchtung, die In-Vitro-Fertilisation, der Embryotransfer, die Eizellspende sowie die Spende von Präembryonen (d.h. bis 14 Ta...mehr

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Slowenien / 4. Aufhebung

Rz. 106 Die Adoption ist ungültig, wenn die in den Art. 212–218[167] angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 230). Das Verfahren können folgende Personen auf Antrag einleiten: ein biologischer Elternteil, der Adoptierte, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, sofern er fähig ist, die Bedeutung und Rechtsfolgen seiner Handlungen zu verstehen, der Annehmende und da...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Ehewohnung

Rz. 146 Die Nutzung der Ehewohnung ist in erster Linie der Einigung durch die Ehegatten vorbehalten. Einigen sich die Ehegatten nicht, wird die Regelung innerhalb des Trennungsverfahrens getroffen. Für die Ehewohnung sieht Art. 337 sexies c.c. vor, dass die Zuweisung unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen der gemeinsamen Kinder und der Eigentumsverhältnisse erfolg...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VI. Name

Rz. 89 Nach italienischem Recht behält der Ehemann seinen Namen. Dem Geburtsnamen der Ehefrau wird nach Art. 143 bis c.c. der Name des Ehemannes angefügt. Diese Regelung ist zwingend. Es besteht weder eine Wahlmöglichkeit noch sind vertragliche Regelungen über den Ehenamen möglich. Die verwitwete Ehefrau behält ihren Ehenamen. Zur Namensregelung bei Trennung und Scheidung si...mehr

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Niederlande / 2. Familienrechtliche Unterhaltspflichten

Rz. 40 Die familienrechtlichen Unterhaltspflichten gründen in der Ehe[34] und in der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft (Art. 1:392 Abs. 1 BW). Sie betreffen: Rz. 41 Diese Verpflichtungen bestehen wechselseitig und vorbehaltlos zwischen (Stief-)Eltern und deren ...mehr

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Frankreich / 4. Internationales Adoptionsrecht

Rz. 281 In Frankreich ist seit 1.10.1998 das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 484 ff. in diesem Werk) in Kraft, die allerdings nicht das anwendbare Recht regelt.[114] Rz. 282 Nach Art. 370–3 Abs. 1 CC unterliegt eine Adoption in erster Lini...mehr

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Schweiz / 1. Grundsatz

Rz. 38 Im schweizerischen Namensrecht gilt der Grundsatz der Unwandelbarkeit des (Familien-)Namens. Gemäß einem Entscheid des Bundesgerichts lässt sich daraus aber keine uneingeschränkte Unveränderlichkeit eines im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragenen ausländischen Namens ableiten. Eine Person hat deshalb Anspruch darauf, dass ihr in einer weiblichen oder männli...mehr

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Griechenland / VII. Ausländerrechtliches Bleiberecht und Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Rz. 40 Nach dem griechischen Ausländergesetz[67] (Art. 33 Abs. 1) wird dem ausländischen Ehegatten eines in Griechenland wohnhaften EU-Bürgers eine mindestens fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung erteilt, ohne dass eine Arbeitsgenehmigung nötig ist. Diese Genehmigung wird automatisch für mindestens fünf Jahre verlängert und umfasst auch die minderjährigen Kinder des ausländisc...mehr

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Kroatien / 4. Datenschutz

Rz. 121 Die biologischen Eltern erhalten anlässlich der Erteilung der Zustimmung zur Adoption keine Angaben über die Adoptiveltern, es sei denn, es handelt sich um eine Adoption durch Stiefvater oder -mutter (Art. 209 FamG). Da die biologischen Eltern gem. Art. 209 Abs. 2 FamG 30 Tage nach Zustimmungserteilung zur Adoption aufhören, Beteiligte am Adoptionsverfahren zu sein, ...mehr

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Rumänien / V. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 117 Eine weitere grundlegende Änderung hat die ZGB-Novelle in Bezug auf die Verteilung der elterlichen Sorge gebracht. Im Gegensatz zu der vorigen Regelung, nach der nur ein Elternteil die elterliche Sorge nach der Scheidung ausübte, lautet die gegenwärtige Regel, dass die Kindeseltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam ausüben (Art. 397 ZGB). Nur in Ausna...mehr

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Finnland / 1. Schwache Adoption und starke Adoption

Rz. 93 Das finnische Adoptionsrecht ist mehrfach geändert worden. Bei Kindern, die nach dem 1.1.1966 und vor dem 1.1.1980 adoptiert wurden, liegt eine sog. schwache Adoption vor. Dies bedeutet, dass die erbrechtliche Verbindung zu den biologischen Eltern nicht vollständig beendet wird. Für Adoptionen, die nach dem 1.1.1980 stattfanden, gilt die sog. starke Adoption. Diese ha...mehr

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Slowakische Republik / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 39 Eine Witwe/ein Witwer ist zur Witwenrente berechtigt, wenn die Erfordernisse des Gesetzes über die Sozialversicherung erfüllt sind. Die Witwenrente wird grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr nach dem Tod des Ehegatten ausgezahlt.[8] Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt am Tage der Eheschließung des Witwers/der Witwe mit einer anderen Person oder am Tage der V...mehr

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Polen / 4. Aufhebung der Adoption

Rz. 154 Aus wichtigen Gründen können sowohl das Kind als auch der Annehmende und der Staatsanwalt[133] (Art. 127 FVGB) die gerichtliche Aufhebung der Adoption verlangen (Art. 125 § 1 S. 1 FVGB). Die Aufhebung ist unzulässig, wenn sie für das Wohl des Kindes nachteilig wäre (Art. 125 § 1 S. 2 FVGB). Bei einer anonymen Adoption ist eine Aufhebung unzulässig (Art. 125/1 § 1 FVG...mehr

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Bulgarien / 4. Familienname

Rz. 44 Jedes Kind erhält entweder den Familiennamen des Vaters oder dessen Vatersnamen (d.h. den Eigennamen seines Großvaters väterlicherseits). Nach Art. 14 Abs. 3 PStRegG sind Kinder derselben Eltern mit gleichen Familiennamen einzutragen. Der Familienname wird entsprechend dem Kindesgeschlecht mit dem Suffix -ov(a)/-ev(a) gebildet, außer familiäre, ethnische oder religiös...mehr

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Finnland / 2. Sorge- und Umgangsrecht

Rz. 66 Im Rahmen der Scheidung muss eine Entscheidung hinsichtlich des Sorge- und des Umgangsrechts für die ehelichen Kinder getroffen werden. Dies können die Parteien vertraglich autonom vereinbaren, wobei der Vertrag vom Sozialausschuss der Gemeinde bestätigt oder in einem gerichtlichen Prozess geklärt werden muss. Einzelheiten hierzu sind in dem Gesetz über das Sorge- und...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Anfechtbarkeit (nullità e annullabilità)

Rz. 16 Die Anfechtung oder Nichtigkeit richtet sich auf die Eheschließung. Sie hindert eine Auflösung der Ehe durch Scheidung,[21] während sie ausgesprochen werden kann trotz der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten. Die Klage darf vom Erben eines Ehegatten weitergeführt, aber nicht eingeleitet werden (Art. 127 c.c.). Rz. 17 Trotz minimaler Unterschiede in der Ausführu...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Streitige Scheidung

Rz. 61 Kinderlose Ehegatten können einen Antrag auf Scheidung durch streitiges Urteil oder auf einvernehmliche Scheidung stellen (Art. 42). Auf diese Verfahren finden die im 7. Teil (Art. 268–379 FamG) enthaltenen Vorschriften über das Gerichtsverfahren in Familiensachen Anwendung. Soweit durch diese Vorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, finden darüber hinaus die Vors...mehr

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Serbien / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 75 Nach einer Scheidung wird das Kind in der Regel einem Elternteil anvertraut, der selbstständig die elterliche Sorge ausübt. Dies entscheidet das Gericht im Scheidungsverfahren. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge, wenn die Eltern nicht zusammenleben, wenn sie eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen S...mehr

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Finnland / 3. Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft

Rz. 92 Die Feststellung der Vaterschaft zu einem nichtehelichen Kind und die Sicherstellung der Unterhaltsleistung durch den Erzeuger erfolgen entweder dadurch, dass der Vater von sich aus oder aufgrund der vom sog. Kindpfleger durchgeführten Vaterschaftsuntersuchung die Vaterschaft anerkennt oder dass durch Urteil die Vaterschaft festgestellt wird. Eine Vaterschaftsuntersuc...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Regelungsziel und Inkrafttreten

Rz. 422 Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980[561] (HKEntfÜ – das im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs gem. Art. 34 S. 1 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander dem Haager Übereinkommen über den Minderjährigenschutz (MSA) vom 5.10.1961 vorgeht – jedoch nach Art. 50 des neuen Haager Übereinkom...mehr

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Ukraine / VII. Auswirkungen der Ehe auf die Altersversorgung

Rz. 52 Das Rentenrecht der Ukraine wird durch das Gesetz über die Rentenversorgung von 1991[20] (im Folgenden: RentenG) geregelt. Danach wirkt sich die Ehe in zweierlei Hinsicht auf die Altersversorgung aus: Zum einen wird der Ehegatte u.U. als unterhaltsberechtigte Person bei der Bemessung von Alters- und Behindertenrenten berücksichtigt. Zum anderen hat ein Ehegatte im Fal...mehr

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Ungarn / 2. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 161 Selbst bei unverschuldeter Bedürftigkeit oder fehlender Unwürdigkeit hat der andere Ehegatte nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung fähig ist. Rz. 162 In der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter steht ein minderjähriges Kind an erster Stelle, nach ihm folgt die eigene Person des Unterhaltsverpflichteten, dann ein voll...mehr

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Litauen / 3. Zahlungsweise

Rz. 65 Das Gericht kann den Unterhalt als Pauschalbetrag oder als periodische Zahlung (monatlich) bzw. als Vermögensausgleich festsetzen (Art. 3.72 Abs. 8 ZGB). Ist der Unterhalt periodisch zu zahlen, wird der frühere Ehepartner durch eine bedeutende Veränderung der Umstände gem. Art. 3.72 Abs. 5 ZGB dazu berechtigt, einen Antrag auf Erhöhung, Herabsetzung oder Beendigung de...mehr

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Finnland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 86 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im finnischen Recht nicht gesondert geregelt. Die Begründung, Beendigung sowie die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Privatangelegenheit der Parteien.[41] Eine Abweichung hiervon bildet das Gesetz über die Abwicklung des gemeinschaftlichen Haushalts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welches zum 1.4.20...mehr

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Slowakische Republik / 2. Voraussetzungen der Adoption seitens des Adoptivkindes

Rz. 94 Nach slowakischem Recht kann nur ein minderjähriges Kind adoptiert werden, falls die Adoption in dessen Interesse ist (§ 99 Abs. 2 FamG). Ein Nasciturus kann nicht adoptiert werden. Das Kind kann nicht von einer Person adoptiert werden, mit der es in natürlicher enger Blutsverwandtschaft steht (z.B. Geschwister, Großeltern und Enkelkinder). Eine etwaige breitere Verwan...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Familiäre und soziale Integration

Rz. 53 Zusätzlich zu dem Aufenthalt von längerer Dauer wird das Vorhandensein weiterer Beziehungen – speziell in familiärer, beruflicher oder sonstiger Hinsicht – zum Aufenthaltsort verlangt, aus denen insbesondere im Vergleich mit anderen Orten, an denen ein Aufenthalt begründet ist, der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person erkannt werden kann.[88] Mit dem gewö...mehr

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Frankreich / 9. Kindesunterhalt

Rz. 203 Nach Art. 373–2–2 CC ist bei getrenntlebenden Ehegatten der Ehegatte, bei dem das Kind nicht lebt, barunterhaltspflichtig, wobei der Unterhalt zu Händen des betreuenden Ehegatten zu zahlen ist. Die Höhe und die Modalitäten der Unterhaltszahlung können von den Ehegatten einvernehmlich vertraglich festgesetzt werden, wobei diese Vereinbarung gerichtlich zu genehmigen i...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 86 Das FamG FBiH sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten sich über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und den Ehegattenunterhalt einig sind. Eine solche Vereinbarung muss, soweit sie das Kind betrifft, in dessen Interesse sein, anderenfalls w...mehr

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Schweiz / 2. Wirkungen

Rz. 167 Grundsätzlich ist das adoptierte Kind einem leiblichen hinsichtlich sämtlicher Wirkungen des Kindesverhältnisses gleichgestellt und es scheidet rechtlich aus seiner angestammten Familie aus. Dem Kind kann zudem ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267a Abs. 1 ZGB). Das in Art. 267 ZGB niedergelegte Prinzip der Volladoption wird in drei Fällen durchbrochen: So erlis...mehr

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Bulgarien / b) Vaterschaftsanerkennung

Rz. 113 Greift die Vermutungsregel des Art. 61 FamKodex nicht, kann ein Mann seine Vaterschaft anerkennen. Die Einwilligung der übrigen Beteiligten dazu ist nicht erforderlich. Die Anerkennung bedarf der Schriftform und ist gem. Art. 65 Abs. 1 FamKodex entweder vor dem Zivilstandsbeamten oder durch eine an ihn gerichtete Erklärung mit notarieller Beglaubigung der Unterschrif...mehr

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Rumänien / 3. Wirkungen

Rz. 145 Die Adoption wird mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung wirksam. Durch die Adoption entsteht Verwandtschaft zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden sowie zwischen dem Adoptierten und den Verwandten des Adoptierenden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Adoptierenden und einem adoptierten Kind entspricht dem zu einem natürlichen Kind. Die Verwandtsch...mehr

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Türkei / VIII. Familienname der Ehefrau

Rz. 55 Die Frau übernimmt den Familiennamen des Ehemannes; jedoch kann sie seit 1997 gegenüber dem Standesbeamten erklären oder später nach einem schriftlichen Antrag bei der Verwaltung des Personenstandsregisters ihren bisherigen Namen dem Namen ihres Ehemannes voranstellen lassen.[74] Trägt sie bereits einen Doppelnamen, so kann sie von diesem Recht nur zugunsten eines Nam...mehr

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Ungarn / III. Rechtswirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 177 Grundsätzlich entfaltet die eingetragene Lebenspartnerschaft die gleichen Rechtswirkungen wie die Ehe. Das bezieht sich auch auf die vermögensrechtlichen Wirkungen. Zwischen eingetragenen Lebenspartnern besteht derselbe gesetzliche Güterstand, wie zwischen Ehegatten (d.h. die Gütergemeinschaft). Die eingetragenen Lebenspartner können aber in einem güterrechtlichen Ve...mehr

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Katalonien / IV. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 37 Die Zuweisung des Gebrauchs der Familienwohnung und des Hausrats ist eine sehr wichtige wirtschaftliche Nebenfolge der Trennung, Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe. Grundsätzlich steht es den Eheleuten frei zu vereinbaren, wie der Gebrauch der Familienwohnung nach der Trennung geregelt werden soll. Sollte die Entscheidung der Ehegatten allerdings den Kindern schaden, ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Anwaltsunterstützte Vereinbarung

Rz. 182 Das erste Verfahren bildet die von Rechtsanwälten assistierte einvernehmliche außergerichtliche Trennung/Scheidung (Art. 6 des Gesetzes vom 10.11.2014, Nr. 162). Jede Partei muss einen eigenen Rechtanwalt zuziehen. Die Anwälte haben das Verfahren zu betreuen und die Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Sie sind dazu verpflichtet, die Ehegatten über eine mögliche Fa...mehr

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Ukraine / 4. Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 111 Die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft ist erst nach der Geburt des Kindes zulässig (Art. 136 Abs. 3 FGB). Klageberechtigt sind die im Geburtenregister als Vater eingetragene Person, seine Erben, wenn er vor der Geburt des Kindes verstorben ist und seine Nichtanerkennung der Vaterschaft bei einem Notar hinterlegt hat, der leibliche Vater des Kindes und die Mutte...mehr

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Frankreich / cc) Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages, Unwandelbarkeitsgrundsatz

Rz. 93 Nach dem in Art. 1395, 1396 Abs. 2 CC immer noch verankerten Unwandelbarkeitsgrundsatz sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Diese starre Regelung soll vor allem dem Gläubigerschutz dienen.[60] Verstöße gegen das principe d’immutabilité führen zur absoluten Nichtigkeit der Abänderungsvereinbarung, die von jedem...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Feststellung der Ehelichkeit

Rz. 401 Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine ausländische Rechtsordnung weiterhin zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen differenziert. Da das deutsche Kollisionsrecht für seit dem 1.7.1998 geborene Kinder keine Kollisionsnorm für die Feststellung der ehelichen Abstammung enthält,[484] besteht für diese Fälle eine kollisionsrechtliche Regelungslücke. Insbesond...mehr