Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnung, d.h. ohne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2068 Kinder des Erblassers

Gesetzestext Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden. A. Allgemeines Rz. 1 Auch bei der Vorschrift des § 2068...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gemeinsame Kinder

Rz. 14 Auch die gemeinsamen Kinder sind Verwandte.[65] Da die Auslegungsregel des Abs. 2 nur anwendbar ist auf Verwandte, zugunsten derer eine Verfügung "getroffen" wurde, war str., ob eine solche Anordnung auch für diejenigen wechselbezüglich sein kann, die bei Wegfall der bedachten Abkömmlinge an deren Stelle treten. Dies sollte nur dann der Fall sein, wenn sich positiv ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Nichteheliche Kinder

aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zuk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Behandlung "nichtehelicher" Kinder

Rz. 27 Seit Inkrafttreten des ErbGleichG (v. 16.12.1997)[69] am 1.4.1998 werden alle leiblichen Kinder des Erblassers grundsätzlich gleich behandelt. Dies gilt auch hinsichtlich des Pflichtteilsrechts. Auslegungsschwierigkeiten sind jedoch denkbar, wenn der (nach dem 31.3.1998 verstorbene) Erblasser sein Testament vor dem 1.4.1998 errichtet hat. Soweit die letztwillige Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entsprechende Anwendung des § 2068 BGB

Rz. 9 Eine Analogie wird allg. dann bejaht, wenn anstelle des Begriffes "Kinder" die Bezeichnung "Söhne" oder "Töchter" gewählt wurde und eine dieser Personen vorverstorben ist.[14] Führt der Erblasser seine Kinder zusätzlich alle ("meine Kinder A, B und C") oder auch nur einen Teil namentlich auf, ist § 2068 BGB auch entsprechend anzuwenden, jedoch nur dann, wenn der Erblas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Begriff der "Abkömmlinge"

Rz. 7 Mit dem Begriff "Abkömmlinge" sind auch die Kinder eines angenommenen Kindes entsprechend dem am 1.1.1977 in Kraft getretenen AdoptionsG[10] sowie die Abkömmlinge eines nichtehelichen Kindes gemeint, es sei denn, aufgrund der Auslegung ergibt sich ein anderer Wille des Erblassers.[11]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 8 Rechtsfolge des § 2068 BGB ist, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes an dessen Stelle treten. Maßgebend sind die Regelungen gem. § 1924 Abs. 2–4 BGB. Für die Beurteilung, wer unter den Begriff der Abkömmlinge fällt, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.[12] Das Gleiche gilt für die Erbquote. Dies gilt auch dann, wenn die letztwillige Verfügung vor dem Inkr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael Bonefeld Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München Dr. Peter Bothe Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Singen Dr. Hanspeter Daragan Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen Dr. Rainer Deininger, LL.M. (Univ. Kapstadt) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, München Dr. Thomas Gleumes R...mehr

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Vorwort

Die 4. Auflage des "Praxiskommentar Erbrecht" mit Gesetzesstand 21.12.2019 wurde grundlegend überarbeitet und enthält ausführliche Hinweise zu aktueller Rechtsprechung und Literatur. Sie bietet in bewährter Weise der anwaltlichen Beratungspraxis eine umfassende, aktuelle und wissenschaftlich fundierte Grundlage. Die Neuauflage brachte Veränderungen in der Autorenschaft mit si...mehr

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Bearbeiterverzeichnis

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Internationales Adoptionsrecht

Rz. 24 Das Adoptionsstatut beurteilt sich aus deutscher Sicht nach den Art. 22 und 23 EGBGB. Bei Adoption durch ein Ehepaar findet gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGBGB vorrangig das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. während der Ehezeit zuletzt hatten und einer der Ehepartner fortlaufend hat, sons...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Bedeutung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes und des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des KindRG sind die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) ersatzlos entfallen. Mit der früheren Regelung sollte einem nichtehelichen Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status eines ehelichen Kindes zukommen. Mit der Gleichstellung ehelicher und nichtehlicher Kinder seit dem 1.4.1998[44] war...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Adoptionen ab dem 1.1.1977

Rz. 19 Das seit dem 1.1.1977 geltende Adoptionsrecht unterscheidet zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen. Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sog. Volladoption. D.h., dass das minderjährige Kind grundsätzlich Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familien aufgelöst wird.[21] Es besteht dahe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Stiefkind-/Halbwaisenadoption

Rz. 9 Bei einer Stiefkind- bzw. Halbwaisenadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte (§ 1756 Abs. 2 BGB), erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht.[9] Abs. 4 stellt insoweit klar, dass ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge des erstverstorbenen Elternteils der frühere...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 6 Seit dem 1.1.1977[27] wird die Adoption Minderjähriger von der Adoption Volljähriger unterschieden.[28] Die Adoption eines minderjährigen Kindes – maßgeblich ist der Zeitpunkt des familiengerichtlichen Ausspruchs der Annahme[29] – führt zur sog. Volladoption, so dass das angenommene Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (bzw. eines gemeinschaftlichen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Dem Erblasser war das Pflichtteilsrecht nicht bekannt

Rz. 20 Weitere Voraussetzung ist, dass dem Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen das Pflichtteilsrecht nicht bekannt war. Hierunter fällt der Fall, dass dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war oder er subjektiv davon ausging, ein Pflichtteilsberechtigter sei bereits verstorben, auch wenn dies nicht zutreffend ist.[32] Zweifelt der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsatz

Rz. 4 Die Abkömmlinge des Erblassers sind die Erben erster Ordnung i.S.d. § 1924 Abs. 1 BGB, also seine Verwandten in gerader absteigender Linie (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB)[14] (Kinder, Enkel, Urenkel etc.). Das Verwandtschaftsverhältnis eines Abkömmlings zur Mutterfamilie wird nach § 1591 BGB durch die Frau vermittelt, die das Kind geboren hat,[15] und zwar auch dann, wenn das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 29 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Vaterschaftsfeststellung

Rz. 15 Das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes setzt prinzipiell voraus, dass die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters feststeht, und zwar entweder durch Vaterschaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung.[60] Für den Fall, dass diese nicht mehr zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, sondern erst nach dem Erbfall wirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Abkömmlinge

Rz. 2 Zu den Abkömmlingen, deren Nichtberücksichtigung die Nacherbeinsetzung entfallen lässt, gehören sämtliche ehelichen und nichtehelichen unmittelbaren und entfernteren Abkömmlinge. Dazu zählen grundsätzlich auch Adoptivkinder, da diese die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes bzw. eines Kindes des Annehmenden haben (§§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB).[5] Allerdings wird hie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsatz Rz. 2 Die Vorschrift erfasst die letztwilligen Verfügungen, in denen der Erblasser seine Kinder bedenkt, ohne sich jedoch darüber zu äußern, ob für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist, dessen Abkömmlinge zur Erbfolge berufen sein sollen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2068 BGB ist, dass die eigenen "Kinder" in dieser pauschalen Bezeichnun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 8 Rechtsfolge des § 2068 BGB ist, dass die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes an dessen Stelle treten. Maßgebend sind die Regelungen gem. § 1924 Abs. 2–4 BGB. Für die Beurteilung, wer unter den Begriff der Abkömmlinge fällt, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.[12] Das Gleiche gilt für die Erbquote. Dies gilt auch dann, wenn die letztwillige Verfügung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2058–2063 BGB

Rz. 1 Die zentralen Regelungen für die Haftung des Erben finden sich in §§ 1967–2017 BGB. Diese werden in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht ergänzt durch die Regelungen der §§ 780–785 ZPO. Dabei gehen – wie der Wortlaut zeigt – die genannten Normen beider Gesetze von dem (in der Praxis eher die Ausnahme bildenden) Regelfall eines Alleinerben aus, entfalten aber auch bei Mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Geltendmachung für Minderjährige

Rz. 12 Der Grundsatz der Entscheidungsfreiheit zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Pflichtteilsberechtigten selbst ist auch eingeschränkt, wenn der Pflichtteilsberechtigte minderjährig ist.[33] In diesen Fällen wird der Pflichtteilsanspruch vom Sorgeberechtigten des Minderjährigen geltend gemacht. Der überlebende Ehegatte als Alleinerbe kann als Inhaber de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Pflichtteilsrecht nach der Mutter

Rz. 17 Nach ihrer Mutter hatten nichteheliche Kinder schon bisher ein volles gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht; gleiches galt auch im umgekehrten Fall bzgl. des Erb- und Pflichtteilsrechts der Mutter nach dem Kind. Die Mutterschaft definiert § 1591 BGB n.F. seit dem 1.7.1998 erstmalig wie folgt: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat." Entscheidend ist ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 6 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein (§§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB). Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich (§§ 1595, 1597 BGB). Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkraftt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts

Rz. 11 Der gesetzliche Vertreter – beide Elternteile (§ 1629 Abs. 1 BGB), der Vormund, Pfleger oder Betreuer – eines vorläufigen Erben bedarf für die Erklärung der Ausschlagung der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts (§§ 1643 Abs. 2, 1822 Nr. 2, 1896, 1903, 1908i, 1915 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise bedürfen die Eltern keiner familiengerichtlichen Genehmigung, wenn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter

Rz. 9 Problematisch sind die Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben ist. Dann stellt sich die Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte aus § 2218 BGB ein Pfleger bestellt werden muss. Nach alter Rspr.[21] war grundsätzlich bei Doppelstellung als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker immer eine Ergänzungsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsverzicht

Rz. 25 Beim Pflichtteilsverzicht verändern sich die Erbquoten nicht.[30] Errichtet der Erblasser keine letztwillige Verfügung, erbt der Verzichtende. Enterbt der Erblasser den Verzichtenden, kann dieser auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Die Quoten der anderen Erben verändern sich nicht. Es ergeben sich bspw. diese Folgen: (1.) Der unverheiratete Erblasser, desse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Nichtehelichenrecht

Rz. 13 Wurde vor dem 1.4.1998 zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem nichtehelichen Kind ein vorzeitiger Ausgleich wirksam vereinbart oder rechtskräftig angeordnet, entfallen sämtliche gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte zwischen Vater (und väterlichen Verwandten) und Kind. Beide sind daher i.R.d. Pflichtteilsberechnung nicht mehr relevant.[52] Im Übrigen sind Kin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Ausstattungen

Rz. 18 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[55] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2325 ff. BGB

Rz. 1 Der ordentliche Pflichtteil ist gem. §§ 2303, 2311 BGB nach dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls real vorhandenen Nachlasses zu berechnen. Würde das Gesetz an dieser Stelle Halt machen, hätte der Erblasser also ohne weiteres die Möglichkeit, das Pflichtteilsrecht seiner nächsten Angehörigen, also deren gesetzlich fixierte und verfassungsrechtlich garantierte[1] Minde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Zweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift enthält eine Regel für eine ergänzende Auslegung, die – ähnlich dem in §§ 2069, 2079 BGB enthaltenen Gedanken – auf der Annahme beruht, dass der Erblasser die Nachkommen eines von ihm bedachten Abkömmlings nicht zugunsten Dritter von der Erbschaft ausschließen will. Bei Einsetzung eines tatsächlich – oder jedenfalls nach Vorstellung des Erblassers – kind...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Da erst beim Tod des Vorerben feststeht, ob er Abkömmlinge hinterlässt, hat er auf Lebensdauer nur die Stellung eines Vorerben. Hinterlässt er Abkömmlinge, wird er rückwirkend als Vollerbe angesehen, so dass er frei über den Nachlass verfügen konnte. Etwa ohne Zustimmung des Nacherben vorgenommene Verfügungen werden uneingeschränkt wirksam. Das Nacherbenrecht ist bis z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch bei der Vorschrift des § 2068 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel.[1] Anders ist dies in §§ 2069, 2102 Abs. 1 BGB. Dort liegt eine Ersatzberufung vor. § 2068 BGB greift dann ein, wenn aufgrund der Auslegung der Wille des Erblassers nicht eindeutig festzustellen ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Adoption bis zum 31.12.1976

Rz. 18 Nach dem bis zum 31.12.1976 geltendem Recht wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern[20] und deren Verwandten nicht aufgehoben. Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht gegenüber seinen Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Zusätzlich erhielt das adoptierte Kind ein Erbrecht nach dem Annehmenden, es sei denn, es wurde nach § 1767...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

Rz. 9 Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Eltern des Erblassers

Rz. 18 Gem. Abs. 2 Alt. 1 zählen auch die Eltern zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Auf den Grund der Elternschaft kommt es nicht an,[67] so dass als Eltern grundsätzlich auch die Adoptiveltern anzusehen sind.[68] In den Fällen der Minderjährigenadoption sowie der Volladoption eines Volljährigen verlieren die leiblichen Eltern ihr Pflichtteilsrecht.[69] Handelt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verhältnis zu anderen Ansprüchen/Leistungen

Rz. 28 Der Unterhaltsanspruch aus S. 1 kann mit einem Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615n BGB i.V.m. § 1615l Abs. 1 BGB für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt zusammentreffen. Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 1 BGB, für die die Erben des verstorbenen Vaters haften. Wird das ungeborene Kind Alleinerbe, kann d...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 24 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[81] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 25 Maßgeblich ist der Wortlaut.[82] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhalt und Grenzen des Anspruchs

Rz. 15 Der Anspruch aus S. 1 ist auf die Gewährung angemessenen Unterhalts bis zur Entbindung aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes gerichtet. Rz. 16 Für den Begriff des angemessenen Unterhalts ist auf § 1610 Abs. 1 BGB abzustellen. Danach bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entsprechende Anwendung des § 2077 BGB

Rz. 22 Nach neuester Rspr. ist § 2077 BGB auf solche Fälle, in denen die Eltern den Ehegatten ihres Kindes in ihrer letztwilligen Verfügung bedacht haben, nicht analog anzuwenden.[58] Die Ehe mit dem eigenen Abkömmling ist oft nicht der Grund für die Zuwendung. Vielmehr sind andere Gründe ausschlaggebend, wie beispielsweise die Versorgung der Enkelkinder, die Belohnung für g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Minderjährigen-Adoption

Rz. 5 Das Erbrecht der Adoptiveltern und deren Abkömmlinge unterscheidet sich danach, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigen-Adoption vorliegt bzw. in welchen Fällen eine Altadoption übergeleitet wurde.[4] Zu unterscheiden ist insoweit die Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 und das ab dem 1.1.1977 geltende Recht. Nach § 1759 BGB a.F., welcher für Erbfälle des Angenommenen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Auslegung

Rz. 4 Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung gewollt war.[11] § 2270 BGB kann ergänzend herangezogen werden.[12] Das Interesse des Vertragspartners an der Vertragsmäßigkeit und damit an der Bindungswirkung einer Verfügung ist ausschlaggebend.[13] Eine solche vertragliche Bindung ist daher anzunehmen, wen...mehr