Fachbeiträge & Kommentare zu Mitbestimmung

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Schweden / II. Anwendungsbereich

Rz. 147 Im MBL sind die normativen Grundzüge des Zusammenlebens der Tarifparteien festgelegt. Insbesondere werden im MBL die Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften auf den verschiedenen Ebenen eines Unternehmens geregelt. Rz. 148 Das MBL trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Arbeitnehmer eines Unternehmens durch die sie vertretenden Gewerksch...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Mitbestimmungsregelung des Arbeitnehmerstatuts

Rz. 281 Der Grundsatz der Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Betrieb findet sich in den Art. 4.1.g und Art. 61 ET, die folgenden Wortlaut haben: Zitat Art. 4.1.g ET Die Arbeitnehmer besitzen mit dem Inhalt und mit der Reichweite, die für jedes einzelne Grundrecht in einer gesonderten Regelung festgelegt wird, als Grundrecht: a) – f) (…) g) Information, Beratung und Beteiligung an...mehr

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Türkei / I. Geschäftsführer und Generalversammlung

Rz. 238 Auf welche Weise Geschäftsführer an den Gesellschaftsbeschlüssen beteiligt werden, hängt davon ab, ob sie zugleich auch Gesellschafter sind. Weil die Bestellung als Geschäftsführer ihre Eigenschaft als Gesellschafter nicht beeinflusst, bleiben die Rechte auf Zusammenarbeit und Beteiligung mit den anderen Gesellschaftern unverändert bestehen. Solche Geschäftsführer, d...mehr

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Schweden / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 146 Die Arbeitnehmermitbestimmung in schwedischen Aktiengesellschaften wird zum einen im Gesetz über die Mitbestimmung im Arbeitsleben (Lag (1976:580) om medbestämmande i arbetslivet, MBL), zum anderen im Gesetz über die Vertretung von Arbeitnehmern der Privatwirtschaft in Verwaltungsräten (Lag (1987:1245) om styrelserepresentation för de privatanställda) geregelt.[182]mehr

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Schweiz / II. Mitwirkung

Rz. 161 Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer beschränken sich auf ein einfaches Informations- und Mitspracherecht. Dies trifft auch auf noch so kleine Betriebe zu. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Der Arbeitgeber hat die M...mehr

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Belgien / II. Finanzielle Teilhabe

1. Hintergrund Rz. 126 Mit Gesetz vom 22.5.2001 betreffend die Teilhabe der Arbeitnehmer am Vermögen und Gewinn der Gesellschaften ("loi relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés/wet betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen") sollte die finanzielle Mitbestimmung der Arbeit...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Betriebsrat

1. Zusammensetzung Rz. 97 In jedem Unternehmen mit wenigstens 150 Beschäftigten muss ein solcher Betriebsrat gebildet werden, der die gleiche Zahl von Vertretern des Patronats wie des Personals begreift. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder pro Unternehmen (bzw. pro WSE – wirtschaftlicher und sozialer Einheit bei Unternehmensgruppen) hängt von dessen Personalbestand ab: für ...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / 3. Nationale Umsetzungsakte

Rz. 35 Die Vorgaben der Verschmelzungsrichtlinie, die spätestens "bis zum Dezember 2007" umzusetzen waren (vgl. Art. 19 VerschmelzungsRL), wurden von allen Mitgliedstaaten der EU vertragsgemäß umgesetzt. Exemplarisch:mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / 1. Materiell-rechtliche Zulässigkeit

Rz. 67 Zum Teil wird dabei darauf verwiesen, dass die Schutzvorschriften des Aktiengesetzes nicht gegenüber der ausländischen Muttergesellschaft gelten würden,[178] was jedoch bei der vorgenommenen kollisionsrechtlichen Beurteilung, dass stets das Personalstatut der abhängigen Gesellschaft heranzuziehen ist, als Fehleinschätzung zu bezeichnen ist.[179] Rz. 68 Nach anderer Ans...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / III. Der Mitbestimmungsgedanke in der Arbeitnehmer-GmbH

Rz. 283 Anfänglich gab es für die Arbeitnehmeraktiengesellschaften (S.A.L.) keinerlei gesetzliche Regelung.[113] Die erste Gesetzesnorm, die speziell diese Art von Gesellschaften regelte, war das Gesetz 15/1986 vom 25. April über Arbeitnehmeraktiengesellschaften; sie erkannte lediglich die Rechtsfigur der Arbeitnehmeraktiengesellschaft an. Erst elf Jahre danach erfolgte mit ...mehr

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Belgien / 1. Hintergrund

Rz. 126 Mit Gesetz vom 22.5.2001 betreffend die Teilhabe der Arbeitnehmer am Vermögen und Gewinn der Gesellschaften ("loi relative aux régimes de participation des travailleurs au capital et aux bénéfices des sociétés/wet betreffende de werknemersparticipatie in het kapitaal en in de winst van de vennootschappen") sollte die finanzielle Mitbestimmung der Arbeitnehmer für Unt...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / c) Arbeitnehmerschutz

Rz. 183 Die in Art. 86l Gesellschaftsrechts-RL zur Erhaltung der Unternehmensmitbestimmung bei grenzüberschreitenden Formwechseln eingeführten Regelungen orientieren sich weitgehend an dem (novellierten) Regelungskonzept für grenzüberschreitende Verschmelzungen.[479] Rz. 184 Nach Art. 86l Abs. 1 Gesellschaftsrechts-RL gilt für die Mitbestimmung beim grenzüberschreitenden Form...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 1. Grundsätzliche Fortgeltung der Sitztheorie

Rz. 30 Für den Bereich, der damit noch der Regelung durch das autonome deutsche internationale Gesellschaftsrecht verblieben ist, ist das Gesellschaftsstatut weiterhin nach der Sitztheorie zu bestimmen. Das Personalstatut der Gesellschaften ist also an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung anzuknüpfen. Da sich für die Anknüpfung an den Sitz der Gesellschaft zunehmend we...mehr

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Schweiz / I. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 160 Das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer ist grundsätzlich im Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) geregelt. Es findet auf alle privaten Betriebe Anwendung, welche ständig Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen (Art. 1 Mitwirkungsgesetz). Vereinzelte Bestimmungen finden sich auch i...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / IV. Innere Organisation der GmbH

Rz. 75 Kernbereich des Gesellschaftsstatuts ist die interne Organisation der Gesellschaft. Dazu gehört zunächst die Frage, welche Organe die Gesellschaft hat (obligatorische und fakultative Organe), welche Aufgaben und Kompetenzen diesen Organen zukommen, in welchem Verfahren und mit welchen Personen diese besetzt werden, welche persönlichen Voraussetzungen zur Besetzung der...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Vertretung der Lohnempfänger in den Führungsgremien

Rz. 102 Diese Form von Vertretung ist lediglich bei Aktiengesellschaften mit wenigstens 1.000 Beschäftigten vorgesehen sowie bei den Aktiengesellschaften, bei denen der Luxemburger Staat eine Beteiligung von mindestens 25 % besitzt oder die eine staatliche Konzession für ihre Haupttätigkeit bekommen haben.mehr

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Belgien / 3. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Rz. 130 Auf die Gewinnprämie werden seitens des Arbeitnehmers ein Solidaritätsbeitrag von 13,07 % und eine Steuer von 7 % fällig, während der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist. Die Gewinnprämie ist jedoch für körperschaftsteuerliche Zwecke nicht abzugsfähig.mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / Literaturtipps

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Schweden / b) Grenzüberschreitende Fusion

Rz. 101 Die Fusionsrichtlinie 2005/56/EG ist zum 15.2.2008 in Schweden umgesetzt worden. Seitdem kann eine schwedische Aktiengesellschaft an einer grenzüberschreitenden Fusion mit einer "entsprechenden juristischen Person" teilnehmen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR gegründet wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Grundlagen

Rz. 244 Betreibt die B.V. ein Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Mitarbeitern, schreibt das Betriebsratsgesetz (Wet op de ondernemingsraden) in Art. 2 vor, dass das Unternehmen einen Betriebsrat zu bilden hat. Das Gesetz spricht nicht von "Gesellschaft", sondern von "Unternehmen", und auch nicht von "Geschäftsführung", sondern von "Unternehmer". Rz. 245 Betreibt ein U...mehr

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Belgien / 2. Formen der Arbeitnehmerbeteiligung

Rz. 129 Die finanzielle Teilhabe der Arbeitnehmer kann verschieden ausgestaltet sein:mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Zusammensetzung

Rz. 97 In jedem Unternehmen mit wenigstens 150 Beschäftigten muss ein solcher Betriebsrat gebildet werden, der die gleiche Zahl von Vertretern des Patronats wie des Personals begreift. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder pro Unternehmen (bzw. pro WSE – wirtschaftlicher und sozialer Einheit bei Unternehmensgruppen) hängt von dessen Personalbestand ab: für Unternehmen mit 15...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Versammlung

Rz. 249 Unternehmer und Betriebsrat treffen sich in sog. Versammlungen, wobei der Unternehmer mit dem Betriebsrat Rücksprache hält. Gemäß Art. 23 des Betriebsratsgesetzes findet die Versammlung innerhalb von zwei Wochen statt, nachdem entweder der Unternehmer oder der Betriebsrat darum gebeten hat. Während der Versammlung können alle Themen, die gegenwärtig das Unternehmen b...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / I. Nationales Gesellschaftsrecht

Rz. 5 Das materielle Gesellschaftsrecht regelt insbesondere die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages. Nach deutschem Recht muss der Gesellschaftsvertrag einer GmbH den Sitz der Gesellschaft enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).[9] Gemeint ist damit der Satzungssitz i.S.d. § 4a GmbHG. Dieser im Gesellschaftsvertrag festgelegte Sitz bestimmt auch den allgemeinen Gerichtsstan...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / II. Sekundärrechtliche Rahmenbedingungen – Umwandlungsrichtlinien

Rz. 6 Trotz der primärrechtlichen Gewährleistung der grenzüberschreitenden Umwandlungen stand den Gesellschaften zunächst kein anerkanntes, praktikables Verfahren für die Ausübung ihrer Rechte aus Art. 49 und 54 AEUV zur Verfügung. Dieses Hemmnis für die Mobilität mitgliedstaatlicher Gesellschaften wurde durch die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesel...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Befugnisse

Rz. 98 Der Betriebsrat hat folgende Beschlussfähigkeiten:mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / b) Mehrpersonen-Limited

Rz. 209 Bei einer englischen private limited company mit mehreren Gesellschaftern kommt es aus deutscher Sicht zu einer Umqualifizierung der englischen Kapitalgesellschaft in eine deutsche Personengesellschaft (je nach Tätigkeit §§ 705 ff. BGB bzw. § 105 ff. HGB). Rz. 210 Eine Personengesellschaft & Co. KG ist in der Praxis unüblich, aber rechtlich zulässig (§§ 161 ff. HGB). ...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / III. Rechte des Betriebsrats

Rz. 251 Das Betriebsratsgesetz räumt dem Betriebsrat einige Rechte ein. So hat der Betriebsrat nach Art. 25 ein sog. Beratungsrecht. Dies bedeutet, dass der Unternehmer verpflichtet ist, dem Betriebsrat die Gelegenheit zu geben, bei bestimmten wichtigen sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens ein Gutachten vorzulegen. Diese Angelegenheiten werden in Ar...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / a) Hineinformwechsel auf eine deutsche GmbH

Rz. 100 Bei einem Hineinformwechsel sind zunächst die ausländischen Anforderungen an das Formwechselverfahren zu beachten.[282] Zu beachten ist, dass in einigen EU-Mitgliedstaaten ein kodifiziertes Verfahren für die grenzüberschreitende Satzungssitzverlegung existiert.[283] Zusätzlich kommen auf deutscher Seite sinngemäß die Regelungen zur Anwendung, die bei der Gründung ein...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / Literaturtipps

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§ 4 Sitzverlegung / 4. Verlegungsplan

Rz. 111 Über das konkrete Verfahren der Herausverlegung des Satzungssitzes einer GmbH besteht immer noch relativ wenig Rechtssicherheit. In Deutschland ist bei einem Herausformwechsel zunächst ein Verlegungsplan für den grenzüberschreitenden Formwechsel[311] als Vorbereitung für den Formwechsel-/Verlegungsbeschluss zu erstellen.[312] Zuständig für die Erstellung ist das Leit...mehr

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Norwegen / 1. Verwaltungsrat

Rz. 129 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden entweder durch die Gesellschafterversammlung[364] oder, wenn die AS eine Betriebsversammlung hat, durch die Betriebsversammlung unter Beachtung der insoweit geltenden besonderen Bestimmungen,[365] für einen Zeitraum von zwei Jahren[366] bestellt.[367] Im Gesellschaftsvertrag kann eine davon abweichende – kürzere oder längere ...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / e) Verschmelzungsbescheinigung des deutschen Registergerichts (§ 122k UmwG)

Rz. 78 Anschließend haben die Geschäftsführer der deutschen GmbH in vertretungsberechtigter Zahl[236] beim Registergericht des Sitzes der übertragenden deutschen GmbH in elektronischer Form (§ 12 HGB) anzumelden, dass alle die übertragende Gesellschaft betreffenden Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung eingehalten wurden. Ferner ist zu erklären, dass eine A...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 4 Sitzverlegung / c) Arbeitnehmerschutz

Rz. 128 Schwierig einzuordnen sind Fragen des Arbeitnehmerschutzes und der -mitbestimmung.[368] In den bisherigen obergerichtlichen Entscheidungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel (vgl. Rdn 76 ff.) war dieser Faktor tatsächlich nicht von Bedeutung, da offenbar keine größere Anzahl von Arbeitnehmern und auch kein Betriebsrat vorhanden war. Gem. § 194 Abs. 2 UmwG ist der ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 4a Selbsto... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 enthält eine Begriffsdefinition für selbstorganisierte Zusammenschlüsse im Sinne des SGB VIII. Gemeint sind selbstorganisierte (nicht-staatliche) Zusammenschlüsse Betroffener. Die Organisationsformen reichen von Mitbestimmung in Institutionen und Dienstleistungseinrichtungen bis hin zu autonomer politischer Lobbyarbeit im Gemeinwesen sowie Formen der Selbsthilfe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Verschwiegenheitspflicht / 5 Betriebsräte

Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sogenannte Arbeitsverhalten betrifft.[1] Darum handelt es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arb...mehr

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Bereitschaft / 3.2.4 Beteiligung der Personalvertretung

Die Frage der Beteiligung der Personalvertretung im Rahmen von Rufbereitschaft wurde zunächst durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Betriebsräte anders beurteilt als durch die Verwaltungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht für Personalräte. Nach der Rechtsprechung des BAG, das für das Betriebsverfassungsrecht und das Recht der Betriebsräte zuständig ist, unterliegt d...mehr

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Bereitschaft / 2.4 Beteiligung der Personalvertretung

Eine Mitbestimmung der Personalvertretung besteht nicht hinsichtlich des Ob des Bereitschaftsdienstes, da insoweit eine tarifliche Regelung besteht. Wohl aber besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der konkreten Umsetzung, z. B. der Dienstplangestaltung.[1]mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1.1 Mitbestimmung nach § 78BPersVG

Das Initiativrecht nach § 77 Abs. 1 BPersVG umfasst den gesamten Bereich der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten gemäß § 78 BPersVG. Soweit in § 78 Abs. 2-4 BPersVG Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, sind diese Einschränkungen auch beim Initiativrecht zu beachten. Lediglich bei Vorschlägen im Zusammenhang mit dem Absehen von Ausschreibungen von Dienstposten, die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1.3 Mitbestimmung nach § 80 BPersVG

Im Hinblick auf die Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten ist ebenfalls ein Initiativrecht der Personalvertretung im § 77 Abs. 1 BPersVG geregelt. Aus dem umfangreichen Katalog des § 80 BPersVG wird durch enumerative Aufzählung zwischen den gegebenenfalls durch die Einigungsstelle zu entscheidenden Mitbestimmungsgegenständen in § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG und den d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1.2 Mitbestimmung nach § 79 BPersVG

Auch im Hinblick auf den gesamten Bereich der sozialen Angelegenheiten i. S. v. § 79 BPersVG wird das Initiativrecht gemäß § 77 Abs. 1 BPersVG gewährt. Auch hier unterscheidet § 77 Abs. 2 BPersVG im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit. Nur bei Angelegenheiten über die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG und im Zusammen...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3.1 Antragsrecht

Uneingeschränkt für alle der Mitbestimmung (§§ 85-89 PersVG BE) unterliegenden Tatbestände ergibt sich aus § 79 Abs. 4 PersVG BE ein Antragsrecht. Soweit in §§ 85 ff PersVG BE die Mitbestimmung hinsichtlich Personengruppen eingeschränkt oder von einem Antrag abhängig ist, wirkt sich das auch auf die Antragsbefugnis aus. Da in §§ 85 ff. PersVG BE auch personelle Einzelmaßnahme...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2 Ausschluss

Das Initiativ- und Vorschlagsrecht gibt der Personalvertretung nicht die Möglichkeit zu einem bereits laufenden Beteiligungsverfahren einen zweiten Weg zu eröffnen.[1] Das Bundesverwaltungsgericht sieht das Vorschlagsrecht spiegelbildlich zur Mitbestimmung des § 69 BPersVG a.F. Der in beiden Paragrafen verwendete Begriff der Maßnahme wird identisch verstanden und angewendet. ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11 Rheinland-Pfalz

§ 74 Abs. 3 LPersVG RP Für die der Mitbestimmung unterliegenden Fälle der sozialen, sonstigen innerdienstlichen, personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten besteht ein Antragsrecht nach § 74 Abs. 3 Satz 1 LPersVG RP. 3.11.1 Umfang Das Antragsrecht schließt alle Mitbestimmungstatbestände ein und ist umfassend formuliert. 3.11.2 Einschränkung Vorausgesetzt ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16.6 Weiteres Verfahren

Das weitere Verfahren bei Ablehnung des Antrags hängt vom Gegenstand des Antrags ab. Soweit es sich um Gegenstände der Mitbestimmung handelt ist nach § 69a ThürPersVG das Stufenverfahren und in den Fällen des § 69a Abs. 4 ThürPersVG auch das Einigungsstellenverfahren möglich.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.1 Zulässigkeit

Der Antrag ist in allen Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, zulässig. Ausgenommen sind aber personelle Einzelmaßnahmen, § 83 Abs. 4 Satz 5 PersVG LSA.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Art. 70a BayPVG Die bayerische Regelung folgt dem Vorbild des Bundes nach der a.F. und regelt in Art. 70a BayPVG die Fälle des Initiativrechts. Bayern regelt für alle 3 Beteiligungsfälle (eingeschränkte und uneingeschränkte Mitbestimmung und Mitwirkung) das weitere Verfahren bei Ablehnung solcher Anträge. Die das Initiativrecht auslösenden Mitbestimmungsgegenstände sind enumer...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3 Berlin

§ 79 Abs. 4 PersVG BE Für alle der Mitbestimmung unterliegenden Fälle ergibt sich aus § 79 Abs. 4 PersVG BE ein Antragsrecht. Das Verfahren bei Nichteinigung ergibt sich dann aus § 80 PersVG BE und § 81 PersVG BE. 3.3.1 Antragsrecht Uneingeschränkt für alle der Mitbestimmung (§§ 85-89 PersVG BE) unterliegenden Tatbestände ergibt sich aus § 79 Abs. 4 PersVG BE ein Antragsrecht. ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6 Hamburg

§ 80 Abs. 7 HmbPersVG Das Antragsrecht ergibt sich aus § 80 Abs. 7 HmbPersVG und besteht für alle der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten. 3.6.1 Antrag Der Antrag ist mit Gründen der Dienststelle vorzulegen. Ausdrücklich ergibt sich dies Schriftformerfordernis nicht aus dem Gesetz. 3.6.2 Reaktion der Dienststelle Die Dienststelle hat innerhalb von 2 Wochen zu reagieren. ...mehr