Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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zerb 3/2015, Die EU-Erbrech... / b) Formelle Anforderungen

In formeller Hinsicht ist für den Verzicht die notarielle Beurkundung mit der Besonderheit erforderlich, dass die notarielle Urkunde zwingend von zwei Notaren zu beurkunden ist,[22] bei alleiniger Anwesenheit des Verzichtenden, somit unter Ausschluss etwaiger anderer Personen, insbesondere des Begünstigten,[23] wodurch in besonderer Weise die freie Willensbildung des Verzich...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / 1. Ausstellung von Bescheinigungen nach Art. 53, 60 Brüssel-Ia-Verordnung

Soll ein inländischer Titel in einem anderen EU-Mitgliedsstaat vollstreckt werden, bedarf es aufgrund von Art. 39 Brüssel-Ia-VO keiner Vollstreckbarerklärung mehr, jedoch hat der Gläubiger nach Art. 53 Brüssel-Ia-Verordnung eine Bescheinigung vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass die Entscheidung vollstreckbar ist. Die Bescheinigung ist unter Verwendung des Formblatts in ...mehr

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AGS 3/2015, Kosten für die ... / 1. Ausstellung von Bestätigungen nach Art. 9, 24, 25 EVTVO

Ist ein inländischer Titel in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zu vollstrecken, ist der Titel zuvor gem. Art. 9 Abs. 1 EVTVO als Europäischer Vollstreckungstitel unter Verwendung der amtlichen Formblätter (Anhänge zur EVTVO) zu bestätigen. Für gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden ist gleichfalls eine Bestätigung auszustellen (Art. 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 EVTVO). Nach...mehr

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zerb 3/2015, Nachweis der B... / Aus den Gründen

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist. Die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit nachgewiesen i...mehr

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Übertragung eines Sondereigentums: Keine Isolierung des Miteigentumsanteils!

Leitsatz Wird ein im Teileigentum stehender Stellplatz übertragen, darf der Miteigentumsanteil, der zu ihm gehört, nicht isoliert bleiben. Normenkette § 890 Abs. 2 BGB; § 8 WEG Das Problem Mit notarieller Urkunde vom 5. Januar 2010 erstellt Bauträger B im eigenen Namen und für die Käufer bereits veräußerter Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgrund ihm in den Kaufverträgen...mehr

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Zerb 2/2015, Grundbuchberic... / Aus den Gründen

II. 1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur insoweit Erfolg, dass die angefochtene Zwischenverfügung um ein weiteres, von dem Grundbuchamt bisher nicht aufgezeigtes Beseitigungsmittel zu ergänzen ist. Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § ...mehr

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Zerb 2/2015, Bankvermögen i... / c) Form

Bei der Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung über Bankvermögen besteht grundsätzlich kein Formzwang.[15] Insbesondere findet die Formvorschrift des § 2301 BGB keine Anwendung.[16] Alleine aus Beweiszwecken empfiehlt sich zumindest die schriftliche Form einer Vollmacht. Insbesondere bei Vorsorge- oder Generalvollmachten sollte die notarielle Form gewählt werden. Sie hat ei...mehr

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Zerb 2/2015, Die Anfechtung... / Aus den Gründen

II. Die gemäß den §§ 58 ff FamFG statthafte, form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge durch die funktionell zuständige Rechtspflegerin (§ 3 Nr. 2 c) RPflG) entschieden; ein Richtervorbehalt (§ 16 Abs. 1 Nr. 6 RP...mehr

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Zerb 2/2015, Der Nießbrauch... / 1. Voraussetzungen

Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an einem GmbH-Geschäftanteil ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist in in jedem Fall, dass die Satzung eine Übertragung von Geschäftsanteilen zulässt, da ein Nießbrauchsrecht nur an übertragbaren Rechten und Gegenständen bestellt werden kann. Gemäß § 1069 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Recht nach den...mehr

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Zerb 2/2015, Grundbuchberic... / Sachverhalt

I. Der Beteiligte und seine am 16. Dezember 2013 verstorbene Ehefrau (im Folgenden: Erblasserin) sind zu je ½ als Eigentümer im Grundbuch von Lichterfelde Blatt 6 eingetragen, die Ehefrau zudem als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch von Lichterfelde Blatt 1. Am 14. Mai 2012 setzten sich die Eheleute zur UR-Nr. (...) des Notars (...) in Berlin gegenseitig zu Erben und die Tocht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bedeutung von Unterlagen der Finanzverwaltung

Rz. 16 [Autor/Stand] In der Praxis wird befürchtet, dass die Finanzverwaltung häufig auf Kaufpreissammlungen zurückgreifen könnte, die aus finanzamtsinternen Erkenntnissen stammen. Diese nach R B 182 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011 vorgesehene Möglichkeit könnte die Unsicherheiten bei der Kalkulation der Steuerbelastung im Rahmen einer gestaltenden Beratung vergrößern. M.E. ist di...mehr

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Aktiengesellschaft: Satzung kann Hauptversammlung im Ausland ermöglichen

Zusammenfassung Die Hauptversammlung einer AG oder SE mit Sitz in Deutschland kann auch im Ausland stattfinden, wenn das in der Satzung so vorgesehen ist. Die Auswahl des Versammlungsortes muss in der Satzung aber sachgerecht beschränkt werden. Hintergrund Die Satzung einer Societas Europea (SE) mit Sitz in Deutschland sah vor, dass die Hauptversammlung außer am Gesellschaftss...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anteilsvereinigung bei Erwerb eines eigenen Anteils durch eine GmbH

Leitsatz Der einzige verbleibende Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH verwirklicht den Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters kauft. Normenkette § 1 Abs. 3, § 16, § 18, § 19 GrEStG, § 33 GmbHG Sachverhalt Der Kläger und der weitere Gesellschafter...mehr

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Zerb 12/2014, Zur konkluden... / Sachverhalt

I. Die Erblasserin war verheiratet mit F, der am 19.7.2010 vorverstorben ist. Beide Ehegatten waren ausschließlich italienische Staatsangehörige und lebten seit Jahrzehnten bis zu ihrem Tod in Deutschland. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die aus der Ehe hervorgegangen Söhne. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Kinder des Beteiligten zu 3). Die Ehegatten errichteten zunäch...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / b) Notarielle Erbrechtszeugnisse des romanischen Rechtskreises

In Mitgliedstaaten des romanischen Rechtskreises werden Erbrechtszeugnisse hingegen durch Notare ausgestellt, etwa im übrigen Frankreich,[54] im übrigen Italien,[55] in Belgien[56] und in den Niederlanden.[57] Die Notare haben dabei weder die Ermittlungspflicht eines Gerichts noch die Möglichkeiten (und ggf. Zwangsmittel) einer förmlichen Beweiserhebung.[58] Die Rechtswirkun...mehr

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Zerb 12/2014, Zur konkluden... / Leitsatz

Zur Auslegung der Erklärungen italienischer Ehegatten in einem vor einem deutschen Notar geschlossenen Erbvertrag im Hinblick auf eine konkludente Rechtswahl der Geltung deutschen Erbrechts für ihr im Inland belegenes unbewegliches Vermögen. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 15 W 138/14mehr

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Zerb 12/2014, Die Übertragu... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig. Der Senat versteht die von den Beteiligten zu 1) bis 6) eingelegte Beschwerde in der Weise, dass diese mit der Beschwerde in erster Linie den von der Beteiligten zu 1) erstinstanzlich gestellten Erbscheinsantrag vom 31.7.2013 auf der Grundlage gesetzlicher Erbfolge weiterverfolgen wollen. Insoweit sind alle Beteiligten auc...mehr

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AGS 12/2014, Korintenberg, GNotKG. Kommentar zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Begründet von Werner Korintenberg. Herausgegeben von Prof. Dr. Manfred Bengel, Klaus Otto, Prof. Dr. Wolfgang Reimann, Werner Tiedtke. 19. Aufl. 2014, zugleich Fortführung des Kommentars Korintenberg/Lappe/Reimann, Kostenordnung. Verlag Franz Vahlen, München 2015. XXX, 1680 S. 149,00 EUR.

Der Korintenberg erscheint zum GNotKG zwischenzeitlich in "2. Auflage" und setzt damit die 17 Auflagen seines Vorgängers, des entsprechenden Kommentars zur KostO, fort. Kommentiert wird das zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG in Kraft getretene GNotKG, das die alte und nicht mehr zeitgemäße Kostenordnung abgelöst hat. Im Gerichts- und Notarkostengesetz sind geregelt die Geric...mehr

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Zerb 12/2014, Rechtsgeschäf... / 8

Auf einen Blick Auch bei Einvernehmen zwischen Vor- und Nacherben lassen sich die Auswirkungen einer Vor- und Nacherbfolge nicht immer beseitigen. Zur Vermeidung der Problematik neu hinzukommender gleichberechtigter Nacherben empfiehlt es sich, die Nacherben namentlich zu bezeichnen. Ist dies nicht möglich, soll aber der Vorerbe bei Immobilienverfügungen nicht eingeschränkt ...mehr

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zerb 5/2015, Die latente St... / b) Grundstücksveräußerungen

§ 23 I EStG sieht vor, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken der Einkommensbesteuerung unterliegen, wenn diese innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert werden.[37] Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz aus dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (z. B. Kaufpreis und Baukosten) und der Veräußerun...mehr

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AGS 08/09/2015, Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg, RVG. Kommentar in alphabetischer Zusammenstellung

Begründet von Walter Göttlich und seinerzeit fortgeführt von Alfred Mümmler. Derzeit bearbeitet von Rechtsanwalt Jürgen Bestelmeyer, Rechtsanwältin Sabine Feller, Dipl.-Rplf. Nina Frankenberg, Reg.-Dir. a. D. Heinrich Hellstab, Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer, Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Rehberg, Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Rechtsanwältin Christien Vogt. 6....mehr

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zfs 1/2015, "Halbe Vorfahrt"

Hinweis Ihre Versicherungsnehmerin trifft ein Mithaftungsanteil von 25 %. Zwar hatte sie gegenüber unserem Mandanten an der nicht durch Verkehrszeichen geregelten Kreuzung als von rechts Kommende die Vorfahrt. Der Unfall wurde jedoch durch einen Geschwindigkeitsverstoß Ihrer Versicherungsnehmerin mitverursacht. Denn sie war so schnell gefahren, dass sie einem ihrerseits von ...mehr

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FF 1/2015, Bücher im Familienrecht 2013/2014

Eine Auswahl Bergschneider, Beck'sches Formularbuch Familienrecht, 4. Aufl. 2013, C. H. Beck Verlag Bergschneider (Hrsg.), Verträge in Familiensachen, 5. Aufl. 2014, Gieseking Verlag Burhoff/Willemsen (Hrsg.), Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 4. Aufl. 2014, ZAP Verlag Erbarth, Das familienrechtliche Mandat – Ehewohnung – Haushaltssachen – Gewaltschutz, 1. Aufl. 20...mehr

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Zerb 1/2015, Gültigkeit ein... / Aus den Gründen

Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO iVm § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Antragszurückweisung hat keinen Erfolg. Der Senat hat ungeachtet der unterbliebenen Anfechtung der Zwischenverfügung vom 1.4.2014 auch über den dort genannten Hinderungsgrund zu befinden (Demharter GBO, 29. Aufl., § 18 Rn 54). 1. Die Löschung der einge...mehr

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Zerb 12/2014, Zur konkluden... / Aus den Gründen

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft sowie gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) folgt daraus, dass er für sich in Anspruch nimmt, durch den Erbvertrag vom 7.8.2007 als Testamentsvollstrecker berufen zu sein und diese Verfügungsbeschränkung in dem angefochtenen Feststellung...mehr

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zfs 1/2015, Das moderne Mandat

Noch in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrtausends vergaben wir Anwälte keine Termine, sondern "Audienzen". Jeder Mandant traute jedem Rechtsanwalt die volle Kompetenz für seinen Fall zu. Bewertet wurde die anwaltliche Leistung am Ergebnis. Heute sind Mandanten anders aufgestellt. Nicht das Ergebnis, sondern die Form der Leistung gewinnt immer mehr Bedeutung für Mandan...mehr

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AGS 12/2014, FamFG. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Kommentar. Herausgegeben von Ministerialrat Dr. Dirk Bahrenfuss, Leiter des Zivilrechtsreferates und stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein. 2., völlig neu bearb. Aufl. 2013. Berliner Kommentare. Erich Schmidt Verlag, Berlin, XLVI, 2834 S. 138,00 EUR.

Der in 2. völlig neu bearbeiteter und erweiterter Auflage erschienene Kommentar zum FamFG gehört zu der Vielzahl der zum FamFG herausgegebenen Werke. Neben anderen, insoweit gleichermaßen mit Inkrafttreten des FGG-ReformG erstmals im Kalenderjahr 2009 bereichernden Werken, ist der "Berliner Kommentar" eine Kommentierung zum gesamten FamFG, der nach bereits vergriffener 1. Au...mehr

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Zerb 1/2015, Die Verjährung... / 1. Prozessuale Mittel

Dem Pflichtteilsberechtigten steht zur vollumfänglichen Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs als zentrales prozessuales Mittel der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zu. Daneben besteht die Möglichkeit der Erhebung von Stufen- und Feststellungsklage. Diese Möglichkeiten können dem Pflichtteilsberechtigten jedoch nur bedingt helfen. a) Auskunftsanspruch. Zentrales...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / I. Möglichkeit der Erteilung von Fremdrechtserbscheinen

Auch wenn das deutsche Nachlassgericht bei der Erteilung eines Erbscheins nicht an die Zuständigkeitsvorschriften des Kapitels II der EU-ErbVO (Artt. 4 ff EU-ErbVO) gebunden ist, hat es das anwendbare Sacherbrecht – vom Sonderfall des Art. 75 Abs. 1 EU-ErbVO abgesehen – kollisionsrechtlich nach dem Kapitel III der EU-ErbVO zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Erteilung eine...mehr

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FoVo 1/2015, Der Schuldner ... / II. Die Lösung

Ausgangspunkt: § 750 ZPO Nach § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder den übrigen Vollstreckungstiteln (§§ 794, 795 ZPO) namentlich bezeichnet ist. Damit wird für das Vollstreckungsorgan die Prüfung, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den ...mehr

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Zerb 1/2015, Ausschlagung d... / Sachverhalt

Der Kläger begehrt als Pflichtteilsberechtigter im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über den Bestand des am 4. Oktober 2012 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Herrn A durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Kläger und Beklagte sind die beiden Kinder des Erblassers und seiner am 4. November 2009 vorverstorbenen Ehefrau B. Der Erblasser und s...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 1

Die überwiegende Ansicht in der Literatur geht – teilweise ausdrücklich,[1] teilweise inzident zwischen den Zeilen[2] – davon aus, dass sich die Zuständigkeit für die Erteilung eines deutschen Erbscheins künftig ausschließlich nach Artt. 4 ff EU-ErbVO[3] richtet. Dieser Ansicht folgt auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) in seinem Referentenentwu...mehr

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FoVo 12/2014, Pfandfreistel... / 1 I. Der Fall

Diverse Renten und freiwillige Tätigkeit Der im Jahr 1941 geborene Schuldner war bis Januar 2010 als Anwalt und Notar tätig. Er bezieht nach Aufgabe dieser Tätigkeit sowohl eine gesetzliche Rente wie auch Versorgungsbezüge aus der Anwaltsversorgung und eine Rente aus einem privaten Versicherungsvertrag, insgesamt monatlich 1.147,12 EUR. Auf Eigenantrag wurde das Insolvenzverf...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / VI. Übergangsrecht und Begleitgesetz

Bereits jetzt kann eine Verfügung von Todes wegen auf die Europäische Erbrechtsverordnung abgestellt werden. Insbesondere kann eine Rechtswahl getroffen werden. Stirbt der Erblasser vor dem 17.8.2015, entfaltet diese Rechtswahl keine Wirkungen. Verstirbt er später, ist sie anwendbar. Früher getroffene Rechtswahlen, insbesondere hinsichtlich des im Inland belegenen Immobilien...mehr

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FF 12/2014, Einheitliches I... / III. Ermittlung des Erbstatuts

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen bestimmt sich bisher nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört (Art. 25 Abs. 1 EGBGB).[15] Zusätzlich kann der Erblasser für im Inland unbewegliches Vermögen in Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen (Art. 25 Abs. 2 EGBGB). Diese Anknüpfung ist für Erbfälle ab 17.8.2015 obsolet. ...mehr

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Änderung der Gemeinschaftsordnung: Vereinbarte Vollmacht unwirksam

Leitsatz Eine in der Gemeinschaftsordnung dem Verwalter erteilte allumfassende Vollmacht zur Vertretung sämtlicher Wohnungseigentümer für alle mit dem Wohnungseigentum zusammenhängenden Angelegenheiten ist wegen Verstoß gegen die unabänderlichen Strukturprinzipien des Wohnungseigentumsrechts unzulässig und damit unwirksam. Normenkette §§ 10, 16 WEG Das Problem Die Gemeinschaft...mehr

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Zerb 11/2014, Die Abberufun... / II. Begründung des OLG Hamm

Der Senat wies die Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen seine Abberufung zurück und nahm in seiner Entscheidungsbegründung die von den Erben vorgebrachten Vorwürfe auf. Zur Vermeidung weiterer aufwendiger Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich einzelner schwerwiegender Pflichtverletzungen stellte das Gericht dabei ersichtlich auf das Gesamtverhalten des Testamentsvollst...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / VI. Das notarielle Nachlassverzeichnis, Rechtsprechung und Praxis

Dr. Dietmar Weidlich [9] referierte zum notariellen Nachlassverzeichnis, dessen Erstellung von den Pflichtteilsberechtigten immer häufiger verlangt werde. Seine Betrachtung fiel jedoch ernüchternd aus: Das notarielle Nachlassverzeichnis sei nicht zwangsläufig richtiger und vollständiger als ein vom Erben vorgelegtes privates Nachlassverzeichnis. Eigene Ermittlungen des Notars...mehr

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Zerb 11/2014, Die Auslegung... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die aus der Ehe der Eheleute L und G hervorgegangenen Kinder. Die Eheleute waren zu je ½ Anteil Eigentümer eines Hausgrundstücks (Grundbuch von C Blatt ###). Dieses Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, dessen alleiniger Inhaber der Ehemann war (Grundbuch von C Blatt ###1). Am 16.2.1991 verstarb zunächst der Ehemann L, ohne eine l...mehr

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Zerb 11/2014, Deutsches Erb... / VII. Aktuelle Fragen zur Vor- und Nacherbschaft, insbesondere mit Bezügen zum Handels- und Gesellschaftsrecht

Der zweite Tag des Symposiums wurde durch den Vortrag von Dr. Jörg Mayer [10] eingeleitet. Dieser mahnte zum behutsamen Umgang mit dem Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbfolge. Nach einem Überblick zu den Zielen der Vor- und Nacherbschaft wurde die aktuelle Rechtsprechung im Grundbuchrecht aufgezeigt. Gescheiterte Nacherbeneinsetzungen und fehlgeschlagene Übertragungen der Na...mehr

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zfs 11/2014, Schuldhafte Ve... / 2 Aus den Gründen:

[11] "… Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das BG. …" [17] II. 1. Keinen Bedenken begegnet es allerdings, dass das BG keine Feststellungen zur Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des S getroffen hat. Ihr Vorliegen ist im Rechtsstreit des VN oder des Geschädigten gegen den Berufshaftpflichtversicherer für die Frage der Vorleistungspflicht zu ...mehr

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zfs 11/2014, Schuldhafte Ve... / Sachverhalt

Die Kl. nimmt die Bekl. als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen, inzwischen in Insolvenz befindlichen Notars Dr. S wegen von diesem begangener Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei von der Kl. erteilten Treuhandaufträgen in Anspruch. Die Kl. hatte in beiden Fällen Darlehen zur Finanzierung von Grundstückskaufverträgen gewährt. Die Streithelferin ist die für S ...mehr

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Fovo 11/2014, Brüssel-Ia-Verordnung gilt bald – Durchführungs­gesetz verkündet

Erleichterte Vollstreckung im Ausland und Inland Die Europäische Union hat am 12.12.2012 die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 351 vom 20.12.2012, S. 1; Brüssel-Ia-Verordnung) verabschiedet. Die Verordnung findet ab dem 10.1.2015 in 27 EU-Mitgliedstaaten...mehr

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zfs 11/2014, Schuldhafte Ve... / Leitsatz

1. Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten Schaden die ernsthafte Möglichkeit eines Vertrauensschade...mehr

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Fovo 11/2014, Antrag auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung

Grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung Der Gläubiger erhält grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels, bestehend aus dem Rubrum, der Beschlussformel und dem Tenor, § 317 Abs. 2 S. 3 ZPO, die um die Vollstreckungsklausel ergänzt ist. Das soll den Schuldner vor wiederholten und letztlich übermäßigen Vollstreckungen schützen. Rechtliches Interesse ...mehr

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Zerb 11/2014, Die notarielle Fachprüfung im Erb- und Übertragungsrecht

Rüdiger Gockel Deutscher Notarverlag, 2014, 168 Seiten, 39,90 EUR ISBN 978-3-95646-013-5 Das von Gockel vorgelegte "Notarskriptum" zur Vorbereitung auf die notarielle Fachprüfung ist das erste seiner Art für das Gebiet des Erbrechts. Das didaktisch aufgebaute Buch bietet zunächst einen Überblick über mögliche Aufgabenstellungen der Klausur im Rahmen der notariellen Fachprüfung....mehr

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AGS 11/2014, Betrug durch A... / 1 Aus den Gründen

Das LG hatte den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Wucher, freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete, vom Generalbundesanwalt im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte...mehr

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Zerb 11/2014, Zur Wirkung d... / Sachverhalt

Als Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes ist die am 23.3.2012 verstorbene Frau K. E., ..., im Grundbuch eingetragen. Sie ist aufgrund notariellen Erbvertrags vom 13.10.2010 – UR.-Nr. 1377/2000 des Notars C. M. in Bonn-Bad Godesberg – von den Beteiligten zu 1) und 2) zu gleichen Teilen beerbt worden. Der Erbteil der Beteiligten zu 1) ist von den Beteiligten zu...mehr

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Sachverhalt

Der am 12.12.2013 verstorbene U. D. (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3). Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.-Nr. 1860/1990 des Notars Dr. Z. in Düren), diesen aber gemeinsam mit seiner erste...mehr

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zfs 11/2014, Schuldhafte Versäumung der Schadenmeldefrist in der Vertrauensschadenversicherung

AVB Vertrauensschadenversicherung Notare § 4 Nr. 2 Leitsatz 1. Zur Vermeidung schuldhafter Versäumung einer Schadenmeldefrist in den Versicherungsbedingungen einer Vertrauensschadenversicherung für Notare ist die Meldung durch den Geschädigten jedenfalls noch vor Fristablauf bereits dann geboten, wenn ihm zu diesem Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, nach denen für den konkreten...mehr