Personengesellschaften
Personengesellschaften können als auf vertraglicher Grundlage beruhende zweckorientierte Vereinigungen von mindestens zwei natürlichen und/oder juristischen Personen definiert werden.
Formen von Personengesellschaften sind:
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
- die Partnerschaftsgesellschaft (PartG),
- Personenhandelsgesellschaften:
o die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
o die Kommanditgesellschaft (KG),
o die GmbH & Co. KG (Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft)
Die GbR stellt dabei die Grundausprägung der Personengesellschaft dar und ist eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (z.B. Freiberufler, aber auch Bau- oder Wohngemeinschaften). Für Angehörige freier Berufe (z. B. Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Hebammen,…) besteht außerdem die Möglichkeit, sich in einer sogenannten Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.
Verschiedene Personengesellschaften
Die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG zählen zu den Personenhandelsgesellschaften.
Auch wenn eine Personengesellschaft selber keine juristische Person ist, ist sie Träger von Rechten und Pflichten. So kann sie z.B. Verbindlichkeiten eingehen oder Rechte erwerben. Gesellschafter einer Personengesellschaft haften unbeschränkt, d.h. mit dem Gesellschafts- und/oder Ihrem Privatvermögen. Eine Ausnahme stellt hier die Kommanditgesellschaft und die Mischform der GmbH & Co. KG dar: Bei der KG haftet der Kommanditist nur mit der im Handelsregister eingetragenen Haftungssumme. Bei der GmbH & Co. KG ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft (GmbH).
Das Gegenstück zur Gesellschaftsform der Personengesellschaften sind die Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) als eigenständige juristische Personen.
Die Entscheidung einer Rechtsform bei Gründung oder Weiterentwicklung eines Unternehmens ist entscheidend für finanzielle, steuerliche und rechtliche Bereiche.