Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Ausschlagungsfrist

Rz. 31 Grundsätzlich richtet sich die Ausschlagungsfrist nach § 1944 Abs. 2 S. 1 BGB. Ihr Beginn erfordert demnach die Kenntnis vom Erbfall sowie die Kenntnis vom Berufungsgrund. Dies wird jedoch der Situation des pflichtteilsberechtigten Erben in Fällen des Abs. 1 regelmäßig nicht gerecht, da es für seine Entscheidung insbesondere auf die Kenntnis der zu seinen Lasten angeo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Ehebezogene Zuwendungen durch güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 71 Auch der Vermögenserwerb durch güterrechtliche Vereinbarung (Begründung der Gütergemeinschaft) kann im Einzelfall eine ehebezogene Zuwendung darstellen.[271] Grundsätzlich ist der hälftige Vermögenserwerb des weniger vermögenden Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft aber pflichtteilsergänzungsfest,[272] weil der Rechtsgrund der Bereicherung in einem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen/Durchführung der Haftungsbeschränkung

Rz. 8 Der Erbe ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 BGB nicht vorliegen – wenn also der Nachlass die Kosten einer Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens deckt – berechtigt, die Berichtigung der Vermächtnisse und Auflagen nach §§ 1990, 1991 BGB zu bewirken.[13] Hat der Vermächtnisnehmer oder der Auflageberechtigte die Zwangsvollstreck...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auslegungsregel

Rz. 62 Auch Abs. 2 enthält nach h.M. eine Auslegungsregel.[165] Daher ist auch hier zunächst im Wege der Auslegung zu versuchen, den tatsächlichen Erblasserwillen festzustellen. Verbleiben danach Zweifel, so gilt Folgendes: Ist in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, so entsteht der Anspruch des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Behandlung von Altfällen (Erbfall vor dem 1.1.2010)

Rz. 40 Nach altem Recht, also für Erbfälle vor dem 1.1.2010, galt Folgendes: War der hinterlassene Erbteil/das Vermächtnis größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, musste der Pflichtteilsberechtigte die getroffenen Anordnungen im Falle der Annahme ohnehin akzeptieren, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (Vermächtnis: § 2307 BGB). Schlug er aus, stand ihm der Pflichtteil zu, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ersuchen des Nachlassgerichts durch den Erblasser (Abs. 1)

Rz. 2 Ausschließlich der Erblasser und kein anderer Beteiligter oder eine Behörde kann das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen. Dieses Ersuchen kann nur im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen, wobei der Begriff des Ersuchens durch die Rspr.[1] sehr weit ausgelegt wird. Danach soll bereits ein Ersuchen vorliegen, wenn dem Nachlassgeric...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Stillschweigende Bestimmung zum Schlusserben

Rz. 24 Die Schlusserbeneinsetzung braucht dabei nicht ausdrücklich getroffen worden zu sein.[54] Eine solche Schlusserbeneinsetzung kann im Wege der Auslegung insbesondere dann angenommen werden, wenn angeordnet ist, dass ein Kind auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es ihn beim ersten Erbfall gefordert hat.[55] Dies gilt auch für ein notarielles...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Sicherung des Anspruchs

Rz. 55 Vor dem Erbfall stehen dem Vermächtnisnehmer keine Sicherungsrechte zu.[87] Er hat lediglich die Aussicht auf einen Rechtserwerb, die nicht sicherungsfähig ist. Auch nach dem Erbfall bestehen keine Sicherungsrechte für den Bedachten, sofern diese nicht mitvermacht sind. Aufgrund der schuldrechtlichen Qualität des Vermächtnisanspruchs kann sich dessen Erfüllung hinzieh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Zuwendung vom Erblasser

Rz. 35 Die Zuwendung muss vom Erblasser herrühren und dessen Vermögen geschmälert haben. Bei gesetzlicher Erbfolge ist im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht in jedem der beiden Sterbefälle nur relevant, aus wessen Vermögen die Zuwendung vorgenommen wurde; verfügen die Ehegatten aus Miteigentum/Mitinhaberschaft, so richtet sich der Zuwendungsanteil des Erblassers nach der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars

Rz. 1 Ein Inventar ist ein "Verzeichnis des Nachlasses", das beim Nachlassgericht eingereicht (errichtet) wird (§ 1993 BGB). Dabei sollen nach § 2001 BGB in dem Inventar die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. Darüber hinaus soll das Inventar eine Beschreibung der Nachlassgegenstände un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Lebensversicherung

Rz. 28 Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie bei einer letztwilligen Verfügung, wenn der Ehegatte als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingesetzt wird. Für den Fall, dass der Ehegatte eingesetzt wurde, die Ehe, die bei Abschluss der Versicherung bestand, mittlerweile geschieden ist und der Erblasser wieder geheiratet hat, ist durch Auslegung zu ermitteln,...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / IV. Sonstige Nachweise des Erbrechts/Bankverkehr

Rz. 10 Das Heimstättenfolgezeugnis als Nachweis der Heimstättennachfolge im Wege der Sondererbfolge diente bis zum 1.10.1993 zur Eintragung im Grundbuch.[30] Der Erbschein als gesetzliches Zeugnis über das Erbrecht ist in der Praxis folgerichtig auch der anerkannte Nachweis des Erbrechts. Da das Erbscheinsverfahren aber häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, kann es empfehle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Prozesskostenhilfe

Rz. 15 Sofern die Voraussetzungen der §§ 114, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, ist dem Testamentsvollstrecker Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies ist dann gegeben, wenn zur Prozessführung erforderliche Mittel weder aus dem verwalteten Nachlass noch von den Erben oder den sonstigen an der Prozessdurchführung interessierten Personen aufgebracht werden können und die sonstigen Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entsprechende Anwendung des § 2072 BGB

Rz. 9 In einzelnen Fällen ist eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 2072 BGB zu bejahen, und zwar dann, wenn der Erblasser nicht "die Armen", sondern "die Bedürftigen", "die sozial Schwachen", "die Behinderten", "die alten gebrechlichen Leute", "die Waisen" oder "die Kriegsbeschädigten" oder auch eine zu unbestimmte Einrichtung mit derartiger Zweckbestimmung ("ein Heim...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erben als Anspruchsgegner

Rz. 40 Schuldner des Pflichtteilsanspruchs sind gem. § 2303 BGB grundsätzlich die Erben. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haften – sowohl vor als auch nach der Auseinandersetzung[174] – gem. §§ 2058 ff. BGB im Außenverhältnis als Gesamtschuldner i.S.d. §§ 421 ff. BGB.[175] Der Pflichtteilsberechtigte hat also grundsätzlich die freie Wahl, welchem Miterben gegenüber er sein...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Regelverjährung

Rz. 19 Für alle anderen Ansprüche gilt generell die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung.[34] Kenntnisunabhängig verjähren,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Rz. 10 Gem. Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Um somit beurteilen zu können, ob und wann die Frist zu laufen beginnt, muss der Anfechtungsgrund feststehen.[8] Dieser muss also klargestellt werden.[9] Rz. 11 Kenntnis erlangen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Anfechtungsberechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Wirkungen des Abs. 1 S. 2 a.F.

Rz. 46 Wenn der belastete Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils des Pflichtteilsberechtigten übersteigt, gibt Abs. 1 S. 2 ihm ein mit dem Erbfall entstehendes – und daher auch vererbliches[193] – Wahlrecht, entweder den belasteten Erbteil anzunehmen oder aber die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen. Auch für die Entstehung des Wahlrechts komm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsatz

Rz. 18 Zu beachten bleibt, dass nicht bereits das bloße Vorliegen einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne automatisch zur Testierunfähigkeit führt; erforderlich ist vielmehr, dass sich der Betreffende dadurch in einem Zustand befindet, in dem er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen.[48] Davon ist erst dann auszugehen, wenn die krankhaften Vorst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durchführung der Kürzung

Rz. 6 Die Vorschrift will die wertverhältnismäßige Verteilung der Pflichtteilslast auf Erben und Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigte regeln.[16] Dies wird erreicht, wenn sich die Pflichtteilslast der Erben im Verhältnis zu der des Vermächtnis- oder Auflagenbegünstigten entsprechend der wertmäßigen Nachlassbeteiligung des Erben zu der des Vermächtnisnehmers bzw. Auflag...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gezogene Früchte

Rz. 4 Es sind grundsätzlich nur die tatsächlich gezogenen Früchte (§ 99 BGB) herauszugeben. Sie müssen auf den Vermächtnisgegenstand entfallen und nach dem Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB; beachte §§ 2177, 2178 BGB) angefallen sein. Rz. 5 Bei einer Geldforderung sind dies bspw. die seit dem Erbfall fällig gewordenen Zinsen.[9] Wurde dem Bedachten im Nachlass vorhandenes Geld ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Zuwendung des Pflichtteils

Rz. 19 Fraglich ist, was gilt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung einer Person den Pflichtteil zuwendet. Insoweit kann sowohl eine Erbeinsetzung, ein Geldvermächtnis in Höhe des Pflichtteilsanspruchs (Quotenvermächtnis) oder eine reine Beschränkung auf den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch vorliegen.[34] Gem. § 2304 BGB ist die Zuwendung des Pflichtteils im Zwei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Das Antragsrecht für die Anordnung der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) steht den Miterben (auch als Erbeserben)[3] nur gemeinsam zu. Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil nach § 2033 Abs. 1 BGB auf einen Dritten, bedarf die Anordnung der Nachlassverwaltung seiner Zustimmung anstelle derjenigen des veräußernden Miterben, da der Dritte auch hinsichtlich der Verwaltungsrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verhältnis zu § 2040 BGB

Rz. 69 Unter ausdrücklicher Aufgabe der bisher gegenteiligen Rechtsprechung hat der BGH 2009 entschieden, dass es Fälle geben kann, in denen § 2040 BGB durch § 2038 BGB "verdrängt" wird.[191] So kann bspw. die Kündigung eines Mietvertrages oder eines Darlehensvertrages mehrheitlich nach Abs. 1 S. 2 Hs. 1 erfolgen (und nicht einstimmig nach § 2040 BGB), wenn es sich um eine M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Sonstiges

Rz. 21 Weitere Besonderheiten gelten für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach § 16 Abs. 2 GrdstVG,[61] den Hoferben,[62] die Alterssicherung der Landwirte,[63] Ausgleichsbeträge nach BauGB,[64] bei Kommunalabgaben,[65] Haftung aus Verpflichtungserklärungen zur Ermöglichung der Einreise eines Bürgerkriegsflüchtlings,[66] sozialgerichtliche Verfahren,[67] So...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 6 Als Folge der Ausschlagung wird nach Abs. 2 der Vorerbe zum Vollerben, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Wird die Ausschlagung erst nach Eintritt des Nacherbfalls erklärt, stellt sie das bereits weggefallene Erbrecht des Vorerben, § 2139 BGB, rückwirkend wieder her.[17] Die Erbschaft verbleibt den Erben des Vorerben, wenn dessen Tod den Nacherbfall herb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verfahren

Rz. 13 Zuständig für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist – vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen (Art. 147 EGBGB) – das Nachlassgericht. Die Nachlassverwaltung gehört zu den in § 342 Abs. 1 FamFG aufgezählten Nachlasssache im Sinne des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 342 Abs. 1 Nr. 8 FamFG). Funktionell zuständig für die Anordnung und Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Schutzwirkung des § 2008 BGB – Rechtsfolgen

Rz. 6 Statt dem mithaftenden Ehegatten – wie dem Miterben – die Möglichkeit einzuräumen, die Haftung durch eigenes Verhalten zu beschränken, geht die Bestimmung den Weg, dass eine Inventarfrist für ungültig erklärt wird, wenn sie nicht auch ihm gegenüber erfolgt ist (Abs. 1 S. 1). Die Anwendung des § 2008 BGB setzt demnach voraus:[6] Bei dem Erben muss es sich um einen Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Individualisierende Bestimmung

Rz. 5 Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung eine Bezeichnung gewählt haben, die es ermöglicht, eine individualisierende Bestimmung vorzunehmen.[8] Des Weiteren müssen sämtliche vom Erblasser aufgeführten Kriterien auf mehrere Personen zutreffen. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser seiner Nichte Claudia etwas zuwendet, er aber drei Nichten dieses N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunft und Rechnungslegung

Rz. 30 Der Erbe ist nach den §§ 1990 Abs. 1, 260 BGB verpflichtet, dem Nachlassgläubiger ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen und dieses u.U. durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen. Auch ist er nach den §§ 259, 260, 666, 681 S. 2, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB hierzu verpflichtet und darüber hinaus noch dazu, über seine Verwaltung des Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendbare Vorschriften

Rz. 3 § 2179 BGB verweist auf die Vorschriften, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. Es greift somit zunächst die Haftung des Beschwerten nach § 160 Abs. 1 BGB, wenn während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht des Vermächtnisnehmers durch das Verschulden des Beschwerten vereitelt oder beeinträchtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Rechtsstellung des Ersatzerben

Rz. 15 Der Ersatzerbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein mit Wirkung auf den Zeitpunkt, zu dem der Erstberufene Erbe geworden wäre. Daraus ergibt sich, dass der Erstberufene zu keinem Zeitpunkt Erbe geworden sein darf, es sei denn, der Wegfallgrund wirkt auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurück (vgl. Rdn 2). Stirbt der Ersatzerbe zwischen Erbfall und Wegfall des ers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtssystematischer Charakter der Verzeihung

Rz. 10 Die Verzeihung ist als tatsächliche Handlung weder ein Rechtsgeschäft noch sind die für Rechtsgeschäfte geltenden Regeln entsprechend auf sie anzuwenden. Aus diesem Grunde ist die Geschäftsfähigkeit des Erblassers keine Voraussetzung.[35] Es genügt, wenn er in der Lage ist, die Bedeutung seines Handelns zu erkennen, wobei sich dieses Erfordernis lediglich auf die Art ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen bei Vorliegen von Beschränkungen und Beschwerungen

Rz. 10 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkung oder Beschwerung i.S.v. § 2306 BGB belastet, so stellt S. 2[39] klar, dass der Wert der Beschränkungen und Beschwerungen im Rahmen der Berechnung des Zusatzpflichtteils nicht zum Ansatz kommt.[40] § 2305 BGB dient also ausdrücklich nicht dem Ziel, den Pflichtteilsberechtigten vor den wirtschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich folgt die Bewertung des Nachlasses für pflichtteilsrechtliche Zwecke dem Stichtagsprinzip des § 2311 BGB. Dessen Anwendung erweist sich jedoch in bestimmten Sachverhaltskonstellationen als problematisch. Das gilt insbesondere dann, wenn unklar ist, ob ein möglicher Aktiv- oder Passivposten tatsächlich bzw. rechtlich besteht, ob er wirklich zum Nachlass ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Bewertung von freiberuflichen Praxen

Rz. 232 Freiberufliche Praxen sind in noch stärkerem Maße durch eine ausgeprägte persönliche Bindung des Praxisinhabers zu seinen Klienten und Patienten gekennzeichnet. Die Gerichte lehnen daher i.d.R. zu Recht hierfür die Anwendung der Ertragswertmethode i.S.v. IDW S 1 ab.[641] Vielmehr wird das Sachwertverfahren[642] zugrunde gelegt und ein "Goodwill" berücksichtigt, sowei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung

Rz. 10 Grundsätzlich gelten die Ausführungen zur Annahme des Vermächtnisses auch hinsichtlich der Annahme des Vermächtnisses. Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist im Gegensatz zu Erbausschlagung (§§ 1943, 1944 BGB) keinen Fristen unterworfen.[20] Es gibt jedoch gewisse Besonderheiten bei der Ausschlagung eines Vermächtnisses: Rz. 11 Sind mehrere mit einem Vermächtnis besch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[259] Miterben als Gesamtschuldner.[260] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[261] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 16 Außer durch Verzeihung kann sich der Erblasser von einer einmal angeordneten Pflichtteilsentziehung auch durch den Widerruf der entsprechenden Verfügung wieder lösen.[63] Da die Pflichtteilsentziehung gem. § 2336 Abs. 1 BGB ausschließlich durch (formbedürftige) letztwillige Verfügung möglich ist, kann sie auch in der Form der §§ 2253 ff. BGB widerrufen werden. Abgeseh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 9 Nach den allg. Regeln kommt auch gesetzliche Vertretung in Betracht: Für den minderjährigen vorläufigen Erben gelten die allg. Vorschriften der §§ 104 ff., 111 BGB i.V.m. § 1629 Abs. 1 BGB. Erben, die im Zeitpunkt der Annahmeerklärung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen also der Einwilligung ihrer Eltern; wegen § 111 BGB ist eine nachträgliche Geneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon sehr früh nach Inkrafttreten des BGB wurde § 2306 BGB als inkonsequent kritisiert[1] und als "sehr verwickelte Lösung"[2] bezeichnet. Boehmer [3] nannte § 2306[4] daher nicht ganz zu Unrecht die schwierigste Vorschrift des BGB.[5] Der Gesetzgeber regelt hier den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das NEhelG v. 19.8.1969 eingefügt, das nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen weitgehend gleichstellte. Ausgehend von der tatsächlichen Vermutung, dass Leistungen des in § 2057a BGB bezeichneten Charakters regelmäßig nur von ehelichen Kindern erbracht würden, die im Familienverband lebten,[1] sollte deren Benachteiligung gegenüber de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Enterbung

Rz. 9 Die Enterbung eines näheren Abkömmlings wirkt sich auf die Pflichtteilsberechtigung entfernterer Verwandter grundsätzlich nicht aus. Denn im Falle der Enterbung fehlt es an einer gesetzlichen Vorversterbensfiktion,[36] vielmehr steht dem näheren Abkömmling im Regelfall ein eigener Pflichtteilsanspruch zu, so dass es gerade in dieser Situation gilt, die Entstehung konku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Leistungsstörung

Rz. 39 Leistungsstörungen kommen hinsichtlich des kausalen Verpflichtungsgeschäfts in Betracht. Verstirbt der Verzichtende vor dem potentiellen Erblasser, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Dies ist ein Risiko des Geschäfts.[43] Wurde das Verpflichtungsgeschäft wirksam abgeschlossen, und weigert sich der Verzichtende, die Verpflichtung zur Erklär...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausübung des Anfechtungsrechts

Rz. 17 Zunächst ist der Berechtigte selbst zur Ausübung des Anfechtungsrechts befugt. Darüber hinaus kann das Anfechtungsrecht auch durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.[41] Dem beschränkt Geschäftsfähigen steht ebenfalls ein Anfechtungsrecht zu, wenn ihm diese Anfechtung lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, was wohl generell zu bej...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsicht in Grundbuch und Handelsregister

Rz. 65 In aller Regel hat der Pflichtteilsberechtigte ein erhebliches Interesse daran, die ihm vom auskunftsverpflichteten Erben oder Beschenkten gemachten Angaben möglichst aus eigenen Erkenntnisquellen zu verifizieren bzw. auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen. In diesem Zusammenhang kann eine Einsicht in das Grundbuch äußerst wertvoll sein, da sie nicht nur über den Umfa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausschlagung des Vermächtnisses

Rz. 13 Gem. § 2180 BGB erfolgt die Ausschlagung des Vermächtnisses gegenüber dem Beschwerten;[39] eine versehentlich vor dem Nachlassgericht erklärte Ausschlagung wird aber wirksam, wenn sie dem Beschwerten entsprechend dem mutmaßlichen Willen des Pflichtteilsberechtigten mitgeteilt wird.[40] Sie ist weder form- noch fristgebunden,[41] jedoch bedingungs- und befristungsfeind...mehr