Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / VIII. Die Haftung des Anwalts bei vorzeitiger Klage auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Rz. 126 Haftungsrisiken ergeben sich für den Anwalt auch bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Hierbei werden häufig die Teilungsvoraussetzungen der §§ 2042 ff. BGB nicht hinreichend geprüft. Erhebt der Anwalt vor Teilungsreife des Nachlasses Erbteilungsklage, begeht er aufgrund der Aussichtslosigkeit der Klage eine Pflichtverletzung.[132]mehr

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§ 4 Interessenkollision, Tätigkeitsverbote von Rechtsanwalt und Notar

A. Allgemeines Rz. 1 Die Interessenkollision ist eines der Themen, das die Rechtsanwaltskammern sehr häufig beschäftigt. Rechtsanwälte fragen in eigener Sache an, ob aus Sicht der Kammer eine Interessenkollision gegeben ist. Es werden aber auch regelmäßig Beschwerden über Kollegen erhoben, die trotz einer Interessenkollision tätig werden; teilweise wird die Beschwerde über ei...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / ee) Rechtsanwalt und Mediator

Rz. 15 Der Rechtsanwalt kann als Mediator für beide Parteien tätig sein, danach allerdings nicht die eine Partei gegen die andere Partei vertreten. Dies stellt einen Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO dar.mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsanwalts

A. Allgemeines, Anspruchsgrundlage Rz. 1 Relativ kurze Zeit nach dem Erbfall sind wichtige Entscheidungen zu treffen. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt bewegt sich daher – häufig unter einem gewissen Zeitdruck – in einem haftungsträchtigen Umfeld, etwa bei der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft oder bei der Durchführung von Testamentsvollstreckungen. Aber auch im ...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / I. Durch Rechtsanwälte

Rz. 136 Für den Rechtsanwalt ist die Übernahme des Amtes des Testamentsvollstreckers berufsrechtlich unproblematisch. Zu prüfen bleibt aber immer ein Verstoß gegen § 45 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt das Amt des Testamentsvollstreckers nicht ausüben kann, wenn er zuvor gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens tätig geworden ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BRAO erstr...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / I. Der Rechtsanwalt als weiterer Kompetenzträger

Rz. 11 Der Rechtsuchende findet im Rechtsanwalt neben dem Notar einen weiteren erbrechtlichen Kompetenzträger. Dies führt zu einer gewissen Konkurrenz der beiden Berufe. Ein Konkurrenzverhältnis besteht jedoch nur sehr eingeschränkt. Der Rechtsanwalt kann beurkundungsbedürftige Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte mit seinen Mandanten nur erörtern und die entsprechenden Ent...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts

Rz. 235 Wird ein Rechtsanwalt mit der Beantragung eines Erbscheins beauftragt, erhält er nach Nr. 3100 VV RVG eine 1,3-Verfahrensgebühr. Besteht die Tätigkeit lediglich in der Stellung des Antrags bzw. in der Entgegennahme des Erbscheins, verringert sich die Gebühr auf 0,8 nach Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG. Allerdings erschöpft sich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts typischerweise ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Praxishinweise für den Rechtsanwalt

1. Auskünfte von Behörden Rz. 5 Wenn der Gläubiger lediglich den Tod des Schuldners vermutet, weil keine Reaktion mehr erfolgt, so kann er sich Gewissheit verschaffen durchmehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / II. Der Rechtsanwalt als Berater im Erbrecht

Rz. 14 Eine ganzheitliche Betrachtungsweise, nämlich neben den rechtlichen, auch wirtschaftliche, menschliche und streitrelevante Gesichtspunkte detailliert zu erfragen und in die Entscheidung mit einzubeziehen, ist typischer Inhalt des erbrechtlichen Mandats, also der anwaltlichen Tätigkeit. 1. Interessenbezogene Beratung Rz. 15 Sie ist ihrem Wesen nach für den Rechtsuchenden...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 1. Weitere Tätigkeitsbereiche der auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte

Rz. 9 Durch die starke Zuwendung zum Erbrecht betätigen sich die auf das Erbrecht spezialisierten Anwälte neben ihrer Anwaltstätigkeit in vielfältiger Weise,[5] somehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Sonstige Beteiligte

Rz. 26 Neben auftragerteilendem Mandant und beratendem Rechtsanwalt sind häufig auch dritte Personen am Anwaltsvertrag beteiligt. So korrespondiert der mandatierte Rechtsanwalt meist mit einem gegnerischen Anwalt bzw. der gegnerischen Partei selbst oder der Mandant nimmt die Dienste des Rechtsanwalts im Interesse eines Dritten in Anspruch. Häufig ist auch eine Rechtsschutzve...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / VI. Beratungspflicht bei Testamenten/Erbverträgen

Rz. 119 Grundsätzlich muss der Anwalt dem "Gebot des sichersten Weges" folgen und dem Mandanten den einfachsten und billigsten Weg zur Erreichung des von ihm gewünschten Zieles darlegen. Wird ein Anwalt beispielsweise beauftragt, ein beim Nachlassgericht hinterlegtes Testament aus der amtlichen Verwahrung zurückzuholen, und erhält er das Testament aufgrund der Regelung des § ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / a) Kündigung

Rz. 33 Der Anwaltsvertrag kann grundsätzlich[37] von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Nachdem der beauftragte Rechtsanwalt Dienste höherer Art zu leisten hat, kommt insofern § 627 BGB zur Anwendung. Rz. 34 Bei einer Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Auftraggeber aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsan...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / V. Weisungsgebundenheit

Rz. 56 Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt an Weisungen, die ihm der Mandant erteilt, gebunden. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 665 BGB, da es sich bei dem Anwaltsvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 667 ff. BGB) handelt, für welchen die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anwendbar sind. Rz. 57 Die Weisungsgebundenheit des Rechtsanwalts kollidiert je...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / A. Allgemeines, Anspruchsgrundlage

Rz. 1 Relativ kurze Zeit nach dem Erbfall sind wichtige Entscheidungen zu treffen. Der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt bewegt sich daher – häufig unter einem gewissen Zeitdruck – in einem haftungsträchtigen Umfeld, etwa bei der Beratung über die Ausschlagung der Erbschaft oder bei der Durchführung von Testamentsvollstreckungen. Aber auch im Vorfeld des Erbfalls – beispielswe...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 4. Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Rechtsbereich

Rz. 97 Haftungsminderungen oder Haftungsausschlüsse, die über die Vorgaben des § 52 BRAO hinausgehen, sind grundsätzlich unzulässig und daher unwirksam. Innerhalb der Mindestbeträge des § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAO kann die Haftung daher nicht noch weiter begrenzt werden, etwa durch inhaltliche Haftungseinschränkungen oder den Ausschluss der Haftung bei der Übernahme eines M...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Informationspflicht

Rz. 40 Der Anwalt hat den Mandanten über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu befragen. Umgekehrt muss der Mandant aber den Anwalt nach bestem Wissen über den ihm bekannten Sachverhalt unterrichten.[44] Dabei trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, die Angaben des Mandanten zum Sachverhalt zu hinterfragen, um so ein umfassendes Bild der Lage zu erhalten.[45] Es genügt vo...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Vertragsabschluss

Rz. 16 Wie auch im übrigen Vertragsrecht, kommt der Anwaltsvertrag durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande. In der Regel erteilt dabei der Mandant den Auftrag, welchen der Anwalt annehmen oder ablehnen kann. Der umgekehrte Fall ist aber auch denkbar, obwohl dem Rechtsanwalt gemäß § 43b BRAO die Werbung um das konkrete Mandat untersagt ist. Wenn beispielsweise der ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen

Rz. 91 Mittels vorformulierter Vertragsbedingungen kann der Anwalt die Haftung für vertragliche Fehlleistungen nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also auf 1 Mio. EUR, begrenzen, § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Rechtsanwalt auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einem entsprechenden Deckungsbetrag von 1...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Beratungs- und Belehrungspflicht

Rz. 51 Häufig ergeben sich Haftpflichtansprüche gegen den Rechtsanwalt aus einem Verstoß gegen die ihm obliegenden Belehrungspflichten. Nach Ansicht des BGH[59] ist der um eine Beratung ersuchte Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Auskunftserteilung einschließlich der Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Im Einzelnen führt der BGH hierzu aus...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Pflichtversicherung

Rz. 70 Dem Rechtsanwalt darf die Zulassungsurkunde gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erst ausgehändigt werden, wenn er den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorlegt. Demgemäß ist der Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Zulassung aufrechtzuerhalte...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / V. Überprüfung gesellschaftsrechtlicher Nachfolgeklauseln bei der Testamentsgestaltung

Rz. 114 Im Rahmen der Beratung bei der Testamentsgestaltung haftet der Anwalt auch für solche Schäden, die aus einer mangelnden Abstimmung des Testamentes mit eventuell vom Erblasser geschlossenen Gesellschaftsverträgen resultieren. Rz. 115 In einem vom BGH[125] entschiedenen Fall ließ sich der Erblasser von seinem Anwalt bezüglich einer Testamentsgestaltung beraten. Ihm ging...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / a) Der Anwaltsvertrag als Dienstvertrag

Rz. 6 In den meisten Fällen liegt dem Auftrag ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB zugrunde. Der Rechtsanwalt leistet für seinen Mandanten "Dienste höherer Art",[8] die ihm aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses übertragen werden. Er wahrt die Rechte seines Mandanten und setzt diese sowohl in außergerichtlicher als auch in prozessualer Hinsicht durch. Rz. 7 Einen best...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Haftungsbeschränkung auf eine bestimmte Summe

Rz. 87 Im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist eine Haftungsbegrenzung für die fahrlässige Verletzung vertraglicher Pflichten durch schriftliche Individualvereinbarung auf die Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 EUR möglich. Das gilt für jede Form der Fahrlässigkeit, also auch für grobe Fahrlässigkeit, wobei hier höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob de...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwang

Rz. 20 Grundsätzlich kann der Rechtsanwalt frei entscheiden, ob er ein Mandat annehmen oder ablehnen will und zwar selbst dann, wenn es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt. Anders gestaltet sich die Rechtslage allerdings für einen Notar: Als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) darf dieser nur unter Angabe von ausreichenden Gründen seine Urkundstätigkeit ver...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / b) Insolvenz

Rz. 37 Wird gegen den Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt das mit dem beauftragten Rechtsanwalt bestehende Vertragsverhältnis, §§ 115, 116 InsO; ein laufendes gerichtliches Verfahren wird gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Zur Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen bleibt der Rechtsanwalt jedoch nach § 115 Abs. 2 InsO verpflichtet. Die Eröffnung des Insolvenzve...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / III. Zahlungsklage im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 112 Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[123] begeht der Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung, wenn er im Rahmen einer Zahlungsklage zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen die Klageforderung erhöht, ohne den Mandanten über die entsprechenden Risiken und Mehrkosten des Rechtsstreits zu belehren. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Klage...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / III. Pflicht zur Prüfung der Rechtslage

Rz. 44 Damit der Anwalt in der Lage ist, die Rechtslage zu überprüfen und dem Mandanten das richtige rechtliche Vorgehen zu ermöglichen, hat er sich alle hierzu notwendigen Rechtskenntnisse anzueignen. Dabei stellt die Rechtsprechung ziemlich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Rechtsanwalts; die in den letzten Jahren zur Anwaltshaftung veröffentlichten Urteile zeigen, d...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / b) Der Anwaltsvertrag als Werkvertrag

Rz. 10 Wie vorstehend dargelegt, liegt nur ausnahmsweise ein Anwaltsvertrag mit werkvertraglichem Inhalt vor. Der Rechtsanwalt schuldet dann gemäß § 631 Abs. 1 BGB die Herstellung des versprochenen Werks. Bei Pflichtverletzungen des Anwalts stehen dem Mandanten die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte zu. Rz. 11 Um einen Werkvertrag kann es sich beispielsweise handeln, wen...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / H. Verjährung von Haftpflichtansprüchen

Rz. 100 Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB beträgt die Regelverjährung drei Jahre.[110] Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners in diesem Zeitpunkt bereits kennt oder aus grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Rz. 101 § 19...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / F. Haftung gegenüber Dritten

Rz. 65 Gerade auf dem Gebiet der Testamentsgestaltung oder aber auch bei der Ausarbeitung von Übergabeverträgen sind Drittinteressen, die der bedachten Personen oder der Übernehmer, in starkem Maße betroffen. Der Rechtsanwalt muss hier sowohl die geschuldete Leistung (den Entwurf des Testamentes oder des Übergabevertrags) an seinen Mandanten erbringen als auch die Interessen...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / C. Pflichtverletzung

Rz. 39 Die den Anwalt im Rahmen seiner Tätigkeit treffenden Pflichten sind diejenigen, die sich aus dem Berufsbild des Anwalts ergeben, wie beispielsweise die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung (§§ 675, 613 BGB) oder die Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und die Pflicht zur umfassenden Beratung und Wahrnehmung der Interessen des Mandanten, insbeson...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Erreichen des Vertragszwecks

Rz. 30 Das Ende des Mandatsverhältnisses hat Auswirkungen sowohl haftungs- als auch verjährungsrechtlicher Natur: Die vertraglich übernommenen Pflichten erlöschen und die Verjährung des anwaltlichen Anspruchs auf Vergütung beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen. Rz. 31 Beendet wird das Mandatsverhältnis in der Regel mit Auftragserledigung. Zu welchem Zeitpunkt genau der Auf...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / D. Kausalität

Rz. 61 Ist von einer Pflichtverletzung des Rechtsanwalts auszugehen, kommt dessen Haftung dennoch nur in Betracht, wenn der Vertragsverstoß nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, geschützte Interessen des Mandanten zu beeinträchtigen. Diese sogenannte haftungsbegründende Kausalität ist in der Regel unproblematisch gegeben. Rz. 62 Weitere Voraussetzung der Haftung ist ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Typische Haftungsfallen und Einzelfälle aus der Rechtsprechung

I. Prüfung der den Mandanten betreffenden Verjährungsfristen Rz. 105 Zu den wichtigsten und gleichzeitig auch haftungsträchtigsten Pflichten des Anwalts im Rahmen der Bearbeitung eines erbrechtlichen Mandats gehört die Prüfung von Verjährungsfristen.[113] Hier muss der Anwalt sämtliche einschlägigen Verjährungsvorschriften kennen und anwenden und gerade im Bereich des Pflicht...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / V. Mandatsende

1. Erreichen des Vertragszwecks Rz. 30 Das Ende des Mandatsverhältnisses hat Auswirkungen sowohl haftungs- als auch verjährungsrechtlicher Natur: Die vertraglich übernommenen Pflichten erlöschen und die Verjährung des anwaltlichen Anspruchs auf Vergütung beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen. Rz. 31 Beendet wird das Mandatsverhältnis in der Regel mit Auftragserledigung. Zu ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / III. Gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung

1. Sozietät Rz. 75 Der 2. Zivilsenat des BGH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001[89] die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkannt. Was die Haftungsfrage anbelangt, war man in Literatur und Rechtsprechung zunächst geteilter Meinung: Zum Teil wurde angenommen, dass die für die BGB-Gesellschaft geltenden Regelungen der akzessorischen Haftung der Gesellschaft...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Sozietät

Rz. 75 Der 2. Zivilsenat des BGH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001[89] die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkannt. Was die Haftungsfrage anbelangt, war man in Literatur und Rechtsprechung zunächst geteilter Meinung: Zum Teil wurde angenommen, dass die für die BGB-Gesellschaft geltenden Regelungen der akzessorischen Haftung der Gesellschafter auf die ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / I. Allgemeines

Rz. 69 Eine gewisse Verpflichtung zur "Basisvorsorge" gegen das gerade im Erbrecht nicht unerhebliche Haftungsrisiko wurde den Rechtsanwälten durch die Einführung der Pflichtversicherung gegen Haftpflichtrisiken gemäß § 51 BRAO auferlegt. Neben der Erhöhung der Mindestversicherungssumme können Anwälte das Risiko persönlicher Haftung auch gesellschaftsrechtlich durch die Wahl...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / II. Aufklärungspflicht

Rz. 41 Gerade bei erbrechtlichen Mandaten trifft den Anwalt hinsichtlich des Sachverhalts eine umfangreiche Aufklärungsverpflichtung.[47] So hat er unbedingt sämtliche relevanten Informationen über die Familienverhältnisse, über das derzeitige Vermögen, die bisherigen Verfügungen von Todes wegen und hinsichtlich aller zu Lebzeiten getätigten Schenkungen bzw. erhaltenen Vorem...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / Literaturtipps

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Geschäftsbesorgungsvertrag

Rz. 5 Zwar wurde in der Vergangenheit die Rechtsnatur des gesetzlich nicht geregelten "Typus Anwaltsvertrag" kontrovers diskutiert.[4] Zwischenzeitlich ist anerkannt, dass es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag [5] gemäß § 675 Abs. 1 BGB handelt. § 675 Abs. 1 BGB nimmt Bezug auf zahlreiche Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 663, 665–670, 672–674 BGB). Der Auftrag ist gek...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 2. Erweiterter Versicherungsschutz

Rz. 74 Gerade der im Erbrecht tätige Rechtsanwalt ist bei der Bearbeitung der Mandate häufig mit hohen Vermögenswerten konfrontiert. Im Bereich hoher Schäden kann es schnell vorkommen, dass die Pflichtversicherung den Vermögensschaden nicht in vollem Umfang abdeckt, weil die Mindestversicherungssumme überschritten wird. Die Pflichtversicherer bieten daher die Möglichkeit des...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / II. Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung im Vergleich

Rz. 109 Nach Ansicht des BGH[121] trifft den Anwalt grundsätzlich eine Belehrungspflicht gegenüber seinem Mandanten, der zufolge beim Abschluss eines Prozessvergleichs, in dem sich der Erbe zu einer Leistung verpflichtet, auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO hinzuweisen ist. Diese Belehrungspflicht besteht nach Ansicht des BGH a...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / VII. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 122 Im Rahmen der Ausschlagung kann eine Pflichtverletzung beispielsweise darin liegen, dass der Rechtsanwalt den Mandanten nicht auf den bevorstehenden Ablauf von Ausschlagungs- oder Annahmefrist (§ 1944 BGB) hinweist. Oftmals wird in der Praxis auch nicht erkannt, dass – mit Ausnahme der Fälle der §§ 2306, 2307 BGB und § 1371 Abs. 3 BGB – die Ausschlagung der Erbschaft ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / IV. Haftungsbeschränkung aufgrund vertraglicher Vereinbarung

Rz. 86 Obwohl die berufsrechtlichen Regelungen zur vertraglichen Haftungsbeschränkung nicht neu sind, hat laut einer Umfrage des Soldan Instituts nahezu die Hälfte der Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen noch nie von der Möglichkeit des § 52 BRAO Gebrauch gemacht.[97] Dabei kann die Haftung vertraglich in dreifacher Hinsicht beschränkt werden, nämlichmehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / c) Tod

Rz. 38 Stirbt der Auftraggeber, erlischt der Anwaltsvertrag gemäß §§ 675 Abs. 1, 672 BGB im Zweifel nicht. Auf das Bestehen der Prozessvollmacht (§ 86 ZPO) wie auf ein laufendes gerichtliches Verfahren (§§ 246, 239 ZPO) hat der Tod des Mandanten ebenfalls keinen Einfluss. Stirbt hingegen der beauftragte Rechtsanwalt, so gilt der Anwaltsvertrag im Zweifel als erloschen, §§ 67...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 1. Mandant

Rz. 24 Der Auftrag zur Mandatsbearbeitung kann entweder vom Auftraggeber direkt oder im Namen eines Dritten erfolgen. Ist Letzteres der Fall, so müssen die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sein, §§ 164 ff. BGB. Lässt sich beispielsweise eine Tochter über die Rechte des Vaters oder der Mutter aus einer Nachlasssache beraten, so muss entweder eine entspr...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / G. Die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

I. Allgemeines Rz. 69 Eine gewisse Verpflichtung zur "Basisvorsorge" gegen das gerade im Erbrecht nicht unerhebliche Haftungsrisiko wurde den Rechtsanwälten durch die Einführung der Pflichtversicherung gegen Haftpflichtrisiken gemäß § 51 BRAO auferlegt. Neben der Erhöhung der Mindestversicherungssumme können Anwälte das Risiko persönlicher Haftung auch gesellschaftsrechtlich ...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / II. Versicherungsrechtliche Haftungsbeschränkung

1. Pflichtversicherung Rz. 70 Dem Rechtsanwalt darf die Zulassungsurkunde gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO erst ausgehändigt werden, wenn er den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist bzw. eine vorläufige Deckungszusage vorlegt. Demgemäß ist der Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und während der Zulas...mehr