Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 7 Gegen den, den Antrag des Schuldners (ganz oder teilweise) ablehnenden (Pfändungsschutz-) Beschluss und den die Pfändung ablehnenden Beschluss (Abs. 2) haben Schuldner und Gläubiger – soweit sie beschwert sind – den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO). Ebenfalls kann der Gläubiger im Falle des Erlasses des Pfändun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Gegen die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers (Aussetzung, Ablehnung) steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 766 ZPO zu. Der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen. Im Falle der Nichtabhilfe legt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) zur Entscheidung vor.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Rechtsbehelfe sind nicht gegeben, da ein Vollstreckungsorgan nicht tätig wird. Da zudem die formelle Rechtskraft zum Eintritt der Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung notwendig ist, kann die zugrunde liegende Entscheidung auch nicht mehr angefochten werden. Eine Klage nach §§ 767, 769 ZPO durch den Schuldner scheidet aus. Eine solche muss vor Wirksamwerden der Fi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 4 Wegen der Geldvollstreckung (§§ 803 bis 882a ZPO) stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zu. Erlässt das Prozessgericht unter Missachtung der Vorschrift einen Beschluss nach den §§ 887 oder 888 ZPO, ist dieser für den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 793, 567 ff. ZPO anfechtbar. Der Beschluss ist nicht wegen des Verstoßes gegen die Best...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 105 Die Rechtsbehelfe der Beteiligten im Zusammenhang mit der Pfändung und Überweisung "sonstiger Vermögensrechte" sind die gleichen wie bei der Pfändung und Überweisung von Geldforderungen nach den §§ 829 ff. ZPO (vgl. § 829 Rz. 225).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 23 Hat das Vollstreckungsgericht den Antrag des Schuldners oder des unterhaltsberechtigten Angehörigen auf Vollstreckungsschutz zurückgewiesen, steht ihnen, gleich ob der Richter oder – wie üblich – der Rechtspfleger entschieden hat, die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) zu. Gegen einen den Vollstreckungsschutz erlassenden Beschluss s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 10 In der Terminsladung liegt noch kein Akt der Zwangsvollstreckung, sodass eine Erinnerungsbefugnis ausscheidet (LG Heilbronn, Rpfleger 1995, 122). Die Zwangsvollstreckung beginnt vielmehr erst dann, wenn der Schuldner im Termin nicht erscheint und der Gläubiger einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt hat. Bezüglich der Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach Abs. 2 kann au...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Die Anordnung der anderweitigen Verwertung ist nicht Vollstreckungsakt, sondern eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, da sie die Anhörung des Schuldners voraussetzt und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordert. Sie ist damit grundsätzlich mit der sofortigen Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) und nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar. Ent...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Entscheidet das Gericht unzulässiger Weise über materiell-rechtliche Vorgänge, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde (§ 11 RPflG, § 793 ZPO) gegeben. Gleiches gilt, wenn ein Widerspruch übergangen bzw. außer Acht gelassen wird. Die Auszahlung durch die Hinterlegungsstelle kann bei Einlegung eines Rechtsbehelfs allein mit einem Antrag auf einstweilige Aussetzung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 225 Hat das Vollstreckungsgericht die Pfändbarkeit einer Forderung zu Unrecht bejaht, ist die Pfändung zwar anfechtbar, die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Verhältnis vom Gläubiger zum Drittschuldner wird hiervon jedoch nicht berührt (LG Lüneburg, JurBüro 2008, 497). Als Staatsakt sind fehlerhafte Pfändungsbeschlüsse – bis zur Grenze der Nichtig...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Bei Verstößen gegen die Bestimmung, die die Maßnahmen nicht nichtig, sondern nur anfechtbar machen, steht den Beschwerten die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Verfahrensfehler sind durch den Gläubiger und Schuldner – soweit dieser davon betroffen ist – mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) geltend zu machen. Solche Fehler sind: Unzuständigkeit des Gerichts (§ 873 ZPO), Ablehnung, das Verfahren durchzuführen, Nichtbeachten von Fristen und Ladungen (§ 875 ZPO), die Weigerung, den Teilungsplan auszuführen, obwohl die Widersp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 ist sowohl für den Gläubiger als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Im Falle des Abs. 2 gilt dies allerdings nur, soweit der Beschwerdewert von 200 EUR überschritten ist (§ 567 Abs. 2 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht zulässig wäre (OL...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Rechtsbehelfe

Rz. 32 Das Urteil ist mit den normalen Rechtsmitteln (Berufung, §§ 511 ff. ZPO und Revision, §§ 542ff. ZPO) anfechtbar; der Beschluss, der die Hinterlegung anordnet (Abs. 4), ist nicht anfechtbar.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 24 Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Ein besonderer Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der bisher in § 900 Abs. 4 ZPO a. F. vorgesehene Widerspruch, wird abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe – Kosten – Gebühren

Rz. 10 Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts im Zusammenhang mit der Eintragung ist allein die grundbuchrechtliche Beschwerde nach den §§ 71 ff. GBO möglich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2009, 5 Wx 8/08 m. w. N. – Juris). Materiell-rechtliche Einwendungen kann der Schuldner mit den zulässigen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) oder nach § 767 ZPO geltend machen. Nach Rec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Wirkungen der Einstellung/Rechtsbehelfe

Rz. 4 Verstöße gegen die Vorschrift berühren nicht die Wirksamkeit der Übertragung der Gegenstände auf den Erwerber, lösen jedoch ggf. Amtshaftungsansprüche aus. Nach der Einstellung sind die übrigen Sachen an den (ehemaligen) Schuldner als Eigentümer zurückzugeben. Rz. 5 Ohne Zustimmung des Gläubigers kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht aufheben. Gibt der Gläubige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 18 Ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, können Schuldner und Drittschuldner im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 94 = FamRZ 2009, 869 = MDR 2009, 648 = Rpfleger 2009, 393 = BGHReport 2009, 701 = NJW-RR 2009, 997 = JurBüro 2009, 377 = KKZ 2010, 93 = DGVZ 2011, 29 = ZErb 2009, 162 FoVo 2009, 114 = NotBZ 2009, 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Rechtsbehelfe

Rz. 39 Hat das Vollstreckungsgericht gem. Nr. 2, 2a und 4 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss erlassen, so steht dem jew. beschwerten das Recht der sofortigen Beschwerde zu. Er lässt das Gericht zugleich mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Anordnung nach Nr. 2, 2a, so steht dem Schuldner die unbefristete Vollstreckungserinnerun...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtsbehelfe

Rz. 38 Wird unzulässigerweise ein nach § 865 ZPO der Mobiliarvollstreckung entzogener Gegenstand doch gepfändet, können sowohl der Schuldner als auch alle durch diese Pfändung benachteiligten Gläubiger, insbesondere also die Hypothekengläubiger und alle, die bereits die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt haben, ferner auch der Zwangsverwalter, Erinnerung nach § 766 ZPO ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Rechtsbehelfe

Rz. 19 Hinsichtlich des Verfahrens nach Abs. 2, 6 findet die Vollstreckungserinnerung statt (§ 766 ZPO). Dritte können bei Maßnahmen nach Abs. 3, 4 Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben (Thomas/Putzo/Seiler, § 885a Rn. 15; a. A. Musielak/Lackmann, § 885a Rn. 16: Dritte müssen zivilrechtlich z. B. gem. § 985 BGB vorgehen).mehr

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Rz. 10 Gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist die Erinnerung nach § 766 ZPO gegeben. Falls irrtümlich das Vollstreckungsgericht einen Pfändungsbeschluss erlassen hat, ist dieser ebenfalls mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar. Über Erinnerungen bezüglich des Gerichtsvollziehers entscheidet das nach § 764 Abs. 1 und 2 ZPO zuständige, über diejenigen gegen den geri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Bei einem Verstoß gegen Abs. 1 kann der Schuldner Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen; gegen die richterliche Entscheidung ist sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) zulässig; bei Hafterneuerung mit nochmaliger Verhaftung ist Erinnerung (§ 766 ZPO) gegeben, dagegen: sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO); bei Erlass eines – neuen – Haftbefehls vgl. § 802g Rz. 18 ff.mehr

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Rz. 11 Dem Gläubiger steht bei Weigerung des Gerichtsvollziehers die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Gleiches gilt bei Pfändung unter Verstoß gegen Abs. 1 für den Schuldner. Gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach Abs. 2 ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft. Der Schuldner kann sich nicht auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a Abs. 1 Satz 3 ZPO berufen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsbehelfe

Rz. 3 Gegen den Beschluss des Gerichts ist die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567ff. ZPO) gegeben. Die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers können mit der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) angegriffen werden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Bei Verstößen gegen die Bestimmung stehen Gläubiger, Schuldner und betroffenen Dritten die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu, und zwar bis zum Eigentumserwerb durch den Ersteher (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 817a Rn. 9; Musielak/Becker, § 817a Rn. 9; a. A.: Zöller/Herget, § 817a Rn. 6 bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung). Dagegen ist sofortige Beschwerde gem. §...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 22 Ein Verstoß gegen § 809 ZPO macht die Pfändung nicht nichtig sondern anfechtbar. Der Gläubiger kann bei Ablehnung der Pfändung Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Der Schuldner kann keine Erinnerung einlegen. Mit der Pfändung bei dem herausgabebereiten Dritten verliert dieser sein Drittwiderspruchsrecht nach § 771 ZPO (BGH, MDR 1978, 401). Der Dritte kann allerdings sein...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Der Schuldner und ein betroffener Dritter können Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Dabei ist zu beachten, dass die Erinnerung unzulässig wird, wenn die Monatsfrist (Abs. 1 Satz 2) vor der Entscheidung über die Erinnerung beginnt (vgl. Zöller/Herget, § 810 Rn. 12 m. w. N.). Der Gläubiger kann die Erinnerung einlegen, wenn die Pfändung nach § 810 ZPO abgelehnt wird. R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Dem Gläubiger und allen Beteiligten, die angehört wurden, steht die sofortige Beschwerde (§ 11 RPflG, § 793 ZPO) zur Verfügung. Wurde der Schuldner vor Erweiterung der Pfändung nicht gehört, hat er das Recht der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO. Gleiches gilt für den Gläubiger, wenn seine gebotene Anhörung unterblieben ist. Sind bereits beim Erlass unrichtige U...mehr

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Rz. 12 Dem Gläubiger, dessen Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses zurückgewiesen wurde, steht die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Gegen den Pfändungsbeschluss können der Schuldner und der Drittschuldner, soweit verfahrensrechtliche Rügen geltend gemacht werden (z. B. Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 ZPO), Erinnerung nach § 766 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe des Dritten

Rz. 6 Der nicht zur Herausgabe bereite Dritte kann sich gegen die Zwangsvollstreckung seitens des Gläubigers mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO wenden.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Rechtsbehelfe

Rz. 3 Gegen die Ablehnung des Pfändungsbeschlusses steht dem Gläubiger, gleich ob der Richter oder – wie üblich – der Rechtspfleger entschieden hat, die sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Der Schuldner sowie ein unterhaltsberechtigter Dritter können, da der Beschluss regelmäßig ohne Anhörung ergeht (§ 834 ZPO), ...mehr

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Rz. 13 Wenn der Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag von vornherein seine Einwilligung zu einer Zahlungsvereinbarung versagt hat, kann sich der Schuldner nur noch auf die Ausnahmeregelung des § 765a ZPO berufen und nicht Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einlegen Da § 766 ZPO nur bei Fehlern greift, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen, kann...mehr

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Rz. 10 Dem Gläubiger steht bei Unterlassung einer Maßnahme nach § 806a ZPO die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Bei schuldhaftem Verhalten können Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB gegeben sein.mehr

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Rz. 13 Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet die sofortige Beschwerde zum Landgericht statt (§ 793 ZPO). Hiergegen besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO), wenn das Landgericht als Beschwerdegericht diese zugelassen hat.mehr

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Rz. 31 Gegen den Beschluss nach Abs. 1 ist sowohl für den Gläubiger (bei Ablehnung) als auch für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Sie hat aufschiebende Wirkung (BGH, WM 2011, 2331 = NJW 2011, 3791 = MDR 2011, 1503 = JurBüro 2012, 104). Rz. 32 Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung, die eine Beschwerde gegen die Festsetzung eines O...mehr

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Rz. 13 Da § 882h Absatz 2 Satz 3 ZPO bestimmt, dass die Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellt, erfordert dies eindeutige Regelungen zur funktionellen Zuständigkeit der beteiligten Justizorgane. Zur Führung des Schuldnerverzeichnisses gehören die mit seiner laufenden Unterhaltung und Pflege verbundenen Tätigkeiten, d. h. vor alle...mehr

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Rz. 46 Gegen den die Pfändung zurückweisenden Beschluss ist für den Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zulässig. Diese steht ihm auch zu, wenn die beantragte Vorratspfändung abgelehnt wurde. Hatte der Gläubiger einen bestimmten Freibetrag beantragt und ist das Gericht über diesem geblieben, ist das gleichbedeutend mit eine...mehr

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Rz. 26 Gegen die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RpflG, §§ 793, 567 ff. ZPO) einschlägiges Rechtsmittel, solange die Vollstreckung noch nicht beendet ist. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers kann mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) angegriffen werden. Handelt es sich um Tätigkeiten Dritter, sind Vollstreckungsgläubiger gehalten, ih...mehr

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Rz. 17 Bei Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts vgl. § 829 Rz. 225 ff. . Bei Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers (z. B. Briefwegnahme) ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO gegeben. Gegen die Tätigkeit des Grundbuchamts ist das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 71 GBO zulässig. Wenn der nachpfändende Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich einer Briefg...mehr

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Rz. 14 Die Erinnerung des Schuldners gemäß § 766 ZPO gegen die Terminsankündigung des Gerichtsvollziehers zur Abgabe der Vermögensauskunft ist unzulässig, weil es dem Schuldner an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn bei der Terminsankündigung handelt es sich lediglich um eine Vorbereitungshandlung im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft. Eine Vollstreck...mehr

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Rz. 25 Da es sich bei der Vorpfändung um eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt, kann sie vom Schuldner und Drittschuldner gem. § 766 ZPO mit der Erinnerung angefochten werden. Auch gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Vorpfändung auf Antrag anzufertigen oder zuzustellen, findet zugunsten des Gläubigers die Erinnerung gem. § 766 ZPO statt. Das Rechtsschutzint...mehr

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Rz. 39 Gegen die Zurückweisung des Antrages steht dem Gläubiger die Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO geregelten Sperrwirkung, so findet gegen die Anordnung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung ebenfalls Eri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe – Kosten

Rz. 6 Dem Gläubiger steht gegen die Ablehnung und dem Schuldner gegen die Anordnung von Maßnahmen die Vollstreckungserinnerungnach § 766 ZPO zu. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 250 der Anlage zu § 9 GvKostG. Diese Gebühr erhöht sich nach KV Nr. 500 nach KV Nr. 250 der Anlage zu § 9 GvKostG um 20 EUR je weiterer ang...mehr

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Rz. 23 Bei der Pfändung nach Abs. 1 kann der Gläubiger im Falle der Zurückweisung des Pfändungsantrags, gleich ob der Richter oder – wie üblich – der Rechtspfleger entschieden hat, die sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO; § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) einlegen. Der Drittberechtigte kann gegen die Pfändung mit der Klage nach § 771 ZPO vorgehen, wen...mehr

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Rz. 31 Schuldner und Drittschuldner haben die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO), wenn gem. Abs. 3 eine Anhörung stattgefunden hat, andernfalls ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO gegeben. Ein Verstoß gg. das Anhörungsgebot nach Abs. 3 berechtigt nicht die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (LG Lübeck, Rpfleger 1993, 207). Vielmehr kann das Bes...mehr

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Rz. 21 Dem Schuldner und Drittschuldner steht das Recht der Erinnerung nach § 766 ZPO zu. Dem Gläubiger steht bei Antragszurückweisung die sofortige Beschwerde gem. § 11 RPflG, § 793 ZPO zu. Ein Dritter kann die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO erheben. Bei Verfahrensverstößen des Grundbuchamts greift § 71 GBO als lex specialis. Im Eintragungsantragsverfahren ist jedoch...mehr

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Rz. 48 Gegen Zwangsvollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers kann sowohl der Schuldner, der Gläubiger als auch ein Dritter mit der Erinnerung nach § 766 ZPO vorgehen. Gegen die Erinnerungsentscheidung ist sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO möglich. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung nach § 766 ZPO gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers nach § 885 Abs. 1 ZP...mehr