Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Zerb 11/2014, Die Annahme d... / Sachverhalt

Der am 12.12.2013 verstorbene U. D. (im Folgenden: Erblasser) war seit September 2013 in zweiter Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 4). Er hatte 3 Kinder aus erster Ehe, die Beteiligten zu 1) bis 3). Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau am 31.8.1990 einen Erbvertrag geschlossen (UR.-Nr. 1860/1990 des Notars Dr. Z. in Düren), diesen aber gemeinsam mit seiner erste...mehr

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AGS 11/2014, Erstattung von... / 2 Aus den Gründen

Die gegen die Versagung der Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Verteidigers gerichtete sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten mit Schriftsatz seines Verteidigers v. 15.11.2013 ist zulässig (§§ 464b S. 3, 311 Abs. 2 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und führt zur Aufhebung des Beschlusses, soweit die Erstattung von Reisekosten und Abwesenhe...mehr

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AGS 11/2014, Keine Gerichts... / 1 Aus den Gründen

Der eingelegte Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig, aber unbegründet. Gegen die in der angefochtenen Kostenrechnung berechnete 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. ist nichts zu erinnern. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. ist nicht in Betracht zu ziehen, weil die dortigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar haben die Prozesspa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 6 Rechtsmittel

Rz. 15 Gegen den Beschluss, in dem das persönliche Erscheinen unter Androhung von Ordnungsgeld angeordnet wird, ist als prozessleitende Maßnahme ein Rechtsmittel nicht gegeben.[1] Dagegen kann der Beschluss, mit dem das angedrohte Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens festgesetzt wird, mit der Beschwerde[2] angefochten werden. Rz. 16 Falls das Gericht im Fall einer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 102 FGO ergänzt die Regelungen in §§ 100, 101 FGO. Das Gericht überprüft eine Ermessensentscheidung der Behörde nicht nur darauf, ob der Verwaltungsakt bzw. seine Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, weil die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die angeordnete Rechtsfolge vom ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 7 Entsenden eines instruierten Vertreters, § 80 Abs. 3 FGO

Rz. 17 § 80 Abs. 3 FGO ist eine Sondervorschrift, deren systematische Stellung im Gesetz verfehlt ist. Sie wäre eher im Rahmen des § 62 FGO als bei § 80 FGO anzusiedeln. Die Anordnung richtet sich nicht an einen bestimmten Beamten oder Angestellten. Die angesprochene Institution kann einen instruierten Vertreter ihrer Wahl, versehen mit einer schriftlichen Vollmacht, in die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Urteilsbegründung, § 96 Abs. 1 S. 3 FGO

Rz. 44 Nachdem das Gesamtergebnis des Verfahrens unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten herausgearbeitet wurde, muss das Gericht sich für die Entscheidungsfindung eine Überzeugung bilden, indem es das Ergebnis würdigt. Die Gründe für diese Überzeugungsbildung sind in den schriftlichen Entscheidungsgründen anzugeben. Dazu muss das Gericht die wesentlichen der ...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / III. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand Juli 2010

Rz. 3 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. - Auszug: Abdruck nu...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / j) Haftung und Rechtsmittelkosten

Rz. 41 Ist dem Anwalt ein Fehler unterlaufen, so stellt sich die Frage, ob er auch die Kosten eines Rechtsmittels oder Folgeprozesses zu übernehmen hat und ob insoweit eine Vorschusspflicht besteht. Rz. 42 In einem vom BGH[36] entschiedenen Fall hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz des Hinweises des Gerichtes nicht ausreichend vorgetragen mit der Folge, dass die...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / VI. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) - Stand Juni 2013

Rz. 6 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Die unverbindlichen ...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / IV. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand September 2010

Rz. 4 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / I. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008/II) - Stand April 2008

Rz. 1 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 8. Rechtsmittel

Rn 58 Vergütungsentscheidungen des Insolvenzgerichts nach § 64 InsO bzw. § 8 InsVV unterliegen dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde. Dies ist mit Rücksicht auf die einschränkende Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO ausdrücklich in § 64 Abs. 3 InsO geregelt. Wegen der insoweit umfassenden Regelungen für das Rechtsmittel der Beschwerde in § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. §§ 4, 6, 7 In...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Mögliche Rechtsbehelfe gegen den Einstellungsbeschluss

Rn 1 Während nach § 73 Abs. 3 KO und § 20 GesO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde generell gegen jede Entscheidung des Gerichts zulässig war und nur in besonderen Fällen ausgeschlossen wurde (z.B. § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2, § 163 Abs. 1 Satz 2 KO), kehrt jetzt § 6 Abs. 1 zur Entlastung der Insolvenzgerichte diesen Grundsatz in sein Gegenteil um und lässt Rechtsmittel ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8. Rechtsmittel

Rn 83 § 313 selbst sieht kein Rechtsmittel vor (vgl. § 6 Abs. 1). Die Auswahl des Treuhänders gehörte wie die Auswahl eines Insolvenzverwalters nicht zur Rechtsprechung im materiellen Sinn.[142] Die Bestellung im Eröffnungsbeschluss erfolgte in richterlicher Unabhängigkeit und liegt im Ermessen des funktionell zuständigen Insolvenzrichters. Sie ist mit einer sofortigen Besch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 27 Gegen die Entscheidung des Gerichts über die vereinfachte Verteilung nach Abs. 1 als solche und die Festsetzung eines Betrages in einer bestimmten Höhe war in § 314 a. F. ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht statthaft (§ 6 Abs. 1). Dies galt aber nur für eine richterliche Entscheidung, die in der Praxis kaum erfolgte. Da im eröffneten Verfahren derartige Entscheidungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsmittel

Rn 15 Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung gewährt (§ 18 RPflG), kann der Gläubiger im Falle der Zulassung die sofortige Erinnerung einlegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung abgelehnt, steht die sofortige Erinnerung dem Schuldner zur Verfügung. Rn 16 Hat der Richter entschieden, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist nich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel

Rn 50 Gegen den Einstellungsbeschluss ist nach § 216 (siehe dort Rn. 6 ff.) die sofortige Beschwerde zulässig.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (Abs. 3)

4.1 Sofortige Beschwerde Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss findet als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde statt, auf die die besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 6 sowie die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen in §§ 567 ff. ZPO Anwendung finden. Rn 19 Beschwerdeberechtigt sind nach Abs. 3 grundsätzlich der Verwalter, Schuldner und jeder Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsmittel

Rn 16 Entsprechend § 6 wird dem Verwalter in Abs. 2 Satz 3 gegen den Festsetzungsbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zugebilligt, da durch die Zwangsmaßnahme erheblich in seine Rechtsposition eingegriffen wird.[24] Unter den Voraussetzungen des § 7 i.V.m. § 574 ZPO n.F. steht dem Verwalter auch die Rechtsbeschwerde zu. Rn 17 Problematischer ist das Vorgehen d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel

Rn 7 Dem entlassenen Gläubigerausschussmitglied steht die sofortige Beschwerde nach § 6 und ggf. die Rechtsbeschwerde nach § 7 zu. Das Rechtsmittel ist auch gegen die Ablehnung seines eigenen Entlassungsantrags zulässig, da das Gesetz nicht nur gegen die Entlassung, sondern gegen die "Entscheidung" die Beschwerdemöglichkeit einräumt. Außerdem soll es sich dabei um eine Paral...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 14 Trotz der mit den in § 97 niedergelegten umfangreichen Pflichten für den Schuldner verbundenen erheblichen Eingriffe sieht die Vorschrift kein Rechtsmittel für den Schuldner gegen entsprechende Anordnungen oder Maßnahmen der Auskunftsberechtigten vor. Demnach steht dem Schuldner wegen der Regelung in § 6 auch keine Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde zu. Daraus ergib...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel (§ 290 Abs. 3)

Rn 119 Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde wurde eigens in Abs. 3 eingefügt.[246] Wird die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Beschluss durch den zuständigen Richter versagt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu (§§ 6, 290 Abs. 3 Satz 1 n. F.). § 290 Abs. 3 n. F. entspricht dem Grunde nach dem bisherigen § 289...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 10. Rechtsmittel

Rn 46 Bei einem Eigenantrag des Schuldners ist die Eröffnung des Verfahrens nicht anfechtbar, da antragsgemäß entschieden wird und deshalb eine Beschwer fehlt. Wird dagegen das Verfahren nach Gläubigerantrag, ohne dass der Schuldner einen Antrag gestellt hat, im vereinfachten Verfahren eröffnet, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2). Rn 47 Die sofortig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 20 Weder gegen die Versagung der Bestellung eines nach Abs. 3 einstimmig gewählten Verwalterkandidaten noch gegen die Bestellung eines (vorläufigen) Verwalters unter Verletzung der Mitwirkungsrechte des vorläufigen Gläubigerausschusses ist ein Rechtsmittel bzw. eine sofortige Beschwerde möglich, wie sich aus § 6 ergibt. Insofern wird hinsichtlich der Bestellung des Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Rechtsmittel gegen die Entscheidung (§ 289 Abs. 2 Satz 1 a. F.)

Rn 33 Wird die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Beschluss durch den zuständigen Richter versagt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde (§§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 a. F.) gegen den Beschluss zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat (§ 6 Satz 2).[33] § 7 wurde zum 1.3.2012 ersatzlos aufgehoben. [34] Deshalb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 216 Rechtsmittel

Gesetzestext (1) Wird das Insolvenzverfahren nach §§ 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 73 Abs. 3 KO, § 20 GesO – § 330...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel/Aufhebung (Abs. 3)

Rn 17 Gegen die Anordnung der Postsperre durch das Insolvenzgericht steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 99 Abs. 3 Satz 1, § 6).[31] Noch im Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung war vorgesehen, dass auch dem Insolvenzverwalter bei Abweisung seines Antrags auf Anordnung der Postsperre oder gegen deren Aufhebung ebenfalls die sofortige Beschwerde zusteht. Die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel (§ 287a Abs. 1 Satz 3)

Rn 12 Gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber etwaigen Gläubigern (§ 287a Abs. 1 Satz 3). Rn 13 Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Bekanntmachung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 14 Kommt das Insolvenzgericht nach Prüfung der nach Abs. 1 von den Beteiligten vorgelegten Anträge zu dem Ergebnis, dass die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, lehnt es den Einberufungsantrag im Beschlusswege ab. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen und mit einer Begründung zu versehen, aus der nachvollziehbar hervorgeht, weshalb d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (§ 296 Abs. 3)

Rn 23 Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts über den Versagungsantrag ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Verkündung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine Notfrist. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb der Notfrist von ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsmittel (§ 300 Abs. 3 Satz 2 a. F. – § 300 Abs. 4 Satz 2 n. F.)

Rn 26 Auch gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner bzw. einem antragstellenden Insolvenzgläubiger bei Ablehnung der Versagung der Restschuldbefreiung das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber dem Treuhänder. Rn 27 Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Rechtsmittel

Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss ist gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 3 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach den Grundsätzen der § 6, 7 gegeben. Beschwerdeberechtigt sind insoweit aufgrund der Verweisung der Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, also auch der nachrangige gemäß § 39, da diese Verfahrensbeteiligten unmittelbar durch die Vergütungsfestsetzun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel (Abs. 2)

Rn 14 Wegen der besonderen Bedeutung der Entlassung des Verwalters oder deren Ablehnung für das Insolvenzverfahren lässt der Gesetzgeber entsprechend § 6 in Abs. 2 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese steht dem Verwalter gegen den Entlassungsbeschluss zu. Hat er selbst seine Entlassung beantragt und wurde diese abgelehnt, so steht ihm ebenfalls der Weg der so...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Bekanntmachung und Rechtsmittel (Abs. 2)

Rn 8 Wird ein Gläubigerversammlungsbeschluss antragsgemäß aufgehoben, so ist dies nach den Grundsätzen des § 9 öffentlich bekannt zu machen. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts auch dann, wenn die Entscheidung noch in der Gläubigerversammlung verkündet wird. Dies leuchtet auch ein unter dem Gesichtspunkt, dass gegen den Aufhebungsbeschluss allen absonderungsberechti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel

Rn 9 Nach der nunmehr eindeutigen Regelung in § 6, § 57 Satz 4 steht das Recht der sofortigen Beschwerde nur den einzelnen Insolvenzgläubigern zu[29] und dies auch nur für den Fall, dass das Gericht die Bestellung des von der Gläubigerversammlung gewählten Verwalters versagt. Im Übrigen steht in diesem Fall weder der Gläubigerversammlung als solcher noch dem Schuldner oder d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsbehelfe gegen die Beschwerde-/Erinnerungsentscheidung

Rn 28 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 die Rechtsbeschwerde statthaft.[32] Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlich, dass entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheid...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 8 Wegen der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 ist gegen Stimmrechtsentscheidungen des Gerichts nach Abs. 2 Satz 2 eine sofortige Beschwerde des betroffenen Gläubigers nicht zulässig. Auch die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse an sich können nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 angefochten werden.[9] Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Rechtsmittel

Rn 30 Gemäß § 122 Abs. 3 Satz 1 findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet nur dann statt, wenn sie in dem Beschluss des Arbeitsgerichts zugelassen wurde (§ 122 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz). Rn 31 Hinsichtlich der Voraussetzungen der Zulassung und der Bindung des Bundesarbeitsgerichts gilt § 22 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel (§ 297 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3)

Rn 16 Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie steht dem Gläubiger bei Verwerfung des Antrags oder dem Schuldner bei Versagung der Restschuldbefreiung zu (§ 297 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3). Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat einzureichen (§ 6 Satz 2).[1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsmittel (§ 298 Abs. 3, § 296 Abs. 3) und Kosten

Rn 22 Entsprechend § 296 Abs. 3 ist gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts für den Treuhänder im Falle der Zurückweisung seines Antrags und für den Schuldner im Falle der Entscheidung zur Versagung der Restschuldbefreiung die sofortige Beschwerde (§ 6) statthaft. Die Insolvenzgläubiger sind nicht beschwerdeberechtigt, da Antragsteller nur der Treuhänder sein kann (§ 29...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsmittel (§ 297a Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3)

Rn 7 Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie steht dem Gläubiger bei Verwerfung des Antrags oder dem Schuldner bei Versagung der Restschuldbefreiung zu (§ 297a Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3). Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat einzureichen (§ 6 Satz 2).[8...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Grundsätze der Haftanordnung und Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 17 Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe; Rechtsbehelfszuständigkeit des Insolvenzgerichts (Abs. 3)

Rn 20 Als Rechtsbehelf gegen nach Abs. 1 oder 2 unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bzw. gegen die Verweigerung der Aufhebung einer solchen) steht regelmäßig die Erinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung. Erinnerungsbefugt sind bei einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter (als Amtswalter sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für die Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten)

Rn 3 Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Verwalter nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anfechtungsrecht ebenso w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Wird das Insolvenzverfahren nach §§ 207, 212 oder 213 eingestellt, so steht jedem Insolvenzgläubiger und, wenn die Einstellung nach § 207 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Bisherige gesetzliche Regelungen: § 73 Abs. 3 KO, § 20 GesO – § 330 RegE, § 319...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Befristete Erinnerung gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 2 RPflG)

3.1 Statthaftigkeit Rn 20 Die befristete Erinnerung ist nur gegen solche Entscheidungen des Rechtspflegers möglich,[22] die nicht nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts anfechtbar sind.[23] Soweit daher die Beteiligten zur sofortigen Beschwerde befugt sind (Rn. 3 ff.), ist ausschließlich diese zulässig. Alle übrigen am Verfahren Beteiligten können aber im Wege der b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Sofortige Beschwerde (§ 216)

2.1 Kreis der Berechtigten (für die einzelnen Einstellungsmodalitäten) Rn 3 Der Kreis der Anfechtungsberechtigten ist in § 216 nicht nur genau definiert, sondern gegenüber dem bisherigen Recht (nach dem der Gemeinschuldner, der Konkursverwalter und auch jeder sonst am Verfahren Beteiligte zur Anfechtung berechtigt waren[3]) auch eingeschränkt worden, insbesondere steht dem Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 30 Gerhardt, Die Beschwerde im Insolvenzverfahren, FS-Uhlenbruck, S. 75; siehe auch bei § 6 und § 253.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Statthaftigkeit

Rn 20 Die befristete Erinnerung ist nur gegen solche Entscheidungen des Rechtspflegers möglich,[22] die nicht nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts anfechtbar sind.[23] Soweit daher die Beteiligten zur sofortigen Beschwerde befugt sind (Rn. 3 ff.), ist ausschließlich diese zulässig. Alle übrigen am Verfahren Beteiligten können aber im Wege der befristeten Erinneru...mehr