Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsschutzversicherung

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§ 21 Der Ordnungswidrigkeit... / B. Der Versicherungsumfang im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz

Rz. 22 Mit den ARB 94 beginnend wurde der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz als Leistungsart verselbstständigt. In den Verträgen nach den ARB 75 waren die Ordnungswidrigkeiten noch im Straf-Rechtsschutz integriert, wobei allerdings die ARB 94 noch eine Unterscheidung in verkehrsrechtliche und sonstige, nicht verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten vornahm. Der Unterschied zw...mehr

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§ 18 Verwaltungs-Rechtsschu... / B. Der Versicherungsumfang des Verwaltungs-Rechtsschutzes in Verkehrssachen

Rz. 16 Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen wurde erstmals in die ARB 94 eingefügt und inhaltsgleich von den folgenden Versionen der ARB bis hin zu den ARB 2010 übernommen. Er stellt eine Weiterentwicklung des Führerschein-Rechtsschutzes der ARB 75 dar. Rz. 17 Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 2g ARB 2010 umfasst: Die Wahrnehmung rechtlicher Inter...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / a) Ausschluss des Baurisikos bei Erwerb oder Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks

Rz. 42 Gemäß § 3 Abs. 1d aa ARB 2010 sind sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen nicht selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles ausgeschlossen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob gerade auch der Bauzweck den Streit ...mehr

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§ 18 Verwaltungs-Rechtsschu... / C. Der Rechtsschutzfall im Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen

Rz. 39 Auch hier besteht Rechtsschutz nur dann, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Dieser richtet sich im Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen nach § 4 Abs. 1c ARB 2010. Im Einzelnen siehe hierzu § 8 – Der Rechtsschutzfall (vgl. § 8 Rn 1 ff.). Zu beachten ist, dass in Bezug auf diese Leistungsart eine dreimonatige Wartezeit nach § 4 Abs. 1 ARB 2010 als vereinbar...mehr

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§ 19 Der Disziplinar- und S... / V. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 11 Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz betroffen ist, für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes; zudem besteht er für den privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. Rz. 12 Zu den land- und fors...mehr

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§ 24 Neue Leistungen der Re... / B. Opfer-Rechtsschutz

Rz. 6 Der Opfer-Rechtsschutz, vielfach auch Rechtsschutz für Opfer von Straftaten genannt, ist eine der ersten neuen Leistungsarten, die von der Versicherungswirtschaft eingeführt worden ist. Die meisten Rechtsschutzversicherer bieten heute ihren Kunden den Opfer-Rechtsschutz an. Rz. 7 Im Rahmen der ARB (75, 94, 2000, 2008 und 2010) wird der Versicherungsnehmer und die mitver...mehr

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AGS 12/2014, Materiell-rech... / 1 Aus den Gründen

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. I. Das LG hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 337,33 EUR nebst Zinsen verneint. 1. Die Rechtsanwaltskosten können wie bereits angefallene Sachverständigenkosten oder geschätzte Reparaturkosten im ...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / 5. Grundsätze der Auslegung von Risikoausschlüssen sowie notwendiger ursächlicher Zusammenhang

Rz. 9 Risikoausschlüsse sind entsprechend AVB-Klauseln nicht gesetzesähnlich auszulegen, sondern aus der Sicht des Durchschnittsversicherungsnehmers, der die Klauseln aufmerksam liest und unter Berücksichtigung erkennbarer Sinnzusammenhänge und der beiderseitigen Interessen verständig würdigt.[4] Rz. 10 Risikoausschlüsse sind Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übern...mehr

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zfs 1/2015, Das moderne Mandat

Noch in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrtausends vergaben wir Anwälte keine Termine, sondern "Audienzen". Jeder Mandant traute jedem Rechtsanwalt die volle Kompetenz für seinen Fall zu. Bewertet wurde die anwaltliche Leistung am Ergebnis. Heute sind Mandanten anders aufgestellt. Nicht das Ergebnis, sondern die Form der Leistung gewinnt immer mehr Bedeutung für Mandan...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / 7. Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes (§ 3 Abs. 2 lit. g ARB 2010)

Rz. 106 Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes ist gem. § 3 Abs. 2 lit. g ARB 2010 ausgeschlossen. Gemäß der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 lit. g ARB 2010 besteht kein Rechtsschutz für eine über die Beratung hinausgehende Tätigkeit. Der Versicherungsschutz ist also auf die reine Beratung beschränkt.[91] Rz. 107 Wichtig ist zu bea...mehr

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§ 24 Neue Leistungen der Re... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bis zum 28.7.1994 konnten die deutschen Rechtsschutzversicherer Verträge nur aufgrund der vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigten Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung und aufgrund von genehmigten Sonderbedingungen und Klauseln abschließen. Dies änderte sich grundlegend aufgrund der Harmonisierung und Liberalisierung des Privatv...mehr

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§ 15 Rechtsschutz im Vertra... / V. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 13 Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht betroffen ist: Für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Zudem besteht er für den privaten Bereich. Rz. 14 Zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören insbesondere di...mehr

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§ 18 Verwaltungs-Rechtsschu... / IV. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 9 Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen betroffen ist, für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes; zudem besteht er für den privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. Rz. 10 Zu den land- und ...mehr

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§ 3 Anwaltschaft und Rechts... / II. Statistische Aussagen

Rz. 28 Es ist nahe liegend, statistisch zu vergleichen, in welchem Verhältnis Neuzugänge bei den Land- bzw. Amtsgerichten, speziell in Bußgeldsachen, stehen zur Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte und zum Prämienaufkommen der Rechtsschutzversicherungen bzw. der Zahl der Schadenfälle (Statistiken dazu siehe § 4 Rn 5, 11).mehr

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§ 12 Der Schadenersatz-Rech... / 4. Entschädigung von Opfern von Gewalttaten

Rz. 49 Ansprüche von Opfern von Gewalttaten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten fallen, da es sich um öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche handelt, nicht unter den Schadenersatz-Rechtsschutz im Sinne der ARB 2010. Rz. 50 Die meisten deutschen Rechtsschutzversicherungen bieten seit einiger Zeit den Rechtsschutz für Opfer von Gewalttaten an...mehr

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§ 14 Wohnungs- und Grundstü... / I. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 2 Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz wurde als besondere Leistungsart erstmalig in die ARB 94 aufgenommen. In § 27 ARB 75 war der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile sowie über land- und forstwirtschaftliche Betriebe und aus dinglichen Rechten an Grundstücken, G...mehr

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§ 29 Prüfung der Rechtsschu... / II. Bearbeitung von Eilvorgängen

Rz. 37 Bei besonderen Fallgestaltungen, etwa einer in Betracht kommenden einstweiligen Verfügung im Mietrecht, wenn vom Versicherungsnehmer als Mieter der Zutritt zu Mietbereichen nicht ermöglicht wird oder gravierende Mängel, die die Nutzung der Mietsache ausschließen, nicht beseitigt werden, erwartet der Versicherungsnehmer schnellste Entscheidung und Bestätigung der Recht...mehr

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§ 24 Neue Leistungen der Re... / D. Daten-Rechtsschutz

Rz. 27 Eine Vielzahl von Rechtsschutzversicherungen hat zur Abrundung, und wegen der Bedeutung der Sache für die Kunden, insbesondere im beruflichen Bereich, den Daten-Rechtsschutz in ihr Leistungspaket aufgenommen. Rz. 28 Der Daten-Rechtsschutz umfasst im Regelfall die Abwehr von Ansprüchen betroffener Versicherungsnehmer oder der mitversicherten Personen nach dem Bundesdate...mehr

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§ 7 Risikoausschlüsse / 2. Vergleichbarkeit der ARB 2008 zu ARB 2010

Rz. 3 Die Darstellung der Risikoausschlüsse orientiert sich an den ARB 2010 gemäß Verbandsempfehlung. Diese enthalten Änderungen gegenüber den ARB 2008. Diese Änderungen sind gerichtet auf Einschränkungen des Risikos für die Versicherung. Insbesondere ist zu verweisen auf die zusätzliche Risikobegrenzung auf die Wahrnehmung gerichtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenha...mehr

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§ 16 Steuer-Rechtsschutz vo... / VI. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 15 Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten betroffen ist, für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. Rz. 16 Zu den land- und forstwirtschaftliche...mehr

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§ 12 Der Schadenersatz-Rech... / III. Schadenersatz wegen Vertragsverletzung oder Verletzung dinglicher Rechte (Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile)

Rz. 29 Der Schadenersatz-Rechtsschutz der ARB 75 sah Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen vor. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind Rechtsnormen, die unabhängig vom Willen der Beteiligten an die Verwirklichung eines Schadenereignisses i.S.d. § 14 Abs. 1 ARB 75 Rechtsfolgen knüpfen.[6] Hierunt...mehr

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§ 12 Der Schadenersatz-Rech... / VII. § 27 ARB 2010 – Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz

Rz. 18 Der Versicherungsschutz besteht, soweit der Schadenersatz-Rechtsschutz betroffen ist, für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, zudem besteht er für den privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten. Zu den land- und forstwirtschaftlichen ...mehr

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zfs 12/2014, Anrechnung der... / Sachverhalt

Der Kl. hatte die beklagte Rechtsschutzversicherung (RSV) aus dem mit diesen geschlossen Versicherungsvertrag vor dem AG H auf Freistellung von anwaltlichen Vergütungsansprüchen in Anspruch genommen. Die RSV hatte Deckungsschutz für die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit der (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Kl. gewährt. Die Anwälte hatten – nach entsprec...mehr

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zfs 12/2014, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen:

[7] "… I. Das BG hat ausgeführt, die vor dem LG S nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Bekl. vor dem LG D bis dahin erwachsenen Gebühr nicht identisch. Die in der vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Bekl. gemeinschaftlich begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere anrechenbar." [8] II. Dies hä...mehr

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zfs 11/2014, Festlegung des... / 2 Aus den Gründen:

[7] "… Das LG hat den Bekl. Zur Zahlung der vom Kl. Begehrten Teilsumme aus der Honorarforderung seines Verteidigers verurteilt. Die Revision bleibt ohne Erfolg. …" [9] II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. … [10] 1. a) Im Ansatz zutreffend geht das BG davon aus, dass sich allein durch die Insolvenz des VN an der materiellen Rechtsposition des...mehr

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AGS 11/2014, Anrechnung der... / 1 Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte aus der bei ihr gehaltenen Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von anwaltlichen Vergütungsansprüchen in Anspruch. Mit ihrer Deckungszusage erhob der Kläger – vertreten durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten (nachfolgend: Prozessbevollmächtigte) – im Jahr 2011 Klage gegen insgesamt vier Beklagte vor dem LG Dortmund. Dieses verwies den...mehr

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AGS 11/2014, Höhe der Einig... / 2 Aus den Gründen

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht gegen die Staatskasse nur eine 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1003 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, 2. Alt. VV und keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus dem Vergleichsmehrwert zu. 1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder ...mehr

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AGS 11/2014, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vor dem LG Stade nach der Prozesstrennung neu entstandene Verfahrensgebühr sei mit der in dem Rechtsstreit gegen alle vier Beklagten vor dem LG Dortmund bis dahin erwachsenen Gebühr nicht identisch. Die in der vorgerichtlichen Tätigkeit gegen sämtliche Beklagten gemeinschaftlich begründete Geschäftsgebühr sei allein auf letztere an...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / a) Die Frage nach Bestehen einer Rechtsschutzversicherung

Rz. 1 Grundsätzlich sollte der Anwalt bei Mandatserteilung klären, ob zugunsten des Mandanten eine Rechtsschutzversicherung besteht. Sodann stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Anwalt verpflichtet ist, zu erforschen, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht. Dies muss differenziert gesehen werden, und zwar je nachdem, ob dem Anwalt aus früheren Zusammenhängen das Best...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / 1.2 II. Die Mandatserteilung, speziell durch die Rechtsschutzversicherung

1. Die Beauftragung des Anwaltes Rz. 44 Bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung ist das Verfahren zur Beauftragung des Anwaltes zu beachten. Nach dem in § 127 Abs. 1 VVG (§ 158m Abs. 1 VVG a.F.) statuierten Grundsatz der freien Anwaltswahl sind bei der Mandatserteilung bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung verschiedene Fallgestaltungen möglich, und zwar einmal...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Grundlagen der Rechtsschutzversicherung

A. Rechtsschutzbedingen (ARB) I. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008/II) - Stand April 2008 Rz. 1 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / A. Die Klärung der Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung und Haftungsgefahr

I. Die Beteiligung von Rechtsschutz 1. Die Klärung der Rechtsschutzdeckung a) Die Frage nach Bestehen einer Rechtsschutzversicherung Rz. 1 Grundsätzlich sollte der Anwalt bei Mandatserteilung klären, ob zugunsten des Mandanten eine Rechtsschutzversicherung besteht. Sodann stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Anwalt verpflichtet ist, zu erforschen, ob eine Rechtsschutzver...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / VI. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) - Stand Juni 2013

Rz. 6 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Die unverbindlichen ...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / IV. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand September 2010

Rz. 4 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / I. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008/II) - Stand April 2008

Rz. 1 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. 1. Inhalt der Versic...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / III. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010) - Stand Juli 2010

Rz. 3 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. - Auszug: Abdruck nu...mehr

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Anhang - Die rechtlichen Gr... / II. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2009) - Stand Juni 2009

Rz. 2 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. - Auszug: Abdruck nu...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / b) Klärung der Rechtsschutzdeckung

Rz. 6 Vorsicht ist für den Anwalt geboten hinsichtlich der Klärung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung. Der Anwalt, der Mandate mit Rechtsschutzbeteiligung bearbeitet, sollte mit den Rechtsschutzbedingungen vertraut sein. Dies erscheint jedoch schwierig, da kaum noch einheitliche Rechtsschutzbedingungen, speziell also die Rechtsschutzbedingungen gemäß Verbandse...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / 1. Die Beauftragung des Anwaltes

Rz. 44 Bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung ist das Verfahren zur Beauftragung des Anwaltes zu beachten. Nach dem in § 127 Abs. 1 VVG (§ 158m Abs. 1 VVG a.F.) statuierten Grundsatz der freien Anwaltswahl sind bei der Mandatserteilung bei Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung verschiedene Fallgestaltungen möglich, und zwar einmal die Benennung und Beauftragung ...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / c) Abratepflicht des Anwalts trotz Deckungszusage

Rz. 16 Erteilte die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage, so bedeutete dies für den Anwalt, der den VN vertritt, nicht, dass er auf die richtige Wertung der Rechtslage durch die Rechtsschutzversicherung vertrauen darf. Vielmehr ist es Aufgabe und Pflicht des Anwalts, selber den Stand zu prüfen und zu entscheiden, ob die Führung des Rechtsstreites empfohlen ist.[14] Ei...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / a) Vergütung nur "eines "Anwaltes

Rz. 52 Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung nur die gesetzliche Vergütung "eines "für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes zu tragen hat.[43] Ein Anwaltswechsel geht somit grundsätzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wechsel aufgrund von Umständen erfolgt, die nach allgemeiner Erfahrung weder vom Anw...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / f) Beweisfragen

Rz. 26 Das AG Würzburg[25] weist hinsichtlich der Beweislast auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf[26] und auf die Entscheidung des OLGNürnberg[27] hin, wonach entsprechend dem Regel-Ausnahme-Prinzip dahin gehend entschieden wurde, dass es dem Anwalt obliegt, darzulegen und nachzuweisen, dass ihm ein unbedingtes Mandat erteilt worden ist, also unabhängig von der Deckungszu...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / d) Belehrungspflicht zum Kostenrisiko

Rz. 17 Hinsichtlich des Kostenrisikos ist der Anwalt zur allgemeinen und umfassenden Belehrung verpflichtet. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten ausnahmsweise über das Entstehen von gesetzlichen Gebühren und deren Höhe aufklären, wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten besteht, weil er Nehmer einer Rechtsschutzversicherung ist.[16] Zu beachten ist, dass der Anwalt auch be...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / g) Notwendige prozessuale Maßnahmen

Rz. 29 Kann eine Klage wegen der noch ausstehenden Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben werden, so muss der Anwalt eine Entschließung des Mandanten darüber herbeiführen, ob er zunächst auf eigenes Kostenrisiko klagen will. Zu einer verspäteten Klage (mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung) kann er nicht ...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / 2.1 I. Der Anwalt als Repräsentant

Rz. 56 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anwalt gegenüber der Rechtsschutzversicherung Repräsentant des Versicherungsnehmers. Dieser muss sich das Verhalten des von ihm beauftragten Anwaltes entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Ebenso wird der Anwalt, der die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung übernimmt, als Repräsentant des Versicherungsnehmers ang...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / III. Vergütungsanspruch bei Pflichtverletzung seitens des Anwaltes

Rz. 61 Kommt es bei der Führung eines Mandates zu einer Pflichtverletzung seitens des Anwaltes, so entfällt bei schuldhafter Pflichtverletzung ein Vergütungsanspruch. Im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Anwalt und bei Fortfall des Vergütungsanspruches gegenüber dem Mandanten wird auch die Rechtsschutzversicherung insoweit leistungsfrei. Dies folgt daraus, ...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / 4. Anwaltswechsel

a) Vergütung nur "eines "Anwaltes Rz. 52 Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung nur die gesetzliche Vergütung "eines "für den Versicherungsnehmer tätigen Anwaltes zu tragen hat.[43] Ein Anwaltswechsel geht somit grundsätzlich zu Lasten des Versicherungsnehmers. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wechsel aufgrund von Umständen erfolgt, die nach al...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / b) Besondere Fallgestaltungen

Rz. 54 Bei Änderung oder Auflösung einer Anwaltssozietät ist zunächst davon auszugehen, dass der Anwaltsvertrag mit der Sozietät und nicht mit einem einzelnen Anwalt der Sozietät zustande kommt.[45] Dies hat zur Folge, dass bei Änderung oder Auflösung einer Sozietät seitens des Versicherungsnehmers nach den allgemeinen Grundsätzen zu klären ist, durch welchen Anwalt oder dur...mehr

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§ 11 Die Formen des Versich... / A. Allgemeines zum 4. Teil der ARB

Rz. 1 Es gibt keine Rechtsschutzversicherung, die die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in allen möglichen Lebenslagen decken kann. Auf Grund dessen sind im 4. Teil der ARB – in den §§ 21–29 ARB 2010 – besondere Versicherungspakete entwickelt worden, die die wichtigsten Lebensbereiche abdecken und die die meisten Versicherungsnehmer betreffen können. In den §§ 21-29 ARB ...mehr

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§ 25 Anwaltliche Pflichten ... / 3. Beauftragung eines Anwaltes im Ausland

Rz. 49 Für den Fall, dass gem. § 5 Abs. 1b ARB 2010 Versicherungsschutz zu gewähren ist für die Interessenvertretung bei einem Rechtsschutzfall im Ausland, dürften im Grundsatz die gleichen Regeln gelten wie bei der Beauftragung eines Anwaltes gem. § 17 Abs. 3 ARB2010. In diesem Fall übernimmt der Versicherer die - gesetzliche oder übliche - Vergütung eines am Ort des zustän...mehr