Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Konkrete Abrechnung

Rz. 60 Rechnet der Anwalt konkret (VV 7001) ab, so muss die Partei nachweisen, dass die zur Festsetzung angemeldeten Entgelte entstanden sind und notwendig waren. Rz. 61 Als Nachweis, dass die Auslagen entstanden sind, genügt anstelle der Glaubhaftmachung die Versicherung des Anwalts (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). Zu beachten ist aber, dass die Versicherung von demjenigen Anwalt ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Berechnung der Restforderung in Angelegenheiten nach VV Teil 3 (Abs. 2 S. 1)

1. Berechnungsgrundlage "Vergütungen" Rz. 44 Ausgangsbetrag für die Abrechnung gegenüber der Staatskasse bei anrechenbaren Leistungen ist die Summe der "Vergütungen" des Anwalts aus dem erteilten Auftrag (Mandat). Diese braucht sich nicht in den gesetzlichen Gebühren zu erschöpfen, sondern kann auch eine weitergehende Vergütungsvereinbarung (§ 4) zum Gegenstand haben. Das Ges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Frist

Rz. 83 Nach § 33 Abs. 5 S. 2 kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, wenn seit dem Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde bzw. der weiteren Beschwerde ein Jahr verstrichen ist. Die Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde bzw. die weitere Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Gebühren bei Tätigkeiten nach §§ 102 Abs. 3, 103 Abs. 3, 106 Abs. 2 ArbGG

aa) Verfahren über die Bestimmung der Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG Rz. 41 Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht nach § 102 Abs. 1 ArbGG die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft. Nach § 102 Abs. 2 ArbGG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Festsetzung der weiteren Vergütung (Abs. 6)

1. PKH mit Zahlungsbestimmung Rz. 160 Bei der weiteren Vergütung gem. § 50 geht es um einen besonderen Vergütungsanspruch, der nur dem Anwalt zustehen kann, der im Wege der PKH (auch in Strafsachen als Vertreter der Nebenklage oder der Privatklage) oder VKH in Familiensachen (§ 12) beigeordnet worden ist. Ob ein Anspruch auf weitere Vergütung besteht und wie dieser geltend ge...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 6. Mehrere Auftraggeber

Rz. 30 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, soll nach h.M. für die Geschäftsgebühr VV 2503 VV 1008 gelten (vgl. VV Vorb. 2.5 Rdn 5 ff.). Auf eine gemeinschaftliche Beteiligung kommt es für die Gebührenerhöhung nicht an, weil diese nur für Wertgebühren Erhöhungsvoraussetzung ist, Anm. Abs. 1 und 2 zu VV 1008 (im Einzelnen: für die Geschäftsgebühr vgl. VV 2503 Rdn 21 ff.;...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem 3Eine Gebührentabelle für G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 (Abs. 2)

Rz. 20 Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen nach Abs. 2 Gebühren nach VV Teil 2. Welche Sachverhalte der Gesetzgeber mit dieser Regelung im Blick hat, sagt er weder innerhalb des Gesetzes noch in der Gesetzesbegründung. Gemeint kann allerdings nur die außergerichtliche Vertretung gegenüber Rechts- und Fachaufsichts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Die Berechnung (Abs. 3, 1. Hs.)

Rz. 215 Mitunter kann es vorkommen, dass innerhalb derselben Angelegenheit gleichartige Gebühren nach verschiedenen Gebührensätzen anfallen. Zu unterscheiden ist dabei, ob die unterschiedlichen Gebührensätze hinsichtlich desselben Gegenstandes oder hinsichtlich verschiedener Gegenstände anfallen. aa) Derselbe Gegenstand Rz. 216 Entsteht eine Gebühr hinsichtlich desselben Gegen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Zulässigkeit einer erfolgsbasierten Vergütung (Abs. 1) 1. Erfolgshonorar (S. 1) a) Definition Rz. 7 Abs. 1 S. 1 verweist für eine Begriffsbestimmung auf die – zum 1.7.2008 neu gefasste – Legaldefinition in § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO: § 49b Abs. 2 BRAO (2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Rechtsmittel (Abs. 4)

1. Gerichtliche Entscheidung (Abs. 4 S. 1) Rz. 26 Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften des Abschnitts 8 (§§ 44 ff.), kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Abs. 4 soll nach dem Vorbild des § 57 den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Justizbehörde regeln.[21] Abs. 4 erfasst alle Entscheidungen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Festsetzung von Rahmengebühren

1. Überprüfung der Gebührenbestimmung (§ 14 Abs. 1) Rz. 176 Erhält der Anwalt Rahmengebühren (vgl. VV 3102, 3106, 3204, 3205, 3212, 3213), so hat der Urkundsbeamte nicht nur zu prüfen, ob der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist, sondern er hat auch eine Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB) hinsichtlich der Bestimmung der Gebühr durch den Anwalt (§ 14 Abs. 1 S. 1)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Verfahren gem. §§ 888, 890 ZPO

a) Wert der Hauptsache Rz. 68 Im Verfahren nach § 888 ZPO auf Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft entspricht das Interesse des Gläubigers nach allerdings umstrittener Auffassung in der Regel dem Wert der Hauptsache.[101] Denn das Verfahren ist auf endgültige Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers gerichtet.[102] b) Löschung einer Grundschuld Rz. 69 Im Verfahren auf Fests...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 4)

Rz. 18 Schließlich entsteht die Terminsgebühr auch für Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 4). Erforderlich ist auch hier ein "Termin". Eine bloße telefonische, kurze Verhandlung mit dem Verletzten oder dessen Bevollmächtigten lässt daher eine Terminsgebühr im Gegensatz zu der Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 noch nicht entstehen.[14] Auch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Nachfolgender Rechtsstreit

Rz. 95 Gegenstandsidentität: Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als sich die Gegenstandswerte des gerichtlichen Mahnverfahrens und des nachfolgenden streitigen Verfahrens decken. Die Anrechnung führt dann aber nicht zum kompletten Wegfall der im Mahnverfahren angefallenen Terminsgebühr. Vielmehr vermindert sich der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf die im nachfolgen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Ausstellung, Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 57 oder 58 AVAG (Buchst. c)

Rz. 105 Die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 57 oder 58 AVAG gehört zum Rechtszug und wird daher mit den allgemeinen Gebühren abgegolten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vorgreiflichkeit der Streitwertvorschriften (Abs. 1 S. 1)

1. "Im gerichtlichen Verfahren" Rz. 5 Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften.[3] Der Anwalt wird immer "im gerichtlichen Verfahren" tätig, wenn er Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter ist. Doch darauf ist die Vorschrift nicht beschränkt. Die Präpo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Das Bewilligungsverfahren (Abs. 2)

1. Zuständigkeit Rz. 76 Zuständig für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach § 51 Abs. 2 dasjenige OLG, zu dessen Bezirk das Gericht gehört, bei dem die Strafsache, die Bußgeldsache oder ein anderweitiges Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder war. Ist die Sache erstinstanzlich verwiesen worden, so ist auf das Gericht abzustellen, bei dem das Strafverfahren l...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entsprechende Anwendung der Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses (Abs. 1 S. 1)

1. Allgemeines Rz. 7 Nach Abs. 1 S. 1 gelten in Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Vorschriften in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (also eines Revisionsverfahrens) entsprechend. Dies gilt aber nur dann, wenn die Vorschriften in VV Teil 3 auch im Ausgangsrechtsstreit anzuwenden sind. Abs. 1 kommt daher nur in bürgerlichen Rechtsstreiten, in Verfahren der freiw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vorrang des beigeordneten oder bestellten Anwalts (Abs. 1 S. 2)

1. Die bürgenähnliche Stellung der Staatskasse Rz. 26 Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die Staatskasse von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entlohnung des beigeordneten Anwalts bis zur Höhe der Grundvergütung (§ 49) sicherzustellen und notfalls aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es handelt sich um eine selbstständige Verbindlichkeit, die als (gesetzliche) "Hi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Begrenzungen

aa) Allgemeines Rz. 72 Bei der Gebührenbestimmung sind gesetzliche Schranken zu beachten. Insoweit wird das Ermessen des Anwalts nach Abs. 1 i.V.m. § 315 BGB eingeschränkt. Das RVG kennt zwei Anwendungsfälle: bb) Verbraucherberatung (§ 34 Abs. 1 S. 3) Rz. 73 Hat der Rechtsanwalt für seine Beratung keine Gebührenvereinbarung getroffen, bestimmt sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 seine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Einigungsgebühr, VV 1000, 1003, 1004; VV 1005, 1006

Rz. 92 Die Einigungsgebühr erhält der Verfahrensbevollmächtigte, wenn eine Einigung zustande kommt und er daran mitgewirkt hat.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Nachgeben

Rz. 64 Die Parteien müssen den Streit oder die Ungewissheit durch ein Nachgeben beseitigt haben. Ein gegenseitiges Nachgeben ist nicht mehr erforderlich (siehe Rdn 29 f.). Da Anerkenntnis und Verzicht jedoch nicht ausreichen, bleibt es dabei, dass ein Mindestmaß an Nachgeben erforderlich bleiben wird. Ein Nachgeben i.S.d. VV 1000 ist schon bei geringsten Zugeständnissen gege...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (Abs. 2 S. 2)

Rz. 10 Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss erhält der Rechtsanwalt nach Abs. 2 S. 2 die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. Rz. 11 Welche Vergütung allerdings der – gewählte bzw. nach § 68b StPO bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XXI. Vollziehung von Arrest und Vollstreckung nach dem FamFG (Abs. 2)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anwendungsbereich

1. In VV Vorb. 3.3.3 genannte Angelegenheiten Rz. 2 § 25 regelt den Gegenstandswert bei der Zwangsvollstreckung, der Vollstreckung nach dem FamFG, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, soweit in §§ 26–29 keine eigenen Regelungen für den Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, im In...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Abrechnung und Rückforderung

1. Pflicht zur Abrechnung und Auszahlung nicht verbrauchter Vorschüsse Rz. 91 Mit Eintritt der Fälligkeit sind Vorschüsse unverzüglich abzurechnen (§ 23 BORA).[59] Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Abrechnung nach § 10, in der gem. § 10 Abs. 2 die gezahlten Vorschüsse auszuweisen sind. Das gilt auch bei einer vereinbarten Vergütung. Nicht verbrauchte Vorschüsse sind unverz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mögliche anwaltliche Mitwirkung

Rz. 535 Eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei einer gütlichen Erledigung i.S.v. § 802b ZPO wird aufgrund des Umstandes, dass der Vollstreckungsauftrag gemäß § 802a Abs. 2 S. 2 für den Gerichtsvollzieher stets die Befugnis umfasst, eine gütliche Erledigung zu versuchen, immer dann in Betracht kommen, wenn die Einigung unmittelbar zwischen Gläubiger-Vertreter und Schuldn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gebühren für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Abs. 2)

1. Geltungsbereich (Abs. 2) Rz. 90 Nach Abs. 2 gilt Abs. 1 für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Damit wurde die bisher fehlende gesetzliche Grundlage für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts in sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschaffen. Durch die Vorschrift ist nun klargestellt, dass der Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 29 In VV 3300 Nr. 2 ist der Gebührentatbestand mit dem 2. KostRMoG auf die erstinstanzlichen Verfahren vor dem BSG und den Landessozialgerichten erweitert worden. Rz. 30 Zuvor galt nach VV 3300 Nr. 2 ein erhöhter Gebührensatz der Verfahrensgebühr nur bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem BVerwG und einem OVG/VGH. Eine Regelung für die erstinstanzlichen Verfahren vor den...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Neufassung

a) Gesetzliche Regelung Rz. 28 Nach der jetzigen Regelung ist die Aufrechnung nur noch dann unwirksam, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt. Mit diesem S. 2 ist die vorstehend (siehe Rdn 27 ff.) dargestellte bisherige Streitfrage geklärt werden. Mit der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Steuerberater

Rz. 19 Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte können ihre in einem Finanzgerichtsverfahren entstandene Vergütung ebenfalls gegen den Auftraggeber festsetzen lassen.[8]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Kostenerstattung

Rz. 230 Endet das Verfahren durch Abschluss einer Einigung, so zählt die Einigungsgebühr grundsätzlich zu den nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstattenden Kosten und ist auf Grundlage der ergangenen Kostenentscheidung oder, sofern sich die Parteien auch über die Kosten geeinigt haben, aufgrund der Einigung zu erstatten. Rz. 231 Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach die Festset...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen

Rz. 65 Aus der Gesetzesformulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" lässt sich entnehmen, dass die Gegenstände, hinsichtlich derer eine Erledigung erfolgen soll, bereits vom Widerspruchs- bzw. Einspruchsauftrag umfasst – nicht notwendig anhängig – sein müssen.[73] Denn begrifflich kann nur etwas erledigt werden, was entweder an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Notwendigkeit von Ausdrucken

Rz. 81 Wird dem Rechtsanwalt vom Gericht nicht die im Strafprozess in Papierform zu führende Papierakte, sondern die Strafakte auf einem für den Verbleib beim Rechtsanwalt bestimmten Datenträger in elektronischer Form überlassen, stellt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt für die Fertigung von Ausdrucken von diesem die Strafakte in elektronischer Form enthaltenden Datenträge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Versäumnisurteil gegen den Berufungskläger

Rz. 7 Erscheint der Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung nicht, so ist VV 3203 anwendbar. Im Gegensatz zur Säumnis des Berufungsbeklagten kann jetzt ein die Berufung zurückweisendes Urteil allein aufgrund der Säumnis des Berufungsklägers ergehen. Rz. 8 Soweit im Berufungsverfahren Postulationszwang besteht, kommt es hier nicht darauf an, ob der Berufungskläger selbst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Rz. 59 Soweit der Anwalt uneingeschränkt beigeordnet ist, erhält er seine Reisekosten aus der Staatskasse (§ 46 Abs. 1), es sei denn, die Reisekosten waren ausnahmsweise nicht notwendig. Das gilt auch dann, wenn das Gericht irrtümlich eine gebotene Beschränkung übersehen hat. Das Gericht ist im Rahmen der Festsetzung an die Bewilligungsbeschlüsse gebunden. Der Urkundsbeamte ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / v) Zwangsvollstreckung

Rz. 113 In der Zwangsvollstreckung liegt in der Regel bereits ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, so dass Streit über die titulierte Forderung nicht bestehen kann, was bisher dazu führte, dass die Entstehung einer Einigungsgebühr abgelehnt wurde. Daher lösten bloße Ratenzahlungsvereinbarungen grundsätzlich keine Einigungsgebühr aus.[103] Etwas anderes wurde nur bei ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bedeutung

Rz. 57 Ein frei von Einwendungen bestehender Zahlungsanspruch lässt sich gleichwohl nicht durchsetzen, wenn und soweit der Schuldner berechtigt ist, dessen Erfüllung zu verweigern. Während dieser Gesichtspunkt im allgemeinen Schuldrecht eine erhebliche Rolle spielt, hat er bei dem gesetzlichen Vergütungsanspruch des Anwalts gegen die Staatskasse nur eine untergeordnete Bedeu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vorgehensweise im Innenverhältnis

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Überblick

Rz. 1 VV Vorb. 3.3.6 regelt, welche Terminsgebühr in den in VV Teil 3 Abschnitt 3, Unterabschnitt 6 geregelten Verfahren gilt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 26 Ist durch die Wahrnehmung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen und Besprechungen eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entstanden, erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr i.H.v. 60 bis 610 EUR. Die Mittelgebühr beträgt danach 335 EUR. Rz. 27 Die Höhe der Terminsgebühr bemisst sich nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 – insbesondere Umfang der Angelege...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / i) Pflichtverteidiger

aa) Bestellung eines auswärtigen Pflichtverteidigers Rz. 135 Ob die Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erforderlich ist, wird vom Gericht bereits bei der Bestellung geprüft. Bestellt das Gericht einen auswärtigen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, sind daher grundsätzlich auch die Mehrkosten erstattungsfähig, die dadurch entstehen, dass der be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Problemstellung

Rz. 139 VV 1008 regelt als Gebührentatbestand einen Sonderfall der Mehrfachvertretung. Soweit es um Erstattungsfragen von allgemeiner Bedeutung geht, werden diese bei § 7 (siehe § 7 Rdn 70 ff.) besprochen. Im Zusammenhang mit VV 1008 soll nur die spezielle praxisrelevante Streitfrage erörtert werden, wie ein Verfahren mit Wertgebühren abzurechnen ist, in dem von zwei echten ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Verjährung

I. Überblick Rz. 108 Die Verjährung der anwaltlichen Vergütung ist nicht unmittelbar im RVG geregelt, sondern im BGB (Ausnahme: Hemmung nach Abs. 2). Mittelbar stützt sich die Verjährung jedoch auf Abs. 1, da der Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist vom Eintritt der Fälligkeit abhängig ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Auftraggeber die Einrede der Verjährung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gegenstand der Festsetzung

1. Allgemeines Rz. 53 Nach Abs. 1 S. 1 ist nur die gesetzliche Vergütung festsetzbar. Mit "gesetzlicher" Vergütung ist die nach dem RVG bzw. in Altfällen die nach der BRAGO gemeint. Die Festsetzung anderweitiger Vergütungen scheidet aus, insbesondere also die Festsetzung einer vereinbarten Vergütung (siehe Rdn 137), die Vergütung nach anderen Verfahrensordnungen (siehe Rdn 22...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anrechnung auf die Pflichtverteidigergebühren (Abs. 3 S. 1)

a) Zahlungen und Vorschüsse Rz. 46 Nach Abs. 3 S. 1 sind Zahlungen und Vorschüsse anzurechnen. Unter Zahlungen sind Leistungen auf fällige Vergütungsansprüche (§ 8), etwa aus einem Wahlverteidigervertrag, zu verstehen. Vorschüsse wiederum sind Leistungen vor Fälligkeit auf bereits entstandene oder noch entstehende Gebühren (§ 9). Rz. 47 Über Vorschüsse und Zahlungen hinaus sin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Abhilfe durch das Erstgericht (Abs. 4 S. 1)

1. Selbstkontrolle Rz. 122 Sinn und Zweck der Abhilfeprüfung ist es, die Kosten verursachende und zeitraubende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache selbst zu vermeiden. Deshalb muss das Untergericht nach Eingang der Beschwerde seine Entscheidung überprüfen. Erkennt es dabei, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist, dann muss es sie abändern. Ein Verstoß gegen diese Prüf...mehr