Fachbeiträge & Kommentare zu Sozialhilfe

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / 2. Alternativen: Braucht man eigentlich immer ein Behindertentestament?

Rz. 113 Zu den vorrangigen Überlegungen für eine gelungene Nachfolgegestaltung gehört die Frage: "Braucht man eigentlich immer ein Behindertentestament? Oder gibt es auch gelungene Alternativen?" Nicht für jeden Menschen mit Behinderung bedarf es eines Behindertentestamentes. Dafür kann es mehrere Gründe geben, z.B.:mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 9. Kfz

Rz. 343 Die Schonung eines angemessenen Pkw für jeden in der Einsatzgemeinschaft Lebenden kennt die Sozialhilfe anders als das SGB II nicht. Andererseits sind in § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII Gegenstände erfasst, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, worunter ein Kfz durchaus zu subsumieren sein kann.[589] Ein Pkw kann ab...mehr

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§ 4 Leistungsrecht und Regr... / A. Leistungsrecht

Rz. 1 Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, sich der Beschädigten i.S.d. Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und ihrer Familienmitglieder sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten oder Lebenspartners, Elternteils, Kindes oder Enkelkinds angemessen auszugleichen oder zu mildern. Dafür stehen die in § ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / (1) Wirksamkeitsbremse für Behinderten- und Bedürftigentestamente?

Rz. 270 Durch die Anordnungen von nichtbefreiter Vorerbschaft/Nacherbschaft reduziert sich der Herausgabeanspruch des Vorerben auf die die "Nutzungen" (Früchte und Gebrauchsvorteile) der Erbschaft. Diese stehen dem Vorerben unmittelbar zu (§ 2111 BGB). Der Vorerbe ist aber dem Nacherben zur ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2130 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet. Nach § 2124 BGB t...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Sich Bedürftigmachen durch Ausschlagung zivilrechtlich (§ 1942 BGB)

Rz. 506 Fallbeispiel 38: Was soll das Kind mit dem Erbe II? – Ausschlagen? M hat einen behinderten Sohn S, den er und seine Frau lebenslang zu Hause im gemeinsamen Miteigentum eines Hauses versorgt haben. Als M seinen Sohn nach dem Tod seiner Frau nicht mehr selbst versorgen kann, will er für die Heimunterbringung einen Antrag auf Sozialhilfe stellen und erfährt, dass sein S...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / bb) Wohnungsrecht/Nießbrauch – Wertminderungsfaktor – keine Gegenleistung

Rz. 108 Fallbeispiel 109: Die Übertragung mit Wohnungsrecht und Pflegeverpflichtung V (72 Jahre) übertrug sein Hausgrundstück 2016 "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf seine Tochter T (45 Jahre). Der Wert betrug 200.000 EUR. V behielt sich ein lebenslanges Wohnungsrecht ohne jede weitere Regelung vor (Jahreswert 10.000 EUR). T wurde vertraglich verpflichtet, V bis zu d...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / VI. Schonvermögensbetrag (§ 29 Abs. 1 BAföG)

Rz. 124 Von dem nach den vorstehenden Regeln ermittelten Vermögen bleibt "Schonvermögen" anrechnungsfrei: Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Rz. 125 Damit liegt der Schonvermögensbetrag auf den er...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / 3. Die besonderen Teile des SGB

Rz. 102 Um bei der erbrechtlichen oder schenkungsrechtlichen Gestaltung ihre Bedeutung zu erfassen und zu erkennen, wo und warum "Sozialhilfe"-Regress (im oben beschriebenen allerweitesten Sinne) drohen kann, muss man die Systematik der Vielzahl der materiellen sozialrechtlichen Normen erfassen. Grob gefasst kann manmehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / IV. Zusammenfassung

Rz. 226 In den vorstehenden Kapiteln – der Reise über die "Landkarte" der sozialen Sicherheit – hat sich gezeigt, dass die allermeisten Sozialleistungsansprüche für Zuflüsse aus Schenkung und Erbfall "unempfindlich" sind. Auch die Bedürftigkeit des Schenkers – also der Abfluss eigener Mittel – ist zumeist kein Thema. Dort droht kein Leistungsausschluss und auch kein "Sozialh...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / cc) Ist der Schwebezustand der Zehn-Jahresfrist des § 529 Abs. 2 BGB in die Bewertung einzubeziehen?

Rz. 121 Wenn man den Wert der Zuwendung als die Bezugsgröße für den Wertevergleich mit den Leistungen des Zuwendungsempfängers nimmt, dann könnte sich auch die Frage stellen, von welchem Wert für die Bewertung eigentlich auszugehen ist. Vom Verkehrswert? Während der Dauer von zehn Jahren unterliegt die Zuwendung nämlich generell dem Risiko der Rückforderung bei Verarmung des ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 3. Hausbeschaffungs- und -erhaltungsmittel – § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII

Rz. 313 Zum Schonvermögen gehört auch sonstiges Vermögen,mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Abwendung des Herausgabeanspruchs nach § 528 BGB (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 25 [Autor/Stand] Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB abgewendet worden ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dieser gesetzlich hervorgehobene Rückforderungsanspruch greift ein, wenn der Beschenkte eine Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Zahlung des f...mehr

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§ 6 Leistungsrecht und Regr... / 3. Exkurs: Abgrenzung von Eingliederungshilfe (SGB IX) und Hilfe zur Pflege (SGB XII)

Rz. 21 Besonders schwierig sind Fälle einzuschätzen, bei denen nicht von vorneherein klar ist, dass nur Leistungen der Eingliederungshilfe neben der existentiellen Hilfe benötigt werden. Das kann insbesondere in besonderen Wohnformen passieren, wenn ein Betroffener sowohl eingliederungshilfe- als auch pflegebedürftig ist. Ob jemand aufgrund seiner Behinderung Hilfe zur Pflege...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 3. Das "Regress-Dreieck"

Rz. 186 Durch die Rückgriffsregel des § 33 SGB II entsteht ein "sozialhilferechtliches" Dreiecksverhältnis, innerhalb dessen durch Forderungsübergang (Legalzession)[314] dem Nachranggrundsatz nachträglich Geltung verschafft wird. Zur Vorbereitung dieses Anspruches gibt es nach § 60 SGB I einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch. Rz. 187 In ein Prüfungsschema gefasst, ka...mehr

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AGS 09/2021, Anrechnung der... / 2. Anrechnung über tatsächlich erhaltene Geschäftsgebühr

Bereits seit Längerem wird dieser Grundsatz aufgebrochen bzw. eine derartige Rspr. aufgegeben: Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hat demnach nur i.H.d. Hälfte der tatsächlichen erstatteten und nicht entstandenen Geschäftsgebühr zu erfolgen.[6] Auch die Befürworter dieser Rechtsauffassung halten der Gegenmeinung die Systemati...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Rechtsfolgen

Rz. 580 § 26 SGB XII ermöglicht die Herabsetzung "der Leistung" auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche. § 26 Abs. 2 SGB XII gibt dem Leistungsträger ferner das Recht zur Aufrechnung bei Kostenerstattungsansprüchen nach §§ 103 und 104 SGB XII oder bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vo...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / 2. Darf ein Beamter sozialhilfebedürftig werden?

Rz. 45 Die Fallbeispiele 1 und 2 sind Paradebeispiele dafür, dass nicht regelhaft Sozialhilfe-Regress in solchen konkreten Fallgestaltungen droht. Gleichwohl gibt es in der Praxis Fälle, bei denen der pflegebedingte Bedarf eines Beamten und/oder seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht allein aus Beihilfemitteln gedeckt werden kann. Dann stellt sich die Frage: "Gibt...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / cc) Verhältnis zu § 93 SGB XII

Rz. 614 Wenn eine Forderung vor dem Tod wirksam übergeleitet wurde, dann gehört sie nicht mehr zum Nachlass. § 102 SGB XII kann sich also darauf nicht mehr beziehen, soweit der Sozialhilfeträger damit Forderungen realisiert. Forderungen können nach der Rechtsprechung des BVerwG aber auch nach dem Tod noch übergeleitet werden, "denn aus dem Gesetz ergibt sich keinerlei Anhalt...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / dd) Pflichtteilsansprüche: Ausgangspunkt jeder Überlegung zur Gestaltung eines Behindertentestaments

Rz. 154 Die vorstehend erörterten Quoten bilden für pflichtteilsberechtigte Bedürftige das Fundament, auf dem das Behindertentestament errichtet wird. Auf der ersten Stufe der Gestaltung kommt es darauf an, unbedingt Pflichtteilsansprüche des Bedürftigen zu vermeiden. Hier befindet sich die erste Schnittstelle zum Sozialhilferecht. Solche Ansprüche können vom Sozialhilfeträg...mehr

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§ 7 Leistungsrecht und Regr... / A. Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

Rz. 1 Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben gem. § 8 SGB I ein soziales Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. Rz. 2 § 27 SGB I ist die Einweisungsvorschrift der Kinder- und Jugendhilfe und zählt die Leistungen auf, mit dene...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / dd) Die Flucht in den Schenkungsrückforderungsanspruch

Rz. 637 Vorgeschlagen wird auch die "Flucht in den Schenkungsrückforderungsanspruch."[1052] Diesen Weg nicht frühzeitig angetreten zu haben, liegt nach der Rechtsprechung "im allgemeinen Lebensrisiko"[1053] der Betroffenen. Fallbeispiel 50: Die Flucht in den Schenkungsrückforderungsanspruch Der Leistungsbezieher fühlt sein Ende herannahen. Mittels Patientenverfügung hat er ab...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / bb) Verhältnis zu § 19 Abs. 5 SGB XII

Rz. 613 § 19 Abs. 5 SGB XII betrifft die "unechte" Sozialhilfe und den Aufwendungsersatzanspruch der für rechtmäßige Aufwendungen an den Erblasser entstanden sind. Er kann den Erblasser betreffen, aber auch die Mitglieder seiner Einsatzgemeinschaft, z.B. bei der Hilfe zur Pflege den daheimgebliebenen Ehegatten. Insoweit geht § 19 Abs. 5 SGB XII vor.[1003]mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 2. Rechtliche Verwertbarkeit

Rz. 108 Zum Recht der Arbeitslosenhilfe hatte das BSG die Verwertbarkeit von Vermögen ursprünglich verneint, wenn diesem bereits fällige Verbindlichkeiten gegenüberstanden.[173] Eine solche "Bindung des Vermögens" wird heute nicht mehr als rechtliches Verwertungshindernis akzeptiert, weil Vermögen nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden darf, sondern zur Deckung des eige...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / b) Die Rechtmäßigkeit der erbrachten Sozialleistung

Rz. 445 Das Tatbestandsmerkmal "Empfänger von Leistungen" setzt nach einer Auffassung in der Literatur voraus, dass die Gewährung von Leistungen rechtmäßig erfolgt sein muss.[746] Das ist aber streitig. Das BVerwG[747] hat ein "sowohl als auch" vertreten. Das BSG[748] hat sich dem angeschlossen und ausgeführt: Zitat "… es sind aber differenzierte Betrachtungen möglich, abhängi...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / c) Sozialhilferegress durch Kostenersatz nach § 103 SGB XII

Rz. 547 Betroffen von der Pflicht zum Kostenersatz nach § 103 SGB XII sind Volljährige, die herbeigeführt haben. Anders als in § 34 SGB II gibt es keine Regelung, die als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 auch annehmen, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrecht...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / II. Durchsetzung des Nachrangs durch Darlehensgewährung im SGB XII

Rz. 383 Die Möglichkeit der Darlehensgewährung im SGB XII ist begrenzt und stellt ein Mittel dar, um Zeiten, in denen Mittel noch nicht bedarfsdeckend zur Verfügung stehen, zu überbrücken oder Verhalten des Hilfesuchenden, das gegen den Nachranggrundsatz verstößt, mit dem Prinzip der Menschenwürde in Übereinklang zu bringen, aber nicht zu belohnen. Die Darlehensgewährung an d...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / IV. Gegenwärtigkeitsprinzip

Rz. 42 Eines der wichtigsten Strukturprinzipien nachrangiger Gesetze ist das Gegenwärtigkeitsprinzip.[71] Damit löst sich eine Vielzahl praktisch relevanter Notfälle. Es dürfen in der Sozialhilfe immer nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden und zur Bedarfsdeckung geeigneten Mittel[72] für den gegenwärtigen Bedarf berücksichtigt werden. Es kommt dementsprechend darauf an...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / III. Wer ist eigentlich Schenker?

Rz. 34 Bei der Abwehr von Schenkungsrückforderungsansprüchen muss der konkreten Vereinbarung der Beteiligten ebenso wie allen Elementen des "sozialhilferechtlichen" Regress-Dreiecks besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eine Zuwendung muss sich an den nachrangigen Leistungstatbeständen ausrichten und mit diesen wie "Schloss und Schlüssel" zusammenpassen, wenn man vermeid...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / e) Sich Bedürftigmachen durch Umwandlung in Schonvermögen

Rz. 532 Angesichts des schmalen Grats, auf dem man sich bewegt, wenn es darum geht, Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung "sozialhilfefest" zu machen, stellt sich die Frage, ob es möglich ist, ungeschützte Mittel in Schonvermögen umzuwandeln, zumal ja zufließende Mittel im Bedarfszeitraum eigentlich zunächst einmal nach der modifizierten Zuflusstheorie Einkommen und nach § 82 A...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Verminderung des Einkommens/Vermögens durch leichtfertiges oder unlauteres Verhalten 1 – Verschenken

Rz. 571 Die rechtserhebliche Handlung muss nach einer Ansicht in objektiver Hinsicht als leichtfertiges oder unlauteres Verhalten zu qualifizieren sein. Nach anderer Ansicht wird ein nicht nachvollziehbarer Grund für die Vermögensminderung verlangt und wieder andere aus der zumeist älteren Literatur vertreten die Ansicht, dass nur kognitive und voluntative Elemente erfasst s...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / III. Schontatbestand Einkommen I: Wegen normativ anerkannter Zweckbestimmungen

Rz. 113 Das BSG beschreibt die Struktur der Einkommensermittlung und -anrechnung als Regel-/Ausnahmeverhältnis. Leistungsunschädlich sind grundsätzlich nur die Einkünfte, die "normativ anerkannt für andere Zwecke genutzt werden dürfen."[209] Der Gesetzgeber hat im SGB XII gesetzliche Einkommensverschonungsregeln aufgestellt, z.B.:mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / I. Zielgruppe

Rz. 2 Behindertentestamente sind keine Testamente von Menschen mit Behinderung. Man kann sie auch nicht pauschal als Testamente für Menschen mit Behinderung bezeichnen. Schon gar nicht sind sie – wie häufig suggeriert – Testamente für "Kinder"[2] mit Behinderung. Behindertentestamente sind nicht abhängig vom Alter eines Menschen und letztlich auch nicht von der rechtlichen S...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / 1. Landesrecht

Rz. 215 Neben dem sozialrechtlichen Bundesrecht gibt es auch sozialrechtliches Landesrecht. Dazu gehören das Blindengeld und in einzelnen Bundesländern auch das Gehörlosengeld.[115] Nach den Landesblindengeldgesetzen der Länder wird das Blindengeld unabhängig von Einkommen und Vermögen des Blinden gewährt. Zuflüsse aus Erbfall und Schenkung sind daher leistungsneutral. Subsid...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / a) Zumutbarer Einkommenseinsatz bei Leistungen in stationären Einrichtungen – § 92 SGB XII

Rz. 129 § 92 Abs. 1 S. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Bedürftige nicht in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 S. 2 SGB XII lebt. Für den Betroffenen und den nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner eines Heimbewohners gilt für den Bezug von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt eine Sonderregelung für den Einkommenseinsatz. Nach § 92 Abs. 1 SGB XII kann von ihm un...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / hh) Pflichtteilsansprüche

Rz. 427 Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Der Sozialleistungsträger kann daher z.B. auch Pflichtteilsansprüche ohne weiteres auf sich überleiten.[719] Rz. 428 Fallbeispiel 34: Übergeleiteter Pflichtteilsanspruch aus einem fehlgeschlagenen Behindertentestament Eltern hatten ein gemeinschaft...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / g) Funktionieren die sonstigen Modelle des Behindertentestaments?

Rz. 52 Immer wieder wird angesprochen, dass es ein großes Risiko sei, dass zu den Gestaltungsvarianten, die sich alternativ zum klassischen Behindertentestament entwickelt haben (z.B. die Vermächtnislösung), bis heute keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Dass eine solche Rechtsprechung fehlt, ist richtig. Eine Entscheidung des OVG Saarland[91] setzt s...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / a) Die Schutztrias der Erbschaftslösung

Rz. 58 Für die erbrechtliche Gestaltung zugunsten eines bedürftigen Menschen mit Behinderung muss zunächst immer festgestellt werden, was mit der geplanten oder auch nur notgedrungen hingenommenen erbrechtlichen Begünstigung im sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnis ausgelöst wird:mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 1. Der Härtefalltatbestand des § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII

Rz. 126 In begründeten Einzelfällen kann nach § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ein anderer als in § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Die Einkommensvorschriften der §§ 82 ff. SGB XII kennen – anders als § 90 Abs. 3 SGB XII zum Vermögen – keinen allgemein formulierten Härtefalltatbestand. Das BSG hat in der Vergangenheit § 82 Abs. 3 S. 3 SGB X...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / (1) Enterbung und die Absicherung des Ehegatten/Lebenspartners

Rz. 155 Zwischen Ehe- und Lebenspartnern ist das vorrangige Ziel einer letztwilligen Verfügung häufig, den anderen Ehegatten auf den Tod des Erstversterbenden abzusichern und die Abkömmlinge zunächst durch Enterbung vom Nachlass fernzuhalten. Das ist bei Behindertentestamenten kontraindiziert. Als Fehler [193] beim Testament in Familien mit pflichtteilsberechtigten und sozialh...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / (3) Grenzen von Abänderungsvereinbarungen und -vorbehalten

Rz. 63 Zum Teil wird diskutiert – befeuert durch Rechtsprechung zum Steuerrecht[169] –, ob die Möglichkeit der nachträglichen Vereinbarung der Entgeltlichkeit und das Prinzip der subjektiven Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung Einschränkungen erfahren, wenn dieser nachträglichen Änderung Wirkungen im Verhältnis zu Dritten zukommt.[170] Das ist aber allenfalls ein...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / 7. Barbetrag – § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

Rz. 335 Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden von kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Die Höhe der Beträge wird durch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII näher bestimmt.[585] § 1 DVO bestimmt, was kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sin...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / b) Konditionale Verknüpfung

Rz. 74 Der Gegenseitigkeit der Pflichten aus einem gegenseitigen Vertrag steht die konditionale Verknüpfung der Leistungen zwischen Zuwendendem und dem Zuwendungsempfänger gleich.[189] Dabei ist die Zielsetzung der Beteiligten von vorneherein auf eine Gegenleistung gerichtet, der mit der Leistung bezweckte Erfolg ist aber nicht einklagbar.[190] Für die Bejahung der Entgeltli...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 3. Schuldentilgung statt Unterhaltssicherung?

Rz. 107 Im SGB VIII reduzieren Schulden das Einkommen und reduziertes Einkommen führt zu einem niedrigeren Kostenbeitrag. Im BAföG reduzieren Schulden das Vermögen. Reduziertes Vermögen führt zu einem niedrigeren anrechenbaren Vermögen, das anteilig zu verteilen ist. Auf Fragen des Verbrauchs der zugeflossenen Mittel aus Erbfall und Schenkung kommt es nicht an. Das ist in de...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / 4. Wie wird Einkommen angerechnet? Wenn aus Einkommen Vermögen wird

Rz. 90 Entgegen dem Grundsatz, dass Sozialhilfe nicht zur Bildung von Vermögen dienen darf, hat das BSG für das SGB II in der Vergangenheit entschieden, dass der Wandel vom Einkommen zum Vermögen im SGB II möglich ist.[140] Der Wandel soll – erstaunlicherweise – möglich sein, "weil eine Erstreckung über den im Gesetz angelegten Bewilligungszeitraum (von 12 Monaten hinaus) de...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / (3) Die Korrektur durch subjektive Äquivalenzüberlegungen

Rz. 154 Die objektive Betrachtung der Leistungen der Beteiligten ist nach den allgemeinen Regeln des Schenkungsrechts um die subjektive Betrachtung zu ergänzen (Prinzip der subjektiven Äquivalenz) bzw. zu korrigieren. Die objektive Betrachtungsweise ist die unterste Grenze. Die Korrektur erfolgt nach den Vorstellungen der Beteiligten (Grundsatz der subjektiven Äquivalenz). Fü...mehr

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§ 5 Leistungsrecht und Regr... / d) "Verprassen"/Schuldentilgen

Rz. 213 Erst recht ist es nicht anders, wenn der potentielle oder reale Sozialleistungsempfänger die ihm zugeflossenen Mittel aus Schenkung oder Erbfall verprasst oder damit Schulden tilgt. Für das Vermögen gilt, hergeleitet aus § 12 Abs. 4 SGB II, dass dann, wenn eine Änderung des Verkehrswertes des vorhandenen Vermögens durch Veräußerung, Belastung oder durch sonstige Umst...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / f) Sich Bedürftigmachen durch verbrauchen/“verprassen“

Rz. 538 Die Anzahl der Entscheidungen, bei denen es um frühzeitig verbrauchte bzw. verprasste Erbschaftsmittel geht, steigt an.[898] Die meisten Entscheidungen stammen allerdings aus dem SGB II, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Dem Grunde nach kann man zwei Fallkonstellationen unterscheiden:mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Grundsätzliches

Rz. 279 Die Anordnung der Testamentsvollstreckung – häufig angekoppelt an die Anordnung von Vorerbschaft/Nacherbschaft oder Vorvermächtnis/Nachvermächtnis – wird ab und an als absolutes Verwertungshindernis im sozialhilferechtlichen Leistungstatbestand angesehen.[477] Das ist so nicht richtig. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung weist dem Testamentsvollstrecker nach § 2...mehr

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§ 11 Leistungs- und Rückgri... / e) Begünstigungen aus dem Conterganstiftungsgesetz

Rz. 123 Ein weiteres Beispiel stammt aus dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen.[177] Danach haben behinderte Menschen, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, einen Anspruch auf Kapitalentschädigung, Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe ...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / aa) Nicht befreite Vorerbschaft

Rz. 260 Durch die Anordnung einer Vorerbschaft/Nacherbschaft wird der Nachlass mit einer Verfügungsbeschränkung belastet. Der Erblasser kann damit sein Vermögen binden, dem zum Vorerben Berufenen die Nutzungen des Vermögens zukommen lassen und störende Dritte vom Nachlass fernhalten. Rz. 261 §§ 2113 ff. BGB ordnen an, dass die Verfügungsbefugnis des Vorerben über den Nachlass...mehr