Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 In § 3 WGV ist die Führung des Wohnungsgrundbuchs geregelt. Die Vorschrift geht von der Führung des Grundbuchs als Realfolium aus. Zulässig wäre nach § 4 GBO auch die Führung als Personalfolium, bei welchen dann etwa Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz als Teileigentum in einem Grundbuchblatt gebucht würden. Aus Gründen der Verkehrsfähigkeit der Einheiten und de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Belastung des Wohnungseigentums

1. Belastung des einzelnen WE-Rechtes Rz. 79 Uneingeschränkt zulässig ist die Belastung mit Grundpfandrechten, Reallast, Nießbrauch, dinglichem Vorkaufsrecht;[332] schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist nur als "Inhalt des Sondereigentums" eintragungsfähig.[333] Die Belastung von noch nicht gebildetem WE kann nicht als vorläufige Belastung des Miteigentumsanteils ausgelegt werde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Inhaltliche Unzulässigkeit nicht vollständig eingetragener Rechte

Rz. 3 Die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechtes am ganzen Grundstück muss zwingend in allen Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern erfolgen. Sie ist inhaltlich unzulässig i.S.v. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sie auch nur auf einem Wohnungsgrundbuchblatt nicht gebucht ist.[1] Rz. 4 Eine praktische Gefahr besteht vor allem in der Zwangsversteigerung von Wohnungs- oder ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 10 [Ermächtigung an Landesrecht]

Gesetzestext (1) Die Befugnis der zuständigen Landesbehörden, zur Anpassung an landesrechtliche Besonderheiten ergänzende Vorschriften zu treffen, wird durch diese Verfügung nicht berührt. (2) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die Überleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden sind, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / X. Sondernutzungsrecht

1. Der Begriff des Sondernutzungsrechts Rz. 110 Sondernutzungsrechte können an Teilflächen des gemeinschaftlichen Eigentums oder am gesamten gemeinschaftlichen Eigentum bestellt werden,[482] auch bei einem im Miteigentum stehenden Teileigentum.[483] Sondernutzungsrechte können allein durch schuldrechtliche Vereinbarung der Miteigentümer begründet werden. Sie gelten dann aber ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / h) Eigentumsvormerkung

Rz. 15 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MaBV muss als allgemeine Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit eine Eigentumsvormerkung an vereinbarter Rangstelle in das Grundbuch eingetragen worden sein. Diese Vormerkung sichert den Anspruch des Erwerbers auf Übertragung des Eigentums. Nachträgliche Verfügungen des Bauträgers, die in das Grundbuch eingetragen werden und der Vormerkung im...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gemeinschaftseigentum

Rz. 28 Das Grundstück selbst und Grundstücksflächen im Freien sind grundsätzlich gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG). An Flächen im Freien, z.B. Hof und Garten, Lager- oder Kfz-Stellplätzen war bis 30.11.2020 auch bei dauerhafter Markierung kein Sondereigentum denkbar, sondern nur die Bestellung eines Sondernutzungsrechts als Gebrauchsregelung möglich (siehe Rdn 110...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die WGV ergänzt die GBV für den Bereich des Wohnungs- und Teileigentums. Sie ist wie die GBV Rechtsverordnung in Ausführung der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 GBO. Die WGV ist neugefasst worden zum 24.1.1995 (BGBl I S. 134) aufgrund der VO vom 30.11.1994 (BGBl I S. 3580). Die WGV wurde zuletzt geändert durch Art. 8 des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Mindestinhalt der Erklärungen über Begründung von WE

Rz. 61 Das Grundstück muss nach § 28 GBO bezeichnet und ein Grundstück im Rechtssinne sein (§ 1 Abs. 4 WEG). Alle Miteigentumsanteile müssen nach Bruchteilen bestimmt sein (§ 1008 BGB) und zusammen ein Ganzes ergeben (z.B. 1000/1000stel).[245] Mit jedem Miteigentumsanteil muss Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / r) Sonderwünsche (Teil II § 8)

Rz. 27 Hierbei handelt es sich um Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang. Sofern der Bauträger Sonderwünsche auszuführen hat, müssen sie als vertragliche Änderung beurkundet werden, es sei denn, die Auflassung wurde bereits beurkundet. In diesem Fall sind Sonderwunschvereinbarungen zwischen dem Bauträger und dem Erwerber nach ständiger Rechtsprechung formlos wirksam.[...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XIII. Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht

1. Allgemeines Rz. 135 Gesetzliche Grundlage des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts ist § 31 WEG.[605] Die beiden Arten unterscheiden sich lediglich durch die verschiedene Art der Nutzung. Eine Vermischung beider Nutzungsformen ist möglich, wenn kein Verwendungszweck überwiegt.[606] Es ähnelt dem dinglichen Wohnungsrecht (§ 1093 BGB). Als Grundstücksbelastung stellt es ein re...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Sondereigentum vor Gebäudeerrichtung

Rz. 20 Sondereigentum an Räumen bedarf einer baulichen Substanz. Gegenüber der "Fertigstellungstheorie" hat sich die Meinung von der "schrittweisen Entstehung von Sondereigentum" durchgesetzt, wonach die Anwartschaft des Miteigentümers fortschreitend in Sondereigentum an jedem einzelnen seiner Sondereigentums-Räume übergeht, sobald der Raum (Rohbau ohne Fenster und Türen) du...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / w) Rücktrittsrechte (Teil II § 15)

Rz. 32 Dem Bauträger dürfen vertragliche Rücktrittsrechte, die über die Inhalte der gesetzlichen Rücktrittsrechte hinausgehen im Hinblick auf § 308 Nr. 3 BGB nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen eingeräumt werden. Regelungen über die Modalitäten gesetzlicher Rücktrittsrechte sind jedoch grundsätzlich unbedenklich.[46]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / 2. Anmerkungen

a) Sachverhalt Rz. 35 Das Formular bezieht sich auf folgende Bauträgermaßnahme: Der Bauträger renoviert und saniert eine Wohnanlage aus dem Jahre 1910 auf einem Grundstück, das in seinem Eigentum steht und an dem er gem. § 8 WEG Wohnungs- und Teileigentum gebildet hat, das im Grundbuch vollzogen wurde. Die Baugenehmigung ist bereits erteilt. Das Gebäude steht leer. Mit der Re...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Gegenstand des Gemeinschafts- und Sondereigentums

1. Bestimmtheitsgrundsatz Rz. 27 Der Bestimmtheitsgrundsatz des Sachenrechts erfordert eine klare Abgrenzung zwischen Gegenständen und Räumen im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 WEG), im Sondereigentum an Räumen (§ 1 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 WEG), an Stellplätzen (§ 3 Abs. 1 S. 2 WEG) oder an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks (sog. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sondereigentum

a) Allgemeines Rz. 31 Sondereigentum sind die gem. § 3 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 WEG bestimmten Räume und die zu diesen Räumen gehörenden wesentlichen Bestandteile des Gebäudes, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WEG erfüllen, also verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IX. Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander

1. Grundsatz Rz. 96 Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde im Jahre 2005 durch ein obiter dictum des BGH[406] als parteifähig anerkannt. Der Gesetzgeber folgte dem im Rahmen der WEG-Reform 2007 mit Neuregelung des § 10 WEG, der weitgehend die selbstständige Teilnahme am Rechtsverkehr zuließ. Durch das WEMoG 2020 wurde die WEG-Gemeinschaft gegenüber den Miteigentümern durch ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)

Rz. 107 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG-Saar regelt, welche vom Bundesmodell abweichenden Grundsteuermesszahlen für unbebauten und bebaute Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) im Saarland gelten. Dabei erfolgt bei den bebauten Grundstücken eine Differenzierung zwischen den sog. Wohngrundstücken, die im Ertragswertverfahren und den sog. Nichtwohngrundstücken, die im ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 5 [Grundpfandrechtsbriefe]

Gesetzestext Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Wohnungseigentum (Teileigentum) ist. Rz. 1 Für den Brief gelten die allgemeinen Vorschriften der GBV. Zur Bezeichnung des Belastungsgegenstandes vgl. die entspr. Vorschrift des § 59 GBV.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Die Begründung von Wohnungseigentum

1. Die Begründung nach § 3 oder § 8 WEG Rz. 54 Materiell-rechtlich erfolgt die Begründung durch und in jedem Fall In der Grundbuchpraxis erfolgt meistens Teilung nach § 8 WEG, die materiell-rechtlich keiner, verfah...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XI. Eintragung im Wohnungsgrundbuch

1. Formelle Eintragungsvoraussetzungen Rz. 119 Die Eintragung in das Grundbuch setzt das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung und der Anlagen, bestehend in Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung sowie etwa erforderlicher Genehmigungen voraus.[536] Im Zeitpunkt des Eingangs beim Grundbuchamt brauchen die Beteiligten nach § 3 WEG noch nicht Miteigentümer des Grun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XII. Verpflichtungsgeschäft und Vormerkung

1. Erfordernis notarieller Beurkundung Rz. 129 Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) ist notwendig, wenn die Verpflichtung gerichtet ist auf Einräumung, Erwerb oder Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 3 WEG);[590] Übertragung des ganzen WE-Rechtes oder eines Bruchteilsanteils;[591] Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne Sondereigentum und Übertragung des Sondereigentums ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Änderungen im Wohnungseigentum

1. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung Rz. 66 § 890 BGB ist auch beim WE anwendbar (im Einzelnen siehe § 5 GBO Rdn 9 ff.).[264] Vereinigung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten setzt nicht die Abgeschlossenheit der daraus gebildeten Einheit voraus.[265] 2. Unterteilung von Wohnungseigentum Rz. 67 Die Unterteilung eines WE-Rechtes in zwei oder mehrere in sich wiederum ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 9. Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt

Rz. 170 Die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum an bestimmten Bestandsbauten, von Wohnungs- und Teilerbbaurechten und von Bruchteilsgemeinschaften mit § 1010-BGB-Regelung und auch die Veräußerung von Wohnungs- oder Teileigentum kann zum Erhalt der Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Bereich von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§ 201a Bau...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Inhalt

Rz. 139 Belastungsgegenstand des Dauerwohnrechts kann eine Wohnung sein, jedoch auch nur ein einzelner Raum oder ein ganzes Gebäude.[615] Belastungsgegenstand beim Dauernutzungsrecht ist jeder Raum, der Gegenstand von Teileigentum sein kann, daneben auch Wohnungen, beispielsweise bei vorübergehender, wenn auch längerdauernder beruflicher Nutzung als Büro. Beide Arten von Recht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Sachenrechtliche Grundlagen des Wohnungseigentums

1. Wohnungs- und Teileigentum Rz. 16 Zwischen Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 Abs. 2, §§ 3, 6 WEG) besteht in der sachenrechtlichen Behandlung kein Unterschied. Ob Räume als WE oder als TE zu nutzen sind, hängt technisch von der baulichen Ausgestaltung ab, rechtlich ist die Zuordnung bei Begründung nach § 3 oder § 8 WEG maßgebend.[40] Die Bezeichnung im Aufteilungsplan gibt i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / V. Zweck der Gesellschaft

Rz. 39 Sofern ein Gesellschaftszweck angegeben wird – was wegen § 729 Abs. 2 BGB idF durch das MoPeG[57] (bis 1.1.2024 § 726 BGB) sinnvoll ist –, ist klarzustellen, ob dieser allgemein im Erwerb und Halten von Grundbesitz bestehen soll oder ob er auf das Halten des zu erwerbenden bzw. schon erworbenen Grundstücks beschränkt sein soll. Die Führung der nichtehelichen Lebensgem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG und Belastungsbeschränkungen

1. Voraussetzungen für die Begründung von Veräußerungsbeschränkungen Rz. 85 Eine Veräußerung des Miteigentumsanteils erstreckt sich auch auf das Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG), wirtschaftlich stellt das Sondereigentum den Hauptbestandteil des WE oder TE dar. Möglich ist die Veräußerung an mehrere Personen zu Bruchteilen[354] oder eines ideellen Bruchteils am WE, ferner, wenn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / 2. Anmerkungen

a) Sachverhalt Rz. 8 Das Formular bezieht sich auf folgende Bauträgermaßnahme: Der Bauträger errichtet eine Wohnanlage nebst Außenanlagen und Tiefgarage auf einem Grundstück, das in seinem Eigentum steht und an dem er gem. § 8 WEG Wohnungs- und Teileigentum gebildet hat, das im Grundbuch vollzogen wurde. Die Baugenehmigung ist erteilt. Mit dem Bau ist noch nicht begonnen word...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Belastungsentscheidung beim Grundvermögen

Rz. 54 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 32 angeführt, ist Ziel des GrStG-Saar, durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen, den regionalen Besonderheiten im Saarland Rechnung zu tragen. Eine durch das Bundesmodell erwartende starke Belastung von wohnlich genutzten Grundstücken (sog. Wohngrundstücke) soll so im Saarland abgemil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / e) Aufteilung des Kaufpreises (Teil II § 2 Nr. 1)

Rz. 12 Alternativ zu der im Formular gewählten Aufteilung des Kaufpreises nach Gegenständen kommt eine Aufteilung aus Grundstücks- Erschließungs- und Gebäudekosten in Betracht. Welche Gestaltung sinnvoll ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere den steuerlichen Erfordernissen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / f) Allgemeine Voraussetzungen der Fälligkeit des Kaufpreises (Teil II § 2 Nr. 3 Unternr. [2])

Rz. 13 § 3 Abs. 1 MaBV regelt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, bevor der Kaufpreis nach Baufortschritt vom Bauträger entgegengenommen werden darf. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Erwerber, der seine vertragliche Pflicht der Kaufpreiszahlung erfüllt, auch Eigentümer des Vertragsgegenstandes wird.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft

Rz. 35 Im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft können Grundstücke, Miteigentumsanteile, Wohnungs- und Teileigentum sowie Gebäudeeigentum stehen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Die Begründung nach § 3 oder § 8 WEG

Rz. 54 Materiell-rechtlich erfolgt die Begründung durch und in jedem Fall In der Grundbuchpraxis erfolgt meistens Teilung nach § 8 WEG, die materiell-rechtlich keiner, verfahrensrechtlich der Form des § 29 Abs. 1 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / v) Schiedsgutachter (Teil II § 10)

Rz. 31 In Formularverträgen und Verbraucherverträgen kann nicht wirksam vereinbart werden, dass Schiedsgutachter über bestimmte Fragen verbindlich unter Ausschluss der staatlichen Gerichte entscheiden.[45]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Annexeigentum

Rz. 38 Seit 1.12.2020 ist nach § 3 Abs. 2 WEG die Bildung von Sondereigentum an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks zulässig. Damit sind insbesondere Gartenflächen, Stellplätze, Terrassen, Wege oder Abstellflächen sondereigentumsfähig.[159] Annexeigentum kann aber nicht an Gebäudeteilen begründet werden, also nicht an Balkonen oder Dachterrassen, die ja s...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts

Rz. 118 Die Aufhebung des Sondernutzungsrechts kann nicht ohne oder gegen den Willen des begünstigten Wohnungseigentümer und der an diesem WE-Recht dinglichen Berechtigten erfolgen.[530] Die Aufgabe- bzw. Zustimmungserklärung in der Form des § 29 GBO und die Eintragung der Aufhebung im Grundbuch bedürfen der Zustimmung der übrigen WEer[531] und der eingetragenen Auflassungsb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / p) Fertigstellungstermin (Teil II § 4)

Rz. 25 Gem. § 308 Nr. 1 BGB darf für die Fertigstellung keine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist vereinbart werden.[36] Der Fertigstellungstermin ist somit als echter Leistungstermin und nicht nur als Absichtstermin im Vertrag vorzusehen. Dieser Termin stellt wohl nur dann eine Garantie dar, wenn dieses ausdrücklich im Vertrag bestimmt wird. In allen a...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Erfordernis notarieller Beurkundung

Rz. 129 Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) ist notwendig, wenn die Verpflichtung gerichtet ist auf Einräumung, Erwerb oder Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 3 WEG);[590] Übertragung des ganzen WE-Rechtes oder eines Bruchteilsanteils;[591] Übertragung eines Miteigentumsanteils ohne Sondereigentum und Übertragung des Sondereigentums an einem Raum ohne Änderung des Miteig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / s) Übergabe und Abnahme (Teil II § 5)

Rz. 28 Mit der Übergabe des Grundstücks nebst Bauwerk als wesentlichem Grundstücksbestandteil erfüllt der Bauträger den kaufrechtlichen Teil des Bauträgervertrags gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Nutzen, Lasten und Gefahr des Grundstücks gehen gem. § 446 BGB auf den Erwerber über. An die Übergabe in diesem Sinn knüpft § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 drittletzter Spiegelstrich MaBV die Fäll...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Vereinigung und Bestandteilszuschreibung

Rz. 66 § 890 BGB ist auch beim WE anwendbar (im Einzelnen siehe § 5 GBO Rdn 9 ff.).[264] Vereinigung von Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten setzt nicht die Abgeschlossenheit der daraus gebildeten Einheit voraus.[265]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Vergrößerung oder Verkleinerung von Miteigentumsanteilen ohne Änderung des damit verbundenen Sondereigentums

Rz. 69 Die Änderung der Miteigentumsanteile ist ohne Mitwirkung der übrigen WEer zulässig. Eine solche Inhaltsänderung des WE erfordert Abänderungsvereinbarungen und Teilauflassungen zwischen den beteiligten WEer und Grundbucheintragung, wobei die Auflassungserklärungen nicht erkennen lassen müssen, welchem bestimmten WE-Recht der von einem anderen abgespaltene Miteigentumsa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstück oder Erbbaurecht

Rz. 4 Es muss sich um ein Grundstück oder Erbbaurecht handeln. Gleichzustellen sind Miteigentumsbruchteile, auch Wohnungseigentum und Teileigentum, und die Gesamthandsberechtigung an einem solchen Eigentumsbruchteil.[4] Für Grundpfandrechte gilt dasselbe wegen § 37 GBO. Für Reallasten, vererbliche Vorkaufsrechte und Pfandrechte an Grundpfandrechten oder Vormerkungen besteht ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Stellung des Wohnungs- oder Teileigentümers

Rz. 18 Jeder Wohnungseigentümer hat als Inhaber eines ideellen Anteils am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG; § 1008 BGB) und Alleineigentümer am realen Bereich seines Sondereigentums (§§ 5 Abs. 1, 13 WEG) in beiden Sphären eine echte Eigentümerstellung. Das WEG verbietet die völlige Trennung des Sondereigentums vom Miteigentumsanteil (§ 6 WEG) und Vereinbarungen, wonach ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Teilung des Miteigentumsanteils ohne Änderung der Raumeinheit

Rz. 68 Die Bildung von Bruchteilseigentum an einem selbstständigen WE-Recht ist nur zusammen mit der Veräußerung eines Miteigentumsanteils möglich, z.B. bei Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils unter Eheleuten, damit beide Miteigentümer zu je ½ des WE-Rechts werden. Vereinbarungen, wonach sie am Sondereigentum nicht oder mit einem anderen Bruchteil als am Gemeinsc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Bestellung, Erwerb

Rz. 146 Der zur Begründung notwendige Aufteilungsplan muss lediglich in einem Stockwerksplan die Lage der erfassten Räume und ihre Abgrenzung zu weiteren Räumen darstellen.[639] Gutgläubiger Erwerb ist möglich.[640] Zustande kommt er gem. §§ 31 ff. WEG durch formlose Einigung und Eintragung. Bei Dauerwohn- und -nutzungsrecht ist die Vorlage der Unterlagen nach § 32 Abs. 1 und ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Bauträgervertrag / u) Haftung für Baumängel (Teil II § 7 Nr. 2)

Rz. 30 Die Haftung für Sachmängel am Bauwerk richtet sich nach §§ 633 ff. BGB. Ein Ausschluss der Haftung für Sachmängel am Bauwerk ist in Verbraucherverträgen und Formularverträgen nicht möglich (§ 309 Nr. 7, 8 BGB). Ob zumindest ein teilweiser Ausschluss des Rücktrittsrechts in Verbraucher- und Formularverträgen wirksam ist, könnte fraglich sein. Nach der Rechtsprechung de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 105 Genügt materiell die einseitige Erklärung des Wohnungseigentümers, ist auch im Grundbuchverfahren nicht der Nachweis der Auflassung notwendig, sondern nur eine einseitige Erklärung in Form des § 29 GBO.[269] § 20 GBO gilt nicht für die Einräumung und Aufhebung von Sondereigentum gem. § 4 WEG (vgl. Rdn 7).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Berechtigter

Rz. 137 Berechtigter können sein Alleininhaber, Bruchteilsgemeinschaft, Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB [613] sowie eine Gesamthandsgemeinschaft. Rz. 138 Die Zulässigkeit des Eigentümerdauerwohnrechts ist nicht bestritten.[614] Für die Zulassung spricht ein praktisches Bedürfnis, insbes. bei bevorstehender Veräußerung.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Erlöschen

Rz. 149 Ein Erlöschen des Dauerwohn- und Dauernutzungsrechts nach § 875 BGB geschieht nicht durch die Zerstörung des Gebäudes.[645] Ist das Recht an einem Erbbaurecht begründet, so erlischt es nicht beim Heimfall des Erbbaurechts (§ 42 Abs. 2 WEG). Diese Regelung ist jedoch mit dinglicher Wirkung abdingbar.[646] In jedem Fall erlischt das Recht jedoch bei einem Erlöschen des...mehr