Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / eb) Begünstigte Empfänger der Versorgungsleistungen

Rn. 566 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Im Gegensatz zum Vermögensübernehmer ist der Kreis der begünstigten Empfänger der Versorgungsleistungen kleiner. Hierzu gehören grundsätzlich nur Personen, die dem sog Generationennachfolgeverbund angehören (kritisch hierzu Kulosa in H/H/R, § 10 EStG Rz 252). Neben dem Vermögensübergeber selbst zählt die FinVerw gesetzlich erb- und pflichtt...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteils­verpflichteten

Leitsatz 1. Im Erbschaftsteuerrecht gelten die infolge des Erbanfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung zivilrechtlich erloschenen Rechtsverhältnisse gemäß § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen. Diese Fiktion umfasst auch das Recht des Pflichtteilsberechtigten, der Alleinerbe des Pflichtteilsverpflichteten ist, die Geltendmachung d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.1 Grundschuld

Rz. 37 Eine Grundschuld belastet ein oder mehrere Grundstücke (= Gesamtgrundschuld) in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme – i. d. R. an Banken – haftet (§§ 1191 ff. BGB). Die Grundschuld gewährt dem Grundschuldgläubiger das Recht der Verwertung durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG. Hierfür benötigt der Gläubiger einen sog. Duldungstitel. Dies...mehr

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ZErb 02/2020, Ergänzende Te... / 1 Gründe

I. Der Erblasser errichtete am 18.5.1939 das folgende handschriftliche Testament: Zitat "Mein Testament" Hierdurch widerrufe ich alle früheren letztwilligen Verfügungen und bestimme Folgendes:I. Zum Alleinerben bestimme ich meinen Neffen, Dr. H. G. in Breslau, … und im Falle seines Ablebens dessen Abkömmlinge zu gleichen Teilen untereinander.II. E. A. in Breslau ist auf jeden F...mehr

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ZErb 02/2020, Zu den Voraus... / 1 Gründe

I. Erblasser ist der in Waldow geborene A. Er verstarb zwischen dem 12.3.2016, 8:00 Uhr, und dem 13.3.2016, 20:41 Uhr in Wuppertal, wo er auch seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Erblasser war zuletzt in zweiter Ehe mit B verheiratet, welche am 6.4.2008 vorverstarb. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hinterließen Abkömmlinge, jedoch keine gemeinsamen. Der Beteilig...mehr

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ZErb 02/2020, Zur Übermaßen... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Entlassung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin. Die am … 1.2018 verstorbene Erblasserin war Reederin und frühere Alleinaktionärin der … Werft AG, eines mittelständischen Unternehmens mit ca. 100 Mitarbeitern. Von ihrem Ehemann … wurde sie … 2017 geschieden. Aus der Ehe sind zwei Töchte...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / 3. Handhabung im eBAnz

Wenn der Erblasser in Deutschland stirbt und Vermögen in Deutschland sowie ein Ferienhaus in Spanien hinterlässt, ist natürlich denkbar, dass er irgendwann eine Spanierin (oder sonst jemanden) in einem Testament bedacht hat; wenn es dafür keine Anhaltspunkte gibt, bleibt es wie auch andere theoretischen Möglichkeiten außer Betracht,[53] der ENZ-Antrag der deutschen Erben wir...mehr

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ZErb 02/2020, Einsetzung ei... / 1 Gründe

1. Der Beteiligte zu 1) wurde im Jahr 1988 wegen eines frühkindlichen Hirnschadens entmündigt; seit dem Jahr 1992 besteht eine rechtliche Betreuung für alle Angelegenheiten, auch für den Bereich der Vermögenssorge. Vormund, bzw. Betreuerin war zunächst seine Mutter; nach deren Versterben dann seine Schwester. Die Betreuung wurde zuletzt mit Beschl. v. 24.10.2012 bis zum 24.1...mehr

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ZErb 02/2020, Ergänzende Te... / Leitsatz

Bei der Auslegung eines durch einen jüdischen Erblasser in der Zeit des Nationalsozialismus errichteten Testaments kann die nicht vorhergesehene Änderung der Rechtslage durch den Wegfall diskriminierender gesetzlicher Regelungen nach Ende des Zweiten Weltkriegs eine für eine ergänzende Testamentsauslegung hinreichende Lücke darstellen. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.9.2019 – 11...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / 1. EU-Regelung

Wenn jemand in Deutschland einen Erbschein beantragt, werden neben dem Antragsteller andere Beteiligte nur beschränkt hinzugezogen (vgl. § 345 Abs. 1 FamFG); eine Veröffentlichung des Antrags etwa im eBAnz erfolgt nicht, obwohl die Existenz anderer Testamente denkbar ist. Anders ist es theoretisch beim Europäischen Nachlasszeugnis. Wer ein solches Zeugnis beantragt, soll[52]...mehr

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ZErb 02/2020, Konzepte zur Sicherung des Familienvermögens inunruhigen Zeiten

Der Alumni-Verein Private Wealth Management e.V.[2] des Masterstudiengangs "Erbrecht & Unternehmensnachfolge"[3] veranstaltete am 15. November 2019 – in Kooperation mit dem Verband unabhängiger Family Offices (VUFO)[4] – ein Symposium zum Thema "Nachhaltigkeit in populistischen Zeiten – Konzepte zur Sicherung des Familienvermögens in unruhigen Zeiten" in den Räumlichkeiten d...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / III. Einseitiges Testament und gemeinschaftliches Testament

Rz. 19 Inhaltlich können in einem gemeinschaftlichen Testament alle Regelungen getroffen werden, die auch in einem einseitigen Testament getroffen werden können. Das gemeinschaftliche Testament gibt den Ehegatten zusätzlich die Möglichkeit, ihre Verfügungen als wechselbezügliche Verfügungen auszugestalten (§§ 2270, 2271 BGB) und somit eine gewisse Bindung an diese Verfügunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) zählt zu den Testamenten. Es stellt jedoch eine Zwischenform dar. Das gemeinschaftliche Testament kann einseitige Verfügungen beider Ehegatten enthalten, aber auch wechselbezügliche (§ 2270 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Testament, letztwillige Verfügung

1. Einzeltestament Rz. 5 Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Rege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Formgültiges Testament

Rz. 5 Weitere Voraussetzung ist, dass ein ordnungsgemäß errichtetes, formgültiges Testament vorliegt.[4] Dieses muss formell und materiell wirksam sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Rechtsgeschäft unter Lebenden in einem Testament

Rz. 37 Auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden können in das Testament aufgenommen werden. Da sie ihre Rechtsnatur durch die Aufnahme in ein Testament nicht verändern, müssen auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Formvorschriften. Handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann der Zugang auch noch nach dem Tod des Erblas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Eigenhändiges Testament

Rz. 13 Öffentliche und eigenhändige Testamente sind gleichwertig. Rz. 14 Dem Vorteil der leichten und kostenfreien Errichtung und Änderungsmöglichkeit steht der Nachteil gegenüber, dass der juristische Laie, der ein Testament ohne rechtliche Beratung errichtet, Gefahr läuft, gegen die strengen Formvorschriften zu verstoßen oder falsche Begrifflichkeiten verwendet und so ein f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament

Rz. 2 Das Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben worden sein. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift soll die Identität zwischen Schreiber und Testator sicherstellen. Diesem Erfordernis genügt jede Unterzeichnung, die eindeutig auf die Urheberschaft einer bestimmten Person schließen lässt. Obwohl § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich die Unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Rz. 15 Die Ehegatten haben des Weiteren die Möglichkeit, mit Wirkung für die Zukunft ein wirksam errichtetes gemeinschaftliches Testament durch Errichtung eines neuen wirksamen gemeinschaftlichen Testaments aufzuheben. Weiter kann nach allg. Grundsätzen die Aufhebung auch alleiniger Inhalt des weiteren gemeinschaftlichen Testaments sein.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Testament, Erbvertrag

Rz. 1 Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßige Verfügung (§ 2278 BGB) und in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügung sein (§ 2270 BGB). Ergänzend gelten aufgrund der Verweisung in § 2192 BGB bestimmte Vorschriften über das Vermächtnis entsprec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Findet § 2077 BGB auch auf ein gemeinschaftliches Testament Anwendung?

Rz. 25 Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Haben die Ehegatten im Testament verfügt, dass die getroffenen Regelungen auch für den Fall der Scheidung weiterhin Geltung haben sollen, erübrigen sich weitere Überlegungen.[65] Enthält das Testament jedoch keine diesbezüglichen Regelungen, is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten

I. Allgemeines Rz. 1 Ein gemeinschaftliches Testament kann wirksam nur von Ehegatten errichtet werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweiligen gemeinschaftlichen Testaments ist das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung. Die Eheschließung kann nicht nur durch öffentliche Urkunden belegt werden, sondern auch durch alle sonst zulässigen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Vermächtnisse im gemeinschaftlichen Testament

I. Auslegungsregel Rz. 62 Auch Abs. 2 enthält nach h.M. eine Auslegungsregel.[165] Daher ist auch hier zunächst im Wege der Auslegung zu versuchen, den tatsächlichen Erblasserwillen festzustellen. Verbleiben danach Zweifel, so gilt Folgendes: Ist in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, so entsteh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Durch Testament Bedachter (S. 1)

1. Allgemein Rz. 4 Jeder Bedachte kann auf die ihn betreffende Zuwendung verzichten. Da die gesetzliche Erbfolge als "Auffangbecken" bleibt, kann auch der Fiskus verzichten. 2. Erben- und Vermächtnisnehmer Rz. 5 Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt wer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

Gesetzestext 1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament

Gesetzestext (1)Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2)Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. A. Allgemeines Rz. 1 § 2258 BGB regelt das Konkurrenzverhältn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2247 Eigenhändiges Testament

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2)Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3)1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2254 Widerruf durch Testament

Gesetzestext Der Widerruf erfolgt durch Testament. A. Widerrufstestament Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2291 Aufhebung durch Testament

Gesetzestext (1)1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. (2)Die Zustimmungserklärung bedar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Gesetzestext Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 § 2292 BGB erleichtert die Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrages; das gemeinschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2232 Öffentliches Testament

Gesetzestext 1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. A. Allgemeines Rz. 1 Die bis zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gemeinschaftliches Testament bei Lebenspartnern

Rz. 5 Durch das Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften (LPartG) v. 16.2.2001[6] wurde bis zum 31.9.2017 auch Lebenspartnern i.S.d. § 1 LPartG die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG; § 10 Abs. 4 S. 2 LPartG erklärt dazu die für das gemeinschaftliche Testament unter Ehegatten geltend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Andeutung im Testament

Rz. 54 In einem vierten Schritt ist wiederum zu prüfen, ob der durch Auslegung ermittelte Wille, d.h. das Ziel des Erblassers bzw. seine allg. Motivation, in der Urkunde wenigstens andeutungsweise enthalten ist.[225] Hierbei ist davon auszugehen, dass dies umso eher der Fall ist, je mehr das vom Erblasser erstrebte Ziel aus dem Wortlaut der Urkunde erkennbar ist. Im Allg. is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Wirksames gemeinschaftliches Testament

Rz. 19 Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Keine Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die in dem Testament enthaltenen Verfügungen wechselbezüglich i.S.d. § 2270 BGB sind....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Bei einem gemeinschaftlichen Testament findet § 2255 BGB nur Anwendung, wenn das Testament zu Lebzeiten beider Eheleute und mit Zustimmung beider Eheleute vernichtet wird. Die spätere Billigung einer von einem Ehegatten vorgenommenen Vernichtung ist nicht ausreichend. Veränderungen kann ein Ehepartner allein nur bei einseitigen, nicht wechselbezüglichen Verfügungen vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Bestimmung im Testament

Rz. 11 Der Gegenstand des Vermächtnisses muss im Testament nicht abschließend bestimmt sein. Auch Wahlvermächtnisse (§ 2154 BGB), Gattungsvermächtnisse (§ 2155 BGB) bzw. Zweckvermächtnisse (§ 2156 BGB) sind zugelassen. Bei den vorgenannten Vermächtnissen obliegt die Bestimmung des vermachten Gegenstands dem Beschwerten, dem Bedachten oder einem Dritten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Subjektive Erheblichkeit beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 59 Beim gemeinschaftlichen Testament ist die subjektive Erheblichkeit bei einem Ehegatten ausreichend.[188] Nach Ansicht des OLG Hamm sei jedoch bei der Prüfung der Erheblichkeit der Wille beider Ehegatten zu berücksichtigen.[189] Diese Ansicht hat sich jedoch nicht durchgesetzt. Die Grenze zieht hier nur der Maßstab der guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot.[190]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 38 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Dreizeugentestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es nach § 2266 BGB ausreichend, wenn die Voraussetzungen des § 2250 BGB bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegen. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 47 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das Bürgermeistertestament auch als gemeinschaftliches Testament nach §§ 2265, 2266 BGB, § 10 Abs. 4 S. 1 LPartG errichten. Dabei ist es ausreichend, wenn die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens bei einem Ehegatten bzw. Lebenspartner vorliegt. Beide Ehegatten/Lebenspartner müssen während der gesamten Verhandlung anwesend ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Hypothetischer Wille beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 32 Für eine Anfechtbarkeit eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments (d.h. bei bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen) ist maßgeblich, ob der Erblasser für den Fall, dass er vom Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte, seine letztwillige Verfügung dahingehend getroffen hätte, dass der Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen ist.[64] In der Rs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament

I. Zu Lebzeiten durch einen Ehepartner Rz. 1 Zu Lebzeiten ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments jederzeit und ohne Angabe und Vorliegen von Gründen möglich. Die Formvorschrift für den Widerruf und das Verbot, diese Erklärung durch einen Vertreter abzugeben, gilt jedoch nur für die wechselbezüglichen Verfügungen. Sämtliche einseitigen Verfügungen werden und könn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gemeinschaftliches Testament unter Nicht-Ehegatten

I. Allgemeines Rz. 6 Errichten Verlobte, Geschwister, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften verschiedenen Geschlechts oder andere dritte Personen ein gemeinschaftliches Testament, ist dieses als solches nichtig. Diesen Personen steht nur die Möglichkeit zur Verfügung, entweder zwei getrennte Einzeltestamente zu errichten oder durch notariellen Erbvertrag (§ 2276 BGB) zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Gemeinschaftliches öffentliches Testament

I. Allgemeines Rz. 17 § 2267 BGB stellt lediglich eine – erleichterte – Form zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung. Den Ehegatten stehen selbstverständlich auch alle anderen Formen der Testamentserrichtung zur Verfügung, insbesondere die Testierformen des öffentlichen Testaments, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB. Gleiches gilt für die Formen zur Errichtung v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Begriffe der Verfügung von Todes wegen, Testament, letztwillige Verfügung

I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff Rz. 4 Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2297 Rücktritt durch Testament

Gesetzestext 1Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. 2In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Nach dem Tod des Vertragspartners ist ein Rücktritt in der Form des § 2296 BGB nicht me...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gestaltungsmöglichkeiten beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 6 Grundsätzlich bieten sich den testierenden Ehegatten drei verschiedene Wege zur Regelung ihrer Vermögensnachfolge an. Da alle diese Wege Vor- und Nachteile mit sich bringen, ist es für die Ehegatten und deren Berater unabdingbar, zunächst den Willen und die Interessen der Erblasser zu erforschen.[21] 1. Einheitslösung a) Allgemeines Rz. 7 Der Auslegungsregel des Abs. 1 li...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 29 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Rz. 61 Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag sind ebenfalls der ergänzenden Auslegung zugänglich. Handelt es sich um die ergänzende Auslegung einer wechselbezüglichen Verfügung nach dem Tod des Längstlebenden, kommt es auf den hypothetischen Willen des zweiten Ehegatten an, da nur dessen Schlussverfügung Wirksamkeit erlangen kann. Allerdings ist h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenstand an den durch das Testament Begünstigten verschenkt

Rz. 29 Wie sehen die gegenseitigen Ansprüche der Miterben aus, wenn ein Erbe den ihm durch Teilungsanordnung zugewandten Gegenstand bereits zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat? Vergleichbare Konstellationen kommen in der Praxis häufig vor und führen ebenso häufig zu tiefen Zerwürfnissen zwischen den Erben. Es bieten sich hier mehrere Lösungsmöglichkeiten an, die stets ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 4 Abs. 1 findet nach h.M. auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung.[10] Haben sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben eingesetzt, und steht fest, dass nicht die Einsetzung des Dritten zum Schlusserben des Längerlebenden gewollt ist, bleiben die beiderseitigen Vermögen getrennt; die Vor- und Nacherbfolge kann nur hi...mehr