Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Genehmigung

Rz. 6 Ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig, muss sie nach allgemeiner Meinung vor dem Tod des Erblassers erteilt und der anderen Seite mitgeteilt werden. Das kann mit dem Gebot der Rechtssicherheit begründet werden, aber auch damit, dass die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters mit dem Tod des Vertretenen erlischt. Rz. 7 Die gerichtliche Genehmigung muss nach g...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / I. Erbschaftsteuerrecht

Rz. 23 Der Vollzug der Auflage führt zu einem Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Was der Begünstigte erhält, stammt vom Erblasser. Nach ihrem Verhältnis bestimmen sich die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und die daraus abgeleiteten Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG). Anders als beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer nicht schon mit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsnatur des Erbvertrages

Rz. 2 Beim Erbvertrag handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, die in vertraglicher Form errichtet wird (Doppelnatur, d.h. Vertrag und Verfügung von Todes wegen). Der Erbvertrag hat rein erbrechtlichen Charakter und ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Er ist eine vertragliche Vereinbarung, in der mindestens eine Person vertraglich bindend eine Pers...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / II. Prüfung der Formerfordernisse

Rz. 7 Das Grundbuchamt hat zunächst die Formgültigkeit und dann auch den Inhalt der Verfügung von Todes wegen zu prüfen.[16] Die Prüfung der Formerfordernisse hat sich dabei an den §§ 2231, 2249, 2250 BGB sowie dem BeurkG und dem KonsularG zu orientieren. Inhaltlich ist die Verfügung von Todes wegen vom Grundbuchamt selbstständig, rechtlich vollumfänglich zu prüfen. Ergeben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nicht nur für das gleichzeitige Versterben

Rz. 29 Die Bestimmungen zum gleichzeitigen Versterben im Testament der Ehegatten müssen jedoch nicht unbedingt dahingehend verstanden werden, dass die letztwilligen Verfügungen nur für den Fall des absolut gleichzeitigen Versterbens gelten sollen. Aufgrund der Tatsache, dass aus medizinischer Sicht der gleichzeitige Tod kaum jemals nachgewiesen werden kann,[73] werden entspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Enterbung und Erbeinsetzung, Ausschlagung

Rz. 9 Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf den Voraus, wenn er enterbt oder aus einem sonstigen Grund als Erbe weggefallen ist und i.d.R. auch dann nicht, wenn er testamentarischer Erbe auf Ableben des Erstversterbenden wurde.[13] Im Falle der letztwilligen Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser den Nachlassteil des überlebenden Ehegatten abschließend bestim...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Sonderfälle

Rz. 12 Hat der Erblasser nach § 2181 BGB die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, ist im Zweifel das Vermächtnis mit dem Tod des Beschwerten fällig. Rz. 13 Ein konkretes Anwendungsfeld findet sich in der Jastrow‘schen Klausel. Verlangt ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden von dem Längstlebenden seinen Pflichtteil, so e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rücktrittsrecht

Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hiervon gilt im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Überlebensbedingung

Rz. 4 Die Schenkung bzw. das selbstständige Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis müssen unter der Bedingung erteilt worden sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; die Bedingung kann eine aufschiebende oder auch eine auflösende – nämlich dass der Beschenkte vorverstirbt – sein. Hat der Schenker ein unbedingtes Schenkungsversprechen abgegeben oder hat er die Sche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vor- und Nacherbfolge/Ersatzerbeneinsetzung für den Nacherben

Rz. 8 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen eine sog. Vor- und Nacherbschaft anordnen. Häufig kann sich eine solche Anordnung auch durch eine entsprechende Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergeben, wobei auf die Kommentierung der §§ 2100 ff. BGB verwiesen sei. Da eine Nacherbenanordnung den Vorerben erheblich in seiner Verfügungsmacht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auslegungsregel

Rz. 62 Auch Abs. 2 enthält nach h.M. eine Auslegungsregel.[165] Daher ist auch hier zunächst im Wege der Auslegung zu versuchen, den tatsächlichen Erblasserwillen festzustellen. Verbleiben danach Zweifel, so gilt Folgendes: Ist in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, so entsteht der Anspruch des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 8 Der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) ist stets ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.[37] Dabei schließen zwei Parteien, der Versprechende (z.B. Bank, Versicherung) und der Versprechungsempfänger (z.B. Schenker), einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, dass ein Dritter nach dem Tod des Versprechungsempfängers (z.B. Schenkers) einen eigenen Anspruch auf eine Leist...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerliche Fragen

Rz. 9 Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers, nicht erst mit dem Zufluss des Erbes oder Vermächtnisses. Im Gegensatz zum Erben wird der Vermächtnisnehmer jedoch nicht unmittelbar Rechtsnachfolger des Erblassers. Er hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Zuwendung. Daher tritt die wirtschaftliche Bereicherung des Vermächtnisnehmers oft lange Zeit na...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ehe darf nicht mehr bestehen

Rz. 2 Die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten ist davon abhängig, ob die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch besteht, es sei denn, der Erblasser hätte die Verfügung auch für den Fall des Nichtbestehens getroffen (Abs. 3). Der Ehegatte muss in der letztwilligen Verfügung nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sein. Unter Abs. 1 fall...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zugang

Rz. 4 Die notariell beurkundete Rücktrittserklärung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung allen Vertragspartnern zugehen.[4] Es gelten die Grundsätze der Rechtsprechung über die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung ohne Einschränkung.[5] Sie muss in Urschrift oder Ausfertigung übermittelt werden, eine beglaubigte Abschrift genügt nicht[6] (vgl. hierzu auch die Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Anfechtung durch Dritte

Rz. 99 Diese Anfechtung richtet sich nach den allg. Vorschriften des Anfechtungsrechtes der §§ 2078 ff. BGB.[233] Die Anfechtungsberechtigung kann vorrangig dem neuen Ehegatten und etwaigen aus einer neuen Ehe hervorgegangenen Kindern zustehen als denjenigen, die nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments pflichtteilsberechtigt geworden sind.[234] Rz. 100 Das Anfechtun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Beschränkung zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 18 Soweit der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil er zulässigerweise nach § 2338 BGB beschränken kann, zum Erben einsetzt, kann er diese Erbschaft mit der Anordnung einer Nacherbschaft beschweren. Als Nacherben [63] kommen hierbei nur die (grundsätzlich alle) gesetzlichen Erben des beschränkten Pflichtteilsberechtigten in Betracht.[64] Die Berufun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 39 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften hat das Handelsrechts-Reformgesetz[153] eine Veränderung der früheren Situation (früher galten Regelungen zur BGB-Gese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Kenntnis vom Erbfall

Rz. 3 Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall und verjährt in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist bestimmt sich nach § 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier: der Pflichtteilsberechtigte) von den anspruchsbegr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Rz. 30 Eine Ermittlungspflicht ist für das Nachlassgericht von Amts wegen gegeben. Es hat dabei insbesondere bzgl. seiner Zuständigkeit die Frage nach dem letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zu klären.[69] Das Gericht hat dabei sämtliche zugänglichen Beweismittel zu ergreifen und entsprechende Nachweise zu fordern, denn erst wenn es die zur Begründung des Ant...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnisnehmer

Rz. 15 Der Vermächtnisnehmer kann aufgrund § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Erbschaftsteuer belastet sein. Das Vermächtnis gehört erbschaftsteuerlich betrachtet zu den Erwerben von Todes wegen. Grundsätzlich entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer entsteht dabei ohne Rücksicht auf das Recht des Vermächtnisnehmers, das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 33 Gem. § 10 Abs. 5 LPartG gilt die Regelung des § 2077 BGB auch für letztwillige Zuwendungen zugunsten eines eingetragenen Lebenspartners. Vor dem Tod des Erblassers erfolgt die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gem. § 15 Abs. 1 LPartG durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (Aufhebungsbeschluss). Hierbei steht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 LPar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 5 Die Darlegungs- und Beweislast für den Tod des Erblassers und den Zeitpunkt wird i.d.R. durch die Sterbeurkunde belegt (§§ 54, 60 PStG). Ferner hat derjenige, der eine Erbenstellung behauptet, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Erbrecht ergibt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist dies seine Verwandtschaft zum Erblasser, im Falle der g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Gestaltungshinweise

Rz. 127 Der Erblasser hat nicht unmittelbar die Möglichkeit, die Anordnung von nachlasssichernden Maßnahmen auszuschließen. Er kann aber insoweit mittelbar einwirken, als er durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnet oder eine Person mit einer über den Tod hinaus wirkenden Vertretungsmacht ausstattet. Dadurch kann die Sicherung des Nachlasses gewährleis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Gesetzliche Regelungen

Rz. 245 Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[671] Rz. 246 Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften stellt sich die Situation wie folgt dar: Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtung zur Entsorgung abgelagerte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

Gesetzestext Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor. Rz. 1 § 2099 BGB regelt das Verhältnis zwischen Anwachsung (§ 2094 BGB) und Ersatzerbeneinsetzung (§ 2096 BGB). Wenn ein Ersatzerbe eingesetzt ist, ist eine Anwachsung (zwingend) ausgeschlossen (vgl. auch § 2094 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht nur für den Fall der ausdrücklichen oder im Wege individueller Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Besonderheiten bei Beendigung der Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 13 Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft (Abs. 2). Diese endet durch Aufhebung (§§ 1447 ff., 1469 f. BGB), durch Auflösung der Ehe, durch den Tod eines Ehegatten (§ 1482 BGB) oder durch Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1492 ff. BGB). Bis zur Auseinandersetzung bleibt der Ehegatte zur (Mit-)Verwaltung berechtig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Fälligkeit

Rz. 16 Wenn man der üblichen Unterscheidung zwischen Fälligkeit und Erfüllbarkeit folgt, kann die Auflage selbst nicht fällig werden. Denn Fälligkeit ist als das Recht des Gläubigers definiert, die Leistung zu verlangen.[11] Auch der Erwerbsgrund des Begünstigten kann nicht fällig werden. Die Fälligkeit kann sich daher nur auf den Vollziehungsanspruch (§ 2194 BGB) beziehen –...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Abkömmlinge

Rz. 2 Zu den Abkömmlingen, deren Nichtberücksichtigung die Nacherbeinsetzung entfallen lässt, gehören sämtliche ehelichen und nichtehelichen unmittelbaren und entfernteren Abkömmlinge. Dazu zählen grundsätzlich auch Adoptivkinder, da diese die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes bzw. eines Kindes des Annehmenden haben (§§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB).[5] Allerdings wird hie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Ziel der Auslegung

Rz. 1 Der Erblasser bestimmt in seiner letztwilligen Verfügung, ob und wenn ja, in welchem Umfang die gesetzliche Erbfolge durch andere Rechtsfolgen ersetzt oder ergänzt werden soll. Innerhalb der gesetzlichen Grenzen entscheidet er hierbei frei und eigenverantwortlich. In vielen Fällen ist jedoch nicht klar, welchen Inhalt die Verfügung von Todes wegen hat oder ob ein besti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / i) Freistellungsklauseln bei gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten und Änderungsvorbehalte in Erbverträgen

Rz. 76 Derartige Klauseln müssen grundsätzlich in die letztwillige Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden. Nach geltender Rspr. können sich diese jedoch auch aufgrund einer ergänzenden Testamentsauslegung ergeben.[287] Als Bsp. sei hier genannt, dass der überlebende gebundene Erblasser im Wege ergänzender Auslegung über dasjenige Vermögen, das er nach dem Tode des Erst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Versorgungsansprüche

Rz. 84 War der Erblasser Beamter, so erlischt das Beamtenverhältnis mit seinem Tod. Nach § 17 Abs. 1 BeamtenVG erhalten die Erben noch die Bezüge für den Sterbemonat (zum Anspruch beim Zwangspensionierungsverfahren vgl. Rdn 21). Die in §§ 18 ff. BeamtenVG geregelte Hinterbliebenenversorgung, wie bspw. Sterbegeld, Witwengeld oder Witwenabfindung, stehen hingegen nicht den Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Alt. 2: näherer Abkömmling nimmt das ihm Hinterlassene an

Rz. 16 Das Hinterlassene i.S.v. § 2309 BGB ist, was durch Verfügung von Todes wegen zugewandt wird,[64] namentlich Erbteile,[65] die hinter dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleiben,[66] und Vermächtnisse,[67] die an Stelle des Pflichtteils zugewendet werden,[68] nicht aber Begünstigungen aus Auflagen.[69] Wie letztwillige Zuwendungen (insbesondere Vermächt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2)1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlos...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / I. Wissenszurechnung im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Rz. 17 Hatte der Erblasser von einem ihm zustehenden Anspruch beim Tod noch keine Kenntnis, so kann die nach dem Tod erlangte Kenntnis des Vorerben dem Nacherben nicht zugerechnet werden. Soweit der Anspruch während der Dauer der Vorerbschaft nicht verjährt ist, beginnt in Person des Nacherben die Frist von neuem, sobald dieser Kenntnis erlangt.[33]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 97 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[351] Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenkungsversprechen[352] kann allerdings das Formerfordernis des § 518 Abs. 1 BGB oder die Anwendbarkeit von § 2301 Abs. 1 BGB entgegenstehen. Der Umdeutung kann auch die Tatsache entgegenstehen, dass ein Schenkungsversp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rücknahme aus der Verwahrung

Rz. 5 Mit der Rücknahme gilt der Erbvertrag als aufgehoben.[11] Voraussetzung der Rücknahme ist daher, dass der Erbvertrag nur Verfügungen von Todes wegen und keine anderen Erklärungen wie ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Pflichtteilsverzicht enthält. Enthält ein zurückgenommener Erbvertrag den Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen, dann werden diese im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2257 BGB stellt klar, dass der Widerruf einer letztwilligen Verfügung selbst ebenfalls widerrufen werden kann, so dass dann im Zweifel die zunächst widerrufene Verfügung wieder wirksam ist. Dem Wortlaut nach gilt § 2257 BGB aber nur für ein Widerrufstestament i.S.v. § 2254 BGB. Das durch Realakt nach § 2255 BGB durch Vernichtung oder Veränderung oder das durch Rückga...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirksamkeit des Ausschlusses

Rz. 27 Der Ausschluss von der Erbfolge kann stillschweigend, ausdrücklich oder auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser seinen gesamten Nachlass verteilt, ohne dabei den Pflichtteilsberechtigten zu bedenken.[127] Die letztwillige Verfügung muss keinerlei Begründung für die Benachteiligung enthalten,[128] sie muss aber an sich wirksam sein. In diesem Zusammenhang sind insbes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Fortsetzungsklausel, Möglichkeiten der Abfindungsbeschränkung

Rz. 41 Als Fortsetzungsklauseln werden solche Regelungen bezeichnet, denen zufolge die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der verstorbene Gesellschafter scheidet im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus. Damit erlöschen automatisch auch alle ihm bis dato zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einzeltestament

Rz. 5 Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Regelung des § 1937 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Spätere Verfügungen

Rz. 3 Auch spätere Verfügungen von Todes wegen sind – anders als i.R.d. § 2258 BGB – unwirksam, wenn sie den vertragsmäßig Bedachten (in seiner Rechtsstellung) beeinträchtigen; sie sind auch dann unwirksam, wenn sie wirtschaftlich gesehen für ihn günstiger sind.[5] Unwirksam ist daher eine spätere letztwillige Verfügung, durch die der vertragliche Vollerbe nunmehr zum Vorerb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsfolgen

Rz. 7 Das Gesetz sagt nichts darüber, wie sich der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten/Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge letztendlich auswirkt. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei der Ausgeschlossene beim Erbfall nicht vorhanden. Rz. 8 Ist der Ehegatte von der g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Ehebezogene Zuwendungen durch güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 71 Auch der Vermögenserwerb durch güterrechtliche Vereinbarung (Begründung der Gütergemeinschaft) kann im Einzelfall eine ehebezogene Zuwendung darstellen.[271] Grundsätzlich ist der hälftige Vermögenserwerb des weniger vermögenden Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft aber pflichtteilsergänzungsfest,[272] weil der Rechtsgrund der Bereicherung in einem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beeinträchtigung des Vertragserben

Rz. 4 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Verschenkt der Erblasser Gegenstände, die nicht Gegenstand des Erbvertrages waren, und hätte...mehr