Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts

Rz. 246 Das Ergebnis muss gem. Art. 35 EuErbVO mit der öffentlichen Ordnung des Gerichtsstaates offensichtlich unvereinbar sein. Insoweit ist interessant, dass sowohl Art. 35 EuErbVO als auch die Parallelvorschriften in anderen europäischen Verordnungen insoweit nicht auf einen "europäischen ordre public" verweisen, sondern auf den nationalen ordre public des Gerichtsstaates...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Zuwendungsverhältnis

Rz. 169 Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gilt unabhängig davon, ob die Abfindung vom Erblasser selbst oder von einem Dritten gewährt wird.[229] Fraglich ist jedoch, ob für die Freibeträge und die Steuerklasse wie bei § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ebenfalls stets auf das Verhältnis des Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser abzustellen ist. Beispiel Vater V ist Inhaber umf...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 242 Der Pflichtteil gewährt eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 ErbG. Die Pflichtteilsquote beträgt für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den (vom Erblasser nicht faktisch getrennt lebenden, siehe Rdn 240) Ehegatten, den Partner aus einer gesetzlich anerkannten verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2150 BGB – Vorausvermächtnis.

Gesetzestext Das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt als Vermächtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist. Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass auch Erben Vermächtnisnehmer sein können. Sie sind dann zugleich (als Erben) Inhaber der Nachlassgegenstände und schuldrechtlich zu einer Leistung gegen die Erben einschließlich des Begünstigten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 2333 I regelt die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge (§ 2303 Rn 2), II ordnet die entspr Geltung für Eltern und Ehegatten an. Deren schuldhafter Verstoß gegen die Familiensolidarität (Rn 1) ist Voraussetzung der Entziehung (Ddorf NJW 68, 944 [OLG Düsseldorf 23.02.1968 - 7 U 128/66]). Daher liegt grds kein Entziehungsgrund vor, wenn der Berechtigte in Notwehr ...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / b) Beschränkter Abzug, § 10 Abs. 6 ErbStG

Rz. 91 Problematisch sind die Fälle, in denen sich im Nachlass Gegenstände befinden, die nach § 13 ErbStG steuerbefreit sind. Gem. § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG sind Lasten nicht abzugsfähig, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Dies mag das folgende Beispiel verdeutlichen: Beispiel A ist Allei...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Pflichtteilsrecht bei Lockerung des Ehebandes

Rz. 148 Ist die Ehe nicht geschieden, aber ein Scheidungsverfahren anhängig bzw. eine rechtskräftige Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen worden, ergeben sich Widersprüche, wenn Ehewirkungs- und Erbstatut nicht zusammenpassen:mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / I. Vererbliche und vermögenswerte Nachlassbestandteile

Rz. 17 In den Nachlassbestand sind alle (aber auch nur die) vererblichen Vermögenswerte einzubeziehen. Das sind alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die im Erbfall durch Gesamtsrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Einzubeziehen sind auch die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehenden Gegenstände, etwa die...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 172 Bei der gesetzlichen Erbfolge steht der Ehegatte an erster Stelle. Ihm rechtlich gleichgestellt ist der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership.[217] Sie erhalten nach Sect. 8 Succession (Scotland) Act 1964 folgende Positionen (prior rights):[218]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Langfristige Verträge (§§ 2, 3 PrKG).

Rn 28 § 3 PrKG nimmt für drei verschiedene Konstellationen bestimmte Klauseln in langfristigen Verträgen vom Verbot nach § 1 I PrKG aus. Zunächst ist die Anknüpfung an einen – vom Statistischen Bundesamt oder einem Statistischen Landesamt ermittelten – Preisindex für die Gesamtlebenshaltung oder einen – vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft ermittelten – Verbra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1416 BGB – Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden. (3) 1Wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umfang der Schutzwirkung (Abs 1).

Rn 3 Dem Schutzbedürfnis der Versorgungsträger trägt die – in Anlehnung an § 407 BGB geschaffene – Vorschrift des § 30 I 1 Rechnung. Danach ist der Versorgungsträger erst nach Ablauf einer Schutzfrist verpflichtet, an die aufgrund einer rechtskräftigen VA-Entscheidung berechtigte Person eine Versorgung (oder – wenn diese auch bei ihm versichert ist – eine höhere Versorgung) ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1472 BGB – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts.

Gesetzestext (1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. (2) 1Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. 2Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verwaltungsanordnungen des Erblassers.

Rn 4 Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch die Erben einklagbare (BGH NJW 13, 1879) Anordnungen für die Verwaltung bis zur Grenze des § 138 I (zB bei Knebelung der Erben) geben, deren Einhaltung von den Betroffenen gerichtlich erzwungen werden kann (BGH NJW 83, 40 [BGH 07.07.1982 - IVa ZR 36/81]; 13, 1879 [BGH 27.03.2013 - XII ZB 679/11]). Sie müssen in einer V...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / VII. Pflichtteilsgeltendmachung gegenüber einer in Gründung befindlichen Stiftung

Rz. 112 Errichtet der Erblasser lebzeitig eine Stiftung und stattet diese mit seinem Vermögen aus, liegt mangels Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit keine Schenkung vor. Die Vorschriften zur Pflichtteilsergänzung sind in diesen Fällen jedoch analog anzuwenden.[209] Unentgeltliche Zuwendungen an eine Stiftung unterliegen nach der Entscheidung des BGH[210] unstreitig ebenf...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 2. Gesetzliche Ausnahmen vom Stichtagsprinzip

Rz. 13 Bereits von Gesetzes wegen ergeben sich Ausnahmen vom Stichtagsprinzip, nämlich bei Rz. 14 In diesem Zusammenhang sind auch zeitlich nach dem Stichtag eintretende, aber auf diesen zurückwirkende Rechtsveränderunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Voraussetzungen.

Rn 8 Die Rechtsverfolgung, die nach § 773 I Nr 2 erschwert sein muss, umfasst das Verfahren von der Einleitung der Klage bis zur Durchführung der Zwangsvollstreckung (Colmar Recht 1906, 50, Nr 32, vgl §§ 771 Rn 1, 5 ff; 772 Rn 2, 4) sowie die Befriedigung aus einem Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach § 772 II (Erman/Zetzsche § 772 Rz 9). Rn 9 Ob eine wesentliche Erschwerun...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / A. Pflichtteilsansprüche als (weiterer) "Störfaktor" der Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Die Unternehmensnachfolge, gerade in Familienunternehmen, stellt nicht nur aus der Sicht des Unternehmers eine der schwierigsten Aufgaben dar. Neben allgemeinen zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen und vielfältigen steuerrechtlichen Problemen ist insbesondere die Herausforderung zu bewältigen, einen wirtschaftlich sinnvollen Übergang der Verantwortung i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis des Gläubigers.

Rn 12 Bzgl der Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebenden Umstände kommt es grds auf die Person des Anspruchsinhabers selbst an (BGH NJW 13, 448 [BGH 13.12.2012 - III ZR 298/11] Rz 13). Bei gesetzlicher Vertretung muss sich der Vertretene das Wissen seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen (BGH NJW 14, 1294 Rz 15): Bei nicht Geschäftsfähigen kommt es...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertrag zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (I).

Rn 16 Ein Ehevertrag iSv I liegt dann vor, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand einvernehmlich aufheben, für eine noch zu schließende Ehe ausschließen (Schlesw FamRZ 04, 808) oder für die existierende ändern, sei es auch nur in Bezug auf einen einzelnen Gegenstand (BGH NJW 78, 1923 [BGH 28.06.1978 - IV ARZ 47/78]). Aufgehoben wird der gesetzliche Güterstand durch V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schenkungsversprechen (Abs 1).

Rn 2 Vielfach wird für § 2301 I vorausgesetzt, dass die Schenkungserklärung wirksam angenommen worden ist (Hamm FamRZ 89, 669, 673; Grünewald/Weidlich Rz 5). Das Schenkungsversprechen ist dann Teil eines einseitig verpflichtenden Vertrags, durch den der Schenker einem anderen unentgeltlich eine Leistung verspricht. Fehlt es an der Annahme, könne das Angebot bei Einhaltung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1415 ff BGB

Zusammenfassung (Literatur zur Gütergemeinschaft: Wittich, Die Gütergemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, Neuwied, 2000; Eder, Familienvermögensrecht, Bonn 2016; Gerhard, v. Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl 2021, Kap 9, Rz 488 ff; Klein, Handbuch des Familienvermögensrechts, 3. Aufl. 2022, Kap 2, Rz 3448 ff; Kappler, Die Auseinandersetzung des ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 291 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, § 731 Abs. 1 ABGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern, ersatzweise ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers etc.) nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen. In dritter Ordnung folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben vierter – und letzter – Ordnung sind die Urgroßeltern; eine Repräsentation fi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung für die Anwendung des § 1829.

Rn 2 Zunächst muss ein Betreuer/Bevollmächtigter handeln, dem der Aufgabenkreis der ärztlichen Behandlung oder Heilbehandlung (ggf mit Beschränkung auf einen bestimmten ärztlichen Bereich) übertragen wurde. Beim Bevollmächtigten müssen die in I 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich von der schriftlich erteilten Vollmacht umfasst werden (V). Hierzu muss aus der Vollmacht auch de...mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 1. Anrechnungsbestimmung

Rz. 85 Die Anwendbarkeit des § 2315 BGB setzt voraus, dass der Erblasser eine Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, dass diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist. Zeitlich muss die Anrechnungsbestimmung gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger zugehen.[111] Sie kann aber auch vorher (durch Vorbehalt) für eine oder mehrere später beabsichtigte Zuwendungen er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 28 EuErbVO – Formgültigkeit einer Annahme- oder Ausschlagungserklärung.

Gesetzestext Eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils oder eine Erklärung zur Begrenzung der Haftung des Erklärenden ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese den Formerfordernissen entsprichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Allg.

Rn 1 Die Vorschrift enthält den Kern der Vollstreckerbefugnisse, insb den Nachlass zu verwalten und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Diese Verfügungsbefugnis wird flankiert von § 2211, wonach die Erben über Nachlassgegenstände nicht verfügen können, so dass das Verfügungsrecht dem Testamentsvollstrecker ausschließlich zugewiesen ist. Zusätzlich ist der Testamentsvollstr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art. 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art. 24 EGBGB 27 Haager Kinderschutzübereinkommen objektive Anknüpfung; EuGüVO vor KSÜ 1 Haager Kindesentführungsübereinkommen vor HKÜ 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art. 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art. 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art. 1 HaagUntProt 1, 1; Art. 18 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Berechtigter.

Rn 8 Berechtigte der Vormerkung können alle hinreichend bestimmten oder bestimmbaren (teil-)rechtsfähigen Personen und Personenverbände sein. Berechtigter der Vormerkung und Gläubiger des gesicherten Anspruchs müssen wegen der Akzessorietät identisch sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 101 BGB – Verteilung der Früchte.

Gesetzestext Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 12. Sonstige vermögensrechtliche Beziehung.

Rn 42 Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grds vererblich und gehen auf den Nachlass über. Zu nennen sind neben den Haupt- und Nebenpflichten auch die vorvertraglichen Pflichten (Oldbg VersR 98, 220), sowie Anwartschaftsrechte und Rechtsbeziehungen, die noch im Werden begriffen sind (BGH NJW 91, 2558 [BGH 07.06.1991 - V ZR 214/89]). Ver...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 3. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 256 Aufschiebend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten bleiben außer Ansatz. Als aufschiebende Bedingung gilt hier sowohl die rechtsgeschäftliche als auch die echte Rechtsbedingung,[712] vor deren Eintritt es an der Verwirklichung eines zur Entstehung des Rechts/der Verbindlichkeit erforderlichen Tatbestandsmerkmals fehlt.[713] Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Bed...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 3. Erblasser ist nicht deutscher Staatsangehöriger

Rz. 197 Problematisch sind ferner die Fälle, in denen ein Bezug zu Deutschland besteht, aber der Erblasser nicht deutscher Staatsangehöriger ist und insofern (z.B. aufgrund der Rechtswahl nach der EuErbVO) nicht das deutsche Pflichtteilsrecht eingreift, sondern nach ausländischem Erbrecht ausländisches Pflichtteilsrecht zur Anwendung kommt. Beispiel Erblasser E ist im Zeitpun...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Grundsätzliches

Rz. 97 Beispiel 9 Otto Normalerblasser hat im Grundfall (siehe Rdn 65) noch keine Verfügung von Todes wegen errichtet und möchte daher, dass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge der Erbteil des Sohnes Michael um den erworbenen Bauplatz "gekürzt" wird. Rz. 98 Die Erbausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) erfolgt bei der Erbauseinandersetzung, soweit gesetzliche Erbfolge eintritt ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitliche Grenze (Abs 3).

Rn 31 Schenkungen bleiben nach der Ausschlussfrist grds vollständig unberücksichtigt, wenn seit der Leistung bis zum Erbfall 10 Jahre vergangen sind (III 2). Für Erbfälle seit dem 1.1.10 (Art 229 § 21 IV EGBGB) gilt zudem, dass die Schenkung pro bis zum Erbfall abgelaufenen Jahr 1/10 weniger berücksichtigt und insoweit der Schuldner (Erbe oder Beschenkte) zu Lasten des Pflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung der Vorschrift und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anknüpfung des auf die Durchführung einer Adoption anwendbaren materiellen Rechts. Sie unterscheidet zwischen inl (I 1) u ausl (I 2) Adoptionen (BGBl 20 I 541; RegE BTDrs 19/15618; Finger FuR 20, 693 ff; Helms FamRZ 20, 645, 648 f; R. Magnus IPRax 22, 552 ff). Auf vor dem 31.3.20 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige IPR anwendbar (Art 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB F

Fachkenntnisse 1987 4 Factoring 134 55; 398 24 Eigentumsvorbehalt 449 23 Facultas alternativa 257 5 Fahren automatisiertes 1 ProdHaftG 16 Fahrfunktionen Automatisierung 823 159 Fahrlässigkeit 275 26; 276 9, 13; 287 1 erforderliche Sorgfalt 276 9 grobe ~ 15 AGG 11 gruppentypische Maßstäbe 276 13 höhere Fähigkeiten 276 13 Mindeststandard 276 13 objektiviert 276 10 Übernahmeverschulden 276 10...mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / d) Pflichtteilsstundung

Rz. 113 Da auch die Einigung über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nach überwiegender Meinung[169] eine Geltendmachung darstellt (siehe Rdn 44 ff.), entstehen der Abzugsbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim länger lebenden Ehegatten und die steuerpflichtige Zuwendung für die Kinder K 1 und K 2 auf die Freibeträge des erstverstorbenen Ehegatten bereits mit einer S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Einflussnahme durch den Vorerben.

Rn 39 Der Erblasser kann die Nacherbschaft von der auflösenden Bedingung abhängig machen, dass der Vorerbe nicht anders testiert (BGHZ 59, 220, 222; dazu J. Mayer ZEV 96, 104 mit Formulierungsbeispielen; für den länger lebenden Ehegatten als Vorerben beim gemeinschaftlichen Testament BGHZ 2, 35, 36; Mü ZEV 16, 390). Der Vorerbe kann dadurch die Nacherbschaft insgesamt beseit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eheschließung seit dem 1.7.98.

Rn 5 Seit dem 1.7.98 bigamisch geschlossene Ehen sind nach § 1314 I aufhebbar, jedoch wirksam bis zur Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung (§ 1313; Hamm FamRB 23, 6; BVerfG FamRZ 18, 1624 Rz 63). Für die Vergangenheit bleibt die Ehe gültig (BGH FamRZ 01, 685). Nach dem Tod eines Ehegatten ist eine Aufhebung nicht mehr möglich (§ 131 FamFG; zum Nachweis der Auflösung der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inhalt.

Rn 2 Der Erbschein muss von sich heraus und ohne Bezugnahme auf andere Urkunden verständlich sein. Er soll den Erben durch die Richtigkeitsvermutung (§ 2365) legitimieren und den guten Glauben an seine Rechtsstellung zu schützen (§ 2366). Der Inhalt des Erbscheins ist daher dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu beze...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / b) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 34 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten bei gesetzlicher Erbfolge geht den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (§ 2311 Abs. 1 S. 2 BGB).[155] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird aus dem Wert d...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Zur Kritik in der Literatur; der Gedanke der "legitimen Vermögensteilhabe"

Rz. 55 Versucht man, die in der Literatur vertretenen Gegenauffassungen zu systematisieren, so ergibt sich folgendes Meinungsbild:mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / aa) Meinungsstand

Rz. 35 Umstritten ist, ob der entferntere Pflichtteilsberechtigte konkret pflichtteilsberechtigt ist, wenn der näher Berechtigte nur enterbt wird. Die überwiegende Auffassung bejaht dies.[43] Die Gegenansicht verneint dies und begründet dies vor allem damit, dass der Gesetzgeber zwar für die Ausschlagung (§ 1953 Abs. 2 BGB), die Erbunwürdigkeit (§ 2344 Abs. 2 BGB) und den un...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Gläubiger und Schuldner des Auskunftsanspruchs

Rz. 137 Nach § 2314 BGB ist Gläubiger des Auskunftsanspruchs (vgl. hierzu ausführlich § 9 Rdn 13 ff.) jeder Nichterbe [251] aus dem Personenkreis der §§ 2303, 2309, 2339 a BGB, aber auch der Abtretungsempfänger eines Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2317, 398 BGB. Im Falle der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs an mehrere Gläubiger ist zu beachten, dass jedem der Abtretungsempf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ee) Veräußerung unter kumulativen Beschränkungen des Erwerbers

Rn. 444 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Werden dem Erwerber multiple Beschränkungen bzgl der Nutzung und Verwertung des erworbenen WG auferlegt und dem Veräußerer korrespondierende Nutzungs-/Verwertungsrechte ggf kombiniert mit einem freien Widerrufsvorbehalt der Übertragung gewährt, die kumuliert dazu führen, dass dem Erwerber die freie Nutzung und Verwertung des WG verwehrt ble...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Absehen von der Genehmigungspflicht.

Rn 6 Auf die Einholung einer Genehmigung durch das BtG darf verzichtet werden, wenn mit dem Aufschub wahrscheinlich Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen verbunden wäre (I 2). Die Genehmigung braucht nicht nachgeholt zu werden (Jürgens/Marschner § 1829 Rz 19). Eine ggf notwendige Einwilligung des Betreuers in die Durchführung der ärztlichen Maßnahme bleibt erforderlich. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2202 BGB – Annahme und Ablehnung des Amts.

Gesetzestext (1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2) 1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgeg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Einzelfälle aus der BFH-Rspr

Rn. 495 Stand: EL 80 – ET: 08/2008 Beispiele aus Rspr für wertbeeinflussende Tatsachen (ansatz- bzw wertbegründend):mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Betriebsinhaber

Rn. 194 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 In der Person des Betriebsinhabers begründete Risiken, wie das Risiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls/Anschlags zu werden, stellen grds außerbetriebliche Risiken dar (BFH v 22.05.1969, IV R 144/68, BStBl II 1969, 489; BFH v 07.10.1982, IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; BFH v 06.02.1992, IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; BFH v 26.08.1993,...mehr