Fachbeiträge & Kommentare zu Zulassung

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C

Checklisten, Überblick [Rdn 746] Rdn 747 Bei folgenden Stichwörtern sind Checklisten, Übersichten, Tabellen, Arbeitshilfen enthalten:mehr

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G / 13 Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Laserscanner [Rdn 2005]

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R / 36 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Sachsen-Anhalt [Rdn 3310]

Rdn 3311 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 dies., Die Richtlinien der Bundeslände...mehr

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W / 2 Wiederaufnahme des Verfahrens [Rdn 4228]

Rdn 4229 Literaturhinweis: Fromm, Das Rechtsinstitut des Wiederaufnahmeverfahrens in Verkehrs-Bußgeldsachen mit dem Ziel des Freispruchs, § 85, VRR 2011, 47 Fornauf, Die Neuheit bereits erörterter Tatsachen im Wiederaufnahmeverfahren, StraFo 2013, 235 Fromm, Die Wiederaufnahme des Verkehrsbußgeldverfahrens, § 86 OWiG, zfs 2019, 72 Krumm, Wiederaufnahmeverfahren nach Messung mit...mehr

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E / 8 Einspruch, Form [Rdn 941]

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R / 31 Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung, Niedersachsen [Rdn 3290]

Rdn 3291 Literaturhinweise: Weigel, Richtlinien und Erlasse der Bundesländer zur Einbindung privater Unternehmen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2017, 54 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2020, 62 dies., Die Richtlinien der Bundesländer zur Geschwindigkeitsüberwachung, DAR 2023, 105 s.a. die Hinw. bei → Richtlinien für d...mehr

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Privatnutzung eines betrieb... / 4.1.1 Fahrtenbuchmethode

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die tatsächlichen Aufwendungen, die auf die private Nutzung des Elektrofahrzeugs entfallen, als Entnahme anzusetzen, entsprechend den allgemeinen Regelungen. Zunächst ändert sich also bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs nichts. Die Besonderheit ist dann, dass die Bemessungsgrundlage für die Absetzung und Abnutzung (AfA) ...mehr

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R / 14 Rechtsbeschwerde, Verfahrensrüge [Rdn 3077]

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H / 11 Hauptverhandlung, Terminsverlegung [Rdn 2535]

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R / 9 Rechtsbeschwerde, Frist [Rdn 3017]

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B / 17 Bußgeldbescheid, Mängel [Rdn 686]

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H / 4 Hauptverhandlung, Ausbleiben des Betroffenen [Rdn 2398]

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E / 10 Einspruch, Rücknahme und Verzicht [Rdn 969]

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F / 20 Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung [Rdn 1663]

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B / 20 Bußgeldkatalogverordnung, Allgemeines [Rdn 738]

Rdn 739 Literaturhinweise: Beck, Der neue Bußgeldkatalog, DAR 1989, 321 Burhoff, Aktuelle Gesetzgebung: Änderung der BußgeldkatalogVO und des StVG, VA 2009, 33 ders., Die Änderung im StVG, in der BKatV und im BKat zum 1.2.2009, VRR 2009, 47 Cramer, Bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog, DAR 1988, 297 Dahm, Die neue Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geld...mehr

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W / 4 Winterreifenpflicht [Rdn 4267]

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L / 3 Lebensakte [Rdn 2775]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 2776 Literaturhinweise: Burhoff, Dauerbrenner...mehr

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Erledigung der Hauptsache: ... / 3 Das Problem

In einer vom LG zugelassenen Revision erklären die Parteien das Verfahren in der Hauptsache außerhalb der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt. Die von Wohnungseigentümer K für die zweite Instanz bevollmächtigten Rechtsanwälte P sind allerdings mangels Zulassung vor dem BGH nicht postulationsfähig (= sie dürfen beim BGH nicht als Rechtsanwalt auftreten). Es is...mehr

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Erledigung der Hauptsache: ... / 4 Die Entscheidung

Die Erklärung ist wirksam! Die Prozessbevollmächtigten des K seien zwar ohne Zulassung vor dem BGH nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung ergehe aber im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliege daher nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 3 ZPO).mehr

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E-Mobilität: Förderprogramm... / 5 Die Steuervorteile für E-Autos und E-Zweiräder

Im Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung beschlossen, die Kraftfahrzeugsteuer stärker an CO2-Emissionen auszurichten und die Steuerbefreiung für Elektro-Pkw zu verlängern. Entsprechend fließt für Pkw, die ab 2021 neu zugelassen werden, neben dem Hubraum künftig verstärkt eine Klimakomponente in die neu geregelte Kfz-Steuer ein. Sie orientiert sich am CO2-Ausstoß de...mehr

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E-Mobilität: Antriebstechniken / 2 Das Batterie-E-Fahrzeug

Der Marktanteil von reinen E-Fahrzeugen, auch Battery Electric Vehicle (BEV) genannt, lag bei den Neuzulassungen 2023 bei knapp 17,7 %. Sie wurden damit – auch dank der 2023 noch gezahlten Kaufprämien – stärker nachgefragt als Hybrid-Fahrzeuge (Plug-in-Hybride und Range Extender) mit 13,7 %. Die reinen E-Fahrzeuge verfügen über die Fähigkeit zur Rekuperation, d. h., sie gewi...mehr

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E-Mobilität: Antriebstechniken / 6 Kostenvergleich E-PKW und Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb

Zwischen 2020 und 2023 haben die Zulassungen von Elektrofahrzeugen insgesamt stark zugenommen. Während vor 5 Jahren nur 0,22 % aller Personenkraftwagen Elektroautos (Batterie-Elektrofahrzeuge (BEV) und Plug-in-Hybrid (PHEV)) waren, betrug der Anteil Anfang 2024 bereits rund 4,8 %. Der Anteil der reinen Batterie-Fahrzeuge (BEV) an der Gesamtanzahl der Autos lag bei knapp 3 %....mehr

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Gewerbesteuer: Der Gewerbeb... / 2.6.2 Besonderheiten bei Heilberufen

Einen Heilberuf oder Heilhilfsberuf übt derjenige aus, dessen Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen dient. Dazu gehören auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitspflege. Soweit Heil- oder Heilhilfsberufe nicht zu den Katalogberufen zählen, ist ein solcher Beruf einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG g...mehr

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Berufskraftfahrer (Professi... / 3 Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale

Folgende Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sind für Berufskraftfahrer charakteristisch:[1] Mindestalter für das Fahren von Bussen 21 Jahre, für das Fahren von Lkw 18 Jahre, leichte bis mittelschwere Arbeit, physische Belastung und Beanspruchung durch langandauerndes Sitzen während der Fahrten zur Tages- und Nachtzeit sowie durch Beteiligung beim Be- und Entladen, psychische B...mehr

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Gärtner (Professiogramm) / 5 Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

Durchführung einer Analyse vorhandener Gefährdungen und ihre Beurteilung in Verbindung mit einer Begehung der Betriebsstätten (möglichst gemeinsam mit dem Betriebsarzt) sowie Beratung bei der Planung und Umsetzung technischer, organisatorischer, personen- und verhaltensbezogener Maßnahmen, aktive Teilnahme an Arbeitsausschusssitzungen, Analyse des betrieblichen Unfallgeschehen...mehr

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Tiefbaufacharbeiter (Profes... / Zusammenfassung

Überblick Facharbeiter des Tiefbaus sind an Bauwerken tätig, die an oder unter der Erdoberfläche liegen, wie z. B. Straßen, Bahndämme, Stollen, Tunnel, Brunnen, Kanäle, Kabelschächte, Gräben zum Verlegen von Rohrleitungen. Sie tragen damit Verantwortung für eine wesentliche Säule der baulichen Infrastruktur zur Ver- und Entsorgung von Wohn- und Gesellschaftsbereichen auf dem...mehr

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Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau... / Zusammenfassung

Überblick Feuerwehren sind für die Sicherung, Bekämpfung und Beseitigung von Gefahrenquellen in allen Lebens- und Arbeitsbereichen sowie in der Natur verantwortlich. Derartige Gefahren können z. B. Brände, ausströmende gefährliche Gase und Flüssigkeiten, Überschwemmungen, Erdrutsche und Erdbeben sein. Sie sind mit dem erforderlichen Rettungspersonal und der notwendigen techn...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Erzieher (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Erzieher sind pädagogische Fachkräfte, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreuen. Das vorliegende Professiogramm bezieht sich vorwiegend auf Tätigkeiten der Erzieher in Kinderbetreuungseinrichtungen, z. B. in kommunalen und kirchlichen Kindergärten, Kinderkrippen, Schul- und Betriebskindergärten sowie in Horten oder Heimen für Kinder und Jugendliche. Di...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Berufskraftfahrer (Professi... / Zusammenfassung

Überblick Zur Unterscheidung von Kraftfahrern mit nicht professioneller Pkw- bzw. Lkw-Nutzung wurde der Begriff Berufskraftfahrer eingeführt. Diese arbeiten in der Personen- und Güterbeförderung. In der Personenbeförderung tätige Kraftfahrer arbeiten in der Regel als Busfahrer im Nahverkehr oder als Reisebusfahrer im Fernverkehr zwischen Großstädten bzw. für national und int...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Anlagenmechaniker Sanitär-,... / Zusammenfassung

Überblick Das Berufsprofil des Anlagenmechanikers Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ist 2003 durch das Zusammenlegen der bisherigen Ausbildungsberufe Gas- und Wasserinstallateur, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie Anlagenmechaniker für Versorgungstechnik entstanden. Entsprechende Handlungsfelder in der Praxis sind Wassertechnik, Lufttechnik, Wärmetechnik und Umweltt...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Gärtner (Professiogramm) / Zusammenfassung

Überblick Der Gärtner kultiviert, erhält und züchtet Pflanzen in Nutz- bzw. Ziergärten. Aus volkswirtschaftlicher Sicht gehört der Gartenbau zur Landwirtschaft. Nach heutigem sprachlichen Verständnis werden Gärtner als Personen bezeichnet, die im Berufsfeld Agrarwirtschaft und dort im Gartenbau tätig sind. Auch die Hobby- bzw. Kleingärtner, die ihre Gärten zur eigenen Versor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 1 Erwerb... / 2.11.2 Sachliche Voraussetzungen und Rechtsfolge der Börsenklausel

Rz. 93u Der Begriff des "organisierten Marktes" i. S. v. § 2 Abs. 11 WpHG entspricht dem Begriff des "geregelten Marktes" i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU. Die begriffliche Unterscheidung geht darauf zurück, dass ehemals der "geregelte Markt" als "regulierter Markt" bezeichnet wurde. Mit der Bezeichnung "organisierter Markt" wird einer Verwechslungsgef...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3 Rechtsfolgen der Zulassung von Kurzarbeit

3.1 Vorübergehende Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts Rz. 18 Die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit ermächtigt den Arbeitgeber, die betriebsübliche Arbeitszeit vorübergehend herabzusetzen. Dem Arbeitgeber wird dementsprechend ein einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt, durch welches dessen Individualrechte erweitert werden. Gleichzeitig wir...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2 Die Zulassung von Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1)

2.1 Tatbestandsvoraussetzungen Rz. 7 Die Bundesagentur für Arbeit kann nach § 19 KSchG Kurzarbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen, wenn eine Massenentlassung i. S. v. § 17 Abs. 1 KSchG vorliegt, eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet ist, der Arbeitgeber zur vollen Beschäftigung der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht in der Lage ist und ein Antrag au...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.3 Inhalt der Entscheidung

Rz. 16 Die Bundesagentur für Arbeit ist zur Zulassung von Kurzarbeit – auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen – nicht verpflichtet, hat jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und hierbei die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen.[1] Der Behörde obliegt dabei nicht nur die Entscheidung über das "Ob", sondern auch über das "Wie" der Zulassung.[2]...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5 Prozessuales

Rz. 33 Gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber Klage vor den Sozialgerichten erheben (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Die Arbeitsgerichte sind dagegen für die Überprüfung der Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig. Sie sind an die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit gebund...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2 Rechtsform der Entscheidung

Rz. 13 Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung.[1] Soweit die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit zulässt, ermächtigt sie den Arbeitgeber, einseitig die Vertragsbedingungen der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu ändern. Hierdurch wird dem Arbeitgeber ein ihn begünstigendes Gestaltungsrecht einge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.1 Vorliegen einer Massenentlassung und deren wirksame Anzeige

Rz. 8 Die Zulassung von Kurzarbeit kommt nur dann in Betracht, wenn eine anzeigepflichtige Entlassung i. S. v. § 17 KSchG vorliegt. Dies ergibt sich aus der Verweisung von § 19 Abs. 1 KSchG auf § 18 Abs. 1 und 2 KSchG, welche auf § 17 KSchG Bezug nehmen. Voraussetzung für die Zulassung ist ferner, dass der Arbeitgeber jedenfalls die Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer or...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1 Zuständigkeit

Rz. 12 Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit wird von der Bundesagentur für Arbeit getroffen und kann nicht an eine Agentur für Arbeit delegiert werden.[1] Letztere ist ausschließlich für die Verkürzung oder Verlängerung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG zuständig.[2] Obgleich die Entscheidungen über die Dauer der Sperrfrist einerseits sowie über die Z...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.3 Antrag

Rz. 10 Weitere Voraussetzung für die Zulassung der Kurzarbeit ist ein entsprechender Antrag des Arbeitgebers. Zwar schreibt das Gesetz einen Antrag nicht ausdrücklich vor; das Antragserfordernis folgt jedoch schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, wonach eine Behörde nur auf Antrag tätig werden darf (vgl. § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X [1]). Rz. 11 Nach §§ 95...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.1 Anordnung

Rz. 22 Da die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nur eine Ermächtigung des Arbeitgebers enthält und nicht von selbst zur Einführung von Kurzarbeit führt, muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit gegenüber den Arbeitnehmern ankündigen und die Kurzarbeit anordnen.[1] Bei der Anordnung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers. Sie is...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 7 Die Bundesagentur für Arbeit kann nach § 19 KSchG Kurzarbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen, wenn eine Massenentlassung i. S. v. § 17 Abs. 1 KSchG vorliegt, eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet ist, der Arbeitgeber zur vollen Beschäftigung der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht in der Lage ist und ein Antrag auf Zulassung von Kurzarbeit ges...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit

2.2.1 Zuständigkeit Rz. 12 Die Entscheidung über die Zulassung von Kurzarbeit wird von der Bundesagentur für Arbeit getroffen und kann nicht an eine Agentur für Arbeit delegiert werden.[1] Letztere ist ausschließlich für die Verkürzung oder Verlängerung der Sperrfrist nach § 18 Abs. 1 und 2 KSchG zuständig.[2] Obgleich die Entscheidungen über die Dauer der Sperrfrist einersei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2 Durchführung der Kurzarbeit im Einzelnen

3.2.1 Anordnung Rz. 22 Da die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit nur eine Ermächtigung des Arbeitgebers enthält und nicht von selbst zur Einführung von Kurzarbeit führt, muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit gegenüber den Arbeitnehmern ankündigen und die Kurzarbeit anordnen.[1] Bei der Anordnung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Arbei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4 Tarifliche Bestimmungen über die Einführung von Kurzarbeit (Abs. 3)

Rz. 31 Nach § 19 Abs. 3 KSchG werden tarifvertragliche Regelungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit durch die Ermächtigung der Bundesagentur für Arbeit nicht berührt. Die Zulassung von Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit befreit den Arbeitgeber daher grds. nicht von der Beachtung entsprechender tarifvertraglicher Anforderungen.[1] Dab...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 19 KSchG kann die Bundesagentur für Arbeit die Einführung von Kurzarbeit durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt zulassen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer des von der Massenentlassung betroffenen Betriebs nicht bis zum Ablauf der Sperrfrist voll beschäftigen kann. Die Regelung findet dementsprechend nur dann Anwendung, wenn die gesetzlich geltende od...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Regelungszweck

Rz. 2 Die Regelung verfolgt den Zweck, die durch eine Sperrfrist nach § 18 KSchG ausgelösten finanziellen und wirtschaftlichen Härten des Arbeitgebers während des Massenentlassungsverfahrens zu mildern.[1] Durch die Zulassung von Kurzarbeit soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die noch vorhandene Arbeit gleichmäßig auf alle Arbeitskräfte zu verteilen.[2] Damit sollen d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3 Keine automatische Bewilligung von Kurzarbeitergeld

Rz. 5 Die Zulassung von Kurzarbeit durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 19 KSchG ist zu unterscheiden von der Bewilligung von Kurzarbeitergeld.[1] Sie enthält insbesondere keine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld. Wird aus einem Antrag allerdings deutlich, dass der Arbeitgeber gleichzeitig auch Kurzarbeitergeld für seine Mitarbeiter begehrt, so ist der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.2.2 Beginn und Dauer

Rz. 23 Die Kurzarbeit beginnt mit dem vom Arbeitgeber angekündigten Zeitpunkt. Diesen Zeitpunkt kann der Arbeitgeber im Rahmen der behördlichen Ermächtigung frei bestimmen. Mit der Einführung der Kurzarbeit tritt die Änderung der Arbeitsbedingungen ein, ohne dass es der Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf. Das Recht zur Einführung von Kurzarbeit sowie zur Gehaltskürzung endet...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 28 Anders als im Falle von Tarifverträgen, bei denen § 19 Abs. 3 KSchG bestimmt, dass diese durch die Zulassungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit nicht berührt werden (vgl. Rz. 31), bestehen keine Regelungen im Hinblick auf das Verhältnis der angeordneten Kurzarbeit zu Betriebsvereinbarungen, welche Regelungen zur Kurzarbeit enthalten. Aus dem Umkehrschluss kann ...mehr