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17.03.2016
Mietrückstände
Zahlt ein Mieter, dem wegen Mietrückständen gekündigt wurde, die Miete, mit der er in Verzug ist, innerhalb der sog. Schonfrist, ist er noch nicht auf der sicheren Seite. Zwar wendet er damit eine fristlose Kündigung ab, eine ordentliche Kündigung ist aber weiter möglich. Selbst wenn sich der Mieter im Übrigen vertragstreu verhalten hat und kein weiterer Verzug zu erwarten ist, ist sie grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.
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