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06.11.2015
Verkehrssicherungspflicht
Die Eltern der Braut und Mitveranstalter einer Hochzeitsfeier, welche Himmelslaternen gekauft hatten und aufstiegen ließen, haften für die Brandschäden an einem Yachthafen. Sie mussten Schadensersatz leisten, obwohl nicht eindeutig geklärt werden konnte, welche der Himmelslaternen, die von verschiedenen Gästen der Hochzeit gezündet wurden, den Brand auslösten. Hier griff Mittäterschaft gem. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB.
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