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20.08.2014
GmbH & Co. KG
Wenn ein Gläubiger einen Bürgen auf Zahlung aus der Bürgschaft in Anspruch nimmt, kann der Bürge verlangen, die Unterlagen, die der Gläubiger zur Hauptschuld erstellt hat, einsehen zu dürfen. Der BGH setzt enge Grenzen: Der Bürge darf die Einsicht nicht pauschal in alle Unterlagen verlangen, die den Vertrag mit dem Schuldner betreffen, sondern muss die konkrete Urkunde und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen.
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