Fachbeiträge & Kommentare zu Abmahnung

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Wirksamkeitsvoraussetzungen der Abmahnung

aa) Konkretisierung der Pflichtverletzung Rz. 5 Häufigste Fehlerquelle der Abmahnung ist die unzureichende Umschreibung der Pflichtverletzung. Die Abmahnung kann ihren Sinn und Zweck nur erfüllen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern. Die Konkretisierungspflicht erfordert es, exakt darzulegen, welche näher zu beschre...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Zeitspanne zwischen Abmahnung und Kündigung

Rz. 51 Der Kündigungssachverhalt muss sich in den Fällen des Erfordernisses einer vorherigen Abmahnung als Wiederholung der bereits abgemahnten Pflichtverletzung darstellen und die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Arbeitnehmer habe sich die Abmahnung nicht zur Warnung dienen lassen. Problematisch ist hier, ob und wann die Rüge- und Warnfunktion der Abmahnung durch Zeitabl...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / ff) Zusammenhang von Abmahnung und Kündigungsgrund (einschlägiger Wiederholungsfall)

Rz. 379 Erforderlich ist, dass die vorangegangene Abmahnung und der weitere Vertragsverstoß des Arbeitnehmers, der zur Kündigung berechtigt, in einem Zusammenhang stehen. Das ist nur dann der Fall, wenn der erneute Pflichtverstoß eine gleichartige Pflichtverletzung betrifft (BAG v. 21.5.1987, DB 1987, 2367; APS/Dörner, § 1 KSchG Rn 425). Denn nur bei einem gleichartigen Pfli...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Entbehrlichkeit einer Abmahnung

Rz. 37 Die Abmahnung als Voraussetzung einer Kündigung macht nur Sinn, wenn sie dazu dient, den Arbeitnehmer zu vertragstreuem Verhalten anzuhalten. Bei einem unbeeinflussbaren Schicksalsschlag, z.B. einer lang anhaltenden Erkrankung, kommt daher eine Abmahnung regelmäßig nicht in Betracht. Bei häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten kann zwar auf den gefährdeten Bestand des...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 3. Erforderlichkeit einer Abmahnung

Rz. 125 Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer personen- bzw. verhaltensbedingten Kündigung unterscheiden sich namentlich im Hinblick darauf, dass bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich ist. Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, den Arbeitnehmer zukünftig zu vertragsgemäßem Verhalten aufzufordern. Kann die mit einer Abmahnung ve...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Warnfunktion der Abmahnung

Rz. 31 Die Abmahnung kann ihre kündigungsrechtliche Warnfunktion nur erfüllen, wenn die Rüge eines ganz bestimmten Fehlverhaltens mit dem Hinweis auf Konsequenzen verbunden wird. Unzulänglich ist der immer wieder in Abmahnungsschreiben auftauchende allgemeine Hinweis auf arbeitsrechtliche Konsequenzen. Welche Folgen gemeint, nämlich eine andernfalls drohende Kündigung, eine ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Abmahnung als Voraussetzung einer Kündigung

Rz. 30 Das Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung leitet sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ab. Der Gläubiger soll beim Fehlverhalten des Schuldners diesem grds. durch eine Abmahnung Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Entsprechende Rechtsgedanken finden sich auch in den §§ 281, 314 Abs. 2, 323 Abs. 3, 541, 543 Abs. 3 sowie 651e Abs. 2 BGB...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern

Rz. 20 Betriebsratsmitglieder können wegen Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, aber nicht wegen Kritik an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Amtsausübung abgemahnt werden. Bei Amtspflichtverletzungen ist als Sanktion das Amtsenthebungsverfahren gem. § 23 Abs. 1 BetrVG vorgesehen. Rz. 21 Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen bereitet teilweise Schwieri...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / b) Abmahnung

aa) Begriff Rz. 350 Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall seien Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Mit der Abmahnung m...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 1. Abmahnung

a) Begriff, Funktion und Rechtsgrundlage der Abmahnung Rz. 1 Die Abmahnung hat als eigenes durch Richterrecht begründetes und entwickeltes Rechtsinstitut im Vorfeld einer Kündigung Bedeutung erlangt. Neben der kündigungsrechtlichen Funktion hat sich die Abmahnung allgemein zu einem Instrument der Personalführung entwickelt, um aufgetretene Störungen zu beseitigen und eine gek...mehr

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§ 29 Kündigung / 3. Abmahnung

Rz. 309 Wegen eines Sachverhaltes, den der Arbeitgeber zum Anlass einer – aus welchen Gründen auch immer – unwirksamen Kündigung genommen hat, kann er den Arbeitnehmer nach einem Kündigungsschutzprozess, den dieser gewonnen hat, grds. abmahnen (BAG v. 7.9.1988 – 5 AZR 625/87, NJW 1989, 545 = BB 1989, 75 = DB 1989, 284). Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Abmahnung i...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Erfordernis mehrerer Abmahnungen

Rz. 56 Sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Arbeitnehmern ist häufig die Meinung anzutreffen, dass eine Kündigung erst nach der dritten Abmahnung ausgesprochen werden dürfe. Diese Auffassung ist unzutreffend. Grds. reicht eine Abmahnung aus, um den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anzuhalten (vgl. KR/Fischermeier, § 626 BGB Rn 274). Mehrere Abmahnungen vor ...mehr

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§ 16 Vertragstypen / (b) Verschulden und Abmahnung

Rz. 276 Eines Verschuldens des Geschäftsführers im Fall der Kündigung durch die GmbH bedarf es nicht (vgl. BGH v. 21.4.1975, WM 1975, 761). Auch eine Abmahnung ist nicht geboten; dies entspricht der gefestigten Rspr. des 2. Zivilsenates, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktion wahrnimmt. § 314 Abs. 2 BGB gäbe keinen Anlass hi...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Rechtsschutz gegen Abmahnungen

aa) Keine Klageobliegenheit Rz. 58 Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass für einen Arbeitnehmer weder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht noch eine entsprechende Obliegenheit besteht, gegen eine Abmahnung klageweise vorzugehen. Sofern der Arbeitnehmer davon absehe, die Berechtigung einer Abmahnung gerichtlich klären zu lassen, so ist es ihm unbenommen, in einem späteren Kü...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / ii) Rechte des Arbeitnehmers bei unrichtigen Abmahnungen

(1) Gegendarstellungs- und Beschwerderecht Rz. 389 Der Arbeitnehmer hat gem. § 83 Abs. 2 BetrVG ein Recht zur Gegendarstellung und gem. § 84 Abs. 1 BetrVG ein Beschwerderecht, wenn eine ihm erteilte Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die ihn in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder wenn diese inhaltlich...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / XII. Streitwert-Lexikon (A – Z)

Rz. 121 Hinweis Die nachstehend aufgeführten Einzelfälle berücksichtigen die Rspr. bis 2014. Zu einem erheblichen Teil umfassen die Erläuterungen auch die Rspr. bis einschließlich 2001, somit Entscheidungen, die vor der Einführung des EUR ergangen sind. Soweit die Rspr. sich losgelöst vom monatlichen Verdienst, wie z.B. bei der Erteilung von Arbeitspapieren, auf feste Beträg...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Klageantrag

Rz. 63 Zur Disposition stehen Feststellungs- oder Leistungsantrag auf Entfernung und Rücknahme der Abmahnung. Im Fall einer schriftlichen Abmahnung lautet der richtige prozessuale Antrag wie folgt: Rz. 64 Muster 21.2: Klageantrag Muster 21.2: Klageantrag Der Arbeitgeber wird verurteilt, die Abmahnung vom _________________________ ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu e...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (5) Ausschlussfrist

Rz. 369 Es besteht keine gesetzliche Ausschlussfrist, innerhalb derer eine Abmahnung auszusprechen ist (BAG v. 13.12.1989, RzK I 1 57; BAG v. 14.12.1994, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung). Rz. 370 Spricht der Arbeitgeber allerdings erst geraume Zeit nach dem beanstandeten Verhalten eine Abmahnung aus, entfaltet diese nur noch eine abgeschwächte Warnfunktion (LAG Nürnberg v. 1...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (2) Entfernung aus der Personalakte

Rz. 390 Nimmt der Arbeitgeber eine Abmahnung, die sachlich unbegründet ist, zur Personalakte, verletzt er den Arbeitnehmer dadurch in dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Der Arbeitnehmer kann nach der Rspr. des BAG aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in analoger Anwendung der §§ 242, 1004 BGB verlangen, dass der Arbeitgeber die Abmahnung widerruft und das Abma...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Rechtskraft des Abmahnungsprozesses

Rz. 74 Die Rechtskraft des im Abmahnungsprozess ergangenen Urteils richtet sich gem. § 322 Abs. 1 ZPO zunächst nach dem Streitgegenstand, der durch die gestellten Anträge und den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt definiert wird. Gem. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Hatte der Arbei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Keine Klageobliegenheit

Rz. 58 Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass für einen Arbeitnehmer weder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht noch eine entsprechende Obliegenheit besteht, gegen eine Abmahnung klageweise vorzugehen. Sofern der Arbeitnehmer davon absehe, die Berechtigung einer Abmahnung gerichtlich klären zu lassen, so ist es ihm unbenommen, in einem späteren Kündigungsschutzprozess die R...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / hh) Fristen

Rz. 25 Problematisch ist, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach dem von ihm beanstandeten Verhalten eine Abmahnung auszusprechen oder ob er zur Vorbereitung einer Kündigung auch längere Zeit warten kann, bis er eine schriftliche Abmahnung ausspricht und zu den Personalakten nimmt (vgl. Becker-Schaffner, BB 1995, 2526, 2529; Hunold, B...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / gg) "Verbrauch" eines Kündigungsgrunds

Rz. 386 Hat der Arbeitgeber auf ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers mit einer Abmahnung reagiert, kann er das abgemahnte Verhalten regelmäßig nicht mehr zum Anlass einer Kündigung nehmen. Mit der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber konkludent darauf, dem Arbeitnehmer wegen des ihm vorgeworfenen Vertragsverstoßes zu kündigen (BAG v. 6.3.2003, AP Nr. 30 zu § 611 ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ii) Form und Zugang

Rz. 29 Die Abmahnung unterliegt nicht wie die Kündigung dem Schriftformerfordernis, sodass es auch möglich ist, die Abmahnung mündlich auszusprechen. Hiervon ist jedoch aus Beweisgründen dringend abzuraten. Die Abmahnung kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie dem Arbeitnehmer zugeht. Es gelten die für den Zugang von Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze entsprechend....mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Mitwirkung des Betriebsrats

Rz. 17 Die Mitwirkung des Betriebsrates ist bei der Erteilung von Abmahnungen grds. nicht erforderlich (BAG v. 17.10.1989 – 1 ABR 100/88, NZA 1990, 193 = DB 1990, 483). Der Betriebsrat muss weder angehört werden noch ist dem Betriebsrat eine Abschrift der Abmahnung zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn das abgemahnte Verhalten einen Verstoß gegen eine mitbestimmte Verhal...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (5) Streitwert

Rz. 81 Der Streitwert hinsichtlich der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist mit einem Monatsgehalt zu veranschlagen (vgl. Streitwertkatalog; LAG Nürnberg v. 11.11.1992 – 6 Ta 153/92, NZA 1993, 430). Sofern der Arbeitnehmer auf Entfernung von mehreren Abmahnungen aus der Personalakte klagt, soll die erste und die zweite Abmahnung jeweils mit einem Monatsverdienst...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / bb) Dokumentations-, Rüge- und Warnfunktion

Rz. 351 Die Abmahnung erfüllt im Wesentlichen drei Zwecke. Sie soll zunächst das beanstandete Verhalten tatbestandsmäßig festhalten (Dokumentationsfunktion). Zudem hat sie eine Rügefunktion, da sie den Arbeitnehmer darauf hinweisen soll, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als vertragswidrig einstuft. Schließlich kommt ihr eine Warnfunktion zu, indem sie dem Arbeit...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Mehrere Pflichtverletzungen

Rz. 9 In einer Abmahnung können auch verschiedene Vertragsverletzungen gerügt oder beanstandet werden. Jede einzelne Pflichtverletzung muss hinreichend konkretisiert werden. Erweist sich auch nur ein Teil der Vorwürfe als unzutreffend, muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrec...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (4) Zugang und Kenntnisnahme

Rz. 368 Eine Abmahnung wird als geschäftsähnliche Handlung angesehen (BAG v. 9.8.1984 – 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124). Sie muss dem Arbeitnehmer zugehen, damit sie wirksam werden kann. Für den Zugang ist § 130 Abs. 1 BGB analog anzuwenden (BAG v. 9.8.1984 – 2 AZR 400/83, NZA 1985, 124). Darüber hinaus fordert das BAG, dass der Arbeitnehmer auch vom Inhalt der Abmahnung tatsäc...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Konkretisierung der Pflichtverletzung

Rz. 5 Häufigste Fehlerquelle der Abmahnung ist die unzureichende Umschreibung der Pflichtverletzung. Die Abmahnung kann ihren Sinn und Zweck nur erfüllen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern. Die Konkretisierungspflicht erfordert es, exakt darzulegen, welche näher zu beschreibenden Leistungsmängel oder Pflichtwidri...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Gleichartigkeit der Pflichtverletzung

Rz. 33 Eine Abmahnung erfüllt ihre Rüge- und Warnfunktion als Voraussetzung einer Kündigung nur dann, wenn es sich um ein Fehlverhalten im Wiederholungsfall handelt. Dies bedeutet aber nicht, dass eine auf Störungen im Leistungsbereich gestützte Kündigung automatisch sozial gerechtfertigt gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG oder als außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB wirksam i...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / jj) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 395 Der Arbeitgeber ist für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abmahnung sowohl in der gerichtlichen Auseinandersetzung um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte als auch im Kündigungsschutzrechtsstreit aufgrund einer verhaltensbedingten Kündigung darlegungs- und beweispflichtig (LAG Berlin v. 14.11.2002, ZTR 2002, 149; LAG Frankfurt am Main v. 31.10.1986, ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (7) Anhörung des Arbeitnehmers

Rz. 377 Grds. ist der Arbeitgeber weder verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Abmahnung anzuhören, noch bevor er eine Abmahnung zur Personalakte nimmt (BAG v. 23.3.1972, AP Nr. 63 zu § 626 BGB m. Anm. Herschel). Tarifvertragliche Regelungen können indes eine Anhörungspflicht vorsehen. Beachtet der Arbeitgeber eine tarifvertragliche Anhörungspflicht nicht, ist di...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (2) Heutige Rechtsprechung

Rz. 360 Seit der grundlegenden Entscheidung des BAG v. 4.6.1997 (AP Nr. 137 zu § 626 BGB m. Anm. Felderhoff) wird eine Abmahnung vor Ausspruch jeder Kündigung für erforderlich gehalten, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (BAG v. 4.6.1997, AP Nr. 137 zu § 626 BGB; BAG v. 10.2.1999, AP Nr. ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (4) Entfernungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 80 Ist das Arbeitsverhältnis beendet, hat der Arbeitnehmer grds. keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte (BAG v. 19.4.2012 – 2 AZR 233/11, juris; BAG v. 14.9.1994 – 5 AZR 632/93, NZA 1995, 220 = DB 1995, 732). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch ausnahmsweise dann bestehen, wenn es objektive Anh...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (1) Frühere Rechtsprechung

Rz. 358 Nach der früheren Rspr. des BAG war zwischen Störungen im Leistungs-, Vertrauens- und Betriebsbereich zu unterscheiden. Danach war eine Abmahnung grds. erforderlich bei Störungen im Leistungsbereich, bspw. bei der Schlechtleistung der Arbeit oder der Verletzung von Nebenpflichten (BAG v. 25.4.1996, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung; BAG v. 13.6.1996, ...mehr

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§ 73 Sanktionsklauseln

Rz. 1 Viele Compliance-Regelungen enthalten den Hinweis, dass im Falle pflichtwidrigen Verhaltens arbeitsrechtliche Sanktionen drohen. Insoweit kommen grundsätzlich Ermahnungen, Abmahnungen oder Kündigungen in Betracht. Überdies kann bei der Feststellung von Compliance-Verstößen aber auch an eine mögliche Versetzung des Arbeitnehmers zu denken sein oder an einen Verlust frei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Arbeitsrechtliche Konsequenzen des Alkoholmissbrauchs

Rz. 116 Für den Mitarbeiter kann die Alkoholisierung während der Arbeit in mehrfacher Weise Konsequenzen haben: Rz. 117 Minderung des Entgelts Der Mitarbeiter verliert für die Zeit, in der er alkoholbedingt seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, seinen Entgeltanspruch (LAG Schleswig-Holstein v. 28.11.1988, DB 1989, 630). Rz. 118 Ausschluss der Entgeltfortzahlung Erleidet ei...mehr

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§ 29 Kündigung / (1) Keine Rechtspflicht zur Vorlage von Abmahnungen/Unterlagen

Rz. 110 Hinweis Es kann in der betrieblichen Praxis empfehlenswert sein, im Anhörungsschreiben die in der Vergangenheit erfolgten einschlägigen Abmahnungen dem Anhörungsschreiben als Anlage beizufügen. Das Gleiche gilt im Prinzip auch für andere Unterlagen, wenn sie geeignet erscheinen, den Betriebsrat von der Richtigkeit der Kündigungsentscheidung des Arbeitgebers zu überze...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers

Rz. 16 Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist im Bereich der Privatwirtschaft keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung. Im öffentlichen Dienst hat § 13 Abs. 2 BAT bestimmt, dass der Angestellte über für ihn ungünstige oder nachteilige Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden muss. Die Rspr. hat die vorherige Anh...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (2) Form

Rz. 362 Die Abmahnung kann zwar grds. mündlich oder schriftlich erfolgen, da gesetzliche Formvorschriften nicht bestehen. Allerdings muss der Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess ggf. nachweisen, dass er vor Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung dem Arbeitnehmer bereits eine Abmahnung in einem früheren, einschlägigen Fall erteilt hat. Rz. 363 ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (8) Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats

Rz. 378 Obwohl zahlreiche Landespersonalvertretungsgesetze eine Beteiligung des Personalrates bei Abmahnungen vorsehen, hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach dem BetrVG. Dies gilt selbst dann nicht, wenn ein Verhalten abgemahnt werden soll, das sich als Verstoß gegen die betriebliche Ordnung darstellt, da die Abmahnung als Ausübung eines Gläubigerrechtes individu...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / cc) Rechtsgrundlage

Rz. 354 Das Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung in Ausprägung des Gedankens eines abgestuften Vorgehens bei Leistungsstörungen ist keine Besonderheit des Arbeitsrechtes, sondern entspricht dem im Schuldrecht allgemein verwurzelten Prinzip, bei Leistungsstörungen zunächst die Möglichkeit der Abhilfe einzuräumen und erst dann zu einer Kündigung des Vertra...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rz. 11 Nicht nur bei der Kündigung selbst, sondern auch bei der zuvor auszusprechenden Abmahnung hat der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BAG v. 13.11.1991 – 5 AZR 74/91, NZA 1992, 690 = DB 1992, 843; BAG v. 7.11.1979 – 9 AZR 962/77, DB 1980, 550 = BB 1980, 414). Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie dem Betroffenen unverhäl...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Repressive Maßnahmen

Rz. 1233 Bei eingetretenen Störungen hat der Arbeitnehmer einen gerichtlich durchsetzbaren Erfüllungsanspruch. Der Arbeitgeber ist zu konkretem Eingreifen verpflichtet. Er muss sich schützend vor den Arbeitnehmer stellen und ggf. gegen den oder die Mobber vorgehen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung der Fortsetzung des Mobbings dem oder den Mobbern eine Abmahnung erteilen u...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 72 Der Arbeitgeber muss im Abmahnungsprozess sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abmahnung darlegen und im Streitfall beweisen. Dies gilt sowohl für die Richtigkeit der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen als auch für die Frage der Verletzung des Arbeitsvertrages (BAG v. 13.3.1987 – 7 AZR 601/85, NZA 1987, 518 = DB 1987, 1494; BAG v. 24.11.1983 – 2 AZ...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / (1) Abmahnungsberechtigung

Rz. 361 Eine Abmahnung können nicht nur kündigungsberechtigte Personen aussprechen, sondern alle Vorgesetzten, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung dazu befugt sind, dem Arbeitnehmer Anweisungen wegen des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen (BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; BA...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / 3. Treuwidrige Vereitelung der Erfüllung der Wartezeit

Rz. 38 Kündigt der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit allein zu dem Zweck, das Inkrafttreten des Kündigungsschutzes treuwidrig zu vereiteln, kann ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 162 BGB der allgemeine Kündigungsschutz auch schon vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit eingreifen. Zu berücksichtigen bleibt aber, dass nach dem Wortlaut sow...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / aa) Begriff

Rz. 350 Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, im Wiederholungsfall seien Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG v. 18.1.1980, AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Mit der Abmahnung missbilligt ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Abmahnungsberechtigung

Rz. 15 Abmahnungsbefugt sind nach der Rspr. nicht nur die Kündigungsberechtigten, sondern auch andere Vorgesetzte, die dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bzgl. des Ortes, der Zeit und der Art und Weise der Arbeitsleistung erteilen dürfen (BAG v. 5.7.1990 – 2 AZR 8/90, NZA 1991, 667 = DB 1991, 2676; LAG Hamm v. 13.4.1983 – 12 Sa 95/83, DB 1983, 1930). Demzufolge sind a...mehr