Fachbeiträge & Kommentare zu Altersvorsorge

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 2. Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 45 Erforderlich ist, dass der Unterhaltsschuldner ausreichend leistungsfähig ist, um Unterhalt nach § 1615l BGB zu entrichten (vgl. §§ 1615l Abs. 3 i.V.m. 1603 BGB).[75] Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters für Unterhalt nach § 1615l BGB ist der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind mit dem Zahlbetrag vom verfügbaren Einkommen abzuziehen, was sich aus §...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Krankenvorsorgeunterhalt

Rz. 2076 Grundsätzlich ist eine Absicherung während der Trennungszeit für die nicht erwerbstätigen Ehegatten im Rahmen der Familienversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung des erwerbstätigen Ehegatten gegeben, § 10 SGB V. [2205] Rz. 2077 Allerdings besteht auch in der Trennungszeit kein Versicherungsschutz mehr, z.B. bei einer Beamtenehe. Wenn der arbeitende Ehega...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / a) Wiederkehrende Bezüge/Renten aus der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG)

Rz. 695 Hauptanwendungspunkt sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Rürup-Renten nach der Rechtslage ab 2005. Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht Unfallrenten der BG), aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und für Renten aufgrund einer privaten, kapitalgedeckten Leibrentenversicherung i.S.d...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Kosten für das Immobiliendarlehen

Rz. 333 Die Kosten für das Immobiliendarlehen enthalten Zahlungen auf den Zins und Zahlungen auf die Tilgung. Es werden nach den allgemeinen Grundsätzen die gesamten diesbezüglichen Kosten vom Wohnvorteil abgesetzt. Rz. 334 Allerdings ist an dieser Stelle die Frage der Absetzbarkeit von Zins- und Tilgungsleistungen vom für den Unterhaltsschuldner einkommenserhöhenden Wohnvort...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Voraussetzungen des Mangelfalls nach §§ 1581, 1603 BGB

Rz. 1872 Ein Mangelfall nach §§ 1581, 1603 BGB entsteht, wenn der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande ist, dem Berechtigten ganz oder teilweise Unterhalt zu leisten, ohne dass sein eigener Unterhalt gefährdet ist. Hierzu ein einfaches Beispiel: Rz. 1873 Beispiel Ehebezogenes Erwerbseinkommen...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Geltendmachung und Zweckbestimmung des Altersvorsorgeunterhalts

Rz. 1726 Vorsorgeunterhalt ist nicht Teil des Elementarunterhalts oder des Qotenunterhalts. Er ist daher immer gesondert geltend zu machen. Wird Quotenunterhalt oder Elementarunterhalt verlangt, beinhaltet dies nicht gleichzeitig das Verlangen nach Vorsorgeunterhalt.[1867] Vorsorgeunterhalt ist daher besonders und konkret zu verlangen. Hat der Berechtigte allerdings Auskunft ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Lebensbedarf der Familie

Rz. 123 Der Familienunterhalt dient der Deckung des gesamten Lebensbedarfs der Ehegatten und der Kinder, also der gesamten Familie. Der Familienunterhalt nach § 1360a Abs. 1 BGB umfasst daher alles, was nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten erforderlich und angemessen ist, um die Kosten des Haushaltes, d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Konkrete Bedarfsberechnung

Rz. 532 Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen bedarf es jedoch einer konkreten Bemessung des eheangemessenen Unterhalts. Von einer bestimmten Einkommenshöhe an ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Eheleute das zur Verfügung stehende Einkommen nicht vollständig dem Konsum widmen, sondern Vermögensbildung betreiben.[550] Da die Höhe des dem Konsum zugeführte...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / VII. Erfolgter Abbau des ehebedingten Nachteils

Rz. 103 Von Bedeutung ist auch, wenn die Berechtigte selbst durch eigene Aktivitäten den eingetretenen Nachteil nach Trennung bzw. Scheidung bereits tatsächlich – ganz oder teilweise – abgebaut hat. Denn ein tatsächlich nicht mehr vorhandener Nachteil muss auch unterhaltsrechtlich nicht mehr ausgeglichen werden. Rz. 104 Zitat Somit d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Konkrete Bedarfsberechnung

Rz. 1601 Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen bedarf es jedoch einer konkreten Bemessung des eheangemessenen Unterhalts. Rz. 1602 Von einer bestimmten Einkommenshöhe an ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Eheleute das zur Verfügung stehende Einkommen nicht vollständig dem Konsum widmen, sondern Vermögensbildung betreiben.[1738] Rz. 1603 Da die Höhe des de...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Unterhaltsverstärkung mit Verzicht auf Versorgungsausgleich

Rz. 2152 Auch der Versorgungsausgleich gehört, wie der (Betreuungs-)Unterhalt, zum Kernbereich geschützter Rechtspositionen. Sein Ausschluss ist nur möglich, wenn im Gegenzug andere – äquivalente – Vorteile zugebilligt werden.[2268] In erster Linie wird dies eine gleichwertige Altersversorgung sein müssen. Rz. 2153 Die Unterhaltsverstärkung muss daher geeignet sein, eine ents...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / cc) Höchstabzugsbeträge

Rz. 829 Für die Basisversorgung im Alter Die Berechnung vollzieht sich auch hier in mehreren Schritten:mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / c) Bedürftigkeit

Rz. 48 Die Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit hängt nach § 115 ZPO vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers ab.[52] Bei der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB ist nicht auf das Kind, sondern auf den klagenden Elternteil abzustellen.[53] Der Ansatz eines Familieneinkommens ist unzulässig.[54] Zum Einkommen gehören nach der Legaldefinition des § 115 Abs. 1 S. 2 Z...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / aa) Ausnahme bei fehlender Absicherung der Berechtigten

Rz. 58 Der BGH geht davon aus, dass auch beim nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit ein ausreichender Ausgleich der Versorgungslage letztlich durch den Versorgungsausgleich geschaffen worden ist, so dass im Regelfall kein ehebedingter Nachteil mehr verbleibt. Es sind jedoch Ausnahmen anzuerkennen. (1) Keine Erwerbsunfähigkeitsrente Rz. 59 Dies gilt nicht für diejenigen Fälle...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / a) Ehebedingtheit der nachteiligen Entwicklung

Rz. 52 Um als Nachteil im Sinne des § 1578b Abs. 2 BGB Bedeutung zu erlangen, muss es sich auch hier um einen ehebedingten Nachteil handeln (siehe oben Rdn 13). Versorgungsnachteile sind aber nur dann ehebedingt, wenn sie auf die konkrete Lebensgestaltung während der Ehe zurückzuführen sind. Also nur die aufgrund der Rollenverteilung während des ehelichen Zusammenlebens ents...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / e) Ausnahme bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs kraft Gesetzes?

Rz. 62 Welche Konsequenzen der kraft Gesetzes erfolgte Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf die Möglichkeit der Anwendung des § 1578b Abs. 2 BGB hat, ist noch nicht abschließend entschieden. Rz. 63 Beim Ausschluss kraft Gesetzes macht der Gesetzgeber bewusst eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz. Soweit der gesetzliche Ausschlussgrund greift, wird eben nicht hälftig aus...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / b) Zeitliche Komponente

Rz. 53 Der Versorgungsnachteil muss durch Umstände und Entwicklungen während der Ehe ausgelöst worden sein. Dies bezieht sich einmal auf Lücken in der Erwerbsbiografie während der Zeit der Ehe, also im Zeitraum von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.[101] Damit scheiden Umstände aus der Zeit vor der Heirat aus.[102] Jedoch können nachteilige Aus...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / d) Ausnahmen vom Grundsatz des abschließenden Ausgleichs über den Versorgungsausgleich

Rz. 57 Der BGH hat jedoch in verschiedenen Entscheidungen bei bestimmten Fallgestaltungen Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. Ein ergänzender Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Nachteile in der Versorgungssituation ist demnach nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Versorgungsausgleich noch nicht zu einer Halbteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungsanrec...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / bb) Ausnahme bei geringeren Anrechten des Unterhaltspflichtigen

Rz. 61 Verfügte der Unterhaltspflichtige nur über geringe Anrechte, so führte die Durchführung des Versorgungsausgleichs dazu, dass die aufgrund der Berufsunterbrechung der Berechtigten eingetretenen ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich nur unzureichend ausgeglichen werden konnten. Dann steht der durchgeführte Versorgungsausgleich einer Berücksichtigung bei ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / (1) Keine Erwerbsunfähigkeitsrente

Rz. 59 Dies gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen der – erwerbsunfähige – unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen Nichterfüllung der Wartezeiten keine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält. War nämlich die Erwerbsunfähige in den letzten fünf Jahren nicht mindestens drei Jahre berufstätig, hat sie keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente.[111] Darin liegt ein ehebedingter Nach...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / VII. Lohnsteuer

Rz. 990 Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern vielmehr eine Unterart und besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG direkt vom Lohn abgezogen. Gem. § 38 Abs. 3 EStG behält der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer, § 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV), die Lohnsteuer ein und führt sie ab. ...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / f) Ausnahmen bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Vereinbarung?

Rz. 65 Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch durch – formbedürftige (§ 7 VersAusglG) – Vereinbarung der Ehegatten (Ehevertrag, Scheidungsfolgenregelung) erfolgen. Inhaltlich ist das Familiengericht – sofern die Anforderungen der §§ 7, 8 VersAusglG erfüllt sind – an die Vereinbarung der Eheleute gebunden. (§ 6 Abs. 2 VersAusgl G).[120] Rz. 66 Vereinbarungen über d...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / (2) Praxishinweis

Rz. 60 Praxistipp Der BGH geht davon aus, dass ein solcher ehebedingter Nachteil mit Beginn der Altersrente endet.[114] Denn der sich hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebende ehebedingte Nachteil entfällt mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pfli...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / c) Grundsatz: Ausgleich der ehebedingten Versorgungsnachteile allein durch den Versorgungsausgleich

Rz. 54 Diese ehebedingten Versorgungsnachteile werden nach der Rspr. des BGH regelmäßig bereits über den Versorgungsausgleich ausgeglichen.[103] Damit haben beide Eheleute die Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang zu tragen;[104] eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung scheidet damit im Normalfall aus.[105] Rz. 55 Es findet über den Versorgungsausgleich auc...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / a) Die beteiligten Dritten

Rz. 119 Die Aufzählung der zur Auskunft verpflichteten Dritten ist abschließend. Verpflichtet zur Auskunftserteilung und Belegvorlage sind demnach:mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Kompensation durch andere ehebedingte Vorteile

Rz. 96 Eine Kompensation kann aber auch durch anderweitige ehebedingte Vorteile der Unterhaltsberechtigten eingetreten sein. So tritt in der Praxis infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht selten der – umgekehrte – Effekt ein, dass nämlich die – beruflich geringer qualifizierte – unterhaltsberechtigte Ehefrau durch den Versorgungsausgleich höhere Anrechte vom ...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / cc) Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen

Rz. 391 ▪ Unterhaltsrelevanz Um die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit zu reduzieren, kann der Unterhaltsschuldner/Unternehmer bei langfristiger Fertigung, aber auch durch eine "Produktion auf Halde", und Leistungserstellung den Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung buchen, ohne dass er schon die Gewinnrealisierung ausweist. Beispiel Bauunternehmer B hat keine teilfe...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / bb) Pensionsrückstellungen

Rz. 457 Beispiel für Unterhaltsrelevanz Der Ehemann ist Unterhaltsschuldner und Alleingesellschafter der M-GmbH, die einträgliche Gewinne erwirtschaftet und jährlich eine Pensionsrückstellung von 20.000 EUR erfolgswirksam passiviert, sodass der Gewinn jährlich um diesen Betrag niedriger ausfällt als ohne diesen. Es handelt sich damit generell um eine für die Ermittlung des Un...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 2. Erstverfahren/Präklusionsgefahr/Präklusionsfalle

Rz. 184 Die Frage der Begrenzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs ist regelmäßig bei der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltes zu entscheiden, da bereits zu diesem Zeitpunkt alle maßgeblichen Faktoren bekannt sind (Lebensgestaltung während der Ehe, Dauer der Ehe, aktuelle persönliche, insbesondere berufliche Situation usw.). Wird diese Möglichkeit versäumt, muss bei ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Die Kernbereichslehre des BGH

Rz. 2019 Die Grundentscheidung des BGH: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urt. v. 11.2.2004 [2126] das Spannungsverhältnis zwischen der grundsätzlichen Disponibilität der Scheidungsfolgen einerseits und dem nicht akzeptablen unterlaufen des Schutzzweckes der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen andererseits aufgezeigt. Eine unzumutbare Lastenverteilung s...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Abzugsposten vom Einkommen

Rz. 1911 Das unterhaltsrechtlich zu bestimmende Einkommen wird grundsätzlich berechnet durch Abzug von Bei begrenzter Leistungsfähigkeit sind an die Möglichkeit des Abzugs dieser Positionen erhöhte Anforderungen zu stellen. Dabei sind im Einzelfall d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Steuerliche Regelungen

Rz. 305 Es steht den Eheleuten frei, über die Wahl von Steuerklassen und/oder die Wahl der Veranlagung als Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung die Höhe ihrer konkreten Einkünfte zu beeinflussen. Rz. 306 Bei der Wahl der Steuerklassen kann es z.B. bei beiderseitigem Arbeitslohn darum gehen, dass Eheleute den Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung auf die Einkommensteuers...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Abgrenzung Familien-, Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

Rz. 324 Mit Trennung der Eheleute tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Stelle des Familienunterhalts. Trennungsunterhalt ist ebenso wenig identisch mit Familienunterhalt wie schließlich nachehelicher Unterhalt mit Trennungsunterhalt identisch ist. Letzteres betrifft ebenso die Voraussetzungen wie die Höhe des Unterhalts, die Laufzeit des Anspruch...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen

Rz. 1427 Nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass ein Ehegatte vor dem anderen den "nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute angemessenen Unterhalt" verlangen kann. Die Bestimmungen sind inhaltsgleich[1478] und sind maßgebend für die Unterhaltsbemessung nach...mehr

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§ 1 Einkommensermittlung / b) Anschaffungs- und Herstellungskosten, § 255 HGB

Rz. 275 Die Anschaffungskosten ergeben sich aus: Kaufpreis (Anschaffungspreis) + Anschaffungsnebenkosten (ANK) – Anschaffungspreisminderungen = Anschaffungskosten (AK) Rz. 276 Anschaffungsnebenkosten sind Kosten, die neben dem Kaufpreis anfallen, z.B. bei Grundstücken:mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / K. Anhang – Merkblatt im Falle der Rechtskraft der Scheidung

Rz. 2196 Muster 3.113: Merkblatt im Falle der Rechtskraft der Scheidung Muster 3.113: Merkblatt im Falle der Rechtskraft der Scheidung Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, auch wenn Sie davon ausgehen, dass mit Rechtskraft der Scheidung alle familienrechtlichen Probleme gelöst bzw. beseitigt sind, können doch verschiedene Probleme auftreten bzw. müssen eventuell versc...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Sozialrechtliche Aspekte

Rz. 1673 Während des Getrenntlebens ändert sich an der Krankenversicherung grundsätzlich nichts, die Familienversicherung des § 10 SGB V besteht weiter. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass die Merkmale des § 10 Abs. 1 Nr. 2–5 SGB V nicht erfüllt sind. Hier können beim sog. begrenzten Realsplitting Probleme auftreten. Beim begrenzten Realsplitting können gemäß § 10 Abs. 1 Ziff...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / h) Berechnung eines Versorgungsnachteiles

Rz. 71 Steht die Regelung zum Versorgungsausgleich einer unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung des Versorgungsnachteils nicht entgegen, stellt sich die Frage, wie dieser Nachteil konkret zu bemessen ist. Rz. 72 Praxistipp Zu ermitteln sind dabei die fiktiven Versorgungsanwartschaften der Unterhaltsberechtigten in ihrem – hypothetischen – Lebensverlauf als ledige Erwerbstätig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einkommensermittlung / (1) Voraussetzungen des § 7g EStG.

Rz. 336 § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe (vgl. Rdn 367 ) Die Regelung des Investitionsabzugsbetrags wurde durch die Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt und ist ab Verkündung des Gesetzes am 18.8.2007 anwendbar. Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Fürsorgepflicht, Haftung de... / 5 Rechtsprechung (Auskunfts- und Aufklärungspflichten)

Die Auskunft bei Einstellung über eine Zusatzversorgung muss eindeutig, richtig und vollständig sein.[1] Da das Gesamtversorgungssystem des öffentlichen Dienstes äußerst kompliziert ist und fundierte Rechtsauskünfte nur von mit der Materie vertrauten Fachleuten erteilt werden können, darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer diesbezüglich an die zuständige Versorgungsanstalt (i...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Fürsorgepflicht, Haftung de... / 4 Auskunfts- und Aufklärungspflichten

Hierbei ist zu beachten, dass es keine generelle Hinweispflicht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes auf mögliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus Gesetz, Tarifvertrag, Erlass oder Individualvereinbarung gibt; denn jede Vertragspartei ist grundsätzlich selbst für die Wahrung der eigenen Interessen verantwortlich.[1] Erteilt der Arbeitgeber jedoch Auskünfte, so müssen di...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Rechtsfolgen / 1.2.1.2 Einjährige Veränderungssperre

Die in die Arbeitsverträge der übergegangenen Arbeitnehmer transformierten Regelungen der Betriebsvereinbarungen dürfen vor Ablauf eines Jahres nicht geändert werden. Ein entsprechender Änderungsvertrag mit dem Arbeitnehmer oder eine Änderungskündigung wären wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB unwirksam. Die Jahresfrist bemisst sich vom Zeitpunkt de...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Vorausset... / 2.4.3 Anwendbarkeit im Insolvenzverfahren

Nur eingeschränkt anwendbar ist § 613a BGB, wenn über das abgebende Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet ist.[1] Insbesondere steht dem Insolvenzverwalter das Sonderkündigungsrecht der InsO zu.[2] § 125 InsO ist jedoch ausschließlich im Fall von Betriebsänderungen, insbesondere der Betriebsstilllegung anzuwenden.[3] Der Übergang des Betriebs stellt grundsätzlich keine...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsübergang: Unterrich... / 1.2.2.3 Die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für den Arbeitnehmer

Nach der Gesetzesbegründung und Rechtsprechung ergeben sich die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs vor allem aus den unverändert weitergeltenden Regelungen des § 613a Abs. 1 bis 4 BGB. Dieser Punkt stellt daher den Kern der Unterrichtungspflicht dar. Fraglich ist jedoch, wie weit die Unterrichtung über diese Gesichtspunkte gehen muss. Nich...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Sustainable Human Resource ... / 2.3 Personaleinsatz

Nach der Auswahl des Personals schließt sich die Frage nach dem "Personaleinsatz" an. Hierbei geht es im Wesentlichen darum, eine Zuordnung von Mensch und Arbeitsaufgabe (bzw. Arbeitsplatz) dergestalt zu treffen, dass eine möglichst vollständige Deckung von Stellenanforderungen und Mitarbeiterfähigkeiten erzielt wird.[1] Im Rahmen eines nachhaltigen und damit sozial verantwor...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Sustainable Behavioral Bran... / 2.2.3 Instrumente

Fragestellung: Welche Maßnahmen des nachhaltigen Managements sind zu berücksichtigen? Unter Berücksichtigung der zentralen Zielsegmente lassen sich strategische Optionen eines internen und eines externen Sustainable Employer Branding ableiten. Als Grundgerüst zur Vermarktung der Sustainable Employer Value Proposition können die klassischen "4 P"des Marketing-Mix (Product, Pric...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4.8 Fehler in der Beweis- und Sachverhaltswürdigung

Rz. 22 Die Tatsachen- und Beweiswürdigung und die Schlussfolgerungen tatsächlicher Art obliegen dem FG als Tatsacheninstanz.[1] Die Tatsachenwürdigung ist in erster Line dann fehlerhaft, wenn das FG die nach der Rechtsprechung des BFH maßgeblichen Gesichtspunkte unvollständig oder fehlerhaft in seine Überzeugungsbildung einbezogen hat. Insoweit handelt es sich um einen mater...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Personengesellschaften in d... / 3.4 Spezialregelungen für publizitätspflichtige Personenhandelsgesellschaften

Rz. 31 Sofern Personenhandelsgesellschaften gem. § 1 Abs. 1 PublG für den Ablauf eines Geschäftsjahres und für die 2 darauffolgenden Abschlussstichtage mindestens 2 der folgenden Größenkategorien überschreiten, müssen diese Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PublG) spezifische Aufstellungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften des Jahresabschlusses beachten. Die angesprochenen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz im Personalwesen / 2.2.1 Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses

Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten von Arbeitnehmern nur verarbeitet werden, sofern dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.[1] Der Arbeitgeber hat demnach keine Einwilligung der Beschäftigten einzuholen, um die Daten der Beschäftigten zu verarbeiten, sofern und soweit die Daten eben für die Durchführung des Beschäftigungsverhältni...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (§ 19 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 391 Stand: EL 167 – ET: 09/2023 § 19 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG wurde durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) geändert. Die Neufassung gilt für alle Zahlungen des ArbG, die nach dem 30.12.2014 erfolgen (§ 52 Abs 26a EStG). Nach dieser Vorschrift sind alle Sonderzahlungen des ArbG an eine Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung)...mehr