Fachbeiträge & Kommentare zu Außerordentliche Kündigung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Arten der Kündigungen.

Rn 33 Die ordentliche Kündigung zielt auf die fristgerechte Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses, die außerordentliche Kündigung (§ 626 I) auf die fristlose, sie kann aber auch mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen werden (iE BLDH/Lingemann Kap 22 Rz 2 ff, 145 ff M 22.1 ff). Rn 34 [nicht besetzt] Rn 35 Die Beendigungskündigung zielt auf die Beendigung des Dienst-/Arbe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Der Klageantrag.

Rn 20 Die bisherigen Überlegungen zeigen, dass das im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte klägerische Begehren und seine Rechtsbehauptung nach wie vor entscheidend für die Bestimmung des Streitgegenstandes sind (weitergehend Althammer Streitgegenstand und Interesse 12, der über den Antrag hinaus auf das klägerische Interesse abstellt; dazu Prütting FS Pekcanitez 15, 301). Dur...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 608 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Auflösung gegen Abfindung, §§ 9, 10 KSchG.

Rn 103 ArbG (nur bei Sozialwidrigkeit der Kündigung, BAG NZA 15, 358 [BAG 31.07.2014 - 2 AZR 434/13]; nur zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (BAG NZA 13, 199 [BAG 21.06.2012 - 2 AZR 694/11]); nicht bei Änderungsschutzklage gem § 4 S 2 KSchG (BAG NZA 14, 486 [BAG 24.10.2013 - 2 AZR 320/13]); zum Geschäftsführer BGH NZA 10, 889 [BGH 10.05.2010 - II ZR 70/09]) oder Arb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Späterer als der in § 558b genannte Zeitpunkt.

Rn 5 Begehrt der Vermieter die Mieterhöhung erst zu einem späteren als dem in § 558b genannten Zeitpunkt (§ 558b Rn 1), bleibt dem Mieter bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung die Möglichkeit offen, sich von dem Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung zum Ende des übernächsten Monats zu lösen (BGH NJW 13, 3641 [BGH 25.09.2013 - VIII ZR 280/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 589 I erfasst auch den sog Pflugtausch (BGH WPM 99, 1293 = AgrarR 99, 212; Naumbg NJW-RR 00, 93 [BayObLG 26.08.1999 - 2 Z BR 72/99]), die Gründung einer GbR in Form einer Maschinengemeinschaft, Maschinengenossenschaften, Erzeugergenossenschaften etc. Die Abtretung der Rechte aus dem Landpachtvertrag fällt zwar nicht unter ›Überlassung‹ gem § 589, bedarf aber wegen § 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigung des Beauftragten.

Rn 3 Für die Kündigung gelten im Grundsatz die gleichen Regeln, was wegen der Unentgeltlichkeit des Auftrags gerechtfertigt erscheint. Die ordentliche Kündigung muss so gewählt werden, dass der Auftraggeber anderweitig Fürsorge für das Geschäft treffen kann (zB anderer Sicherungsgeber, BGH WM 72, 661). Eine zur Unzeit erklärte Kündigung ist gleichwohl wirksam, verpflichtet a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 543 IV 1.

Rn 28 Aufgrund der in IV 1 angeordneten entspr Anwendung der §§ 536b und 536d auf das Kündigungsrecht wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs (II Nr 1) ist dieses bei Kenntnis des Mangels der Mietsache bei Vertragsschluss gem § 536b oder bei zulässiger Vereinbarung eines Haftungsausschlusses und fehlender Arglist des Vermieters (§ 536d) unter denselben Voraussetzun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 794a gilt nur für die Räumung von Wohnraum. Bei Mischmietverhältnissen kann § 794a angewendet werden, wenn die Wohnraummiete im Vordergrund steht und eine getrennte Rückgabe der Wohn- und Geschäftsräume weder möglich, wirtschaftlich sinnvoll noch dem Vermieter zuzumuten ist (MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 3; Schuschke/Walker/Walker Rz 1). Rn 3 Ausgenommen von der Regelung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgangspunkt.

Rn 7 Die Kündigung nach § 314 beruht nicht auf einer Vereinbarung, sondern auf Gesetz. Sie stellt daher eine außerordentliche Kündigung dar, so dass sie eines Grundes bedarf, den I als ›wichtiger Grund‹ umschreibt: Dem kündigenden Teil muss die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit oder der Frist für eine ordentliche Kündigung ›unter Berücksichtigung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kündigungsrecht.

Rn 11 Dem überlebenden Mieter steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist zu (II). Ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich. Es gilt eine Überlegungsfrist von einem Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters. Gibt es mehrere überlebende Mitmieter müssen diese das Kündigungsrecht gemeinsam ausüben. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Unteilba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Herabsetzung der Teilvergütung, Abs 1 S 2.

Rn 3 I 2 bezieht sich nur auf den Teilvergütungsanspruch nach I 1 (BGH NJW 97, 189 [BGH 17.10.1996 - IX ZR 37/96]) und greift (1.), wenn der Dienstverpflichtete kündigt, ohne dazu durch vertragswidriges Verhalten des Dienstberechtigten veranlasst worden zu sein (Alt 1), selbst wenn er zu seiner Kündigung durch eigene gravierende persönliche Probleme bestimmt wurde (ErfK/Müll...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. 2Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu ste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Beheizung.

Rn 127 Der Vermieter im Wohn- und Gewerbemietrecht schuldet grds die Beheizung der Mietsache (BGH NJW-RR 18, 1285 [BGH 22.08.2018 - VIII ZR 99/17] Rz 13; NJW 14, 1951 [BGH 22.01.2014 - VIII ZR 391/12] Rz 13). Der Umfang richtet sich nach den Umständen. Außerhalb der Heizperiode (15.9.–15.5. str; aA 30.10.–1.4.) ist zu heizen, wenn die Außentemperatur an drei aufeinander folg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Verdachtskündigung (§ 620 Rn 72).

Rn 9 Wichtiger Grund kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung, typischerweise einer Straftat, sein, wenn starke Verdachtsmomente bestehen, die auf objektiven, zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Tatsachen beruhen, und das für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerlässliche Vertrauen zerstört ist (BAG NZA 17, 1051). Einleitung eines staatsanwaltliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 595a BGB – Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen.

Gesetzestext (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu. (2) 1Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Für die außerordentliche Kündigung iSv § 573d I ist ein berechtigtes Interesse nach § 573 nötig. Sonst müssen die Voraussetzungen der erleichterten Kündigung für Einliegerwohnraum nach § 573a vorliegen. Eine neue wichtige Ausnahme wird für die Kündigung des Vermieters ggü dem Erben des Mieters nach § 564 (vgl Porer NZM 05, 489) gemacht; dort ist ein berechtigtes Interes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 8 I: Die Voraussetzungen des Teilvergütungsanspruchs (1) hat der Dienstverpflichtete zu beweisen, die der Einwendung nach 2 der Dienstberechtigte (BGH NJW 97, 189 [BGH 17.10.1996 - IX ZR 37/96]), dem allerdings § 280 I 2 (analog) zum Verschulden und § 287 ZPO zur Höhe der für ihn verwertbaren Leistungen (ErfK/Müller-Glöge § 628 Rz 52) zugutekommen. Begehrt der Dienstberec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Konkurrenzen.

Rn 17 Die zahlreichen Sonderregelungen für eine außerordentliche Kündigung (etwa §§ 490, 543, 569, 626, 723 BGB, 89a, 133 HGB, 297 AktG) schließen den allgemeineren § 314 aus (BTDrs 14/6040, 177; MüKo/Gaier Rz 17 ff; Grüneberg/Grüneberg Rz 4; zu seiner Erweiterung Grunsky/Kupka FS Medicus [09], 155). Zur Anwendung im Reiserecht Köln MDR 21, 1453 [OLG Köln 25.08.2021 - 16 U 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung des Zahlungsdienstleisters.

Rn 4 Die ordentliche Kündigung durch den Zahlungsdienstleister ist nur unter besonderen Voraussetzungen vorgesehen. Der Vertrag muss einerseits auf unbestimmte Zeit geschlossen sein und es muss ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart sein. Die ordentliche Kündigung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrags ist daher nicht möglich. Gleiches gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtsfolge.

Rn 3 Dem Pächter steht kein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist im Falle des § 540 I zu. Der Verpächter kann sanktionslos dem Pächter die Überlassung des Pachtgegenstandes an Dritte untersagen, da letzterer hierzu gem den §§ 581 II, 540 mangels abw Vertragsregelung idR nicht berechtigt ist. Bei Tod des Pächters schließt § 584a II das Kündigungsrecht ...mehr

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Tod des Vermieters

Überblick Der Tod des Vermieters hat für den Mieter keine Auswirkungen auf seinen bestehenden Mietvertrag. Stirbt der Vermieter, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Der oder die Erben als Gesamtrechtsnachfolger übernehmen alle Rechte des Erblassers aus dem Mietvertrag; sie treten in alle Pflichten ein, die der Mietvertrag dem Vermieter auferlegt. Wenn keine Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Besonderheiten im Umwandlungsrecht.

Rn 51 § 613a greift auch bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung, § 324 UmwG. Seine Voraussetzungen sind jeweils selbstständig zu prüfen (BAG NZA 00, 1115 [BAG 25.05.2000 - 8 AZR 416/99]). Zusätzlich gelten § 21a III BetrVG (Übergangsmandat des Betriebsrats, Vermutung für einheitlichen Betrieb bei einheitlicher Organisation), §§ 322, 323 I UmwG (kündigungsrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kündigungserklärung.

Rn 36 [nicht besetzt] Rn 37 Der Wille zur Vertragsbeendigung muss sich für einen objektiven Erklärungsempfänger aus der Kündigungserklärung deutlich und zweifelsfrei ergeben (§ 133; BAG NZA 07, 377 [BAG 20.09.2006 - 6 AZR 82/06]; 92, 452 [BAG 15.03.1991 - 2 AZR 516/90]). Die außerordentliche Kündigung muss ausdrücklich als solche erklärt werden (§ 626 Rn 11). Rn 38 Soll bei Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 594a BGB – Kündigungsfristen.

Gesetzestext (1) 1Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. 3Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform. (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Sanktion, VI.

Rn 11 Erfüllt der Unternehmer nicht die in II statuierten Pflichten, kann der Verbraucher einen unter I fallenden Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (VI 1). Mit dieser Sanktion will der Gesetzgeber die Unternehmer zur Umsetzung der Vorgaben anhalten (BTDrs 19/30840, 19). Eine Unwirksamkeit des Vertrags, wie dies § 312j IV für Pflichtverletz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pflichtverletzungen.

Rn 9 Insb Pflichtverletzungen können einen wichtigen Grund darstellen. Das setzt § 314 II voraus: Dann sollen nach II 1 eine erfolglose Fristsetzung oder eine erfolglose Abmahnung Voraussetzung für die Kündigung sein. Die in II 2 bestimmte entspr Anwendung von § 323 II bedeutet, dass in den dort genannten Fallgruppen Fristsetzung oder Abmahnung unnötig (weil nicht erfolgvers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigung, II.

Rn 5 Die in II enthaltene Verpflichtung des Unternehmers beschränkt sich auf ordentliche und außerordentliche Kündigungen. Weder erfasst sie gewährleistungsrechtliche Kündigungen noch andere Rechte zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, etwa durch Rücktritt oder Vertragsbeendigung nach § 327o (BTDrs 19/30840, 17; s.a. Wais NJW 21, 2833, 2836 f; Stiegler VuR 21, 443). E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Wird auf Räumung von Wohnraum erkannt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist gewähren. 2Der Antrag ist vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. 3Ist der Antrag bei der Entscheidung übergangen, so gilt § 321; bis zur Entscheidung kann das Gericht auf Ant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unterrichtungspflicht (Abs 2).

Rn 4 Im Falle einer offenen Abtretung (II 1) sowie nach Aufdeckung einer stillen Zession (II 2, 3) ist der Darlehensnehmer unverzüglich (§ 121 I 1) über den Gläubigerwechsel u die Kontaktdaten (Art 246b § 1 I Nr 1, 3 u 4 EGBGB) des neuen Gläubigers in der Form des § 492 V zu unterrichten. Das gilt auch bei einem Gläubigerwechsel kraft Gesetzes. Die Unterrichtungspflicht trif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kündigung zur Unzeit.

Rn 15 Die Anordnung der Schadensersatzpflicht bei Kündigung zur Unzeit ist die Sanktionierung eines besonderen Treuepflichtverstoßes. Unzeitig ist die Kündigung, wenn ihr Zeitpunkt die gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschafter verletzt (Karlsr NZG 03, 324, 325 [OLG Karlsruhe 19.04.2002 - 14 U 129/00]). Der wichtige Grund nach 2 ist nicht identisch mit dem wichtigen Gr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Räumungsklage des Vermieters gegen den Mieter oder des Mieters gegen den Untermieter muss unbegründet sein, weil der Beklagte nach den §§ 574–574b BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann. Materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 574a BGB, der auf § 574 BGB Bezug nimmt. Diese Vorschrift setzt voraus: 1. Wirksame Kündigung des Vermieters, 2. form...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abhilfefrist und Abmahnung nach § 543 III.

Rn 25 Mit Ausnahme der Kündigung wegen Zahlungsverzugs gem II Nr 3 (zu dem im Einzelfall auch dort bestehenden Abmahnungserfordernis s Rn 24) ist die fristlose Kündigung erst nach Ablauf einer Abhilfefrist oder nach Abmahnung zulässig (auch bei erheblicher Gesundheitsgefährdung gem § 569 I: BGH NJW 07, 2177 [BGH 18.04.2007 - VIII ZR 182/06], vgl aber Rn 26). Eine Abhilfefris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Keine Erklärung des entgegenstehenden Willens binnen zwei Wochen.

Rn 7 Die formlose empfangsbedürftige Erklärung des entgegenstehenden Willens, welche durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann, muss der anderen Partei binnen zwei Wochen zugehen. Die rechtzeitige Erklärung ggü dem Gericht ist nicht ausreichend (LG Berlin NZM 01, 40 [LG Berlin 31.03.2000 - 64 S 534/99]). Aus der Erklärung muss für den objektiven Empfänger erkennbar sein, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorfälligkeitsentschädigung.

Rn 18 Den Interessen geschäftsmäßiger Darlehensgeber wird durch einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Legaldefinition in II 3) Rechnung getragen (für Verbraucherdarlehen ergänzend § 502). Die Definition gilt auch im Falle einer fristlosen Kündigung (eines Teils) des Darlehensvertrages nach § 490 I (Celle WM 10, 402, 404; Krepold/Kropf WM 15, 1, 11 f) o § 314 I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Isolierte Drittwiderklage.

Rn 19 Als isolierte Drittwiderklage bezeichnet man die Widerklage, die der Bekl (Widerkl) ausschließlich gegen eine bislang nicht am Rechtsstreit beteiligte Partei (Drittwiderbekl, der auch Streithelfer sein kann, vgl BGHZ 131, 76, 78) erhebt (vgl BGHZ 147, 220; NJW 07, 1753; Zö/Schultzky Rz 26; Musielak/Voit/Heinrich Rz 26; zu prozesstaktischen Überlegungen im Zusammenhang ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches; Konkurrenzen.

Rn 1 § 543 wurde durch das MRRG eingefügt, ist seit 1.9.01 in Kraft. Anknüpfungspunkte sind §§ 542, 544, 553, 554, 554a jeweils aF und § 242. § 543 stellt für das Mietrecht eine Sonderregelung zum außerordentlichen Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen nach § 314 dar. Die § 314 III, IV und § 313 (Wegfall der Geschäftsgrundlage) bleiben mangels entspr Regelung in § 543...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigungserklärung und -wirkung.

Rn 5 Die Kündigungserklärung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht jedes Gesellschafters (nicht etwa der Gesellschaft) zur Beendigung des besonderen Dauerschuldverhältnisses der GbR. Ist für diesen Fall nicht die Fortführung der GbR vereinbart, hat sie ihre Auflösung zur Folge. Mangels abw Bestimmung hat die Erklärung allen Gesellschaftern zuzugehen, wobei auch die Weiterleit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kündigungserklärung.

Rn 14 Die Kündigung ist einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung; sie kann auch in einem konkludenten Verhalten liegen. Sie ist als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich. Eine Änderungskündigung kann nicht zu einer einseitigen Vertragsänderung führen, sondern lediglich den alten Vertrag beenden und den Antrag zu einem Neuabschluss enthalten. Gleiches gilt für eine sog ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erheblichkeit.

Rn 4 Eine Gesundheitsgefährdung ist erheblich, wenn die weitere Benutzung der Räume mit bedeutenden gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Wann eine Gesundheitsgefährdung idS als erheblich anzusehen ist, richtet sich nach objektiven Maßstäben (Brandbg ZMR 17, 387; KG ZMR 04, 513, 514), dh ohne Rücksicht auf den individuellen Zustand einzelner Mieter (LG Berlin ZMR 02, 752)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1193 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. 2Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. 3Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) 1Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 2Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig. Rn 1 Die Fäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Verjährung der Ansprüche des Mieters.

Rn 16 Die Verjährung beginnt erst mit der rechtlichen, nicht faktischen Beendigung des Mietverhältnisses, dh im Fall der fristlosen Kündigung ab deren Wirksamkeit (Hamm WuM 96, 474 [OLG Hamm 19.04.1996 - 33 U 63/95], zur Zwischenvermietung vgl Brandbg v 14.3.07, 3 U 54/06 nv), und zwar auch dann, wenn eine Räumungsfrist gewährt wird. Andererseits beginnt sie nicht zu laufen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahren, Entscheidung und Kosten.

Rn 9 Die Räumungsfrist nach Abs 1 wird in einem Urteil angeordnet, das stets nach mündlicher Verhandlung ergeht. Sie ist im Tenor auszusprechen und muss auch dann begründet werden, wenn sie in einem Versäumnisurteil erfolgt (MüKoZPO/Götz § 721 Rz 6). Bei Zurückweisung des Antrags ist eine Erörterung in den Entscheidungsgründen ausreichend. Wurde ein Antrag rechtzeitig in der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Abs 1).

Rn 5 Die fristlos zulässige Kündigung nach I setzt außer einem wirksamen Vertrag über ein (un)verzinsliches Gelddarlehen voraus, dass zwischen Vertragsschluss u Kündigungszeitpunkt in den speziellen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers o in der Werthaltigkeit einer gestellten (Dritt-)Sicherheit objektiv (Freitag WM 01, 2370, 2373) eine wesentliche Verschlechterung (da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Innere Verhältnisse, sonstiges.

Rn 155 Die Klage nur gegen die Abberufung des Geschäftsführers, nicht gegen die Beendigung des Dienstvertrags, ist nach dem Interesse, die Lenkungsmacht in der Hand zu behalten, gem § 3, nicht nach § 9 zu bewerten (BGH NJW-RR 95, 1502; MDR 09, 815; NZG 11, 911: für ReS bei Gesellschafter-GF max Wert des Gesellschaftsanteils; BGH NZG 11, 911; IBRRS 13, 2400); für Streit um Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Höhe des Zinsanspruches für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr (Abs 2).

Rn 5 Abs II der Vorschrift bezieht sich auf den der Zahlungsverzugsrichtlinie (s.o. Rn 1) entstammenden Begriff der Entgeltforderung und damit ebenso wie § 286 III (s § 286 Rn 21) nur auf Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (BGH NJW 10, 3226; DB 13, 2329 Rz 13; Staud/Löwisch/Feldmann...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Wirkung.

Rn 6 Infolge der Pfändung werden die aus der Mitgliedschaft folgenden Vermögensrechte verstrickt. Neben dem Abfindungsanspruch, dh dem Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös (BGH NJW 72, 259), gehören dazu die periodischen Gewinnansprüche, die Ansprüche auf Aufwendungsersatz sowie die Ausgleichsansprüche aufgrund von Leistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsinte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbarkeit des KSchG.

Rn 51 Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für alle ordentlichen Kündigungen einschl Änderungskündigungen (§ 2 KSchG). Zwei Voraussetzungen: (1.) Das Arbeitsverhältnis – nicht: Ausbildungsverhältnis, Dienst- o Arbeitsvertrag von Organmitgliedern (§ 14 I KSchG; BAG NZA 18, 358; iE Zaumseil NZA 20, 1448) – hat im selben inländischen (BAG DB 09, 1409) Betrieb oder Unternehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung.

Rn 66 Außer bei vertraglicher Kündigungsmöglichkeit ist die Bürgschaft nur eingeschränkt kündbar: (1) bei einer Bürgschaft auf unbestimmte Zeit nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nach Treu und Glauben und bei Beachtung einer angemessenen Frist (BGH WM 59, 855, 856; NJW 85, 3007, 3008 [BGH 04.07.1985 - IX ZR 135/84]; NJW-RR 93, 944, 945; s DerlKnopsBa/Knops § 25 Rz 81); (2)...mehr