Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem erstinstanzliche Urteile durch ein übergeordnetes Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden. Von der Revision unterscheidet sich die Berufung dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird.
Im Rahmen der Berufung können neue Tatsachen und Beweise berücksichtigt werden. Daher ist das Berufungsverfahren sowohl Rechtsbehelfs- als auch Erkenntnisverfahren. Die Berufung unterscheidet sich damit von der Revision, bei das Urteil nur in rechtlicher Hinsicht geprüft wird.
Statthaftigkeit der Berufung
Vor den Zivilgerichten und vor den Arbeitsgerichten ist eine Berufung statthaft, wenn der Beschwerdegegenstand einen Wert von 600 Euro (bei Streitigkeiten vor den Sozialgerichten 750 Euro) übersteigt oder/und die Berufung durch das Erstgericht zugelassen wurde.
In Strafsachen ist bei Verurteilungen durch das Amtsgericht zu geringen Geldstrafen oder Geldbußen (nicht mehr als fünfzehn Tagessätze) eine Berufung nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird. Gegen erstinstanzliche Urteile einer Großen Strafkammer der Landgerichte oder der Oberlandesgerichte ist eine Berufung nicht möglich. In diesen Fällen muss Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.
Vor den Verwaltungsgerichten muss die Berufung zugelassen werden (sog. Zulassungsberufung). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist oder tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
Berufungsfrist
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils, in Strafverfahren hingegen beträgt sie grundsätzlich eine Woche ab Verkündung des Urteils. Das Versäumen der Berufungsfrist, etwa wegen Berechnungsfehlern oder Fehlern der Kanzlei bei der Übermittlung, macht in der Praxis besonders viele Probleme. Wenn die Berufungsfrist versäumt wurde, kann der Rechtsanwalt sich bemühen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen.