Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Betriebsinhaberwechsel

Rz. 561 Erste Voraussetzung ist ein Betriebsinhaberwechsel, dh es muss eine Änderung in der Person desjenigen erfolgen, der über die arbeitsrechtliche Organisations- und Leitungsmacht verfügt.[911] Für einen Betriebsübergang muss ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit des Betriebs und Betriebsteils unter Wahrung ihrer Identität fortführen.[912] Maßgeblich für ein...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[3] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / B. Formen der Betriebsaufspaltung

Rz. 9 Nach der Art und Weise, wie eine Betriebsaufspaltung entsteht, wird zunächst zwischen echter und unechter Betriebsaufspaltung unterschieden. Eine echte Betriebsaufspaltung liegt dabei vor, wenn ein bisher einheitliches Unternehmen (meist Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) in der Weise aufgespalten wird, dass neben dem bisherigen Unternehmen ein neues Unterneh...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / II. Verhältnis zwischen Betriebsaufspaltung und Organschaft

Rz. 70 Eine körperschaftsteuerliche Organschaft [94] nach §§ 14 ff. KStG kann zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen vorliegen, wenn die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung erfüllt ist und zwischen den Gesellschaften ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird. Folglich ist die Organschaft im Rahmen einer Einheits-Betriebsaufspaltung re...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / G. Beginn und Beendigung der Betriebsaufspaltung

I. Beginn Rz. 90 Die echte Betriebsaufspaltung (vgl. Rdn 9) beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Existenz des bisherigen Einheitsunternehmens steuerrechtlich endet und an seine Stelle das Besitz- und das Betriebsunternehmen treten. Hierbei kommt es für den Beginn der sachlichen Verflechtung allein auf die tatsächliche Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage an. Rz. 91 B...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / D. Besonderheiten bei der Einheits-Betriebsaufspaltung

I. Besitzunternehmen als Holding Rz. 65 Bei einer Einheitsbetriebsaufspaltung (vgl. Rdn 46) besteht ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis, da das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen übergeordnet ist. Damit stellt sich die Frage, ob das Besitzunternehmen als Holding angesehen werden kann. Rz. 66 Die Tätigkeit einer Holding besteht im Halten von Beteiligungen, insbesonder...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / F. Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung

I. Einkommensteuerrecht Rz. 77 Liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung nicht darin besteht, dass Besitz- und Betriebsunternehmen ein einheitliches gewerbliches Unternehmen bilden. Besitz- und Betriebsunternehmen bleiben vielmehr selbstständige Unternehmen, die ihren Gewinn unabhängig...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / C. Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

I. Sachliche Verflechtung 1. Begriff und Rechtfertigung Rz. 13 Die Betriebsaufspaltung verlangt zunächst das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung. Diese ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.[13] Unerheblich ist, ob die Nutzungsüber...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / E. Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

Rz. 74 Von einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung wird gesprochen, wenn das Betriebsunternehmen eine Personengesellschaft ist. In diesem Fall hat die Qualifikation des Vermögens als Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft und der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einkünfte der Gesellschafter der Besitzgesellschaft Vorrang vor der Qualifikation des Ver...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / Literaturtipps

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§ 30 Betriebsaufspaltung

A. Grundlagen I. Bedeutung für die Unternehmensnachfolge Rz. 1 Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung kann auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge eine nicht unwesentliche Rolle spielen.[1] Insbesondere ist bei Gestaltungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu beachten, dass es nicht zu einer ungewollten Aufdeckung stiller Reserven kommt (vgl. Rdn 93 ff.), etwa weil d...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / I. Beginn

Rz. 90 Die echte Betriebsaufspaltung (vgl. Rdn 9) beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Existenz des bisherigen Einheitsunternehmens steuerrechtlich endet und an seine Stelle das Besitz- und das Betriebsunternehmen treten. Hierbei kommt es für den Beginn der sachlichen Verflechtung allein auf die tatsächliche Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlage an. Rz. 91 Bei der un...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / I. Sachliche Verflechtung

1. Begriff und Rechtfertigung Rz. 13 Die Betriebsaufspaltung verlangt zunächst das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung. Diese ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.[13] Unerheblich ist, ob die Nutzungsüberlassung auf schuldrechtli...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / II. Personelle Verflechtung

1. Überblick Rz. 37 Weitere Voraussetzung der Betriebsaufspaltung ist die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Diese ist anzunehmen, wenn hinter den beiden rechtlich selbstständigen Unternehmen eine Person oder Personengruppe steht, die in Bezug auf beide Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen hat und in der Lage ist, die...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / II. Beendigung

Rz. 93 Die Betriebsaufspaltung kann auf verschiedene Weise enden: Zunächst endet die Betriebsaufspaltung, wenn deren Voraussetzungen, also die sachliche oder personelle Verflechtung, wegfallen. Ebenso führt die Veräußerung des Besitzunternehmens oder die Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebsunternehmens zur Beendigung der Betriebsaufspaltung. Rz. 94 Wird die Betriebsaufspaltu...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / I. Bedeutung für die Unternehmensnachfolge

Rz. 1 Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung kann auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge eine nicht unwesentliche Rolle spielen.[1] Insbesondere ist bei Gestaltungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu beachten, dass es nicht zu einer ungewollten Aufdeckung stiller Reserven kommt (vgl. Rdn 93 ff.), etwa weil die Voraussetzung der personellen Verflechtung (vgl. Rdn...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / I. Einkommensteuerrecht

Rz. 77 Liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfolge der Betriebsaufspaltung nicht darin besteht, dass Besitz- und Betriebsunternehmen ein einheitliches gewerbliches Unternehmen bilden. Besitz- und Betriebsunternehmen bleiben vielmehr selbstständige Unternehmen, die ihren Gewinn unabhängig voneinander zu ermitte...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 1. Überblick

Rz. 37 Weitere Voraussetzung der Betriebsaufspaltung ist die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Diese ist anzunehmen, wenn hinter den beiden rechtlich selbstständigen Unternehmen eine Person oder Personengruppe steht, die in Bezug auf beide Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen hat und in der Lage ist, diesen in beide...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 6. Faktische Beherrschung

Rz. 62 Ein weiteres Problem im Rahmen der personellen Verflechtung ist das der sog. faktischen Beherrschung. Hintergrund ist, dass die Annahme einer Betriebsaufspaltung voraussetzt, dass die das Besitzunternehmen beherrschende Person oder Personengruppe an dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen stimmrechtsmäßig beteiligt ist.[87] Die Durchsetzbarkeit des einheitlichen gesch...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / II. Steuerrecht

Rz. 3 Bei einer Betriebsaufspaltung wird im Grundfall aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft die betriebliche Tätigkeit ausgegliedert und – meist zusammen mit dem Umlaufvermögen – auf eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft übertragen. Das bisherige einheitliche Unternehmen behält lediglich das Anlagevermögen oder Teile davon zurück (Besitzunt...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / c) Überlassung des Wirtschaftsguts

Rz. 29 Die wesentliche Betriebsgrundlage muss vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen überlassen werden. Da nur die Überlassung zur Nutzung, nicht aber die Veräußerung von Wirtschaftsgütern eine sachliche Verflechtung begründet, müssen beide Sachverhalte voneinander abgegrenzt werden. Maßgebend ist hier allein, ob nach den vertraglichen Vereinbarungen[45] wirtschaft...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 2. Wesentliche Betriebsgrundlage

a) Überblick Rz. 15 Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Betriebsverpachtung und unentgeltlicher Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG verlangt das Institut der Betriebsaufspaltung lediglich, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen überlassen wird. Ausreichend ist damit, dass eine von mehreren wesentli...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 4. Mittelbare Beherrschung

Rz. 56 Eine mittelbare Beherrschung liegt in Fällen vor, in denen die beherrschende Person oder Personengruppe nicht unmittelbar am Betriebs- oder Besitzunternehmen beteiligt ist, sondern nur mittelbar, und zwar dadurch, dass zwischen sie und das Betriebsunternehmen bzw. das Besitzunternehmen eine andere Kapital- oder Personengesellschaft zwischengeschaltet ist. Rz. 57 Liegt ...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / b) Einzelne Wirtschaftsgüter

Rz. 17 Als wesentliche Betriebsgrundlage kommt nach den dargestellten Grundsätzen zunächst ein bebautes Grundstück in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedes Grundstück, das die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bildet und es ihm ermöglicht, sein Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben, eine wesentliche Bet...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 2. Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille

Rz. 39 Bislang ungeklärt ist, auf was sich der einheitliche geschäftliche Betätigungswille beziehen muss. Dieser liegt jedenfalls dann vor, wenn der Besitzunternehmer in der Lage ist, jede einzelne Maßnahme der Geschäftsführung bei dem Betriebsunternehmen unmittelbar durch seine Willensentscheidung zu bestimmen.[62] Dies ist stets der Fall, wenn eine Einmann-Betriebsaufspalt...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / II. Gewerbesteuerrecht

Rz. 81 Die bedeutsamste gewerbesteuerliche Folge der Betriebsaufspaltung besteht darin, dass die Miet- bzw. Pachteinnahmen wegen der bereits dargestellten Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG werden die Miet- bzw. Pachtzinsen bei Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter dem Gewinn des Betriebsunternehmens zu ...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 1. Begriff und Rechtfertigung

Rz. 13 Die Betriebsaufspaltung verlangt zunächst das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung. Diese ist gegeben, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, die für das Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.[13] Unerheblich ist, ob die Nutzungsüberlassung auf schuldrechtlicher oder dinglicher Grundlag...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / a) Überblick

Rz. 15 Im Gegensatz zur Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Betriebsverpachtung und unentgeltlicher Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG verlangt das Institut der Betriebsaufspaltung lediglich, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage vom Besitzunternehmen an das Betriebsunternehmen überlassen wird. Ausreichend ist damit, dass eine von mehreren wesentlichen Betrieb...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / I. Besitzunternehmen als Holding

Rz. 65 Bei einer Einheitsbetriebsaufspaltung (vgl. Rdn 46) besteht ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis, da das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen übergeordnet ist. Damit stellt sich die Frage, ob das Besitzunternehmen als Holding angesehen werden kann. Rz. 66 Die Tätigkeit einer Holding besteht im Halten von Beteiligungen, insbesondere an Kapitalgesellschaften. Hinz...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 3. Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens

Rz. 46 Die Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens ist stets bei der Einmann-Betriebsaufspaltung gegeben, also wenn der Besitzunternehmer auch alleiniger Anteilseigner an der Betriebs-GmbH ist. Denn in diesen Fällen kann der Inhaber des Einzelunternehmens seinen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen uneingeschränkt im Betriebsunternehmen dur...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / A. Grundlagen

I. Bedeutung für die Unternehmensnachfolge Rz. 1 Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung kann auch im Rahmen der Unternehmensnachfolge eine nicht unwesentliche Rolle spielen.[1] Insbesondere ist bei Gestaltungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu beachten, dass es nicht zu einer ungewollten Aufdeckung stiller Reserven kommt (vgl. Rdn 93 ff.), etwa weil die Voraussetz...mehr

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§ 30 Betriebsaufspaltung / 5. Beteiligung von Angehörigen

Rz. 59 Bis Anfang 1983 wurden bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person oder Personengruppe am Besitz- und Betriebsunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt ist, die Beteiligungen von Ehegatten, Eltern und minderjährigen Kindern zusammengerechnet, weil widerlegbar vermutet wurde, dass nahe Angehörige gleiche Interessen verfolgen. Rz. 60 Diese sog. Vermutungsrechtsprechung ...mehr

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§ 27 Betriebsverpachtung / III. Abgrenzungsfragen

Rz. 35 Die Betriebsverpachtung darf sich nicht im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vollziehen. Insoweit wird von der Subsidiarität der Betriebsverpachtung gegenüber der Mitunternehmerschaft gesprochen.[63] Hieraus folgt, dass das Verpächterwahlrecht nicht in Betracht kommt, wenn der an eine Personengesellschaft verpachtete Betrieb zum Sonderbetriebsvermögen ...mehr

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§ 27 Betriebsverpachtung / Literaturtipps

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (1) Ermittlung des Rohertrags

Rz. 245 Ausgangsgröße für den Rohertrag ist grundsätzlich die jährlich vereinbarte Miete ohne Berücksichtigung von Umlagen zur Deckung von Betriebskosten (§ 186 Abs. 1 BewG). Sofern keine Miete vereinbart wurde, d.h. insbesondere bei eigengenutzten, ungenutzten oder unentgeltlich überlassenen Grundstücken, wird die übliche Miete angesetzt. Der Ansatz der üblichen Miete kommt...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (2) Nicht als Verwaltungsvermögen geltender an Dritte vermieteter Grundbesitz

Rz. 109 § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 ErbStG regelt diverse Ausnahmen für verschiedene Sachverhaltsgestaltungen, in denen trotz Nutzungsüberlassung an einen Dritten kein Verwaltungsvermögen vorliegt. Rz. 110 So ist eine schädliche Nutzungsüberlassung nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Besteuerung des Veräußerungserlöses

Rz. 377 Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft führt bei dem Unternehmer zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 17 EStG, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Eine Zuordnung zu dem Bereich des Kapitalvermögens scheidet aufgrund der Subsidiarität des Kapitalvermöge...mehr

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§ 33 Auslandsvermögen / 2. Steuerpflichtiges Inlandsvermögen

Rz. 75 Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 BewG genannten Art, das auf das Inland entfällt.[168] Für die Beurteilung gilt die isolierende Betrachtungsweise i.S.v. § 49 Abs. 2 EStG.[169] Danach bleiben Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte nicht angenommen werden könnten. § 49 Abs. 1...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / 1. Ertragsteuern, insbesondere Einkommensteuer

Rz. 13 Bei der Testamentsgestaltung für einen Unternehmer ist es aus steuerlicher Sicht unabdingbar, das Privat- und Betriebsvermögen getrennt voneinander zu erfassen und entsprechend zu behandeln. Wird Betriebsvermögen nicht als solches erkannt und entsprechend behandelt, kann dies zu unerwünschten Gewinnrealisierungen und Steuerlasten führen. Rz. 14 Vor diesem Hintergrund i...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 2. Steuerrechtliche Einordnung des Vermögens

Rz. 16 Bei jedem Vermögensgegenstand ist auch zu prüfen, wie dieser steuerrechtlich einzuordnen ist. Dabei ist zunächst zwischen Privat- oder Betriebsvermögen zu unterscheiden, anschließend aber auch, ob es sich bei Kapitalgesellschaftsanteilen im Privatvermögen um sogenannte einbringungsgeborene oder sperrfristbehaftete Anteile oder um Anteile, die zu einer sogenannten wese...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / D. Besonderheiten beim Nachfolgekonzept

Rz. 67 Das Nachfolgekonzept muss den Besonderheiten sowohl des übertragungsgegenständlichen Unternehmens als auch der jeweiligen familiären Verhältnisse angemessen Rechnung tragen. Dies gilt selbstverständlich in allen Fällen der Unternehmensnachfolge, also unabhängig von der Größe des Unternehmens oder vom Umfang des im Übrigen vorhandenen Vermögens. Nichtsdestotrotz machen...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / B. Gegenstand der Nachfolge – das Unternehmen

Rz. 6 Da es eine zivilrechtlich orientierte Legaldefinition des Begriffs "Unternehmen" nicht gibt, ist zunächst festzustellen, welche Teile des Vermögens überhaupt zu dem Unternehmen, das Gegenstand der Unternehmensnachfolge sein soll, gehören. Dies gilt nicht nur für Einzelunternehmen, bei denen eine rechtliche Trennung von Unternehmensvermögen und sonstigem Vermögen von vo...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / b) Ausnahme bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 89 Auf den ersten Blick erscheint es zweckmäßig, die Gestaltungsaufgabe dadurch zu lösen, dass man das zu schützende Betriebsvermögen für den Fall der Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod aus dem auszugleichenden Vermögen ausnimmt, indem bestimmt wird, dass das Unternehmen sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen in der Zugewinnausgleichsbilanz un...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / A. Beschreibung des Problemfelds

Rz. 1 Mehr als ¾ der deutschen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 10 Mio. EUR sind eigentümergeführte [1] Familienunternehmen (vgl. § 1 Rdn 12). Von den Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigen sind ca. 88 % eigentümergeführt, bei Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten immerhin noch ca. 84 %.[2] Vor diesem Hintergrund bilden die kleinen und mittleren Unternehmen...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 3. Unternehmen

Rz. 17 Eine gesetzliche Definition des Begriffs Unternehmen sucht man vergeblich. Vor diesem Hintergrund ist das Unternehmen vom übrigen Vermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, sämtliche Vermögensgegenstände zu erfassen, die dazu benötigt werden, den Geschäftsbetrieb dauerhaft aufrecht zu erhalten. Einen ersten Anh...mehr

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§ 26 Gestaltung von Versorg... / 1. Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, § 10 Abs. 1a Nr. 2 S. 2 Buchst. a EStG

Rz. 20 Das Gesetz lässt nicht jeden Anteil an einer Personengesellschaft genügen. Es muss sich vielmehr um einen Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft handeln, die eine Tätigkeit i.S.d. §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 EStG ausübt. Die Personengesellschaft muss daher im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, originär gewerblich oder selbstständig tätig sein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.2.3 Personengesellschaften

Rz. 57 Auch bei Personengesellschaften ist der Verlustausgleich nach § 10a GewStG, sofern Unternehmeridentität besteht, nur bei Vorliegen der Unternehmensidentität möglich.[1] Rz. 58 Anders als ein Einzelunternehmen kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb unterhalten.[2] Übt die Personengesellschaft verschiedenartige Tätigkeiten gleichzeitig ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 48 Der Gewerbeverlust eines Personenunternehmens kann bei vorliegender Unternehmeridentität nach § 10a GewStG nur abgezogen werden, wenn der Gewerbebetrieb im Abzugs- und im Entstehungsjahr identisch ist. Der Gewerbeverlust muss in demselben Gewerbebetrieb, dessen Gewerbeertrag gekürzt werden soll, entstanden sein (Unternehmensidentität).[1] Entsprechendes gilt bei beste...mehr

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Einbringung in eine Kapital... / 2.5.1 Zugehörigkeit zum Mitunternehmeranteil

Begünstigt ist nach § 20 UmwStG auch die Einbringung eines Mitunternehmeranteils. In diesem Zusammenhang ist auch ggf. vorhandenes Sonderbetriebsvermögen von besonderer Bedeutung. So ist z. B. in den Fällen der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG regelmäßig auch die Übertragung des Sonderbetriebsvermögens erforderlich, sofern ...mehr