Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Im Übrigen erbt der Bund.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beweislast

Rz. 21 Der frühere Ehegatte bzw. Verlobte trägt die Beweislast dafür, dass die Verfügung von Todes wegen nach wie vor i.S.d. Abs. 3 Gültigkeit hat, wenn er sich hierauf beruft.[57] Lediglich die tatsächlichen Umstände unterfallen der Beweis- oder Feststellungslast. Die Ermittlung des hypothetischen Willens obliegt dagegen dem Gericht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe

Rz. 2 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[6] Somit sind auskunftsberechtigt auf jeden Fall enterbte Abkömmlinge des Erblassers, ebenso der enterbte Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner [7] und der enterbte Elternteil, soweit Erben erster Ordnung ihn nicht vom Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Gem. S. 1 sind diejenigen Personen bedacht, welche im Zeitpunkt des Erbfalls die gesetzlichen Erben sein würden. Wie aus der gesetzlichen Formulierung entnommen werden kann, handelt es sich um eine gewillkürte Erbfolge. Unter gesetzliche Erben fallen sowohl die berufenen Verwandten als auch der Ehegatte oder der Lebenspartner. I. Keine Anwendung von S. 1 Rz. 11 Existier...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zuwendungen, die ausgleichungs- und anrechnungspflichtig sind (Abs. 4)

Rz. 17 Abs. 4 bestimmt, dass eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, die zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig ist, nur mit der Hälfte des Wertes auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Es ist somit zunächst das Ausgleichungsverfahren durchzuführen. Im Anschluss erfolgt die Berechnung des Pflichtteils unter Anrechnung des hälftigen Zuwendungswertes.[30] Bei der Berechnu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bindung und Wiederheirat

Rz. 44 Für den Fall der Wiederheirat hindert die Bindungswirkung den Überlebenden nicht daran, in der neuen Ehe Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Weiter kann der neue Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft nach dem Tod des Überlebenden Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche gegen die Schlusserben geltend machen.[108]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Entsprechende Anwendung des § 2067 BGB

Rz. 8 Die Vorschrift des § 2067 BGB findet entsprechende Anwendung, wenn die Verwandten genau bezeichnet sind, d.h. der Erblasser eine bestimmte Gruppe seiner Verwandten einsetzt, nicht jedoch die Erbteile bestimmt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Erblasser bestimmt: "Meine Geschwister bestimme ich zu meinen Erben"[19] oder "Die Kinder meiner Geschwister sollen meine E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 § 2067 BGB ist dann unmittelbar anwendbar, wenn es sich um eine Erbeinsetzung handelt. In diesem Falle sind die Personen und deren Anteile an der Zuwendung nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu bestimmen. Im Zweifel ist daher nicht der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, sondern sind nur die Verwandten bedacht. I. Welches Recht ist anwendbar? Rz. 7 Für die B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2)Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 5 Da die Anordnung der Wechselbezüglichkeit allein dem Willen der Ehegatten überlassen ist, erfolgt die Feststellung derselben durch Auslegung nach den allg. Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB).[26] Wie stets bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten ist darauf zu achten, ob die nach dem Willen des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Schutzvorschriften

Rz. 21 Treffen die Ehegatten ihre jeweiligen Verfügungen in unterschiedlichen Urkunden, so sind die gesetzlichen Schutzvorschriften nur bei dem Ehegatten zu beachten, bei dem deren Voraussetzungen vorliegen.[42] Stets gewährleistet sein muss jedoch, auch bei der getrennten Verhandlung, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Billigung der Verfügung des jeweils anderen Ehe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2)Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Mehrere Berufungsgründe

Rz. 12 Bei der Trennungserlösung erhält somit der Dritte, wenn er auch Schlusserbe nach dem Längerlebenden werden soll, den Nachlass der beiden Ehegatten aus zwei verschiedenen Berufungsgründen: Hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten ist er Nacherbe, hinsichtlich des Nachlasses des überlebenden Ehegatten ist er Vollerbe (im Gegensatz zum Vorerben) und gl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2)Diese Vorschrift...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zustimmung zur Scheidung

Rz. 9 Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung setzt voraus, dass das Scheidungsverfahren vom längstlebenden Ehegatten eingeleitet und der Antrag dem Erblasser zugestellt worden ist.[21] Ist der Erblasser geschäftsunfähig, kann ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bei der Zustimmungserklärung vertreten. Hat ein Betreuer einen Scheidungsantrag ges...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / E. Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 21 Bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten muss zunächst untersucht werden, ob die jeweils auszulegende Bestimmung eine einseitige Verfügung oder eine wechselbezügliche Verfügung darstellt. Für Erstere gelten uneingeschränkt die gleichen Rechtsgrundsätze wie bei der Auslegung einseitiger letztwilliger Verfügungen, einschließlich der gesetzlichen Auslegungsre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Zusätze und Nachträge

Rz. 11 Zusätze bei der Unterschrift des beitretenden Ehegatten sind unschädlich und brauchen von der Unterschrift des anderen Ehegatten nicht gedeckt zu sein, solange diese Zusätze nicht inhaltlich von der Haupterklärung abweichen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie eigene Verfügungen des beitretenden Ehegatten enthalten. Ist dies der Fall, kommt eine Umdeut...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Hypothetischer Wille beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 32 Für eine Anfechtbarkeit eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments (d.h. bei bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen) ist maßgeblich, ob der Erblasser für den Fall, dass er vom Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte, seine letztwillige Verfügung dahingehend getroffen hätte, dass der Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen ist.[64] In der Rs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Geht es um die Frage, welche Ansprüche dem Ehepartner am Nachlass des verstorbenen Erblassers zustehen, so ist zu prüfen, inwieweit dem überlebenden Ehepartner Ansprüche aus einer Ehegatten-Innengesellschaft zustehen können. Grundsätzlich erfolgt ein vermögensrechtlicher Ausgleich über die Regeln des Zugewinns, im Erbfall also entweder über den konkreten Zugewinnausgl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Begriff der Wechselbezüglichkeit

Rz. 3 Die heute gängige Definition der Wechselbezüglichkeit geht zurück auf die Protokolle zum BGB.[7] Wechselbezüglich i.S.d. Vorschrift sind diejenigen Verfügungen der Ehegatten, die jede mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und die miteinander stehen und fallen sollen.[8] Untersucht werden muss daher, ob einer der Ehegatten eine Verfügung vorgenommen hat, die ohne d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 28 Oft ist in gemeinschaftlichen Testamenten bestimmt, was für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten gelten soll. Festzuhalten ist zunächst, dass jemand nur dann erben kann, wenn er den Erblasser zumindest um den Bruchteil einer Sekunde überlebt. Wer daher vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt, kann weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein.[70] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuwendungen aus dem Gesamtgut

Rz. 3 Nach Abs. 1 S. 1 werden Zuwendungen aus dem Gesamtgut den Ehegatten jeweils hälftig zugeordnet. Diese Zuwendungen sind bei beiden Erbfällen zu berücksichtigen. Erfolgten Zuwendungen an die in Abs. 1 S. 2 bestimmten Personen, die nur mit einem Ehegatten in gerader Linie und ersten Grades verwandt sind, so gelten die Zuwendungen als von diesem Ehegatten gemacht und werde...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB

Rz. 14 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[41] Der Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Verzeihung führt nicht nur gem. S. 2 zur Unwirksamkeit einer bereits angeordneten Pflichtteilsentziehung, sondern macht auch eine spätere Entziehung – aus demselben Grund – unmöglich (S. 1), auf den übrigen Inhalt der Entziehungsverfügung wirkt sie sich grundsätzlich nicht aus, § 2085 BGB.[50] Auch die im Regelfall mit der Pflichtteilsentziehung verbundene Enterbu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2)Haben die Ehegatten in e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Abweichende Regelung

Rz. 28 Abweichend von dieser gesetzlichen Wirkung der Wechselbezüglichkeit können die Wirkungen, die das Gesetz an die Wechselbezüglichkeit knüpft, von den Ehegatten ausgeschlossen oder beschränkt werden.[113] Ebenso können die Wirkungen der Wechselbezüglichkeit von den Ehegatten auf einzelne Teile ihrer Verfügungen beschränkt werden.[114] Die Frage, ob dies von den Ehegatte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 11 Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig jeweils zu Vorerben ein. Sodann wird für den Nacherbfall, der zumeist auf den Tod des längerlebenden Ehegatten gelegt wird, ein Nacherbe bestimmt. Da damit lediglich das Schicksal des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten geregelt worden ist, ist es darüber hinaus unerlässlich, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Testierfähigkeit

Rz. 12 Bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments müssen die Ehegatten testierfähig sein. Fehlt die Testierfähigkeit bei einem der Ehegatten, so ist zunächst formell ein gemeinschaftliches Testament zustande gekommen.[19] Auch hier ist die Frage, ob damit auch die Verfügungen des anderen Ehegatten nichtig sind, nach den allg. Grundsätzen, bei wechselbezüglichen Verfügun...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / III. Verschiedene Arten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 13 Folgende Formen gemeinschaftlicher Testamente können unterschieden werden: Das testamentum mere simultaneum enthält Verfügungen beider Ehegatten, ohne dass diese Verfügungen gegenseitig oder wechselbezüglich sind. Im testamentum reciprocum setzen sich die Ehegatten gegenseitig oder mit Rücksicht auf den anderen einen Dritten als Erben ein, dies jedoch ohne dass diese V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Auslegungsregel

Rz. 62 Auch Abs. 2 enthält nach h.M. eine Auslegungsregel.[165] Daher ist auch hier zunächst im Wege der Auslegung zu versuchen, den tatsächlichen Erblasserwillen festzustellen. Verbleiben danach Zweifel, so gilt Folgendes: Ist in einem gemeinschaftlichen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tod des Überlebenden erfüllt werden soll, so entsteht der Anspruch des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Beispiel

Rz. 22 Die Unterschrift eines der beiden Ehegatten unter das als gemeinschaftlich gewollte Testament fehlt.[100] In diesem Fall kann die Frage nach der Wechselbezüglichkeit nicht mit der Überlegung für unerheblich gehalten werden, dass hier mangels Einhaltung der Formvorschriften ohnehin kein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliege. Denn aufgrund der fehlenden Unters...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Gemeinschaftliche Testamente der §§ 2265 ff. BGB

Rz. 5 Daher stellt sich insbesondere bei Testamenten von Ehegatten, die räumlich und/oder zeitlich getrennt voneinander errichtet werden, die Frage, ob diese Testamente als ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB einzuordnen sind oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage kann i.R.d. §§ 2268, 2270 BGB darüber entscheiden, ob die Verfügung des einen Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Hemmung des Fristablaufs

Rz. 6 Der Ablauf der Frist des § 2252 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt, wie nur einer der Ehegatten kein notarielles gemeinschaftliches Testament errichten kann.[11] Auch i.R.d. §§ 2252 Abs. 3 u. 2252 Abs. 4 BGB treten deren Wirkungen für beide Ehegatten ein, sobald und soweit deren Voraussetzungen auch nur bei einem der Ehegatten erfüllt sind.[12]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 1 Ein gemeinschaftliches Testament kann wirksam nur von Ehegatten errichtet werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des jeweiligen gemeinschaftlichen Testaments ist das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung. Die Eheschließung kann nicht nur durch öffentliche Urkunden belegt werden, sondern auch durch alle sonst zulässigen Beweismittel....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments in einer notariellen Verhandlung (Regelfall)

Rz. 20 Auch hier können sich die Ehegatten der verschiedenen Formen des öffentlichen Testaments zur Errichtung ihres gemeinschaftlichen Testaments bedienen.[41] Aufgrund dieser Kombinationsmöglichkeit stellt sich auch hier die Frage, ob die gesetzlichen Schutzvorschriften, deren Voraussetzungen nur bei einem Ehegatten vorliegen, aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments auc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Kreis der potentiellen Opfer

Rz. 7 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert nicht das strafrechtlich an und für sich ohnehin verwerfliche Trachten nach dem Leben eines anderen Menschen. Vielmehr kommt eine hiermit begründete Pflichtteilsentziehung nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Opfer um den Erblasser selbst, seinen Ehegatten bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartner,[21] einen Abkömmling des Erblassers i.S...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Querverweise

Rz. 158 Gem. § 1586b BGB endet der dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers zustehende Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Er ist betragsmäßig aber auf die Höhe des dem geschiedenen Ehegatten theoretisch (also wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre) zustehenden Pflichtteils begrenzt. Eine tatsächliche Pflichtteilsberechtigung steht dem geschi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aufrechterhaltung von wechselbezüglichen Verfügungen

Rz. 8 Umstritten ist, ob auch wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten von Nicht-Ehegatten aufrechterhalten werden können.[10] Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung ist zunächst auch hier, dass die jeweilige letztwillige Verfügung formgerecht erklärt wurde. Sodann ist danach zu differenzieren, ob es sich lediglich um wechselbezügliche Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 7 Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) zählt zu den Testamenten. Es stellt jedoch eine Zwischenform dar. Das gemeinschaftliche Testament kann einseitige Verfügungen beider Ehegatten enthalten, aber auch wechselbezügliche (§ 2270 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[42] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[43] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände. Eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Testamentsvollstrecker als gesetzlicher Vertreter

Rz. 9 Problematisch sind die Fälle, in denen der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen Erben ist. Dann stellt sich die Frage, ob zur Wahrnehmung der Rechte aus § 2218 BGB ein Pfleger bestellt werden muss. Nach alter Rspr.[21] war grundsätzlich bei Doppelstellung als gesetzlicher Vertreter und Testamentsvollstrecker immer eine Ergänzungsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Apotheken

Rz. 16 Auch wenn der Übergang einer Apotheke grundsätzlich durch Universalsukzession in den Nachlass des Erblassers erfolgt, so gelten für die weitere Abwicklung Sondervorschriften nach dem Apothekengesetz (ApoG). Nach § 13 Abs. 1 ApoG steht dem Erben die Möglichkeit zu, die Apotheke für 12 Monate durch einen Apotheker verwalten zu lassen. Dieser führt die Apotheke auf Rechn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 28 Die Regelung des § 2069 BGB greift auch dann ein, wenn ein Abkömmling, der als Nacherbe eingesetzt ist, zwischen Testamentserrichtung und Erbfall in Wegfall gerät.[80] Dies gilt auch, wenn der Nacherbe nach dem Erbfall durch Ausschlagung der Nacherbschaft oder durch Erbunwürdigkeitserklärung in Wegfall gerät. Beides wirkt auf den Erbfall zurück. Die Nacherbenanwartsch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 5 Kommt es über die Wirksamkeit oder Auslegung des Testaments zum Streit mit den Erben oder Dritten, kann und sollte der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erheben.[13] Der Erbe hat ebenfalls diese Möglichkeit, wobei hinsichtlich des Feststellungsinteresses besonders substantiiert vorgetragen werden muss. Der Testamentsvollstrecker kann selbst ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfahren

Rz. 3 Im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit hat der Richter die Annahme und die Herausgabe des Testaments anzuordnen und gemeinsam mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bewirken. Das Testament wird unter gemeinsamem Verschluss durch den Richter und den Urkundsbeamten verwahrt. Damit ist die Verwahrung ein sehr sicheres Mittel, geht sie doch bspw. im Hinblick auf ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Der hypothetische Ersatzerbe

Rz. 12 Die Regelung des § 2069 BGB gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers. Sie kann auch nicht anlog angewandt werden, wenn der Erblasser andere Verwandte oder ihm sonst nahestehende Personen eingesetzt hat.[35] In einem solchen Fall ist jedoch durch Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beteiligte

Rz. 5 Erblasser: Im Falle des Berliner Testaments auch der Erstverstorbene; hat der Abkömmling Leistungen zu dessen Gunsten erbracht, werden diese im Sterbefall des Überlebenden ausgeglichen.[17] Als Problemfall bei Ehegatten ohne Testament kann sich die Fragestellung eröffnen: Wem gegenüber wurden die Leistungen erbracht? Rz. 6 Berechtigte: Den Ausgleich können verlangen:mehr