Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommen

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 61 M hätte 636 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm bliebe nach Abzug dieses Unterhalts und des Kindesunterhalts für K1 (286,50 EUR) ein Betrag von 1.277,50 EUR (2.200 – 636 – 286,50 EUR), aus dem auch der Kindesunterhalt für K2 (286,50 EUR) und zudem der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. a) Weitere Unterhaltspflichten Rz. 62 Diese weiteren Unterha...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 117 Im Unterhaltsrecht sind folgende Haftungsformen bzw. Ansprüche zu unterscheiden:mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Die neue Einkommensgrenze

Rz. 8 Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgt aber ein Anspruchsübergang nur noch bezüglich der Ansprüche, die sich gegen Kinder richten, deren Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt. Wie bereits ausgeführt, wurden die BGB-Vorschriften nicht geändert. Nach diesen Vorschriften kann eine Unterhaltspflicht auch bei niedrigerem Einkommen oder gar nur bei...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Berücksichtigungsfähige sonstige Unterhaltspflichten des M?

Rz. 63 Eine weitere Unterhaltspflicht kann eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein (vgl. Fall 43, siehe Rdn 1). aa) Kindesunterhalt für K2 Rz. 64 Zunächst kann der Kindesunterhalt für K2 berücksichtigt werden. bb) Ehegattenunterhalt für F2? (1) Kein Nachrang der F2 Rz. 65 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

(1) Kind aus erster Ehe Rz. 4 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar der Zahlbetrag. (2) Kind aus zweiter Ehe Rz. 5 Das Kind K2 ist aus der zweiten Ehe und somit nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren. Der Unterhalt für das Kind hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. Der Unterhalt für ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf)

Rz. 14 Nachdem die neKM kein Eigeneinkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf der Unterhaltshöhe. Ausnahmslos wird in den ersten drei Lebensjahren des Kindes unterhaltsrechtlich keinem betreuenden Elternteil – betreut der Vater das Kind, hat dieser den Anspruch, § 1615l Abs. 4 – eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3). NeKM trifft also keine Erwerbsobliege...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 6. Zurück zum quotalen Bedarf

Rz. 70 Für die rechnerische Umsetzung dieses Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Berechnungsmethoden (vgl. hierzu Fall 15, siehe § 3 Rdn 1 ff.). Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Der Bedarf des Ehegatten ist grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich dann aus diesem Bedarf abzüg...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kind aus erster Ehe

Rz. 16 Der Unterhalt für K1, der schon die erste Ehe geprägt hat, ist abzuziehen, und zwar in Höhe des Zahlbetrages.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflichten

Rz. 92 M hat gegenüber K1 und K2 jeweils 120 EUR Unterhalt zu leisten. Praxistipp Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen. Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige da...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 32: M 1.800 EUR – F 400 EUR + vjK (20 J) + K (16 J) – nicht privilegiertes volljähriges Kind –

Rz. 44 M und F leben seit kurzem getrennt. Ihre beiden Kinder vjK, 20 Jahre, und K, 16 Jahre, leben bei F. VjK studiert, K geht noch zur Schule. Das bereinigte Nettoeinkommen des M beträgt monatlich 1.800 EUR, das der F 400 EUR. F kann kein höheres Einkommen erzielen. F verlangt für sich und das minderjährige Kind K Unterhalt von M. Auch das volljährige Kind vjK möchte Unter...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / bb) Kein Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts für F2

Rz. 46 F2 ist zwar vorrangig, doch haben Rangfragen erst bei der Leistungsfähigkeit Bedeutung. Die Unterhaltsverpflichtung aus der zweiten Ehe hat naturgemäß auch nicht die Lebensverhältnisse der ersten Ehe geprägt. Eine Berücksichtigung mit dem Argument der "Wandelbarkeit der ehelichen Verhältnisse" hat das BVerfG abgelehnt. Der Unterhalt für die zweite Ehefrau ist also bei d...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 2 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann vorab der Kindesunterhalt (und zwar der Zahlbetrag, also i.d.R. der um das hälftige Kindergeld gekürzte Tabellenbetrag) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Rz. 3 Der B...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 70 Angemessener Bedarf: das, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet und das Kind erzogen hätte. D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass er zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Ein höheres hypothetisches – ohne Eheschließung und Kindererziehung – Einkommen hat F im Fal...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / IV. Zurück zum Ehegattenunterhalt der F1

Rz. 69 Es ist erneut die Frage nach der Leistungsfähigkeit des M in Bezug auf den Unterhaltsanspruch der F1 aufzuwerfen. (Zum Ehegattenmindestselbstbehalt und zum eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35, siehe § 3 Rdn 94, § 10 Rdn 44). Es ist sogar der Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) unterschritten (545 EUR). Nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhalts verbl...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 24: M 2.700 EUR – K (5 J) + neKM 600 EUR; 1.200 EUR – verlängerter Unterhalt für den nichtehelichen Elternteil, § 1615l BGB –

Rz. 22 NeKM verlangt von ihrem früheren Lebensgefährten M Unterhalt für sich und das gemeinsame fünfjährige Kind K. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.700 EUR. NeKM hat kein Einkommen. Vor der Geburt des Kindes verdiente neKM monatlich netto 1.200 EUR. Dies – und auch nicht mehr – würde die neKM heute ohne die Geburt verdienen. Das Kind wird halbtags fremdb...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / Fall 11: M 2.500 EUR +/– K (10 J) +/– F 1.800 EUR – Wechselmodell –

Rz. 133 M und F sind geschieden. M hat ein Einkommen von 2.500 EUR; F ein solches in Höhe von 1.800 EUR. In der Vergangenheit lebte das gemeinsame 10-jährige Kind für einige Monate wöchentlich abwechselnd bei beiden Eltern. K lebt (jetzt wieder) bei der Mutter F. Durch das frühere Wechselmodell entstanden – im Vergleich zum Residenzmodell – zusätzliche Wohnkosten von 200 EUR...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Aufteilung entsprechend Restbedarf

Rz. 74 Weiter wäre daran zu denken, den ungedeckten Restbedarf von F1 (636 EUR) und F2 (960 EUR) entsprechend ihrem Verhältnis zu decken. Die beiden Beträge ergeben in Summe 1.596 EUR (636 + 960 EUR). Auf F1 entfielen somit 40 % (636 : 1.596 = 0,40) der Verteilungsmasse. Auf F2 entfielen 60 % (960 : 1.596 = 0,60) der Verteilungsmasse. F1 erhielte also 40 % der verteilbaren 347 ...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedarf beider Kinder

Rz. 49 Der Bedarf beider Kinder richtet sich nach der DT und, wie eben festgestellt, auch beim volljährigen Kind nur nach dem Einkommen des M. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 50 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Er fällt deshalb in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR). M ist hier zwei Kindern und einer Ehefrau zum Unterhalt ve...mehr

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Anhang 3 / C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Eins...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / d) Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der Beträge, die zur Deckung des Mindestbedarfs fehlen

Rz. 76 Schließlich wäre denkbar, den Restbedarf von F1 und F2 ins Verhältnis zu setzen, der jeweils in Bezug auf den Mindestbedarf besteht. Bei F1, die 500 EUR Eigeneinkommen hat, wären dies 460 EUR (960 – 500 EUR). Bei F2, die kein Eigeneinkommen hat, wären dies 960 EUR. Die beiden Beträge ergeben in Summe 1.420 EUR (460 + 960 EUR). Auf F1 entfielen somit 32 % (460 : 1.420 = 0,...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / Fall 48: M 2.000 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – vor Rechtskraft der Scheidung geborenes nichteheliches Kind

Rz. 24 M und F1 sind geschieden (oder getrenntlebend). Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK2, das bereits vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde und von M betreut wird. Die Mutter des nichtehelichen Kindes, mit der M nicht mehr zusammenlebt, ist leistungsunfähig. M m...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Der übliche Bedarf nach der DT

Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1 (bis 1.900 EUR) zur Anwendung. Es ist nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden. Eine Höherstufung um eine Einkomm...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 3. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 25 Gegenüber F2 ist der Selbstbehalt des M zweifellos gewahrt. Problematisch kann die Wahrung des eheangemessenen Selbstbehalts jedoch in Bezug auf den ersten Ehegatten werden, weil bei dieser Bedarfsermittlung die Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Ehefrau noch nicht berücksichtigt werden durfte (siehe oben Rdn 4 ff.). Rz. 26 Im Fallbeispiel hat F1 1.625 EUR (1.125 E...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / II. Anspruchsgrundlage für Elternunterhalt

Rz. 38 Zum Elternunterhalt vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1). § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Ein vorrangig haftender Ehegatte des G ist nicht vorhanden. § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners (1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / aa) Kein Vorwegabzug des Kindesunterhalts aus zweiter Ehe

Rz. 45 Das Kind K1 ist aus der zweiten Ehe (nach Rechtskraft der Scheidung der ersten Ehe geboren) und hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse der ersten Ehe nicht geprägt. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 52 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Ei...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / Fall 46: M 2.500 EUR + neK2 (1 J) – F1 500 EUR + K1 (5 J) – nichteheliches Kind; kein Vorwegabzug des Unterhalts für nachehelich geborenes Kind –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK2, das nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde und von M betreut wird. Die Mutter des nichtehelichen Kindes, mit der M nicht mehr zusammenlebt, ist leistungsunfähig. M muss deshalb auch ...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / a) Grundsatz

Rz. 14 Der Bedarf der nichtehelichen Kindsmutter bestimmt sich nach deren Lebensstellung und damit nach deren Einkünfte, die sie ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte (vgl. Fälle 23 und 24, siehe § 5 Rdn 1, 40). BGH, Beschl. v. 15.5.2019 – XII ZB 357/18 Rn 23 Das Oberlandesgericht ist dem Grunde nach zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bedarfsb...mehr

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§ 16 Unterhaltspflicht gege... / (2) Kind aus der zweiten Beziehung

Rz. 40 Hierbei ist zu beachten, dass nach der neuen Rechtsprechung des BGH der Unterhalt für das Kind K2 aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn K2 noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fall 48, siehe § 12 Rdn 28 ff. und Fall 49a, siehe § 15 Rdn 25 ff.). Hinweis Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunt...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 5. Zurück zur quotalen Halbteilung

Rz. 48 Die weitaus größere praktische Bedeutung hat der Quotenunterhalt (Halbteilung). Für die rechnerische Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes gibt es verschiedene Methoden (vgl. hierzu Fall 15, siehe Rdn 1 ff.). Hier soll die sog. Additionsmethode herangezogen werden. Danach ist der Bedarf des Ehegatten grundsätzlich die Hälfte der Summe der Einkommen der beiden Ehegatten...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 53 Nach Abzug des Kindesunterhalts blieben M nur 1.026,50 EUR (1.800 – 350 – 423,50 EUR). Der Selbstbehalt des M ist bereits nach Abzug des Kindesunterhalts unterschritten. Gegenüber K beträgt er 1.160 EUR. Gegenüber vjK, der nicht privilegiert ist, also nicht einem minderjährigen Kind gleichgestellt ist, beträgt er 1.400 EUR. SüdL 21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / aa) Divergierende Nettoeinkommen

Rz. 9 Wenn bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR[6] kein Anspruchsübergang erfolgt, so ist zu sehen, dass sich aus diesem Betrag je nach Familienstand und Einkommensart unterschiedliche Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen) ergeben. Hierauf wurde aber bereits in der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüs...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / I. Kindesunterhalt

Rz. 29 Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1). M hat ein Einkommen von 2.200 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 2 (1.901 – 2.300 EUR) zur Anwendung. Es sind 4 Unterhaltsberechtigte vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Herabstufung i...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 2. Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 22 Zur Unterscheidung zwischen dem Ehegattenmindestselbstbehalt und dem eheangemessenen Selbstbehalt vgl. Fälle 18 und 35 (siehe § 3 Rdn 94, 96, § 10 Rdn 1). BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 … der eigene angemessene Unterhalt nicht geringer sein darf als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag … … hat der Senat schon in der Vergangenheit den individuell...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / c) Keine Bestimmung des Bedarfs von F1 nach der Dreiteilungsmethode

Rz. 58 Die Dreiteilungsmethode kommt bei der Bedarfsbestimmung nicht zur Anwendung (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1). Der Bedarf von F1 ist also unabhängig vom Unterhaltsanspruch der F2 und unabhängig vom Unterhaltsanspruch des Kindes aus zweiter Ehe nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 41, siehe § 12 Rdn 1).mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Leistungsfähigkeit

Rz. 96 Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltsverpflichteten stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben. Rz. 97 Der Ehegattenmindestselbstbehalt des M gegenüber der Ehefrau von 1.280 EUR wäre nicht gewahrt. Ihm verblieben nach ...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Höhe des angemessenen Bedarfs

Rz. 12 Den angemessenen Bedarf bestimmt die hypothetische Lebenslage ohne Eheschließung und Kindererziehung. Was würde die Unterhaltsberechtigte heute – bei hinweggedachter Ehe und Kindererziehung – verdienen? BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 53 Als Rechtsfolge sieht § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Volle Haftung des betreuenden Elternteils

Rz. 124 Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung kommt insb. ab 3-fachem bereinigten Nettoeinkommen in Betracht. BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 297/12 Rn 29 Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es u...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 2. Leistungsfähigkeit bezüglich Elternunterhalt

Rz. 49 G hat einen Bedarf von 2.000 EUR. Bereits die Deckung dieses Bedarfs würde zu einer Unterschreitung des Selbstbehalts des M gegenüber G führen. M blieben nur 183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR – 2.000 EUR). Es ist auch der Selbstbehalt gegenüber dem Elternteil zu wahren. SüdL (bis 2020) Selbstbehalt 21.3.3 Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 2.000 EUR. Hie...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / 8. Zum Fall

Rz. 60 Im Fallbeispiel ergibt sich für die Frage der Begrenzung (Herabsetzung/Befristung) zusammenfassend: Ausgehend von einem eheangemessenen Bedarf von 1.800 EUR wurde ein Unterhaltsanspruch von 1.080 EUR errechnet. Ist Unterhalt in Höhe von 1.080 EUR unbillig? Ist eine Herabsetzung geboten? Allenfalls auf den angemessenen Bedarf (hier 1.600 EUR) und somit – wegen Eigeneinkomm...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / I. Anspruchsgrundlage

Rz. 45 Es kommen hier Teilansprüche in Form von Aufstockungsunterhalt und Betreuungsunterhalt in Betracht. Allgemein zum Ehegattenunterhalt siehe Fälle 15 bis 18, § 3 Rdn 1 ff. BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Rn 10 Der Senat unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 bis 1572 BGB u...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / g) Der angemessene Bedarf im Fallbeispiel

Rz. 91 Im Fallbeispiel beträgt der angemessene Bedarf 1.150 EUR (800 EUR tatsächliches Einkommen + 350 EUR Erwerbsminderungsrente, die F ohne Ehe hätte). Denn auch ohne Ehe hätte F infolge Erkrankung kein höheres Erwerbseinkommen als 800 EUR. Jedoch hätte sie ohne Ehe eine höhere Erwerbsminderungsrente (350 statt 250 EUR). Bei einer Herabsetzung vom eheangemessenen Bedarf (1.9...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / IV. Auflösung der Konkurrenz/Wechselwirkung zwischen M, F1 und F2

Rz. 112 An dieser Stelle, also bei der Frage der Leistungsfähigkeit, zeigt sich nunmehr das Problem, das die – auf Bedarfsebene überholte – Dreiteilungsmethode bereits auf der Ebene der Bedarfsermittlung zu lösen suchte. Der aus der zeitlichen Priorität resultierende Vorteil bei der Bemessung des Bedarfs von F1 kann nicht einfach ungekürzt in die Ebene der Leistungsfähigkeit ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / (1) Kein Nachrang der F2

Rz. 65 Eine nachrangige zweite Ehefrau könnte unberücksichtigt bleiben. Die neue Ehefrau muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09).mehr

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§ 21 Familienunterhalt / I. Vorbemerkung

Rz. 18 Der Familienunterhalt ist, wie dargestellt, nur in seltenen Fällen auf Zahlung einer Geldrente gerichtet. In den Fällen, in denen der Familienunterhalt jedoch mit anderen Unterhaltsansprüchen, die von außerhalb des Familienverbandes an den Schuldner herangetragen werden, konkurriert, müssen diese Ansprüche "verglichen" werden und zu diesem Zweck vergleichbar gemacht w...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / Fall 47: M 2.500 EUR + neK2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Mindestbedarf der geschiedenen Ehefrau; Herabstufung des Kindesunterhalts –

Rz. 13 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist Vater des nichtehelichen Kindes neK2, das nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde und von M betreut wird. Die Mutter des nichtehelichen Kindes, mit der M nicht mehr zusammenlebt, ist leistungsunfähig. M muss deshalb auch...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 2. Konkurrenz mit Unterhalt für privilegiertes volljähriges Kind

Rz. 21 Beim privilegierten Volljährigen (unter 21 Jahre, in allgemeiner Schulausbildung und im Haushalt eines Elternteils lebend) bestimmt sich der Bedarf, für den die Eltern anteilig haften, nach dem zusammengerechten Einkommen der Eltern. Eine Umgruppierung kommt nicht in Betracht. Im Weiteren hat zur Wahrung des Mindestbedarfs der Ehefrau (960 EUR) erforderlichenfalls eine...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt für das volljährige Kind

Rz. 27 Vgl. hierzu zunächst die Fälle 27 bis 29 (§ 6 Rdn 1, 15, § 7 Rdn 1). Rz. 28 VjK ist bereits volljährig. Aber der Unterhaltsbedarf bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), weil er bei seiner Mutter lebt. (siehe hierzu Nr. 13.1 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien bzw. der SüdL, Anhang Nr. 3). Aufgrund der Volljährigkeit ist auch F dem vjK barunterhaltspfli...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug Kindesunterhalt?

Rz. 29 Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen. Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fälle 41 b...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Bedarf der Kinder

Rz. 30 Der Bedarf beider Kinder richtet sich nach der DT und, wie eben festgestellt, wegen Leistungsunfähigkeit der Kindsmutter auch beim volljährigen Kind nur nach dem Einkommen des M. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe § 1 Rdn 1) verwiesen. Rz. 31 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Er fällt deshalb in Gruppe 1 (bis 1.900 EUR). M ist drei Pers...mehr