Fachbeiträge & Kommentare zu Einspruch

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Schriftlichkeit

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Rechtsbehelf ist schriftlich eingereicht, wenn sich sein Inhalt aus einem vom Rechtsbehelfsführer herrührenden Schriftstück ergibt. Telefonische Erklärungen genügen auch dann nicht, wenn ein Finanzbeamter bereit ist, den Inhalt des Gespräches in einem schriftlichen Aktenvermerk aufzuzeichnen (BFH v. 10.07.1964, III 120/61 U, BStBl II...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Grundsätzliche Zuständigkeit nach § 367 Abs. 1 AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 367 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AO) oder nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist (§ 367 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AO). Damit kommt dem Einspruch kein Devolutiveffekt zu. Hier zeigt sich der Zweck des Einspruchsverfahrens, den Finanzbehörden eine...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / d) Abhilfebescheid

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden gelten auch während des Einspruchs- und Klageverfahrens (§ 132 Abs. 1 AO; BayLfSt v. 03.12.2007, S-0622-27 St 41 M). Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist während dieser Verfahren auch anwendbar, soweit die...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelfe

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Mit dem Einspruch gegen die vorläufige Steuerfestsetzung können die fehlenden Voraussetzungen für die Vorläufigkeit sowie die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung selbst gerügt werden; eine isolierte Anfechtung der Vorläufigkeit ohne gleichzeitige Anfechtung der gesamten Steuerfestsetzung ist nicht zulässig (BFH v. 25.10.1989, X R 109...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Rechtsschutz

Tz. 30 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Billigkeitsentscheidung und die Ablehnung, eine solche zu erlassen, ist der Einspruch gegeben. Ist sie mit der Steuerfestsetzung verbunden, ist daneben der Einspruch gegen die Steuerfestsetzung gegeben. Auch in diesem Fall handelt es sich bei beiden Einspruchsverfahren um getrennte selbstständige Einspruchsverfahren (AEAO zu §...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Rechtsschutz

Tz. 90 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Folgeänderungsbescheid nach § 174 AO ist ein Einspruch nach § 347 AO statthaft. Die Einspruchsentscheidung kann mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) angegriffen werden. Tz. 91 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Dritte kann gegen den ihm gegenüber ergangenen Änderungsbescheid jedoch lediglich Einwendungen gegen di...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sachentscheidungsvoraussetzung für ein Einspruchsverfahren ist die Einspruchsfähigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Verwaltungsakte der Finanzbehörden in den in § 347 Abs. 1 AO aufgezählten Angelegenheiten sind grundsätzlich mit dem Einspruch anfechtbar, sofern der Einspruch nicht durch Gesetz ausgeschlossen wird. Dieser Systemati...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO)

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO kann mit dem Einspruch auch gegen behördliche Untätigkeit angegangen werden, und zwar dann, wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Dabei ist der Einspruch nur statthaft, wenn eine Leis...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Geltendmachung der Beschwer

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Vorliegen der Beschwer ist eine Frage der Begründetheit des Rechtsbehelfs. Für die Statthaftigkeit des Einspruchs reicht es bereits aus, dass die Beschwer geltend gemacht wird (BFH v. 15.03.2017, III R 12/16, BFHE 259, 229). Gibt der Einspruchsführer eine Einspruchsbegründung, ist die Beschwer geltend gemacht. Zur Begründung des Ein...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Voraussetzungen der Hinzuziehung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Hinzuziehung ist erst möglich, wenn das Einspruchsverfahren anhängig ist. Sie kann bis zur Rücknahme des Einspruchs oder Unanfechtbarkeit der Einspruchsentscheidung erfolgen. Für die Hinzuziehung sind die Erfolgsaussichten des Einspruchs zwar grundsätzlich unerheblich (BFH v. 13.01.1980, IV R 86/79, BStBl II 1981, 272), sie kann bei ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Verböserungsbefugnis

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Liegen alle verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen vor, wird daraus eine Änderungspflicht (BFH v. 17.12.1998, IX R 45/96, BFH/NV 1998, 816). Die fehlerhafte Rechtsanwendung soll sowohl zugunsten als auch zuun...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rechtsbelehrung muss so beschaffen sein, dass der rechtsunkundige Bürger über seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinreichend informiert wird. Nicht erforderlich sind zwar zweckmäßige, aber nicht notwendige Ausführungen, die den Empfänger eher verwirren als dienen (BFH v. 07.02.1977, IV B 62/76, BStBl 1977, 291). So muss nicht über die F...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Auftragsprüfungen (§ 195 Satz 2 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 195 Satz 2 AO können die nach § 195 Satz 1 AO zuständigen Finanzbehörden andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Das gilt auch, wenn ein FA mit einer Sonderzuständigkeit wie z. B. für Erbschaft- und Schenkungsteuer ein anderes FA mit der Durchführung der Außenprüfung in seinem Fachbereich beauftragt (BFH v. 10.12.2...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsbehelfe

Tz. 50 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Steuerbescheid, durch den ein unter § 172 AO fallender Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wird, ist der außergerichtliche Rechtsbehelf des Einspruchs statthaft (§ 347 Abs. 1 AO). Das gilt auch für den Vollabhilfebescheid (BFH v. 18.04.2007, XI R 47/05, BStBl II 2007, 736). Gegen die Ablehnung der Änderung oder Aufhebung d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Schrifttum Meyer I., Erledigung von Steuerstrafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung, DStR 2005, 1477. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Antrag auf Erlass eines richterlichen Strafbefehls, zu dem § 400 AO die Finanzbehörde ermächtigt, setzt voraus, dass die Sache zur Zuständigkeit des Strafrichters oder des Schöffengerichts gehört. Der Fall soll in tatsächlicher und...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Aufwendungen im außergerichtlichen Vorverfahren (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO)

Tz. 32 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Sind Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand im außergerichtlichen Vorverfahren entstanden, hängt ihre Erstattungsfähigkeit davon ab, dass sie in dem anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren vom Gericht für notwendig i. S. von § 139 Abs. 1 FGO erklärt werden (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Vorverfahren ist nur das Einspruch...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Rechtsbehelfe

Tz. 36 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Eintritt der formellen Bestandskraft hinsichtlich des bekannt gegebenen Verwaltungsakts wird gehindert durch die Einlegung des Einspruchs (s. § 347 AO). Rechtsbehelfsbefugt ist derjenige, der durch den Verwaltungsakt unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (s. § 350 AO). Bei der Begründung des Einspruchs ist darauf zu achten, da...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Besondere Zuständigkeit nach § 367 Abs. 3 AO

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Wurde der angefochtene Verwaltungsakt von einer anderen Behörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die zuständige Finanzbehörde erlassen, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch (§ 367 Abs. 3 Satz 1 AO). Für die zuständige Finanzbehörde handeln die Zolldienststellen für die Verwaltung der USt und KraftSt (§ 18...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Zulässige Einwendungen

Rz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen Verwaltungsakte der Vollstreckungsbehörde kann der Vollstreckungsschuldner Einspruch einlegen und geltend machen, die Vollstreckung an sich oder die Art und Weise der Vollstreckung sei unzulässig, ferner, die Vollstreckungsbehörde verweigere zu Unrecht Vollstreckungsschutz (§§ 258, 297 AO; s. Abschn. 11 VollstrA). Rz. 6 Stand: 22. A...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Während die Rücknahme (§ 362 AO) für einen bereits eingelegten Einspruch erklärt wird, bezieht sich der Verzicht auf den noch nicht eingelegten, aber einlegbaren Einspruch. § 354 AO entspricht dem § 50 FGO, der für das finanzgerichtliche Verfahren einen Verzicht auf Erhebung der Klage vorsieht. Der Einspruchsverzicht ist eine verfahrensr...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsschutz

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die völlige oder teilweise Ablehnung eines Stundungsantrags ist gem. § 347 AO der Einspruch gegeben; bei (ganz oder teilweiser) Erfolglosigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens steht gem. §§ 40ff. FGO der Klageweg offen (Verpflichtungsklage). Der Rechtsbehelf kann sich auch auf die Anfechtung des mit dem Verwaltungsa...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Inhalt der Einspruchsentscheidung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die für die Entscheidung zuständige Finanzbehörde hat über einen Einspruch dann zu entscheiden, wenn ein Einspruchsverfahren anhängig ist und das Einspruchsverfahren zulässig ist. Ein Einspruchsverfahren ist dann nicht mehr anhängig, wenn der Einspruch zurückgenommen wurde bzw. Erledigung erklärt wurde. I. Prüfungsumfang Tz. 12 Stand: 22....mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Entscheidungen in Angelegenheiten des Steuerberatergesetzes

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Entscheidet, wie in einigen Ländern vorgesehen, die OFD über die Zulassung, Befreiung und Wiederholung der Prüfung nach dem StBerG, ist dagegen der Einspruch nicht zulässig. Der Gesetzgeber hielt ein Vorverfahren für entbehrlich, da diese Entscheidungen als reine Rechtsentscheidungen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegen (BT-D...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Rechtsschutz

Tz. 24 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 178a Abs. 1 AO ist der Einspruch gegeben. Er ist außerdem statthaft gegen die Festsetzung der Gebühr und gegen die Ablehnung des Antrags auf Ermäßigung der Gebühr. Allerdings führt der Einspruch in diesen Fällen dazu, dass das Verfahren erst nach bestandskräftiger Entscheidung über den Rechtsbehel...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Vorverfahren über den Einspruch ist nach § 44 Abs. 1 FGO Sachentscheidungsvoraussetzung der finanzgerichtlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. § 347 AO beschränkt den Einspruch auf Verwaltungsakte, die in einer "Finanzangelegenheit" ergangen sind bzw. unterlassen worden sind. Dabei entspricht der Finanz-Einspruchsweg des § 347...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 3. Rechtsbehelfe

Tz. 31 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Zinsfestsetzung ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben. Dabei können Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen nicht im Einspruchsverfahren gegen die Zinsfestsetzung geltend gemacht werden. Gleiches gilt für die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder Körperschaftsteuer. Folglich können im Einspruchsverfahre...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Rechtsschutz

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des begehrten Vollstreckungsschutzes ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO), im Klageverfahren die Verpflichtungsklage (§ 40 FGO). Im Hinblick auf den Charakter der Entscheidung als Ermessensentscheidung (s. Rz. 1), ist das FG zu Maßnahmen nach § 258 AO aber nur befugt, wenn das Ermessen d...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Aussetzung des Verfahrens (§ 363 Abs. 1 AO)

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemessen am Zweck der Vorschrift (Vermeidung divergierender Sachentscheidungen), ist eine Aussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und eine Sachentscheidung getroffen werden kann. Es muss also ein zulässiger Einspruch eingelegt worden sein. Ferner muss die Entscheidung von dem Bestehen oder ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Zuständige Behörde

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der Einlegungsbehörde (§ 357 Abs. 2 AO), bei der der Einspruch anzubringen ist und der Einspruchsbehörde (§ 367 Abs. 1 AO), die über den eingelegten Einspruch entscheidet. I. Grundsätzliche Zuständigkeit nach § 367 Abs. 1 AO Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Über den Einspruch entscheidet die Fina...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 359 Beteiligte

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 359 AO bestimmt, wer an dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren beteiligt ist. Der Begriff wird verwendet in §§ 356 Abs. 1, 364, 364a, 365 Abs. 2 und 366 AO. Beteiligter ist, wer den Einspruch eingelegt hat und wer zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beteiligtenfähigkeit ist abz...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtsschutz

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen den Zerlegungsbescheid ist der Einspruch gegeben, vorläufiger Rechtsschutz ist durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (§ 361 AO, § 69 FGO). Eine Beschwer (§ 350 AO) des Stpfl. ist gegeben, wenn die begehrte Änderung der Zerlegung zur Anwendung eines niedrigeren Hebesatzes führen würde (BFH v. 20.04.1999, VIII R 13/97, BStBl I...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Einfache Hinzuziehung (§ 360 Abs. 1 AO)

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Dritte können, wenn ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden, nach Anhörung des Einspruchsführers auf Antrag oder von Amts wegen zum Verfahren hinzugezogen werden (§ 360 Abs. 1 Satz 1, 2 AO). Es genügt bereits die Möglichkeit einer Interessenberührung (BFH v. 22.09.1967, VI B 10/67, BStBl II 1968, 35), wobei sich...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Rechtsbehelfe

Tz. 14 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die im Rahmen der Kassen-Nachschau erlassenen Verwaltungsakte, d. h. gegen konkrete Aufforderungen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen, ist der Einspruch gegeben. Gleiches gilt für die Mitteilung über den Übergang zu einer Außenprüfung. Bloßes schlichtes Verwaltungshandeln (Betreten des Grundstücks) ohne besondere Auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Sprungklage bei mehreren Berechtigten (§ 45 Abs. 1 Satz 2 FGO)

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Hat von mehreren Berechtigten gegen denselben Verwaltungsakt einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer aber unmittelbare Klage erhoben, so ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 FGO zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden. Die Vorschrift soll einheitliche Entscheidungen ermöglichen und setzt damit v...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 40 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen die Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft und gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist der Einspruch und nachfolgend die Anfechtungsklage gegeben (§§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO, 40 Abs. 1 FGO). Für die gerichtliche Überprüfung ist wegen des Ermessenscharakters der Anordnungen die Sach- und Rechtlage im Zeit...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Wirksame Verzichtserklärung

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auf einen Einspruch verzichten kann, wer befugt ist, ihn einzulegen (§§ 350, 352, 353 AO). Dabei kann sich der von dem Verwaltungsakt Betroffene auch eines Vertreters bedienen. Die Bevollmächtigung eines Steuerberaters umfasst grundsätzlich auch die Befugnis zum Rechtsbehelfs- und Klageverzicht (so bereits BFH v. 30.07.1953, IV 524/52 U,...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / G. Fehlgeschlagene Sprungklage (§ 45 Abs. 3 FGO)

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Klage ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln, wenn die zuständige Behörde nicht oder nicht fristgerecht wirksam ihre Zustimmung erteilt oder das Gericht die Klage nach § 45 Abs. 2 FGO abgibt (§ 45 Abs. 3 FGO; vgl. dazu BFH v. 14.07.2009, VIII R 22/08, BFH/NV 2010, 44). Im erstgenannten Fall kommt einer "Abgabe" der Sac...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Verfahren der Hinzuziehung

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Hinzuziehung erfolgt durch Verwaltungsakt, der selbstständig angefochten werden kann. Um die Wirkungen der Hinzuziehung nicht eintreten zu lassen, kann der Einspruch gegen die Hinzuziehungs-Anordnung auch mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden (§ 361 Abs. 2 AO). Aus ihm muss hervorgehen, dass dem Adressaten...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Aufhebung und Änderung des Steuerbescheids

Tz. 18 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Solange der Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ist, eröffnet er die jederzeitige Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids und der ihm gleichgestellten Bescheide. Dies bedarf keiner weiteren Rechtsgrundlage. Denn der gesamte Steuerfall bleibt "offen" und kann – abgesehen von der Einschränkung des § 176 AO – in rechtlicher und tatsächli...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Rechtsbehelf

Tz. 28 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Widerruf oder seine Ablehnung ist mit dem Einspruch anfechtbar (BFH v. 04.03.2009, I R 6/07, BStBl II 2009, 1195); nach erfolglosem Einspruch ist gegen den Widerruf die Anfechtungsklage, gegen die Ablehnung des begehrten Widerrufs die Verpflichtungsklage gegeben. Gegen den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ist ein Antrag...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Einspruchsverfahren

Tz. 63 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Schätzungsbescheide – Steuerbescheide wie Feststellungsbescheide – können mit dem Einspruch angefochten werden (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies gilt auch, wenn der Schätzungsbescheid nichtig ist. In der Abgabe der Steuererklärung, die zu einer niedrigeren Steuer führt, innerhalb der Einspruchsfrist ist ein Einspruch und kein Antrag auf sch...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Bezeichnung des Verwaltungsaktes

Tz. 17 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zunächst ist der Verwaltungsakt zu bezeichnen, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Mit der Bezeichnung des Verwaltungsakts begrenzt der Einspruchsführer den Einspruchsgegenstand. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Verwaltungsaktes mit Datum etc. ist nicht erforderlich, solange er aus dem Inhalt der Erklärungsschrift und dem Akteninha...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / E. Sonderfall der "Untätigkeitsverpflichtungsklage" (§ 46 Abs. 2 FGO)

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 46 Abs. 2 FGO dehnt den Rechtsschutz des § 46 Abs. 1 FGO auf die Fälle aus, in denen eine oberste Finanzbehörde des Bundes oder der Länder, desgleichen eine der anderen der in § 348 Nr. 3 und 4 AO bezeichneten Stellen die Entscheidung über den bei ihr beantragten Erlass eines Verwaltungsaktes hinauszögert und somit die Verpflichtungsk...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Kraft Gesetzes

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das Ruhen des Verfahrens tritt kraft Gesetzes ein, wenn der Einspruchsführer sich ausdrücklich auf eine Rechtsbehauptung stützt, wegen der ein Verfahren beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem sonstigen obersten Bundesgericht anhängig ist. Dabei ist § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht auf Musterprozesse beschränkt (so aber Birkenfeld in HHSp, § ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Folgen der Bindungswirkung

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids hat zur Folge, dass Einwendungen gegen Entscheidungen im Grundlagenbescheid nur mit dem Einspruch gegen diesen, nicht jedoch mit dem Einspruch gegen den Folgebescheid erhoben werden können (§ 351 Abs. 2 AO), dass der Erlass des Grundlagenbescheids beim Folgebescheid zu einer Ablaufhemmung der ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / Schrifttum

Mittelbach, Änderung angefochtener Steuerbescheide im Einspruchsverfahren, DStR 1974, 715; Mennacher, Die Entscheidung über den Einspruch (§ 367 AO), BB 1980, 1209; Apitz, Die Möglichkeit der Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen im Rahmen des Einspruchsverfahrens – Verböserung, § 367 Abs. 2 AO, DStR 1985, 101; Seitrich, Wann ist das Finanzamt an einer Verböserung gehinde...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Rechtsschutz

Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die der Beschränkung des § 278 AO unterliegen, kann Einspruch eingelegt werden (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO). Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Erlässt das FA wegen des Wegfalls der Vollstreckungsbeschränkung nach § 278 Abs. 2 AO einen besonderen Bescheid muss der Betroffene diesen mit dem Einspruch anfechten.mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Charakter der Rechtsbeziehungen

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Zu unterscheiden ist zwischen der Rechtsbeziehung zwischen dem Stpfl. und dem Fiskus einerseits sowie zwischen dem Bürgen und dem Fiskus andererseits. Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gegenüber dem Stpfl. entscheidet das FA über die Annahme der Sicherheit durch Verwaltungsakt. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Dauer der Frist

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die reguläre Rechtsbehelfsfrist für den Einspruch gegen einen Verwaltungsakt oder gegen eine Steueranmeldung beträgt 1 Monat (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO). Erlässt das Finanzamt jedoch vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil-)Einspruchsentscheidung, ist ein Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft (BFH v. 18.09.2014, VI R 80/13...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Festsetzung durch Verwaltungsakt

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Diese in § 239 Abs. 1 Satz 1 AO angeordnete entsprechende Anwendung hat zur Folge, dass Zinsen durch schriftlichen Verwaltungsakt (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO) festzusetzen sind, dessen Inhalt sich entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmt. Hiernach muss die Zinsfestsetzung den zu verzinsenden Schuldbetrag nach Art und Höhe und zwar getren...mehr