Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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§ 15 Familienrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 385 Der Ehegatte, der ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder betreut, kann einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB geltend machen, da er nur in eingeschränktem Umfang zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das früher praktizierte Altersphasenmodell hatte den Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils weitgehend schematisch an der Zahl und dem ...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / (2) Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 103 Die Kollisionsnormen können auch folgende Rechtsprüfungen voraussetzen: Die Staatsangehörigkeit einer Person wird ausschließlich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates,[221] in Deutschland nach dem StAG [222] bestimmt. Soweit der Erwerb oder der ...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 52 Gem. § 555d Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der gemieteten Räume oder sonstigen Teile des Gebäudes, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraumes zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermiet...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 4. Muster: Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

Rz. 57 Muster 7.7: Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts Muster 7.7: Klage gegen die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts Verwaltungsgericht Karlsruhe Nördliche Hildapromenade 1 76133 Karlsruhe per beA Klage 1. der _____, geb. am _____, 2. des _____, geb. am _____, beide wohnhaft _____ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: _____ gegen die Stadt Ka...mehr

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§ 15 Familienrecht / ii) Anrechenbarkeit von Vorausempfängen/Berücksichtigung unbenannter Zuwendungen

Rz. 92 Nach § 1380 BGB muss sich F auf eine in Betracht kommende Zugewinnausgleichsforderung anrechnen lassen, was ihr von M mit einer entsprechenden Anrechnungsbestimmung zugewandt worden ist oder was M an Zuwendungen an sie vorgenommen hat, die den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen. Als Zuwendungen i.S.d. § 1380 BGB sind nach der Rspr. des BGH auch die sog. unben...mehr

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§ 31 Miete und Pacht / III. Anmerkungen zum Muster

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§ 15 Familienrecht / jj) Behandlung von (unbenannten) Zuwendungen von Verwandten an beide Ehegatten und Zurechnung zum Anfangsvermögen als privilegierter Erwerb

Rz. 96 Machen Verwandte eines Ehegatten Zuwendungen an beide Ehegatten, indem sie z.B. ein unbebautes Grundstück zum Zwecke der Bebauung auf beide Ehegatten übertragen oder Beiträge zum Bau oder zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie leisten, ging die Rechtsprechung bisher davon aus, dass die Zuwendungen nur im Verhältnis zu dem leiblichen Verwandten zu einer von dem B...mehr

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§ 30 Menschenrechtsbeschwer... / 3. Offensichtliche Unbegründetheit, Rechtsmissbrauch, kein erheblicher Nachteil

Rz. 16 Eine Beschwerde wird a limine zurückgewiesen, wenn sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 35 Abs. 3 lit. a Alt. 2 EMRK). Der EGMR macht von der Möglichkeit einer solchen Abweisung sehr häufig Gebrauch; ca. 90 % der Fälle scheitern an dieser Hürde.[108] Die häufigsten Gründe für die Zurückweisung sind: offensichtliches Fehlen einer Konventionsverletzung,...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / c) Dienstwohnung

Rz. 246 Das BGB unterscheidet zwischen Werkmietwohnungen (§ 576 BGB) und Werkdienstwohnungen (§ 576b BGB). Es handelt sich um eine Werkmietwohnung, wenn über das Arbeitsverhältnis und das Mietverhältnis zwei getrennte und selbstständige Verträge vorliegen, auch wenn das Mietverhältnis mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis begründet wurde. Nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 BGB handel...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 3. Checkliste: Kollisionsrechtsanwendung (objektive Anknüpfung)

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§ 1 Aktienrecht / a) Erscheinungsformen

Rz. 4 Die Zwecke der AG sind beliebig, ihre Erscheinungstypen vielfältig: Leitbild der gesetzlichen Regeln ist die Publikums-AG, bei der sich die Aktien im Streubesitz eines breiten, anonymen Anlegerpublikums befinden, zu dem institutionelle Anleger wie Versicherungen, Fondsgesellschaften oder Pensionssicherungsvereine ebenso gehören wie private Kleinanleger. Daneben steht d...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 148 Soweit eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren ganz oder teilweise anerkennt, ist sie nach § 307 ZPO dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Nach der Änderung des § 307 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz bedarf es eines gesonderten Antrags des Kläger...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / 1. Überblick über den Bestand an autonomen Kollisionsnormen des deutschen Rechts

Rz. 96 Die geschriebenen Kollisionsnormen setzen sich aus den allgemeinen Vorschriften über die Anwendung des Kollisionsrechts (Art. 3–6 EGBGB in Abschn. 1; Allg. Teil) und den Verweisungsnormen in den Art. 7–48 EGBGB (Bes. Teil) zusammen. Das Familien- und das Erbkollisionsrecht (Abschnitte 3 u. 4) sind dem Schuld- und Sachenrecht (Abschnitte 5 u. 6) vorangestellt. Das vert...mehr

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§ 7 Aufenthaltsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 20 Das Recht auf Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Es handelt sich hierbei um ein Bündel an unterschiedlichen Regelungsbereichen, das aufgrund ihrer Verquickung mit dem Asylgesetz und dem Ergebnis eines Asylverfahrens und dem damit einhergehenden Zusammenspiel zwischen Ausländerbehö...mehr

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Vorwort zur 10. Auflage

Zur 10. Jubiläumsausgabe erscheinen unsere AnwaltFormulare erstmals als "Heidel/Pauly". Nach 20 Jahren gemeinsamer Tätigkeit hat die Kollegin Angelika Wimmer-Amend mit der 9. Auflage ihre Mitherausgeberschaft beendet. Wir danken ihr für die guten Jahre gemeinsamer Arbeit, in denen sich die AnwaltFormulare als Standardwerk für die anwaltliche Praxis erfolgreich etabliert habe...mehr

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§ 40 Stiftungsrecht / 8. Die unselbstständige Stiftung

Rz. 78 Seit geraumer Zeit wird der "Stiftungsfachmann" vermehrt auf die unkompliziert zu errichtende unselbstständige Stiftung angesprochen. Die unselbstständige Stiftung[145] (auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung genannt) ist keine juristische Person,[146] sondern ein Vertragsverhältnis des "Stifters" mit einem Treuhänder, durch das eine rechtsfähige Stiftung nac...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / bb) Beachtung von zwingenden Sonderregeln des Belegenheitsrechts

Rz. 107 Ein Merkmal des unvereinheitlichten deutschen Familien- und Erbkollisionsrechts des EGBGB vor Inkrafttreten der EuGüVO und der EuErbVO (Art. 15 a.F. Güterrecht; Art. 21, 22 Kindesvermögen; Art. 24 Mündelvermögen, Art. 25 a.F. Erbrecht) war die gegenüber dem grundsätzlich für anwendbar erklärten Recht (Gesamtstatut) gem. Art. 3a EGBGB a.F. angeordnete vorrangige Geltu...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 39 Im sozialgerichtlichen Verfahren 1. Instanz können nachfolgende Gebühren entstehen: Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 RVG-VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG-VV sowie eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1000,1002,1006 RVG-VV zuzüglich Auslagen nach Nr. 7000 ff. RVG-VV und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV. War der Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahr...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 32 Betriebspachtverträge sind gesetzlich nicht näher geregelt;[83] sie kommen in der Praxis sowohl als konzerninterne Pachtverträge vor, bei denen die abhängige Gesellschaft ihren Betrieb an das herrschende Unternehmen verpachtet, als auch zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen.[84] Bei Betriebspachtverträgen kommt es vor, dass Waren auf den Pächter mit der Maßgab...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / 1. "AGB" im Sinne der §§ 305 ff. BGB

Rz. 1 Der römisch-rechtliche Rechtsgrundsatz "pacta sunt servanda" ("Verträge muss man einhalten") ist durch das Recht der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedenfalls bei Beteiligung eines Verbrauchers weitestgehend unbedeutend geworden.[1] Die erste Normierung fand die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen 1976 im AGBG. Beschleunigt wurde die Entwicklung durc...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / aa) Gesamt- oder Sachnormverweisung

Rz. 106 Im nächsten Schritt ist zu bestimmen, ob die Verweisung auch das ausländische Kollisionsrecht umfasst. Das ist der gesetzlich angeordnete Regelfall im EGBGB (sog. Gesamtverweisung, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Richtet sich die Verweisung dagegen unmittelbar auf das Sachrecht, so spricht man von einer Sachnormverweisung. Sie ist in der Praxis die Regel: Eine Sachnormver...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / E. Fazit: Eine starke Familie

Rz. 91 Die Unternehmensnachfolge ist Anlass für Veränderung. Sie betrifft Unternehmerfamilie und Unternehmen gleichermaßen. Ausgangspunkt sind naturgemäß personelle Veränderungen. Das verändert die Beziehungen zwischen Familienmitgliedern, Familie und Unternehmen. Rz. 92 Die Familienstrategie bettet den Generationswechsel in den strategischen Gesamtzusammenhang von Familie un...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / I. Auf die Familie kommt es an

Rz. 4 Es ist klug, bei der Gestaltung der Nachfolge in Familienunternehmen das Augenmerk auf die Familie zu richten. Ob das Gewollte nämlich erreicht wird, hängt wesentlich von ihr ab. Die Familie schafft die Voraussetzungen, und sie setzt um. Zu einem erheblichen Teil liegen hier die Förderung, Auswahl und Unterstützung der Nachfolger. Hier werden Muster geprägt, die die Zu...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / C. Spannungsfelder: Unternehmen – Familie – Individuum

Rz. 22 Zwischen Unternehmen, Familie und Individuum liegen Spannungsfelder, die für alle Unternehmerfamilien Konfliktpotential bergen: Abb. 2: Spannungsfelder im Familienunternehmen Rz. 23 Je besser die Unternehmerfamilie in den Spannungsfeldern ihre spezifische Balance finden und halten kann,...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / II. Nachfolge wirkt auf Unternehmen und Familie

Rz. 8 In Familienunternehmen haben die Verhältnisse in der Familie Auswirkungen auf das Unternehmen. Und umgekehrt wirken sich Ereignisse des Unternehmens auch auf die Familie aus. Die Nachfolge betrifft beide in besonderer Weise. Und sie setzt Emotionen frei. Ob der Wunsch nach Anerkennung und Zugehörigkeit erfüllt wird oder enttäuscht, ob Geschwister in Rivalität gegeneina...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / B. Familienunternehmen: Familie und Unternehmen

I. Auf die Familie kommt es an Rz. 4 Es ist klug, bei der Gestaltung der Nachfolge in Familienunternehmen das Augenmerk auf die Familie zu richten. Ob das Gewollte nämlich erreicht wird, hängt wesentlich von ihr ab. Die Familie schafft die Voraussetzungen, und sie setzt um. Zu einem erheblichen Teil liegen hier die Förderung, Auswahl und Unterstützung der Nachfolger. Hier wer...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / I. Familie versus Unternehmen

Rz. 24 Das Zusammenwirken von Unternehmen und Familie ist auf den ersten Blick von einem gemeinsamen Interesse getragen: geht es dem Unternehmen gut, geht es auch der Familie gut. Bei genauerer Betrachtung sind an der Schnittstelle von Unternehmen und Familie aber wichtige Entscheidungen zu fällen, in denen widerstreitende Interessen offenbar werden. Die Unternehmensnachfolg...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / II. Vorstellungen der Familie

Rz. 41 Einsame Entscheidungen des Unternehmers führen im Bereich der Unternehmensnachfolge nur selten zum Erfolg. Mithin stellt sich die Frage, ob und inwieweit er das Thema Nachfolge – bezogen auf das Unternehmen oder allgemein – bereits im Kreise seiner Familie diskutiert hat und was – seiner Meinung nach – seine Angehörigen davon (von dem Thema allgemein sowie von den Vor...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 3. Nachfolger, übrige Bedachte und (Rest-)Familie

Rz. 9 Dieselben Informationen, die beim Unternehmer relevant sind, sind es auch beim potenziellen Unternehmensnachfolger sowie ggf. vorhandenen weiteren Bedachten (z.B. Erwerber von Privatvermögen). Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese unter Lebenden oder von Todes wegen begünstigt sein sollen. Denn das Interesse des Vermögensinhabers geht regelmäßig dahin, jeglich...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (2) Berücksichtigung des Unternehmers und seiner Familie

Rz. 160 Alles in allem setzt der Beschäftigtenbegriff des § 13a ErbStG offenbar das Bestehen einer Arbeitnehmereigenschaft voraus, so dass der Unternehmer selbst grds. nicht als Beschäftigter i.S.v. § 13a ErbStG in Betracht kommt. Uneingeschränkt gilt dies aber nur für die Inhaber von Einzelunternehmen sowie für Personengesellschafter.[218] Denn bei Kapitalgesellschaften sin...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / G. Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht nach dem IDW S 13

I. Bewertungsanlässe und Relevanz des IDW S 13 Rz. 145 Die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen hat bei familien- und erbrechtlichen Anlässen regelmäßig einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichs- oder Auseinandersetzungsanspruchs. Zu den Anlässen gehören der Zugewinnausgleich im ehelichen Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB), der Pflichtteilsanspruch (§§ ...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / III. Einheit versus Vielfalt

Rz. 36 Die Einheit einer Unternehmerfamilie bestimmt ihre Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit. Sie steht in einem natürlichen Spannungsverhältnis zur Vielfalt der Familienmitglieder. Für den Generationswechsel typisch ist es, dass die Zahl der Familienmitglieder steigt. Mit dem Wachstum der Familie nimmt die Vielfalt in der Familie zu. Entfremdung bedroht ihren Zusammenhalt...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / d) Die Organisation der Unternehmerfamilie

Rz. 80 Mit zunehmender Komplexität der Familie und des Vermögens wächst die Vielfalt der Themen, denen sich die Unternehmerfamilie stellen will und muss. Analog einem Unternehmen helfen auch ihr Strukturen für Arbeitsteilung und Koordination. Funktionen in der Unternehmerfamilie werden definiert, um Aufgaben zu bewältigen und Ziele zu erreichen. Verantwortlichkeiten für die A...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / III. Familiencharta

Rz. 87 In einer Familiencharta dokumentiert die Familie die wesentlichen Ergebnisse der Familienstrategie.[35] Sie enthält zentrale Aussagen zu Fundament und Perspektive für Unternehmen und Familie. Sie erläutert die Verantwortlichkeiten, indem sie die Festlegungen zu den unterschiedlichen Funktionen in Familie und Unternehmen wiedergibt. Sie beschreibt die Plattformen der F...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 1. Fundament

Rz. 50 Geschichten und Legenden speichern den gemeinsamen Erfahrungsschatz einer Familie. Sie verbinden. Sie machen Informationen verfügbar über Erfolge, Zugeständnisse und Rückschläge sowie über Haltungen und Werte anderer Familienmitglieder. In den Geschichten zeigen sich Besten-Idealisierung und Helden-Legenden oder auch Geschichten vom Umgang mit Zweifeln und Scheitern. ...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 2. Perspektive

Rz. 58 Neben dem gemeinsamen Fundament benötigt die Familie eine gemeinsame Perspektive, um das Unternehmen nach dem Generationswechsel gemeinsam steuern zu können. Hier wird geklärt, was die Familie künftig erreichen will. Das vereinheitlicht die Erwartungen. Wollen wir den Zusammenhalt in der Familie wahren? Was verlangt das von dem Einzelnen? Was gilt es zu verbessern? Wo...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / II. Eigennutz versus Verantwortung

Rz. 29 Mit zunehmender Größe sehen sich Familien mit Ungleichheit konfrontiert. Häufig entsteht schon mit dem Übergang zur zweiten Generation eine Aufspaltung der Funktionen: Es gibt tätige und nichttätige Gesellschafter, womöglich mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten. Neben einer ungleichen Vermögensverteilung gibt asymmetrische Information Anlass zu Konflikten. Einige ...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 4. Regeln und Plattformen

Rz. 83 Regeln und Plattformen unterstützen die Unternehmerfamilie dauerhaft bei der Umsetzung ihrer Ziele. Regeln geben z.B. gute Praxis der Kommunikation weiter. Sie veranschaulichen, worauf es in der Kooperation ankommt,[33] und formulieren Mechanismen für die Konfliktlösung. Entlastend wirken Entscheidungsregeln, insbesondere enthalten sie Qualifikationsanforderungen oder...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 2. Das Dilemma der Nachfolge

Rz. 14 Konflikte und Tabus erschweren die Nachfolgeentscheidung. Nicht selten verschulden sie Stillstand: In der Familie stockt die Kommunikation und im Unternehmen werden strategische Entscheidungen und Investitionen verschoben. Einige Konflikte und Tabus lassen sich auf charakteristische Paradoxien in Familienunternehmen zurückführen. Rz. 15 "Wie man’s macht, macht man’s ve...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / II. Bausteine der Familienstrategie

Rz. 48 Wesentliches Merkmal der Familienstrategie ist, dass sie die Fragen der Unternehmensnachfolge auf der Basis der tatsächlichen Gegebenheiten beantwortet.[19] Der Prozess bringt die Familienmitglieder miteinander ins Gespräch. Gemeinsam klären sie ihr Fundament und ihre Perspektive für Unternehmen und Familie. Das beleuchtet sowohl ihren Umgang mit charakteristischen Wi...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 3. Die unterschiedlichen Interessen

Rz. 19 Während sich börsennotierte Unternehmen an den Anforderungen des Kapitalmarktes orientieren, sind Familienunternehmen an die Erwartungen der Familie gekoppelt. Die Familie als Eigentümerin hat regelmäßig materielle Interessen sowie häufig Erwartungen daran, wie das Unternehmen operiert, d.h. welche Maßstäbe dort gelten (siehe Rdn 16, 54 und 54 ff.). Sind Familienmitgl...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / b) Die Führung des Unternehmens

Rz. 68 Sind das gemeinsame Fundament und die gemeinsame Perspektive stark genug, dass die Familie im Sinne von Familie und Unternehmen zu einer fruchtbaren Zusammenarbeit findet, gilt es zu klären, wer künftig welche Aufgabe übernehmen soll, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen. Es geht um die grundsätzliche Frage, wer welche Funktion ausfüllen soll, und darum, wie die Funk...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / 2. Wann anfangen?

Rz. 46 Die Familienstrategie kann der Absicherung von Entscheidungen dienen, die in der Familie bereits vorgedacht oder auch kommuniziert wurden. Idealerweise begleitet sie aber den gemeinsamen Entscheidungsprozess der Familie. Sie ermöglicht es, Führungs- und Beteiligungsnachfolge aufeinander abzustimmen, klärt deren Voraussetzungen (Qualifikation, Zeitplan etc.), ergänzt o...mehr

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§ 1 Allgemeines / I. Gesamtwirtschaftliche Bedeutung von Familienunternehmen

Rz. 6 Angesichts der teilweise unvorstellbar hohen Börsenkapitalisierungen von Publikumsgesellschaften wird die Bedeutung von Familienunternehmen für die Volkswirtschaft in der Öffentlichkeit mitunter nicht richtig wahrgenommen. Auch der Umstand, dass eine einheitliche Definition des Begriffs nicht vorhanden ist, mag ein Übriges hierzu beitragen. Rz. 7 Ungeachtet der Definiti...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / I. Definition der Zielsetzungen der Eigentümerfamilie

Rz. 5 Um eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Eigentümerfamilie und Fremdmanagement zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Erwartungen, die die Eigentümerfamilie als Arbeitgeber an ihr Management stellt, klar zu formulieren. Dies setzt voraus, dass sich die Familie selbst über diese Erwartungen und ihre langfristigen Ziele für das Unternehmen im Klare...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / c) Die Mitarbeit im Unternehmen

Rz. 77 In der Unternehmensnachfolge stehen die Beteiligungs- und Führungsnachfolge natürlicherweise im Zentrum. In der Praxis, insbesondere bei kleineren Unternehmen oder Familien bis zur zweiten Generation, spielt die Mitarbeit von Familienmitgliedern unterhalb der Geschäftsführung eine wichtige Rolle. Im Hinblick auf den Generationswechsel hat die Familie zu klären, ob sie...mehr

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§ 1 Allgemeines / II. Nachfolge als Risiko für das Familienvermögen

Rz. 25 Oftmals ist im Unternehmen der wesentliche Teil des Vermögens der Unternehmerfamilie gebunden. Dies führt gerade bei kleineren Unternehmen dazu, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten im Unternehmensbereich sich unmittelbar auf den Wohlstand und den Lebensstandard der Unternehmerfamilie auswirken. Ein Scheitern der Unternehmensnachfolge ist daher für die Familie mitunte...mehr

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§ 22 Familienstrategie und ... / Literaturtipps

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§ 22 Familienstrategie und ... / 1. Vielzahl und Vielfalt der Themen

Rz. 44 Es ist längst nicht jedem Übergeber oder Übernehmer bewusst, welche Themenkomplexe im Zuge der Nachfolge zu bedenken sind: Beteiligung, Führung, Mitarbeit von Familienmitgliedern, das Zusammenwirken von Familie und Unternehmen, die Organisation der Familie usw. Die Ahnung von der Komplexität genügt oft schon, um das Ganze zu vertagen. Besonders die Abhängigkeiten zwis...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 4. Ausgleichungs- und Anrechnungsbestimmungen

Rz. 64 Schließlich ist bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen auch zu berücksichtigen, wie sich die lebzeitigen Zuwendungen auf die gesetzliche Erbfolge und etwaige Pflichtteilsansprüche auswirken und ob diese Auswirkungen im konkreten Fall auch tatsächlich gewünscht sind. In den meisten Fällen werden der Schenker und – jedenfalls dann, wenn die Familie in die Planungsüb...mehr