Fachbeiträge & Kommentare zu Familie

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Schweiz / IV. Eheliche Wohnung und Wohnung der Familie

Rz. 44 Die Ehegatten bestimmen die eheliche Wohnung gemeinsam (Art. 162 ZGB). Darunter fallen sämtliche Räume, in denen die Ehegatten mit einer gewissen Regelmäßigkeit gemeinsam leben, so dass mehrere eheliche Wohnungen denkbar sind. Unabhängig von der dinglichen bzw. obligatorischen Berechtigung an der ehelichen Wohnung sind beide Ehegatten zu deren Benutzung befugt und bei...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / b) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Die EUEheVO 2003 gilt im Hinblick auf ihren sachlichen Anwendungsbereich nach Art. 1 (ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit) für Zivilsachen – in all ihren Teilen verbindlich und unmittelbar (Art. 72 S. 3 EUEheVO 2003) – mit folgenden Gegenstandsbereichen:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Aufgrund der vielfältigen Unterschiede der Rechtsordnungen im Hinblick auf das nationale Familienrecht hat es die Staatengemeinschaft unternommen, durch die Schaffung internationaler Verträge[1] eine Kooperation und Koordination in Bezug auf entsprechende grenzüberschreitende Sachverhalte zu schaffen, die in nicht wenigen Fällen auch in den Nationalstaaten vielfältige ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 339 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU-Mitgliedstaat sind[...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 268 Das HUntVollstrÜbk ist nach Art. 2 Abs. 1 HUntVollstrÜbk anzuwendenmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Die Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931

a) Regelungsgehalt Rz. 172 Die Konvention regelt in ihrem Kapitel 1 (Art. 1 bis 10) die Ehe, in Kapitel 2 (Art. 11 bis 13) die Adoption und in Kapitel 3 (Art. 14 bis 21) die Vormundschaft. Die zentrale Regelung des Art. 22 bestimmt, dass sowohl administrative als auch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die in einem der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit den Art. 5, 7,...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XXI. Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKEntfÜ)

1. Regelungsziel und Inkrafttreten Rz. 422 Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980[561] (HKEntfÜ – das im Rahmen seines sachlichen Anwendungsbereichs gem. Art. 34 S. 1 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander dem Haager Übereinkommen über den Minderjährigenschutz (MSA) vom 5.10.1961 vorgeht – jedoch nach A...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Zuständigkeit

a) Allgemeine Bestimmungen Rz. 215 Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist nach Art. 3 EU-UnterhaltsVO grundsätzlichmehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Ordre public

Rz. 116 I.Ü. darf nach Art. 31 der VOen die Anwendung einer Vorschrift des nach den VOen bestimmten Rechts eines Staates nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der "öffentlichen Ordnung" (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts "offensichtlich unvereinbar" ist.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 11. Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)

Rz. 264 Das "Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG )" vom 23.5.2011[308] regelt in Deutschland die Ausführung der EU-UnterhaltsVO und der anderen verfahrensrechtlichen Übereinkommen einheitlich.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Rechtswahl

Rz. 118 Art. 22 der VOen gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit. "Mangels Rechtswahl" (d.h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[182] a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten Rz. 119 Die Ehe...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XVI. Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen 1973 (HUnthVÜ)

1. Anwendungsbereich Rz. 339 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Konkurrenzen

Rz. 346 Das HUnthVÜ ersetzte nach seinem Art. 29 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958 (HKindUnthVÜ; siehe Rdn 330 ff.).mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / IX. Die Rom III-Verordnung

1. Regelungsgehalt und Mitgliedstaaten Rz. 156 Die "Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts"[242] (Rom III-VO)[243] ersetzt für Verfahren und Rechtswahlvereinbarungen, die seit dem 21.6.2012 eingeleitet oder abgesc...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / III. Das Luganer Übereinkommen (LugÜ)

1. Inkrafttreten und Anwendungsbereich Rz. 58 Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[97] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen, das mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen hat,[98] war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.3.1995 im...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Anwendbares Recht

Rz. 226 Art. 15 EU-UnterhaltsVO bindet – da die EU-UnterhaltsVO von der Schaffung eigener "europäischer" (Sonder-)Kollisionsnormen abgesehen hat[300] – die EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht an das Haager Protokoll von 2007 (HUntProt; siehe Rdn 279 ff.).mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XI. Die EU-Unterhaltsverordnung

1. Vorbemerkung a) Neuregelung des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts Rz. 199 Das internationale Unterhaltsverfahrensrecht hat – weswegen die EuGVO seit dem 18.6.2011 (ebenso wie die EUEheVO 2003, siehe Rdn 14) nicht mehr für Unterhaltspflichten gilt (siehe Rdn 36) – mit dermehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 14. Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Rz. 137 Das Kapitel IV (Art. 36 bis 57) der VOen regelt nach dem Grundmodell der Brüssel Ia-VO die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen güterrechtlichen Entscheidungen. a) Anerkennung Rz. 138 Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten ane...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XX. Das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ)

1. Regelungsziel und Inkrafttreten Rz. 391 Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen – fortan: KSÜ) vom 19.10.1996 zielt gemäß seinem Art. 1 darauf ab,mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Anzuwendendes Recht

a) Verfahrensrecht Rz. 406 Nach der kollisionsrechtlichen Norm des Art. 15 Abs. 1 KSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer internationalen Zuständigkeit (da auf Art. 3 KSÜ aufbauend) im Hinblick auf alle gerichtlichen oder behördlichen Umgangs- und Sorgerechtsregelungen ihr eigenes Verfahrensrecht (lex fori) an – i.d.R. das Aufenthaltsrecht (da nach ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / f) Ausnahmen für Grönland und die Faröer

Rz. 191 Im Hinblick auf die Anwendung der Konvention auf Grönland und auf den Faröer kann der dänische Justizminister nach Verhandlungen mit den Justizministern der übrigen Vertragsstaaten solche Ausnahmen festlegen, die den besonderen Verhältnissen auf Grönland und den Faröer gerecht werden.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / X. Nordische Konventionen

Rz. 171 Zwei Nordische Konventionen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden betreffen 1. Die Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft vom 6.2.1931 a) R...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Zentrale Behörde

Rz. 417 Gemäß Art. 29 Abs. 1 KSÜ bestimmt jeder Vertragsstaat (zwecks Verwirklichung der von Art. 11 MSA angestrebten Zusammenarbeit der Behörden der Vertragsstaaten) eine Zentrale Behörde, welche die ihr durch das KSÜ übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Das Zusammenwirken der Zentralen Behörden ist in den Art. 30 bis 39 KSÜ eingehend geregelt.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / I. Die Brüssel IIa-Verordnung (EUEheVO 2003)

1. Historie: Vom Brüssel II-Abkommen über die Brüssel II-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung Rz. 3 Am 28.5.1998 war das EU-Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (sog. Brüssel II-Abkommen)[4] unterzeichnet worden. Dieses wurde jedoch aufgrund des Inkrafttretens der Brüssel II-Verordnung (siehe Rdn 4) nie ra...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Konkurrenzen

Rz. 197 Die Konvention hindert nach Art. 6a nicht eine Anerkennung oder Vollstreckung, die ihre Rechtsgrundlage in einem anderen internationalen Abkommen findet, das zwischen den betreffenden Staaten gilt oder im Recht des Staates, in dem die Frage der Anerkennung oder Vollstreckung entsteht.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 7. Bemessung des Unterhaltsbetrags

Rz. 314 Nach Art. 14 HUntProt sind bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags – auch bei Anwendung der lex fori [401] – die Bedürfnisse der berechtigten Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person sowie etwaige der berechtigten Person anstelle einer regelmäßigen Unterhaltszahlung geleistete Entschädigungen zu berücksichtigen, selbst wenn das anzuwenden...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Zentrale Behörden

Rz. 429 Verfahrensmäßig sind nach Art. 6 Abs. 1 HKEntfÜ (entsprechend Art. 1 und 2 des Luxemburger Sorgerechtsübereinkommens) die von jedem Vertragsstaat zu bestimmenden "Zentralen Behörden" zuständig, die nach Art. 7 HKEntfÜ zur Zusammenarbeit verpflichtet (Abs. 1) und denen dabei eine Vielzahl von Aufgaben (gem. Abs. 2) zugewiesen sind.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Anzuwendendes Recht

a) Harmonisierung des Kollisionsrechts Rz. 114 Die VOen harmonisieren das Kollisionsrecht – sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen (die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres IPR, unterliegen).[179] Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens) unterliegt gem. Art. 21 der VOen – ungeachtet sein...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XIV. Das Haager Unterhaltsabkommen 1973 (HUntÜ)

1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen Rz. 316 Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973[404] (HUntÜ) regelte das Kollisionsrecht (unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist, Art. 3 HUntÜ) nur auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht (Art. 2 Abs. 1 HUntÜ), die sich aus Beziehu...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

a) Regelungsgehalt der EUEheVO 2003 Rz. 20 Die EUEheVO 2003 regelt:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XXII. Das Luxemburger (Europäische) Sorgerechtsübereinkommen (LSÜ bzw. EuSorgeRÜbk)

1. Inkrafttreten Rz. 453 Das Luxemburger Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (fortan: LSÜ) vom 20.5.1980[593] ist für die Bundesrepublik Deutschland am 1.2.1991 im Verhältnis zu Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden (wobei die Niederlande ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Das EuGVÜ

a) Das EuGVÜ und das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen Rz. 44 Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Hand...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / II. Die Brüssel I-Verordnung und das EuGVÜ

1. Die Brüssel I-Verordnung Rz. 36 Seit dem 1.3.2002 wurde das Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968[58] (EuGVÜ; siehe Rdn 44 ff.) für seit diesem Zeitpunkt erhobene Klagen (vgl. Art. 66 Abs. 1)[59] durch die "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / c) Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit

Rz. 223 Durch rügelose Einlassung kann nach Art. 5 EU-UnterhaltsVO eine Zuständigkeit begründet werden: Sofern das Gericht eines Mitgliedstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften der EU-UnterhaltsVO zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit gelte...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XXIII. Das Haager Adoptionsübereinkommen (HAdÜ)

1. Regelungsziel Rz. 484 Das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (fortan: HAdÜ; in Kraft getreten am 1.5.1995 nach der Ratifikation durch drei Staaten)[630] zielt – ohne die Normierung von Kollisionsnormen – auf die Einführung von Schutzvorschriften (materielle Voraussetzungen und An...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XIX. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA)

1. Konkurrenzen Rz. 360 Das Haager Abkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) vom 5.10.1961[488] verdrängt – in seinem Anwendungsbereich – die Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Damit richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Geri...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / IV. Die Haager Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen von 1902 und 1978 sowie weitere Abkommen auf dem Gebiet der Eheschließung

1. Das Haager Übereinkommen vom 12.6.1902 Rz. 63 Das Haager Übereinkommen über die Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.1902 [110] war für das Deutsche Reich am 31.7.1904 in Kraft getreten.[111] Bis zum Zweiten Weltkrieg galt es im Verhältnis zu Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Rumänien, Schweden, der Schweiz und Unga...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Vorbemerkung

a) Neuregelung des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts Rz. 199 Das internationale Unterhaltsverfahrensrecht hat – weswegen die EuGVO seit dem 18.6.2011 (ebenso wie die EUEheVO 2003, siehe Rdn 14) nicht mehr für Unterhaltspflichten gilt (siehe Rdn 36) – mit dermehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Weitere Regelungen

Rz. 491 Das Dritte Kapitel (Art. 6 bis 13) HAdÜ trifft Regelungen hinsichtlich der Zentralen Behörden und der zugelassenen Organisationen, das 4. Kapitel (Art. 14 bis 22) HAdÜ verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen Adoption.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / V. Das Haager Übereinkommen über das auf die Ehegüterstände anzuwendende Recht

1. Inkrafttreten Rz. 75 Das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.3.1978[142] ist in Frankreich,[143] Luxemburg und den Niederlanden am 1.9.1992 in Kraft getreten. Weitere Vertragsstaaten sind Österreich und Portugal, die das Abkommen jedoch noch nicht ratifiziert haben. Das Abkommen sucht einen Mittelweg zwischen Staatsangehörigkeits- und...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XII. Das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen von 2007 (HUntVollstrÜbk)

1. Regelungsziel Rz. 265 Im Jahre 2007 wurde – parallel zum HUntProt 2007 (siehe Rdn 279 ff.) hinsichtlich des Verfahrensrechts – das "Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen" vom 23.11.2007 (fortan: Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 2007 – fortan: HUntVollstrÜbk) geschlossen, das im U...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / VI. Die neuen EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO/EUPartVO)

1. Vorgeschichte und Erlass der EUGüVO/EUPartVO Rz. 87 Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / XIII. Das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt)

1. Regelungsgehalt und Konkurrenzen Rz. 279 Das "Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007" (Haager Unterhaltsprotokoll – fortan: HUntProt)[309] – in der Begrifflichkeit missverständlich, da es sich in Bezug auf das Haager Übereinkommen 2007 um ein eigenständiges Abkommen (und keinen bloßen Annex) handelt[310] (und dem HUntProt nach A...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich der EUEheVO 2003

a) Örtlicher Anwendungsbereich Rz. 10 Der örtliche Anwendungsbereich der (kompetenzrechtlich auf der Grundlage des IV. Titel EGV [nunmehr Titel V AEUV] erlassenen)[11] EUEheVO 2003 umfasst gem. ihrem Art. 72 S. 3 seit 1.3.2005 alle gegenwärtigen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks (vgl. Art. 2 Nr. 3 EUEheVO 2003[12] und deren Erwägungsgrund Nr. 31[13]). Dänemark ist wie...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Regelungsgehalt

a) Kein eigenständiges Kollisionsrecht Rz. 204 Die EU-UnterhaltsVO beinhaltet – der vollständige Name mag insoweit in die Irre führen – kein eigenständiges Kollisionsrecht,[280] sondern verweist nach ihrem Art. 15 diesbezüglich auf das HUntProt (siehe Rdn 279 ff.). Diesen Vorrang bestätigt auch Art. 3 Nr. 1 lit. c EGBGB (Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der EG und ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Die Konvention betreffend Beitreibung von Unterhaltsbeiträgen vom 10.2.1931

a) Anerkennungs- und Vollstreckungspflicht Rz. 192 Ein rechtskräftiges Urteil, eine Verwaltungsentscheidung oder eine von einer Verwaltungsbehörde genehmigte Vereinbarung, wonach jemand in einem Vertragsstaat verpflichtet ist, Unterhaltsbeiträge an einen Ehegatten, einen früheren Ehegatten, ein Kind, ein Stiefkind oder an die Mutter des Kindes zu zahlen, ist nach Art. 1 in de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / d) Ausnahmen für Grönland und die Faröer

Rz. 198 Was die Anwendung des Abkommens auf Grönland und den Faröer anbelangt, kann das dänische Justizministerium nach Verhandlungen mit den Justizministerien der anderen Konventionsstaaten Ausnahmen festlegen, die den Besonderheiten auf Grönland und den Faröer gerecht werden.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / B. Quellen des Europäischen und Internationalen Familienrechts

I. Die Brüssel IIa-Verordnung (EUEheVO 2003) 1. Historie: Vom Brüssel II-Abkommen über die Brüssel II-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung Rz. 3 Am 28.5.1998 war das EU-Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (sog. Brüssel II-Abkommen)[4] unterzeichnet worden. Dieses wurde jedoch aufgrund des Inkrafttretens de...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Anwendungsbereich

Rz. 211 Die universell anwendbare EU-UnterhaltsVO (die also alle internationalen Unterhaltsverfahren vor deutschen Gerichten erfasst)[293] findet nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem beruhen.mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Anerkennung und Wirkungen der internationalen Adoption

Rz. 492 Das Fünfte Kapitel (Art. 23 bis 27) HAdÜ regelt das Kernstück der Konvention: Eine nach Maßgabe des Übereinkommens vollzogene Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten nach Art. 23 Abs. 1 HAdÜ kraft Gesetztes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist. ...mehr