Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 2 Deutsches International... / I. Das allgemeine Ehewirkungsstatut

1. Objektive Bestimmung des allgemeinen Ehewirkungsstatuts Rz. 150 Das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht bestimmt Art. 14 EGBGB. Eine vorrangige Abkommensvorschrift ergibt sich hier allein aus Art. 8 Abs. 3 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens (siehe Rdn 14). Praktische Auswirkungen ergeben sich hieraus allerdings nicht, da das Abkommen auf das Heima...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Gerichtliche Scheidungen aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat oder Dänemark

aa) Anerkennungsverfahren für ausländische Scheidungsurteile Rz. 308 Nach den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Zivilprozessrechts wirkt ein ausländisches Gestaltungsurteil im Inland ipso iure, soweit es im Urteilsstaat – nach dem dort geltenden Zivilverfahrensrecht – wirksam ist und nicht einer der in § 109 FamFG genannten Versagungsgründe (siehe Rdn 315) gege...mehr

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§ 2 Deutsches International... / II. Elterliche Sorge

1. Anwendbares Recht Rz. 414 Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt gem. Art. 21 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Inhalt des Eltern-Kind-Statuts umfassend zu sehen. Er umfasst den gesamten Bereich der elterlichen Sorge. Dies betrifft das Entstehen, ihre Ausübung – die persönliche Sorge wie die Vermögenssorge, die Pers...mehr

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Türkei / I. Gleichberechtigung im türkischen Familienrecht

Rz. 29 Die Gleichberechtigung der Ehegatten hat Verfassungsrang. Der türkische Gesetzgeber hat kurz vor dieser ZGB-Reform auch zahlreiche Änderungen in der türkischen Verfassung durchgeführt. Eine dieser Änderungen betrifft die Gleichberechtigung der Ehegatten in der Familie: "Die Familie bildet das Fundament der türkischen Gesellschaft und basiert auf der Gleichberechtigung...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Ausspruch der Scheidung bzw. Trennung von Tisch und Bett

a) Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO Rz. 251 Vorrangig ist hier die Brüssel IIa-VO zu beachten, die gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung der Ehe umfasst.[337] Hat keiner der Eheleute einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU, gehören die Eheleute nicht gemeinsam einem EU-Mitgliedstaat und ist ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Anwendbares Recht

1. Vorrangige Abkommen Rz. 267 Als vorrangiges Abkommen ist auch im Scheidungsrecht das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 zu beachten.[348] Soweit beide Eheleute ausschließlich iranische Staatsangehörige sind, ist gem. Art. 8 Abs. 3 des Abkommens ausschließlich iranisches Recht anzuwenden.[349] Insbesondere entfallen die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 14 Abs...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Betretungs- und Näherungsverbote

Rz. 351 Für Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote in Zusammenhang mit einer im Inland belegenen Partnerschaftswohnung gilt Art. 17a EGBGB in gleicher Weise wie für Eheleute (Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB).[431]mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Der eheliche Unterhalt

1. Rechtsquellen für die Anknüpfung des Unterhaltsstatuts Rz. 183 Maßgeblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts ist seit dem 18.6.2011 im Wesentlichen das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt; siehe Rdn 13 Ziff. 17). Sonderregelungen gelten für iranische Staatsangehörige. Zwischen iranischen Staatsangehörigen unterliegen die Unterhaltsbeziehungen auf der Basis des deuts...mehr

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Dänemark / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 98 Nach § 29 ÆL haben die Ehegatten im Falle des Einvernehmens gemeinsam und nach § 30 ÆL hat ein Ehegatte auch allein immer ein Recht auf Getrenntleben (separation), wodurch die meisten Rechtswirkungen der Ehe unterbrochen werden. Die Gütergemeinschaft, die eheliche Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht entfallen.[60] Wünschen die Ehegatten einvernehmlich die Scheidung, ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Bilaterale Abkommen

Rz. 14 Von den bilateralen Übereinkommen spielt auf familienrechtlichem Gebiet im Wesentlichen nur noch das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[35] eine Rolle.[36] Art. 8 Abs. 3 des Abkommens lautet wie folgt: Zitat "In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Das Personalstatut von Flüchtlingen und Asylberechtigten

Rz. 88 Bei Flüchtlingen wird die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit gem. Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention)[127] durch die Anknüpfung an den Wohnsitz ersetzt. Wie bei der Staatenlosenkonvention (siehe Rdn 85) wird auch hier der Begriff "Wohnsitz" als "gewöhnlicher Aufenthalt" i.S.d. des de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anknüpfung von Vorfragen

Rz. 36 Mit der Qualifikation hängt die Anknüpfung der Vorfrage eng zusammen. Bei der Anwendung der materiellrechtlichen Rechtssätze können nämlich sog. vorgreifliche Rechtsfragen auftreten, die unter den Systembegriff einer anderen Kollisionsnorm fallen.[65] Beispiel: So unterliegt die Prüfung der Wirksamkeit einer Eheschließung durch zwei Italiener dem gem. Art. 13 Abs. 1 EG...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Behandlung von Doppel- und Mehrstaatern

Rz. 77 Die Gründe für das Auftreten deutscher Mehrstaater sind vielfältig: Mehrstaatigkeit tritt nicht nur dann auf, wenn ein Kind deutscher Eltern in einem Staat geboren wurde, der dem ius soli-Grundsatz folgt (z.B. USA). Auch der ius sanguinis-Erwerb bringt Mehrstaatigkeit mit sich, wenn die Eltern verschiedenen Staaten angehören bzw. einer von ihnen schon mehreren Staaten...mehr

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§ 2 Deutsches International... / dd) Kein subjektives Element erforderlich

Rz. 54 Ein Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensinteressen zu machen, ist nicht erforderlich.[93] Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Wohnsitz, der sowohl in der "kontinentalen" Form als auch – und das dort in ganz besonderem Maße – in der Form des englischen domicile einen Willen zur Niederlassung verlangt. Natürlich wird man in der ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / d) Behandlung von Staatenlosen

Rz. 85 Bei Staatenlosen geht die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit "ins Leere". Art. 12 Abs. 1 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954[122] bestimmt als Personalstatut eines Staatenlosen die Geltung der Gesetzes des Landes seines Wohnsitzes, mangels eines solchen seines Aufenthaltslands. Nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB dagegen ist...mehr

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§ 2 Deutsches International... / bb) Auf Dauer angelegter Aufenthalt

Rz. 50 Der BGH stellt in seiner Rspr. darauf ab, dass der gewöhnliche Aufenthalt als Anknüpfungskriterium an die Stelle der Staatsangehörigkeit getreten ist. Daher müsse ein Aufenthalt von einer Dauer verlangt werden, die im Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering oder vorübergehend sein dürfe.[82] Dies freilich bedeutet nicht, dass bei Wech...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 209 Vorrangig vor der objektiven Anknüpfungsleiter ist eine nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. getroffene Rechtswahl zu beachten.[277] Folgende Möglichkeiten stehen zur Wahl, wobei die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl gegeben sein müssen. Ein späterer Wegfall berührt die Wirksamkeit der Wahl nicht mehr:mehr

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ee) Die EUGüVO

Rz. 10 Zur Regelung des internationalen Güterrechts hatte die Europäische Kommission am 16.3.2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts [10] (Güterrechtsverordnung bzw. EUGüVO [11]) vorgelegt. Dieser Vorschlag war Gegenstand erbitter...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Beachtlichkeit von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 206 Bei der Verweisung aufgrund der objektiven Anknüpfung in Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. ist – anders als nach der Güterrechtsverordnung die das ausländische IPR gem. Art. 32 EuGüVO ignoriert – eine Rück- oder Weiterverweisung durch das IPR der ausländischen Rechtsordnung zu beachten, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB.[272] Maßgeblich für die Rückverweisung ist dabei ausschließlich...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Maßgeblichkeit des Heimatrechts

Rz. 113 Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB sind die Voraussetzungen für die Eheschließung auf Seiten eines jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut (regelmäßig also das anhand der Staatsangehörigkeit bestimmte Heimatrecht; siehe im Einzelnen Rdn 62 ff.) zu bestimmen. Bei unterschiedlichem Personalstatut der Verlobten gilt das für einen von ihnen geltende Personalstatut grundsä...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Gesetzlicher und vertraglicher Güterstand

Rz. 226 Der Regelungsbereich des Güterstatuts ist in den Güterrechtsverordnungen in Art. 27 positiv und in Art. 1 Abs. 2 negativ definiert. Dem Güterstatut unterliegen die Sonderordnung für das Vermögen von Mann und Frau aufgrund der Ehe und die Abwicklung dieser Sonderordnung.[305] Dazu gehören beispielsweise die Fragen, in welchem gesetzlichen Güterstand die Eheleute leben...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Verfügungsbefugnis und Verfügungsbeschränkungen

Rz. 232 Ergibt sich in einem vergemeinschaftenden Güterstand eine ausschließlich gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis über das Gesamtgut in allen Fällen oder zumindest in bestimmten, für die Eheleute bedeutenden Fällen, so handelt es sich hierbei um eine güterrechtlich zu qualifizierende Regelung. Dies gilt auch für die Regelung des schwedischen Rechts, wonach die Verfügung ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 7. Folgen eines Statutenwechsels

Rz. 245 Auch wenn im deutschen internationalen Güterrecht der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts gilt, ist für eine Reihe von Fällen ein güterrechtlicher Statutenwechsel anerkannt:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 7. Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen

Rz. 301 Die materielle Wirksamkeit und die Wirkungen einer vertraglichen Vereinbarung der Eheleute über die Folgen der Scheidung[388] unterliegen dem für die jeweilige Scheidungsfolge maßgeblichen Recht. Daher unterliegt eine güterrechtliche Vereinbarung, wie z.B. eine vertragliche Pauschalisierung, Modifikation oder ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, dem Güterstatut. Di...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Beachtlichkeit von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 159 Auch im Rahmen einer Verweisung nach Art. 14 Abs. 2 EGBGB sind Rück- und Weiterverweisung des ausländischen Rechts gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich zu beachten. Freilich ergeben sich hier zwei Zweifelsfragen: Rz. 160 Ergibt sich die Rück- oder Weiterverweisung im ausländischen IPR aus einer einseitigen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder ein anderes Merkm...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Regelungsbereich des Namensstatuts

Rz. 177 Dem Namensstatut unterliegt die Frage, ob die Eheleute ihren bisherigen Namen behalten oder einen gemeinsamen Namen erwerben und wie ein solcher dann zu bilden ist. Dies betrifft z.B. die Frage, ob ein Doppelname gebildet werden muss oder kann und ob die Ehegatten irgendwelche Beinamen führen können oder müssen. Das Namensstatut entscheidet auch, welche Wahlmöglichke...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Anknüpfung des Namensstatuts

Rz. 167 Anders als die anderen Ehewirkungen unterliegt der eheliche Name der Eheleute nicht einem gemeinsamen Recht, sondern für jeden der Eheleute grundsätzlich seinem jeweiligen eigenen Heimatrecht. Bei Mehrstaatern ist die einschlägige Staatsangehörigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. Für Staatenlose, Flüchtlinge etc. tritt das nach den allgemeinen Regeln bestimm...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Die Qualifikation

Rz. 32 Das EGBGB enthält in den Art. 13–24 eine Vielzahl von Kollisionsnormen für die einzelnen Bereiche des Familienrechts. Diese verwenden unterschiedliche Systembegriffe (z.B. "allgemeine Wirkungen der Ehe" in Art. 14 EGBGB), die den Gegenstand der kollisionsrechtlichen Anknüpfung bezeichnen. Die Zuweisung einer auftretenden rechtlichen Frage zu einer bestimmten familienr...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Allgemeines

Rz. 95 Die Verweisung auf ein ausländisches Recht erfasst gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich auch das ausländische Kollisionsrecht. Bevor also die Vorschriften des ausländischen materiellen Familienrechts (die Sachnormen) angewandt werden, sind vorrangig die ausländischen Kollisionsnormen zu prüfen. Ergibt sich aus dem ausländischen IPR, dass die Frage nach dem deut...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3: §§ 1297–2385, Rom I-VO, Rom II-VO, EGBGB, 4. Aufl. 2020 von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren, 2. Aufl. 2003 Band 2: Besonderer Teil, 2. Aufl. 2019 Bartl, Die neuen Rechtsinstrumente zum IPR des Unterha...mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Serbien / Literaturtipps

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Dänemark / III. Scheidungsverfahren

Rz. 113 Die Scheidung erfolgt – wie die Entscheidung über das Getrenntleben – in aller Regel durch administrative Bewilligung (§ 42 ÆL). Es gelten dieselben Grundsätze wie für die administrative Bewilligung des Getrenntlebens (siehe Rdn 107). Bei einem Scheidungsantrag nach § 30 Abs. 2 ÆL, wonach die Scheidung nach Ablauf des Getrenntlebens erfolgt, erteilt die Agentur für F...mehr

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Deutschland / Literaturtipps

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§ 2 Deutsches International... / 2. Objektive Anknüpfung des Unterhaltsstatuts

Rz. 185 Gemäß Art. 3 Abs. 1 HUntProt unterliegt der Unterhalt dem Recht des Staates, in dem die unterhaltsbedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierbei handelt es sich um eine wandelbare Anknüpfung. Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist gem. Art. 3 Abs. 2 HUntProt vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates de...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Allgemeines

Rz. 287 Der Versorgungsausgleich ist ein Rechtsinstitut, das bislang immer noch international äußerst wenig verbreitet ist. Dies macht eine kollisionsrechtliche Behandlung schwierig. Art. 17 Abs. 4 EGBGB enthält ein komplexes Kompromisspaket aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Scheidungsstatuts mit einer Ausnahme und einer Gegenausnahme mit Billigkeitsklausel.[363] We...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Auf ein bestimmtes Unterhaltsverfahren bezogene Rechtswahl

Rz. 193 Gemäß Art. 7 HUntProt können die Beteiligten für die Zwecke eines einzelnen Unterhaltsverfahrens in einem bestimmten Staat ausdrücklich das Recht dieses Staates als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Diese Rechtswahl unterscheidet sich in einigen Punkten von der vorgenannten Rechtswahlmöglichkeit:mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Schutzvorschriften aus dem Haager Adoptionsübereinkommen

Rz. 421 Besondere Vorschriften für die Adoption, insbesondere die Vermittlung des Kindes und die Prüfung der Adoptionseignung, ergeben sich, wenn und soweit das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993 (HAdÜ) anwendbar ist. Das ist immer dann der Fall, wenn das anzunehmende Kind minderjährig ist und im Rahmen der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt von einem Abkommens...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsquellen

Rz. 112 Eine staatsvertragliche Sonderregelung ergibt sich aus dem Haager Eheschließungsabkommen von 1902, welches noch im Verhältnis zu Italien fortgilt (siehe Rdn 13).[160] Dessen Regelung entspricht jedoch weitgehend Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Im Verhältnis zum Iran ist das deutsch-persische Niederlassungsabkommen mit seiner Verweisung auf das Heimatrecht zu beachten (siehe Rd...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Dispens von ausländischen Ehehindernissen

Rz. 122 Lässt das ausländische Heimatrecht die Eheschließung auf Seiten eines (oder beider) Verlobten nicht zu, so kann über Art. 13 Abs. 2 EGBGB zur Wahrung des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit ausnahmsweise auf das deutsche Recht zurückgegriffen werden. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Ausformung der allgemeinen Vorbehaltsklausel (ordre public) in Art. 6 EGB...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Elterliche Sorge

Rz. 300 Soweit das deutsche Gericht auf der Basis der Brüssel IIa-VO auch über die Verteilung der elterlichen Sorge entscheidet, so gilt – mangels eines einheitlichen EU-Aktes auch zum Kindschaftsrecht – weiterhin das bislang geltende Kollisionsrecht (Art. 62 Abs. 1 Brüssel IIa-VO). Soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaa...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Gerichtliche Zuständigkeit

Rz. 427 Die internationale Zuständigkeit für die Vornahme von Adoptionen wird auch in dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht ausdrücklich geregelt. Gemäß § 101 FamFG besteht eine weitreichende – nicht ausschließliche – Zuständigkeit der deutschen Gerichte, wenn auch nur einer der Beteiligten Deutscher ist oder in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In den meiste...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 194 Im materiellen Güterrecht herrscht nach wie vor große Vielfalt in Europa.[260] In den westeuropäischen Ländern, die dem frz. code civil folgen, gilt fast ausnahmslos die sog. Errungenschaftsgemeinschaft: Die Eheleute leben in einer Gütergemeinschaft, die auf das während der Ehe erworbene Vermögen beschränkt ist. Ausgenommen davon ist das ererbte und das durch Geschen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Unterhalt

Rz. 352 Das Statut des Unterhalts bestimmt sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.1.2007 (HUntProt, vgl. Rdn 13 Ziff. 17). Beim Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 war es umstritten, ob dieses auch für eingetragene Lebenspartnerschaften einschlägig ist.[432] Das HUntProt enthält keinerlei ausdrückliche Regeln für eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlec...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Beachtung von Rückverweisungen

Rz. 398 Auch die Verweisungen des Art. 19 EGBGB sind IPR-Verweisungen. Rück- und Weiterverweisungen sind also gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB beachtlich. Freilich könnte die Beachtung des Renvoi im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 EGBGB dazu führen, dass letztlich sämtliche Verweisungen in Satz 1, 2, und 3 im Ergebnis zum deutschen Recht führen. Die Auffächerung in die verschiedenen Anknü...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Eheschließung nach "Auslandsform" im Inland

Rz. 134 Unter besonderen Voraussetzungen ist auch im Inland die Eheschließung in der vom Heimatrecht der Eheleute bzw. eines von ihnen vorgesehenen Form möglich. Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB lässt die Eheschließung vor einer zur Eheschließung nach dem Recht eines der Heimatstaaten der Eheleute ordnungsgemäß ermächtigten Person zu, wenn keiner der Verlobten Deutscher (auch kein ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / bb) Heimatrecht der Eltern

Rz. 396 Alternativ kann die Abstammung zu Vater oder Mutter auch nach dessen/deren jeweiligem Heimatrecht bestimmt werden (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Sollte die Staatsangehörigkeit gewechselt haben, so ist auch hier auf den Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung im Abstammungsprozess abzustellen. Naturgemäß sorgt die Anknüpfung an die Staatsangehö...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO

Rz. 251 Vorrangig ist hier die Brüssel IIa-VO zu beachten, die gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung der Ehe umfasst.[337] Hat keiner der Eheleute einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU, gehören die Eheleute nicht gemeinsam einem EU-Mitgliedstaat und ist auch aus einem anderen der in Art. 3 Abs...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 391 Das Abstammungsrecht ist zum 1.7.1998 nicht nur im BGB neu geregelt worden, sondern auch im Kollisionsrecht neu verfasst worden. Gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB bleiben für vor diesem Stichtag geborene Kinder die bisherigen Vorschriften (Art. 19, 20 EGBGB) in Kraft, so dass die aktuelle Vorschrift nur für ab dem 1.7.1998 geborene Kinder gilt.[474] Rz. 392 Eine vorrang...mehr