Fachbeiträge & Kommentare zu Freibetrag

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472. Rz. 1 § 18 ErbStG enthält eine spezielle Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge an Vereine oder andere Personenvereinigungen, insbesondere nichtrechtsfähige Vereine. § 18 ErbStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn überhaupt eine Steuerpflicht für die Beiträge besteht. Rz. 2 Beruht die Beitragszahlung auf de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.2 Kürzungsmethode

Rz. 33 Die Finanzverwaltung lässt auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der Kürzungsmethode zu (H E 23 ErbStH). Die Finanzverwaltung folgt damit der Entscheidung des BFH vom 17.09.1997 (BFH/NV 1998, 587). Bei der Kürzungsmethode wird der Freibetrag über die gesamte Laufzeit des Rechts gleichmäßig in Anspruch genommen. Hierzu ist eine Kürzungsquote zu ermitteln, um d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2 § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG

Rz. 32 Anstelle dieser fiktiven Abzugsteuer ist eine etwaige früher tatsächlich gezahlte höhere Steuer abzuziehen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Ein gegenläufiges Ergebnis wird erzielt, wenn etwa der Ersterwerb aufgrund fehlender persönlicher Merkmale ursprünglich höher versteuert war, als dies bei dem Gesamterwerb der Fall ist. Praxis-Beispiel Bei der Erstschenkung in 20 im vor...mehr

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Anhang 3d USA / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 16 Das Abkommen in der Fassung vom 03.12.1980 ist am 27.06.1986 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 24.07.1986, BGBl II 1986, 860). Das Protokoll vom 14.12.1998 ist am 14.12.2000 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 18.12.2000, BGBl II 2001, 62) und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Dieses wird ergänzt durch das E...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 1 Nationales Recht und Europarecht

Rz. 1 Regelungen des Internationalen Erbschaftsteuerrechts dienen zum einen der Sicherstellung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, zum anderen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Nachlass-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer im In- und Ausland. Die Regelungen des ErbStG werden hierbei durch Regelungen des AStG und der bestehenden Doppelbesteuerungsab...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.2 Gestaltungsüberlegungen

Rz. 15 Soweit Vermögensübertragungen gestaltet werden können, bietet die unterschiedliche Besteuerung in den einzelnen Steuerklassen eine legale Möglichkeit zur Steuereinsparung, um die höheren Freibeträge oder die geringeren Steuersätze der günstigeren Steuerklasse zu sichern, etwa durch Heirat des Lebensgefährten (von der Steuerklasse III in die Steuerklasse I Nr. 1) oder ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwech...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.4 Folgen der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 120 Die Steuerfolgen der beschränkten Steuerpflicht unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von der unbeschränkten Steuerpflicht. Im Einzelnen sind folgende Unterschiede zu beachten: Rz. 121 Nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG sind bei der beschränkten Steuerpflicht Schulden und Lasten nur insoweit abzugsfähig, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem mit dem der be...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.1 Allgemeines

Rz. 186 Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist als Freibetrag ausgestaltet und stellt eine angemessene – ansonsten steuerpflichtige – Zuwendung an Personen i. H. v. 20.000 EUR steuerfrei, sofern diese dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dies gilt – entgegen dem ersten Eindruck aufgrund der Gesetzesf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Verjährter Pflichtteilsanspruch

Rz. 86 Eine Geltendmachung des Pflichtteils ist auch noch nach der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs möglich. In diesem Fall hängt die Erfüllung des Pflichtteils und damit die Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten jedoch davon ab, dass der Pflichtteilsverpflichtete dazu bereit ist, den Pflichtteilsanspruch trotz der Verjährung zu erfüllen. Die herrschende Meinung im S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Die Zusammenrechnung in Nacherbschaftsfällen

Rz. 9 Eine ähnliche Konstellation kann sich in Nacherbschaftsfällen ergeben. Nachdem der Nacherbe gem. § 6 Abs. 2 ErbStG steuerlich vom Vorerben erbt, stellt sich für den Fall, dass dieser zusätzlich eigenes Vermögen des Vorerben erhält, die Frage, ob in diesem Fall § 14 ErbStG anwendbar ist. Hierzu gibt es im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen, der BFH hat in der Ents...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Besteuerung der Zweckzuwendung

Rz. 8 Besteuerungsgegenstand ist das verselbständigte Zweckvermögen. Dieses ist gem. § 12 ErbStG i.V.m BewG zu bewerten. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Verpflichtung des Beschwerten. Die Steuer ermittelt sich stets nach Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG), das persönliche Verhältnis zwischen Erblasser/Zuwendendem einerseits und Verpfli...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Schenkungen außerhalb des Zehnjahreszeitraumes (Überprogression)

Rz. 55 Finden Vorschenkungen außerhalb des Zehnjahreszeitraumes statt und liegt demnach eine über zehn Jahre hinausreichende Schenkungskette vor, können einzelne Schenkungen wegen der rückwärts gerichteten Zusammenrechnung extrem hoch besteuert werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer "Überprogression". Rz. 56 Das Zahlenbeispiel aus H E 14.1 Abs. 4 ErbStH verdeutl...mehr

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Anhang 3c Türkei / 2 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Rz. 9 Der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht unterliegen grds. türkische Staatsangehörige als Übertragende bzw. Schenker. Dies gilt nicht, wenn auf ausländische Staatsbürger Vermögen übergeht, das nicht in der Türkei belegen ist. Ebenfalls unter die unbeschränkte Steuerpflicht fallen türkische Staatsangehörige, die Vermögen erwerben. In der Türkei belegenes...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Kürzung des Versorgungsfreibetrags (§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 ErbStG)

Rz. 18 Stehen dem Kind aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge i. S. d. R E 3.5 ErbStR zu, wird nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ErbStG der Freibetrag um den nach § 13 Abs. 1 BewG zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt, damit diese Kinder nicht gegenüber den anderen Kindern bevorzugt sind. Rz. 19 Bei der Berec...mehr

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Anhang 3 Internationales Er... / 2.2 Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 25 Beschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht liegt vor, wenn weder der Erblasser/Schenker noch der Zuwendungsempfänger Steuerinländer i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist. Die Steuerpflicht betrifft dann gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur das Inlandsvermögen gem. § 121 BewG, welches übertragen wird. Zum Inlandsvermögen gem. § 121 BewG zählen: inländisches land- und fors...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.5 Gestaltungshinweis

Rz. 29 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Sachvermächtnisses) als auch für Schenkungen. Sie bietet für vorausschauende Planungen bezüglich einer Vermögensübergabe zu Lebzeiten Gestaltungsspielräume. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der gegenüber der Steuerklasse I höheren Steuersätze der Steuerkl...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines

Rz. 12 Die persönlichen Freibeträge in den Steuerklassen I, II und III sollen kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen und somit auch für die Steuerverwaltung gleichzeitig eine Vereinfachung bewirken. Rz. 13 Die Freibetragsregelung soll insbesondere eine angemessene Schonung der kleinen und mittleren Erwerbe gewährleisten. Da die Steuersätze in den Anfangss...mehr

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Einführung ErbStG / 7.5 Tarifänderungen

Rz. 67 Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) von Ehegatten, Kindern, Enkeln und sonstigen Personen der Steuerklasse I sowie der Personen der (nunmehr tariflich einheitlichen) Steuerklassen II und III werden erhöht. Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erhält einen persönlichen Freibetrag und einen Versorgungsfreibetrag, der dem des Ehegatten entspricht (§...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Gestaltungshinweise zur Ausübung des Wahlrechts

Rz. 40 Bei der Inanspruchnahme der Jahresversteuerung ist zu beachten, dass die Steuer abhängig von der tatsächlichen Laufzeit des Rechts ist. Dies unterscheidet die Jahresversteuerung von der Sofortversteuerung, bei der die tatsächliche Laufzeit sich grundsätzlich nicht auswirkt. Die Sofortbesteuerung bemisst sich nach der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.4 Sockelbetrag von 15 %

Rz. 217 Ergibt sich nach Abzug der Schulden ein positiver Saldo bei den Finanzmitteln, bleibt davon ein 15 %iger Sockelbetrag von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen verschont. Nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil ist als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren. Als Bezugsgröße für den Sockelbetrag dient der gemeine Wert des Betriebsvermögens des Betriebs bzw. der Ges...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.3.2 Ermittlung der anrechenbaren Steuer (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ErbStG)

Rz. 65 Ausgangsgröße für die Ermittlung der anrechenbaren Steuer ist die gegen den Vorerben festgesetzte Steuer. Diese ist um die auf die tatsächliche Bereicherung des Vorerben entfallende Steuer zu kürzen. Die tatsächliche Bereicherung des Vorerben besteht in den gezogenen Nutzungen sowie – im Fall des befreiten Vorerben – in der von ihm entnommenen bzw. der ihm verbleibend...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Der Letzterwerb

Rz. 15 Der Wert des Letzterwerbs wird gem. §§ 9, 11 ErbStG mit dem im Zeitpunkt der entstandenen Steuerpflicht (Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung) ermittelten Wert festgestellt. Dabei ist der persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) keine Abzugsgröße. Die anderen möglichen persönlichen Abzugsgrößen (etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG) fallen ohnehin nur einm...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.4 Anwendungsfälle

Rz. 159 Die Befreiung gilt trotz der Beschränkung im Wortlaut auf den Erblasser über die Generalklausel des § 1 Abs. 2 ErbStG (s. § 1 Rn. 19) auch in Fällen der Schenkung. Sie dürfte jedoch nur in wenigen Fällen Anwendung finden, da bei Erwerben von Todes wegen bei Eltern, Adoptiveltern und Großeltern der persönliche Freibetrag von 100.000 EUR Anwendung findet, also deutlich ...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / VII. Steuerbefreiung für Kinder nur für eine Wohnfläche von 200 m²

Für die Steuerbefreiung des Familienheims für die Kinder gilt zudem, dass diese nur im Verhältnis von 200 m² zur Gesamtfläche geltend gemacht werden kann. Bei der Begrenzung auf 200m² handelt es sich um einen Freibetrag und keine Freigrenze. Wird die Wohnfläche von 200 m² überschritten, kann sie daher nur im Verhältnis der 200 m² zur Gesamtfläche geltend gemacht werden. Beis...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.3 Freigrenze

Rz. 158 Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass der Erwerber selbst über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen darf, welches mit dem jeweiligen Steuerwert anzusetzen ist. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleiben dab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Allgemeines für sämtliche Steuerklassen

Rz. 21 Die genannten Beträge sind bei allen Steuerklassen als Freibetrag und nicht als Freigrenze ausgestaltet. Sie stehen jedem Erwerber (d. h. auch einem Vermächtnisnehmer) in voller Höhe gesondert zu (vgl. Gesetzesbegründung zum ErbStRG, s. Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 175). Ein möglicher Freibetragsüberschuss ist jedoch nicht auf andere Erwerber übertragbar. Bisla...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Begünstigtes Objekt, Wohnnutzung und Behaltensfrist

Rz. 133 Die Ausführungen zur begünstigten Wohnung, zur Nutzung durch den Erblasser und den Erwerber, zur Behaltensfrist sowie zur Weitergabe des erworbenen Vermögens gelten entsprechend (s. Rn. 94 bis 126). Insb. bei erwachsenen Kindern mit eigener Familie kann die Freistellung daran scheitern, dass sie – bspw. aus beruflichen Gründen – nicht ohne Weiteres in die geerbte Wohn...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere bei Ehegattentestamenten

Rz. 73 Wollen Ehegatten ihr Vermögen beim Tod des Längstlebenden auf gemeinsame Abkömmlinge übergehen lassen, stehen zivilrechtlich folgende (Grund-)Gestaltungsmöglichkeiten, die sich von den (steuerlichen) Rechtsfolgen deutlich unterscheiden und je nach Intention der Erblasser unterschiedliche Akzentuierungen haben können, zur Verfügung. Rz. 74 Berliner Testament Beim Berline...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Abfindung für Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Hülsmann, Die Besteuerung von Abfindungsvergleichen nach dem ErbStG: Legislatorische und judikatorische Neuerungen, DStR 2017, 2513; Proff, Erbschaftsverträge in der Praxis, ZEV 2013, 183; G. Schmidt, Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch, ErbR 2017, 714; Viskorf, Erbschaftsteuerrechtliche Gestaltungen mit dem Pflichtt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11 EuGH-Rechtsprechung und das deutsche Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht

Rz. 189 Auch der EuGH hat in den letzten Jahren das deutsche ErbStG unter die Lupe genommen und in diesem Zusammenhang in erster Linie zu Fragen der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 49, 54 AEUV sowie der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV geurteilt. Dies beruht auch auf der Tatsache, dass nunmehr die Rechtsprechung deutlich kritischer mit der Vereinbarkeit von deutsch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bestimmung der Steuerklasse

Rz. 5 Es werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden. Der Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten alle Abkömmlinge in gerader Linie an (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Übersicht Steuerklasse Imehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Grundzüge

Rz. 7 Der besondere Versorgungsfreibetrag ist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG um den Kapitalwert der "nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge" zu kürzen. Solche nicht steuerbaren Versorgungsbezüge werden jedoch im ErbStG selbst nicht genannt, sondern in R E 3.5 ErbStR beschrieben. Die besonderen Versorgungsfreibeträge gleichen insoweit die unterschiedliche ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Dem überlebenden Ehegatten, dem überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und den Kindern des Erblassers stehen im Todesfall zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) besondere Versorgungsfreibeträge zu (§ 17 ErbStG). Rz. 2 Die sachlichen Befreiungen z. B. nach §§ 13, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Grundfall

Rz. 301 Zur Veranschaulichung der komplexen Wirkungsweise des § 13b ErbStG soll am Abschluss ein zusammenfassendes Beispiel stehen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Herr Albrecht ist 70 Jahre alt. Er denkt darüber nach, wie er seinen Anteil an einer GmbH an seine Tochter übertragen kann. Er besitzt 30 % an der Autohaus GmbH. Die Autohaus GmbH hat ihren Sitz in Kiel,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Wertermittlung beim Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Satz 1, 2 und 6)

Rz. 20 Für Erwerbe von Todes wegen gibt § 10 Abs. 1 ErbStG ein Berechnungsschema vor und legt zugleich Legaldefinitionen für bestimmte Begriffe fest. Im ersten Schritt sind die einzelnen positiven Vermögensgegenstände gem. § 12 ErbStG zu bewerten und es ist zu prüfen, ob sachliche Steuerbefreiungen (§§ 13, 13a ff. ErbStG) auf diese anwendbar sind. Die sich hieraus ergebende S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.4 Gestaltungshinweise

Rz. 615 In die Betrachtung der Bereicherung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fällt nur das Vermögen, das bei Begründung des Güterstands der Gütergemeinschaft in das Gesamtgut fällt. Vermögensgegenstände des Sonderguts sowie des Vorbehaltsguts unterfallen nicht der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Gleichfalls unterfällt dieser Regelung nicht, was nach der Begründung des Güte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Allgemeines (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ErbStG)

Rz. 16 Kindern i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (also Kindern, Stief- und Adoptivkindern, und auch Enkelkinder, wenn deren Vater bzw. Mutter bereits verstorben ist) werden für Erwerbe von Todes wegen neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (die Voraussetzungen für dessen Gewährung müssen also vorliegen) nach fünf Altersstufen gestaffelte besondere Versorgungsfrei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.1 Entstehungsgeschichte und Anwendungsbereich

Rz. 739 § 7 Abs. 8 ErbStG ist durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 mit Wirkung zum 14.12.2011 in den Gesetzestext eingefügt worden. Erfasst werden Werterhöhungen (ohne Substanzverschiebung) von Kapitalgesellschaftsanteilen und Genossenschaftsanteilen aufgrund disquotaler Einlagen und Leistungen von Dritten sowie Zuwendungen zwischen (Teilschwester-)Kapitalgesellschaften, die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Gesonderte Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist

Rz. 12 Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann ausnahmsweise auch nach Ablauf der Feststellungsfrist eine gesonderte Feststellung erfolgen, soweit diese für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (R B 151.2 Abs. 4 Satz 4 ErbStR). Dies ist bspw. erforderlich, wenn für einen früheren Erwerb wegen Unterschreitens des Freibetra...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.5 Nachlassverbindlichkeit

Rz. 193 Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – s. § 10 Rn. 160) nachrangig (s. R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Mit dem Ansatz des Freibetrags sind sämtliche damit zusammenhänge...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 4.2 Erbschaftsteuergesetz und Art. 6 GG

Rz. 42 Bei Übertragungen im (engen) Familienkreis begrenzt die Rspr. des BVerfG (Beschluss des BVerfG vom 22.06.1996, BStBl II 1996, 671) den Zugriff insoweit, als der "deutlich überwiegende" Teil – und bei geringem Vermögen der ganze Nachlass – steuerfrei bleiben muss. Gerade aufgrund der nach h. M. verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung auf die "Kleinfamilie" (statt a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Voraussetzungen für die Begünstigung und Besteuerung des Erwerbs des Schlusserben bzw. des Schlussvermächtnisnehmers

Rz. 63 § 15 Abs. 3 ErbStG ordnet für die Schlusserben (die "Dritten" i. S. d. § 2269 BGB) des Berliner Testaments – abweichend vom Erbrecht – an, dass sich die Steuerklasse für die Schlusserben nach dem Verwandtschaftsgrad zum erstverstorbenen Ehegatten richtet, soweit sein Vermögen beim Erbgang des letztverstorbenen Ehegatten noch vorhanden war. Dies setzt voraus, dass das ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.2 Alternative zum Beispielfall

Rz. 302 Der Grundsachverhalt entspricht dem vorherigen Beispiel mit der Abwandlung, dass Herr Albrecht zum Zeitpunkt der Schenkung mit 15 % beteiligt ist, da er seiner Tochter vor zwei Jahren 15 % an der Autohaus GmbH bereits übertragen hat. Da der Anteil vom Herrn Albrecht nicht mehr als 25 % beträgt, kommt die Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG im Falle ei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Ermittlung des Kapitalwerts nach § 14 BewG

Rz. 12 Besteht der Erwerb von Todes wegen aus nicht steuerbaren Versorgungsbezügen, mindern diese i. H. ihres Kapitalwerts den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Der Kapitalwert ist nach § 14 BewG zu ermitteln (vgl. auch die entsprechende BewG-Kommentierung). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen mit dem Vi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Zuwendender und Bedachter im Kreis der Familie

Rz. 59 Freigebige Zuwendungen im Familienkreis stellen in der Praxis den Hauptanwendungsbereich des § 7 ErbStG dar. Typische Fälle hierfür sind zivilrechtliche Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten, Vermögensübertragungen der Eltern auf die Kinder/Schwiegerkinder sowie Übertragungen auf sonstige Familienangehörige (s. hierzu auch Unger/Dreßler, NWB-EV 201...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der Überschrift zum 3. Abschnitt beginnt das Thema "Berechnung der tariflichen Steuer", d. h. die Berechnung des Steuerbetrages, der durch weitere Vorschriften wie z. B. § 21 ErbStG noch korrigiert werden kann. Die Berechnung der Steuer für den jeweils letzten Erwerb wird damit nochmals vor dem Hintergrund der §§ 16, 19, 19a ErbStG abgeändert. Mehrere innerhalb von ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundzüge der Verschonung des Grundvermögens anhand eines Beispiels

Rz. 10 Die Anwendung der Regelung des § 13d ErbStG mag folgendes Beispiel verdeutlichen: Praxis-Beispiel Der Sohn erbt vom Vater ein selbstgenutztes Einfamilienhaus in Hamburg mit einem Verkehrswert von 400.000 EUR, eine vermietete Wohnimmobilie in Frankreich im Verkehrswert von 1.000.000 EUR und eine vermietete Wohnung in Florida, USA mit Verkehrswert 200.000 EUR. Zudem gehö...mehr