Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Gestaltungshinweise zur Ausübung des Wahlrechts

Rz. 40 Bei der Inanspruchnahme der Jahresversteuerung ist zu beachten, dass die Steuer abhängig von der tatsächlichen Laufzeit des Rechts ist. Dies unterscheidet die Jahresversteuerung von der Sofortversteuerung, bei der die tatsächliche Laufzeit sich grundsätzlich nicht auswirkt. Die Sofortbesteuerung bemisst sich nach der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsbereich, Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Rz. 700 § 7 Abs. 6 ErbStG erfasst nur Schenkungen unter Lebenden, nicht aber Erwerbe von Todes wegen. Gleichfalls sind von der Vorschrift nur Personengesellschaften betroffen, wobei ebenfalls wie bei § 7 Abs. 5 ErbStG hierunter neben den in der Praxis gebräuchlichen Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen

Rz. 72 Familienstiftungen oder Familienvereine fallen unter die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Besteuerung greift nur ein, wenn die Familienstiftung oder der Familienverein ihren/seinen Sitz oder ihre/seine Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich für die Betrachtung ist auch hier der Zeitpunkt der Steuerentstehung (s. § 9 Ab...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.6 Familienstiftung und Vermögensanlage

Rz. 183 Für Familienstiftungen ergeben sich aus dem Gesetz keine besonderen Vorgaben für die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Es gilt grundsätzlich der allgemeine Rahmen der Vermögenserhaltung und zweckgemäßen Ertragsverwendung (s. Rn. 18).mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 28a ErbStG ist durch die erneute Reform der Erbschaftsteuer zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht – mit Rückwirkung zum 01.07.2016 – erstmalig Gesetz geworden. Die Regelung des § 28a ErbStG wird auch "Erlassmodell" genannt. Diese auch "Bedürfnisprüfung" genannte Konzeption war dem Steuerrecht zuvor fremd (Wachter, FR 2016, 690, 705). § 28a ErbStG ergänzt die bisherige...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Methodische Anwendungsfragen und Schuldenabzug

Rz. 61 Zur generellen Methodik des neuen Erbschaftsteuergesetzes und seiner Verweisungstechnik s. vor §§ 13a–c Rn. 9 ff. Das BVerfG hatte 2006 gefordert, dass Verschonungsregelungen im Gesetz so normenklar wie möglich und so zielgenau wie nötig zu fassen sind (s. Wachter, DNotZ 2007, 173, 176). Ob dies bei der Verschonungsregelung nach § 13d ErbStG gelungen ist, ist fraglich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen der Stundung

Rz. 20 Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig. Nach § 28 Abs. 1 ErbStG k...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 28 Stundung

Ausgewählte Literaturhinweise: Bach/Broekelschen/Maiterth, Gleichmäßige erbschaftsteuerliche Behandlung von Grund- und Betriebsvermögen – Anmerkungen zum anstehenden Bundesverfassungsgerichtsurteil, DStR 2006, 1961; Eisele, Erbschaftsteuerreform 2016 – Die Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017; Eisele, Upd...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 § 36 Abs. 2 ErbStG

Rz. 4 Für die Bundesregierung besteht aufgrund des Abs. 2 die Möglichkeit, das Gesetz und die erlassenen Rechts-/Durchführungsverordnungen in der aktuellen Fassung satzweise zu nummerieren und mit neuem Datum und neuer Paragrafenfolge bekannt zu geben. Dies erleichtert nicht nur der Kommentierung eine exakte Gesetzeszitierung. Zugleich können dabei ggf. Unstimmigkeiten im Wor...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1. Historie

Rz. 1 Betriebsvermögen wird bereits seit dem StandOG vom 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) privilegiert. Sowohl die Begünstigungen für betriebliches Vermögen des ErbStG 1996 (JStG 1997 vom 20.12.1996, BGBl I 1996, 2149) als auch des ErbStRG 2009 (vom 24.12.2008, BGBl I 2008, 3018) wurden durch das BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Die aktuellen Regelungen sind rückwirkend z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Auslegungsfragen

Rz. 21 In der Praxis sind letztwillige Verfügungen oftmals auslegungsbedürftig (instruktiv: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2020, ZEV 2020, 687). Das Gesetz enthält hierzu einige Vermutungen, die i. R.d. Auslegung zu berücksichtigen sind. So enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe (§ 2102 Abs. 1 BGB). Stirbt daher der Vorerbe v...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Europarecht

Rz. 11 Ein besonderes Augenmerk ist zunehmend auf die Frage zu richten, ob einzelne Steuerbefreiungen möglicherweise gegen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (s. Art. 63 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (s. Art. 49 bis 55 AEUV) verstoßen. Die Entscheidung des EuGH vom 17.01.2008 (BFH/NV Beilage 2008, 120...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 13d Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Ausgewählte Literaturhinweise: Balle/Gress, Eine neue Erbschaft- und Schenkungsteuer: Der Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber als Chance zu einer grundlegenden Reform, BB 2007, 2660; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Crezelius, Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer-...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2 Freibeträge für Kinder, Enkel und Urenkel

Rz. 15 Nach § 16 Abs. 1 ErbStG bleibt steuerfrei in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 i. H. v. 400.000 EUR (Nr. 2), der Erwerb der Kinder der Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 i. H. v. 200.000 EUR (Nr. 3) sowie der übrigen Personen der Steuerklass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Die Thesaurierungsbegünstigung im Lichte des KöMoG

Schrifttum: Demuth, Praxisbezogene Hinweise zum Gesetz zur Modernisierung des KSt-Rechts (KöMoG), KSP 47/2021; Leitsch, Einführung des Optionsmodells – Zur Möglichkeit der Körperschaftsbesteuerung für PersGes, BB 2021,1943. Verwaltungsanweisungen: Umwandlungssteuererlass (UmwStE) 2011, BMF v 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 (Anwendung des UmwStG idF des Gesetzes über steuerliche ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.1 Entsprechensklausel

Rz. 26 Voraussetzung der Anwendung der Anrechnung nach § 21 ErbStG ist des Weiteren, dass das ausländische Vermögen in einem ausländischen Staat zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen wird. Rz. 27 Nicht erforderlich ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass die Steuer durch den Staat selbst erhoben wird. Auch Steuern, die durch einzelne Unter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Rückblick

Die erbschaftsteuerliche Beurteilung von Betriebs-(Unternehmens-)vermögen hat sich in der jüngsten Vergangenheit weg von der Bewertung auf die Begünstigung (Steuerbefreiung) verschoben. Während in den einschlägigen Gesetzen der 1990er-Jahre noch die richtige Bemessungsgrundlage die Diskussion bestimmte, richtete sich ab der Jahrtausendwende das Hauptaugenmerk auf die Verscho...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Steuerpflichtige Vorgänge (§ 1 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 1 Abs. 1 ErbStG zählt die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge abschließend auf und umreißt damit die sachliche Steuerpflicht. Eine analoge Ausweitung der Vorschrift auf ähnliche Vorgänge ist nicht möglich (s. BFH vom 06.03.1991, BStBl II 1991, 412). Während die Nrn. 1–3 des § 1 Abs. 1 ErbStG unentgeltliche Übergänge von Vermögen beim Erwerb von Todes wegen, S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Bedeutung der Norm

Rz. 310 Eine Mittelstellung zwischen einer testamentarischen Anordnung und einer Schenkung unter Lebenden nimmt die Schenkung auf den Todesfall ein. Etwas überraschend bezieht der Gesetzgeber beide Anwendungsbereiche des § 2301 BGB – Abs. 1 und Abs. 2 – in den erbrechtlichen Erwerbsvorgang mit ein, da der in § 2301 Abs. 2 BGB geregelte Fall der vollzogenen Schenkung zivilrec...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und der Belastung der Allgemeinheit

Rn. 3 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Vorschrift erfasst nicht nur Aufwendungen außergewöhnlicher Art, die das Existenzminimum betreffen, sondern es werden darüber hinaus auch Aufwendungen erfasst, die die individuelle Lebenssituation betreffen. Das Gesetz zieht nämlich als Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der Außergewöhnlichkeit diejenigen Aufwendungen heran, die einem S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Grundfall

Rz. 301 Zur Veranschaulichung der komplexen Wirkungsweise des § 13b ErbStG soll am Abschluss ein zusammenfassendes Beispiel stehen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Herr Albrecht ist 70 Jahre alt. Er denkt darüber nach, wie er seinen Anteil an einer GmbH an seine Tochter übertragen kann. Er besitzt 30 % an der Autohaus GmbH. Die Autohaus GmbH hat ihren Sitz in Kiel,...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.3 Mittelverwendung und Destinatäre

Rz. 46 In der Satzung sollten auch grobe Linien der Mittelverwendung geregelt werden, die durch Richtlinien des Vorstandes oder Beirates konkretisiert werden können. Das empfiehlt sich für gemeinnützige Stiftungen, deren Satzungsbestimmung zur Erreichung der Steuerbegünstigung auch der Zustimmung des zuständigen FA bedürfen). Privatnützige und gemeinnützige Stiftungen können ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Regelungen der §§ 151 ff. BewG ergänzen als speziellere Vorschriften die in der AO enthaltenen Regelungen zur gesonderten Feststellung. Durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen, soweit es durch das Gesetz bestimmt ist. Für erbschaftsteuerliche Zwecke sind das die in § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG angeführte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.22.2 Wählervereinigungen

Rz. 272 Die Befreiung gilt dank des BVerfG-Beschlusses vom 17.04.2008, (UVR 2008, 233) auch für unabhängige Wählervereinigungen und deren Dachverbände. Mit dem vorgenannten Beschluss wurde die bis zum 31.12.2008 geltende auf politische Parteien beschränkte Steuerbefreiung ausgedehnt. Der Gesetzgeber hat dies mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Kritik

Rn. 110 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Im Schrifttum wird zum Teil die Meinung vertreten, die Gegenwerttheorie sei abzulehnen (Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 39, Dezember 2020; auch s Kanzler, FR 1993, 691, 696; 1999, 1194f; 2002, 1139 f; 2010, 392; zur Kritik auch s Eschenbach, DStZ 2008, 134; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz 34/1; zur Kritik Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 16,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.2 90 %-Test bei mehrstufigen Strukturen

Rz. 88 Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen innerhalb eines Konzerns wird die Prüfung der 90 % Grenze für das übermäßige Verwaltungsvermögen aufwendiger. Wird eine mehrstufige Beteiligung übertragen, ist die Verwaltungsvermögensquote anhand der Verbundvermögensaufstellung i. S. d. § 13b Abs. 9 ErbStG zu prüfen (s. Stalleiken in Oertzen/Loose, ErbStG, § 13b, Rn. 92). De...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 § 36 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Rz. 3 In Abs. 1 Nr. 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen) Rechtsverordnungen über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ergebenden Rechtsfolgen zu e...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.8.1 Formelle Satzungsmäßigkeit

Rz. 230 Die o. g. materiellen Anforderungen der §§ 52 bis 57 AO müssen in der Satzung der Körperschaft gem. § 59 AO inhaltlich aufgenommen und somit buchmäßig dokumentiert werden. Dies sind i. V. m. §§ 60, 61 AO die Festlegung des Satzungszwecks i. S. d. §§ 52 bis 54 AO und der wesentlichen Maßnahmen seiner Verwirklichung in der Art und Weise, dass kein Interpretationsspielr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Gemeinschaftliche Tierhaltung und -zucht gegebenenfalls kein Gewerbebetrieb

Rz. 26 § 97 enthält mit Abs. 1 Satz 2 eine ähnliche Ausnahmeregelung wie § 99 Abs. 3 BewG. Aufgrund des Verweises auf § 34 Abs. 6a und § 51a BewG in § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG ist die von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, von PersG i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG oder von Vereinen betriebene gemeinschaftliche Tierhaltung oder Tierzucht einschließlich der damit zu...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 714 Erforderlich ist zunächst, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Erfasst wird sowohl ein freiwilliges als auch ein zwangsweises Ausscheiden (HE 7.10 Satz 2 ErbStH; ebenso Weinmann in M/W, § 7 Rn. 249; Griesel in D/H/R, § 7 Rn. 194; Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 252). Ein Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach allgemeiner Ansicht (Hannes/Holtz in M/...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Versorgungsfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (§ 17 Abs. 3 ErbStG )

Rz. 24 Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) ist der besondere Versorgungsfreibetrag auch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen; die Anrechnung der ausländischen Versorgungsbezüge auf den besonderen Versorgungs...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.10.1 Einführung

Rz. 240 Gemeinnützige Stiftungen sind wie alle steuerbegünstigten Körperschaften zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Zuwendungen der Gründer bzw. Destinatäre und – vor allem – durch Dritte (Spender) angewiesen. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er die Zuwendungen steuerlich fördert (Abzug nach § 10b EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Merkmale des subjektiven Zuwendungstatbestands im Einzelnen

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366; BFH vom 30.03.1994, BFH/NV 1995, 70. Rz. 448 Eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist nur gegeben, wenn neben den objektiven Voraussetzungen des Zuwendungstatbestands auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Während § 40 ErbStG 1919 (RGBl 1919, 1543) noch ausdrücklich den Wil...mehr

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Anhang 2 Internationales Er... / 6.2 Nachlassverfahren: Testamentsvollstreckung

Rz. 102 I.d.R. ist in den Ländern mit Common law eine Testamentsvollstreckung zwangsweise vorgeschrieben. So ordnet das englische Erbrecht eine strikte Trennung zwischen Erbschaftsverwaltung und Nachlassverteilung an. Mit dem Eintritt des Erbfalls geht der Nachlass nicht unmittelbar auf den oder die Erben über. Vielmehr wird die Erbschaft zunächst auf einen Testamentsvollstr...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 7 Die Stiftung i. S. d. § 80 BGB entsteht durch Rechtsgeschäft (Stiftungsgeschäft) und staatliche Anerkennung. Das Gesetz erfordert als konstituierende Merkmale der rechtsfähigen Stiftung und damit des Stiftungsgeschäfts lediglich Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ausreichendes Vermögen und einen gemeinwohlkonformen Zwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Gesetzgebungsverfahren und Begründung

Rz. 13 Nach dem Urteil des BVerfG von 2014 war das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Grds. hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "minimalinvasiv und zügig" umsetzen zu wollen (Wachter, DB 2015, 1368). Es sollten nur die verfassungsrechtlich notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Bereits der Regierungse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 9 Inlandsbegriff (§ 2 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 178 Der Inlandsbegriff wird im Gesetz nicht definiert. Der Inlandsbegriff umfasst wohl unstreitig das Bundesgebiet. Nach § 2 Abs. 2 ErbStG gehört zum Inland auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht und ausgebeutet werden. Die Bedeutung für die Praxis dürfte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Steuerliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich

Rz. 51 Wie bei § 5 Abs. 1 ErbStG stellt sich auch bei § 5 Abs. 2 ErbStG die Frage der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich. Die Einführung der Sätze 2 bis 4 in § 5 Abs. 1 ErbStG führte dazu, dass i. R.d. erbrechtlichen Zugewinnausgleichs vom Gesetz abweichende Vereinbarungen grds. unberücksichtigt bleiben müssen. Bisher wu...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Annahme e... / 1 Gründe

I. Die Klägerin macht einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem am 26.8.2018 verstorbenen Ehemann H. V. geltend. Am 24.8.1998, sechs Tage vor ihrer Eheschließung, schlossen die am 6.5.1941 geborene Klägerin und der am 5.10.1938 geborene Erblasser einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Sie vereinbarten Gütertrennung, wobei sie nach dem Text der notariellen Urkunde u.a. darüber bele...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Nachweis der Vermögenslosigkeit

Rz. 30 Der Erwerber muss nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG nachweisen, dass er kein weiteres verfügbares Vermögen hat, welches er zur Begleichung der festgesetzten Steuer verwenden kann. Wie und mit welchen Nachweisen oder welche Anforderungen an diese Nachweise zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Daher steht zu vermuten, dass die bloße Behauptung nicht ausreichen wird. ...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.1 Gemeinnützigkeit

Rz. 200 Bei der gemeinnützigen Zweckverfolgung gem. § 52 AO muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gefördert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" ist erfüllt, wenn eine Körperschaft einen Bereich aus dem Beispielkatalog des Abs. 2 dieser Vorschrift fördert. Ansonsten muss gewährleistet sein, dass der Kreis der ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.5 Der Trust

Ausgewählter Literaturhinweis: Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413. Rz. 446 Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung. Der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Rz. 5 Historisch betrachtet ist die Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen das ursprüngliche Anliegen der Erbschaftsteuer. Die Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden sollte zunächst nur dazu dienen, Umgehungstatbestände, nämlich ein Ausweichen auf steuerfreie Rechtsgeschäfte unter Lebenden statt eines steuerpflichtigen Vermögensübergangs von Todes wegen zu verhindern (B...mehr

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Einführung ErbStG / 7.6 Reaktion auf die Reform

Rz. 68 Sowohl die Verwaltung wie auch die Rspr. haben auf das ErbStRG sofort reagiert. Die Verwaltung hat zunächst mit isolierten Ländererlassen aus den Jahren 2009 und 2010 die wichtigsten Anwendungsfragen zu klären versucht, um sodann mit den ErbStR 2011 eine vereinheitlichte und geschlossene Verwaltungsauffassung anzubieten. Rz. 69 Der BFH hat mit Beschluss vom 05.10.2011 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Rz. 1 In Abs. 1 Nr. 1 des § 36 ErbStG wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) für gewisse Bereiche im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Rechtsverordnungen zu erlassen. Rz....mehr

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ZErb 06/2022, Zur Annahme e... / Leitsatz

Bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist generell Zurückhaltung geboten. Dies gilt in besonderer Weise für einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht, das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, lediglich bei schweren Verfehlungen des Berechtigten gem. § 2333 BGB entzogen oder gem. §§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB angefochten werden kann und auf das gem. § 2348 BGB nur du...mehr

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ZErb 06/2022, Die Befreiung... / VI. Steuerbefreiung nur für eine Wohnung

Die enge Auslegung der Steuerbefreiung zeigte sich im Fall des FG Köln[12] noch in einem weiteren Sachverhaltsdetail: Wie beschrieben hatte die Erblasserin M in diesem Haus zwei Wohnungen, die aber nicht miteinander verbunden waren. Im Sachverhalt werden die weiteren Details beschrieben: Zitat In der oberen Wohnung befanden sich die Schlafzimmer, ein Badezimmer, die Küche und ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 15 Der Begriff Schenkungen unter Lebenden erfasst nicht nur zivilrechtliche Schenkungen gem. § 516 BGB, sondern ist – ebenso wie der Begriff Erwerb von Todes wegen – deutlich weiter gefasst. Es handelt sich um einen Sammelbegriff, der alle Vorgänge beinhaltet, die in § 7 ErbStG katalogmäßig aufgelistet sind. Die zivilrechtliche Schenkung ist dort allerdings überhaupt nic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.5.3 Subjektive Gründe

Rz. 99 Subjektive (persönliche) Gründe für eine fehlende Selbstnutzung könnten zum Beispiel sein: ein beruflich veranlasster Umzug, Leerstand der Wohnung während der Woche aufgrund einer beruflichen Pendeltätigkeit, vorübergehender auswärtiger Aufenthalt, um ein krankes Kind zu betreuen, psychische Belastung aufgrund von Streit in der Nachbarschaft. Fraglich ist, nachdem das Gese...mehr